Studienplatzklagen Medizin einklagen
 
 
  SUCHE << STARTSEITE |PRESSEPORTAL | MELDUNGEN EINFÜGEN
 
 

 

Zeitschriften Druck

 

 
A - Z | FACHBEREICHE
A - Z | ZEITSCHRIFTEN
A - Z | VERLAGSLISTE
25301 DIPLOMA
Verlagsdaten ordern
Fachbeiträge
BEI UNS WERBEN
EINTRAG KOSTENLOS
VERLAGSZUGANG
praxiswissen.de
Hardcoverbücher – Softcoverbücher – Kataloge
keysale-kabine
Onlinedruckerei für Ärzte und Heilpraktiker
User online: 50
Einträge: 38179
   Diplome

Diplomarbeiten

 

 

Titel Die Möglichkeiten und Effizienz des Steuerrechts zur Korruptionsbekämpfung 
Untertitel  
AutorIn Philip M. Mühlenbeck 
Seiten 99 Seiten 
Hochschule AKAD Wissenschaftliche Hochschule Lahr GmbH Deutschland 
Art der Arbeit Diplomarbeit 
Abgabe 2008 
Note 1,7 
Preis 48,00 EUR (inkl. MwSt.)
 
Bestellnummer 90011065 
Sprache Deutsch 
Medien  
Inhaltsangabe
Einleitung:

"Wo immer es Leute gibt, gibt es Korruption. Wenn Sie die Korruption abschaffen wollen, müssen sie die Leute abschaffen." (Taufa'ahau Toupu IV, seinerzeit König des Inselreiches Tonga in der Südsee) Mit seiner Aussage spricht der ehemalige tongalesische König ein Phänomen an, dass seit jeher die Weltgeschichte begleitet hat. Schon zu Beginn des 6. Jahrhunderts vor Christus kam es im antiken Griechenland zu einem großen Korruptions- und Fälschungsskandal. Einer der sog. "7 Weisen" und späteren Gesetzgeber Athens, Solon, nutzte als junger Mann die Gelegenheit um Teile der homerschen "Ilias" zu fälschen. Anlass war der Streit zwischen Griechen und Persern um die strategisch wichtige Insel Salamis in der Nähe der Hafenstadt Piräus. Solon bestach einen Schreiber, um der Ilias einen fiktiven Vers hinzuzufügen, der den Anspruch Athens auf Salamis manifestieren sollte. Aufgrund der beinahe göttlichen Bedeutung der homerschen Schriften für die damalige Zeit konnte Solon von einem Erfolg seiner Maßnahme ausgehen. Der Schwindel wurde jedoch schnell aufgedeckt. Als Folge ergingen zahlreiche Gesetze, die solche Machenschaften zukünftig unterbinden sollten.

Derartige Beispiele finden sich noch mannigfach im Laufe der menschlichen Zivilisation vor. Es ist daher bis heute auch noch keiner Gesellschaftsform gelungen, korrupte Machenschaften vollständig zu unterbinden. Jedoch wurden im Laufe der Zeit mehr oder weniger erfolgreiche Maßnahmen entwickelt, um Korruption zumindest entgegenzuwirken. Eine diesbezügliche Ohnmachtshaltung, wie sie aus den Worten des tongalesischen Königs zu entnehmen ist, sollte ein Staatssystem möglichst vermeiden. Insbesondere der sozialschädliche Charakter von Korruption darf nicht unterschätzt werden. Ein abnehmendes Vertrauen der Öffentlichkeit in seine sozialen und politischen Institutionen kann eine große Gefahr für die Demokratie bedeuten. Die Schwelle des Unrechtsbewusstseins wird hierdurch massiv angehoben. Benz, Heißner et al. sprechen in diesem Zusammenhang auch von einer Erhöhung der moralischen Kosten. Jeder sucht möglichst nur noch den eigenen Vorteil zu realisieren. Soziales Engagement und sonstige ehrenamtliche Tätigkeiten gehen merklich zurück.

