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Titel Die Korrekturvorschriften für Steuerbescheide 
Untertitel  
AutorIn Katja Bohnert 
Seiten 63 Seiten 
Hochschule Fachhochschule Gießen-Friedberg Deutschland 
Art der Arbeit Bachelorarbeit 
Abgabe 2010 
Note 1,3 
Preis 28,00 EUR (inkl. MwSt.)
 
Bestellnummer 90015685 
Sprache Deutsch 
Medien  
Inhaltsangabe
Einleitung:

'Irren ist menschlich.' Wie das Zitat von Cicero bereits vermuten lässt, unterlaufen Menschen Fehler. Auch bei der Erstellung von Steuerbescheiden ist der Mensch in seinem Handeln nicht fehlerfrei und die zunehmende Verkomplizierung des Steuerrechts sowie die Massenbearbeitung in den Finanzbehörden tun ihr Übriges, sodass Fehler passieren und mitunter korrigiert werden müssen.

Jedoch gilt es gewisse Regeln einzuhalten, damit der Grundsatz der materiellen Rechtsrichtigkeit - die verlangt, dass jeder fehlerhafte Steuerverwaltungsakt aufzuheben oder zu korrigieren ist - den Grundsatz der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - die verlangen, dass der von dem Steuerverwaltungsakt Betroffene in den Bestand einer einmal getroffenen Regelung vertrauen kann - nicht vollständig zurückdrängen kann. Im Folgenden werden die Vorschriften erläutert, die sich mit den Korrekturmöglichkeiten für Steuerbescheide befassen.

Begriffsabgrenzung:

Der Begriff 'Korrektur' kommt im Steuergesetz nicht vor. Er wird jedoch in der Literatur als Oberbegriff für die gesetzlichen Bezeichnungen Aufhebung, Änderung, Berichtigung, Rücknahme und Widerruf verwendet.

Die Aufhebung ist der vollständige und endgültige Wegfall des aufgehobenen Steuerverwaltungsaktes. Dieser verliert mit dem Zeitpunkt der Bekanntgabe des Aufhebungsbescheides seine Rechtwirkungen. Im Zusammenhang mit dem aufgehobenen Steuerverwaltungsakt bereits geleistete Zahlungen sind nach § 37 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO zu erstatten, da der rechtliche Grund der Zahlung weggefallen ist.

Die Änderung beschreibt den Fall, dass ein Steuerverwaltungsakt partiell inhaltlich umgestaltet wird unter gleichzeitiger Aufrechterhaltung im Übrigen. Der ursprüngliche Bescheid entfaltet keinerlei Wirkung solange der Änderungsbescheid bestandskräftig ist, wird dieser jedoch aufgehoben, lebt der ursprüngliche Bescheid in vollem Umfang wieder auf. Sind auf den aufgehobenen Teil des Steuerverwaltungsaktes bereits Steuern gezahlt worden, dann sind diese nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO zu erstatten.

Die Berichtigung bezeichnet die Korrektur einer offenbaren Unrichtigkeit und eines Rechtsfehlers. In diesen Vorschriften spricht das Gesetz nicht von einer Änderung, sondern von einer Berichtigung.

Die Rücknahme bezeichnet die vollständige oder partielle Aufhebung eines rechtswidrigen sonstigen Steuerverwaltungsakts.

Der Widerruf bezeichnet die vollständige oder partielle Aufhebung eines rechtmäßigen sonstigen Steuerverwaltungsakts.

Als Steuerbescheid wird nach § 122 Abs. 1 AO der bekannt gegebene Steuerverwaltungsakt bezeichnet mit dem die Steuer festgesetzt wird. Er ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen und muss sowohl die festgesetzte Steuer nach Art und Betrag als auch und den Steuerschuldner bezeichnen.

Neben den Steuerbescheiden unterteilen sich die Steuerverwaltungsakte noch in andere Bescheide und in Bescheide, die den Steuerbescheiden gleichgestellt werden. Der Grund dafür sind unterschiedliche Korrekturvorschriften: Während die §§ 164, 165 und 172-177 AO nur auf Steuerbescheide und diesen gleichgestellte Bescheide anwendbar ist, sind die §§ 130 und 131 AO nur auf andere Bescheide anwendbar. Allein § 129 AO findet auf alle Steuerverwaltungsakte Anwendung.

Allgemeines zu den Korrekturvorschriften:

Mit der Bekanntgabe des Steuerverwaltungsaktes soll das Verfahren abgeschlossen werden und der Bescheid wirksam werden. Dies gilt grundsätzlich auch für rechtswidrige, nicht jedoch für nichtige Steuerverwaltungsakte, denn diese sind unwirksam und entfalten keinerlei Rechtswirkung.

Nur wirksame