Doch auch in ökonomischer Hinsicht weisst Korruption Gefahren auf. Durch illegale Absprachen wird der preisregulierende Mechanismus der Marktwirtschaft untergraben. Die Folge sind erhöhte Preise und ein schlechterer Zugang zu Waren und Dienstleistungen. Unter diesen Bedingungen wird eine Misstrauensklima geschaffen, dem es entgegenzutreten gilt.

Im Bewusstsein dessen hat sich in der jüngeren Vergangenheit besonders auf dem Gebiet des Straf- und Steuerrechts eine weltweit rasante Entwicklung zur Korruptionsbekämpfung vollzogen. Als Antreiber gelten hierbei die Vereinigten Staaten von Amerika, die bereits im Jahre 1977 als Folge des sog. Lockheed-Skandals den Foreign Corrupt Practices Act (FCPA) verabschiedeten. Dieser sollte neben der Bekämpfung von nationalen Korruptionsfällen v.a. der Einflußnahme amerikanischer Konzerne auf ausländische Politiker und Unternehmen entgegenwirken. Eine Begleitmaßnahme des FCPA war eine Modifizierung des Steuerrechts, besonders des Internal Revenue Code. (IRC) § 162 (c) wurde dahingehend verändert, dass der bis dato erlaubte Abzug von gezahlten Schmier- und Bestechungsgeldern von der steuerlichen Bemessungsgrundlage verboten wurde. Als Tatbestand galt dabei ein Verstoß gegen das materielle Strafrecht bzw. den FCPA. Letzterer wurde im Laufe der Zeit immer stärkerer Kritik ausgesetzt. Von Seiten der amerikanischen Wirtschaft wurde moniert, dass diese gegenüber ihren ausländischen Konkurrenten, welche keine derart stringenten Regeln besaßen, benachteiligt würden. So verabschiedete der US-Kongress schließlich im Jahre 1988 den Omnibus Trade and Competiveness Act of 1988, der eine wesentliche Entschärfung des FCPA bewirkte. Danach wurden Schmiergeldzahlungen an ausländische Empfänger wieder gewährt, wenn sie nach dem Recht des Empfängerlandes zulässig waren. In diesem Fall durften die Aufwendungen auch wieder von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Im Gegensatz zu den Vereinigten Staaten befand sich die Korruptionsthematik in Deutschland bis Mitte der neunziger Jahre des letzten Jahrhunderts kaum auf der politischen Agenda. Die zögerliche Behandlung der Thematik wurde von der damaligen Bundesregierung unter Kanzler Helmut Kohl v.a. mit wirtschaftlichen und steuerrechtlichen Argumenten begründet. So wurde der steuerliche Abzug von Schmier- und Bestechungsgeldern generell zugelassen, da ansonsten die Gefahr von Auftragseinbrüchen und damit der Verlust von Wettbewerbsfähigkeit deutscher Unternehmen zu befürchten gewesen wäre. Eine zeitgleich in den USA erschienene Untersuchung, wonach in den Jahren 1996/1997 durch das steuerliche Abzugsverbot Schäden in Höhe von 45 Milliarden Dollar verursacht wurden, bestärkte die Bundesregierung in ihrer Haltung. Weiterhin galt die Überzeugung, dass Schmiergeldzahlungen in den meisten anderen Industrienationen unter den gleichen Bedingungen wie nach deutschem Steuerrecht behandelt würden.

Auf Druck des deutschen Bundesrates und einer Zunahme schwerer Korruptionsfälle gab die Bundesregierung schließlich ihre Haltung auf. Mit dem Jahressteuergesetz 1996 wurde erstmals mit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 10 EStG eine zentrale Korruptionsnorm im deutschen Steuerrecht verankert. Hiernach durften die sog. Vorteilszuwendungen nicht mehr von der steuerlichen Bemessungsgrundlage abgezogen werden, wenn wegen der Zuwendung oder des Empfangs der Vorteile eine rechtskräftige Verurteilung nach einem Strafgesetz erfolgt ist, das Verfahren nach den §§ 153 bis 154e der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt, oder wenn ein Bußgeld rechtskräftig verhängt worden ist.

Diese Regelungen stellte sich jedoch im Laufe der Zeit als umständlich und obsolet dar, weil es selten zu einer strafrechtlichen Verurteilung kam oder die jeweiligen Besteuerungsverfahren schon lange vor einem Urteilsspruch abgeschlossen waren.

So erfolgte im Rahmen des Steuerentlastungsgesetztes 1999/2000/2002 eine Änderung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr.10 EStG dahingehend, dass das steuerliche Abzugsverbot bereits dann greift, wenn die Vorteilszuwendungen einen Straf- oder Bußgeldtatbestand erfüllen (die sog. abstrakte Strafbarkeit). Auf die Voraussetzungen der alten Rechtsvorschrift kam es nun nicht mehr an.

Flankierend zu dieser Neuregelung wurden auch bereits eine Reihe international konzertierter Vorgaben rechtlich verankert. Mit Einführung des EU-Bestechungsgesetzes (EU-BestG) im August 1998 erfolgte die Umsetzung zweier EU-Richtlinien, wodurch Amtsträger bzw. Beamte aus den Mitgliedsstaaten bei Bestechungshandlungen den inländischen Amtsträgern gleichgestellt wurden. Eine Ausweitung dieser Regelung wurde schließlich durch das internationale Bestechungsgesetz (IntBestG) vom Februar 1999, als Umsetzung des OECD-Übereinkommens, vorgenommen. Danach unterliegen auch Bestechungshandlungen gegenüber Amtsträgern von Nicht-EU-Staaten und internationalen Organisationen dem deutschen Strafrecht.

Aufgrund der Fülle nationaler und internationaler Maßnahmen zur Korruptionsbekämpfung in den letzten Jahrzehnten ergibt sich zwangsläufig die Frage nach deren Effizienz bzw. Wirkungsgrad. Wie noch zu zeigen sein wird, bestätigen zahlreiche Studien und Indikatoren, mit einigen Ausnahmen, dass Korruption sowohl in Deutschland als auch in den OECD-Unterzeichnerstaaten in den letzten Jahren eher zu statt abgenommen hat. Welche Möglichkeiten bieten sich somit dem Gesetzgeber um dieser Tendenz besser entgegenzuwirken? In der Literatur wird teilweise die Tauglichkeit von Recht und Gesetzgebung zur Eindämmung von Korruption bezweifelt. Eine andere Ansicht favorisiert hingegen ausschließlich strafrechtliche Maßnahmen als geeignetes Mittel zur Bekämpfung von Fehlverhalten im wirtschaftlichen Bereich. Die Effizienz des Steuerrechts in diesem Zusammenhang wurde bislang eher zurückhaltender analysiert. Dies mag gerade in der deutschsprachigen Literatur daran liegen, dass es sich um eine sehr junge Thematik handelt. Die meisten relevanten Gesetze wurden erst innerhalb der letzten zehn Jahre verabschiedet.

Um einen Beitrag zur Schließung diesbezüglicher Forschungslücken zu leisten, befasst sich die vorliegende Studie mit der Frage nach den Möglichkeiten und der Effizienz des Steuerrechts zur Korruptionsbekämpfung. Sind Unternehmen durch die Fülle von neuen Steuergesetzen überhaupt noch in der Lage, für sie relevante Neuerungen herauszufiltern? Werden Steuergesetze bewusst umgangen, um Wettbewerbsnachteile zu vermeiden? Wie abschreckend stellen sich steuerrechtliche Antikorruptionsmaßnahmen im Vergleich zu strafrechtlichen oder weiteren nichtgesetzlichen Maßnahmen dar?

 
Bestellen

powered by:
Diplom.de





   Weitere Angebote zu diesem Thema:
   Zeitschriften | Fachbücher | Loseblattwerke
 

 

 
Pressemeldungen  |  KONTAKT - fachzeitungen.de  |  ÜBER UNS  |  IMPRESSUM- Fachzeitungen.de   |  Datenschutz   |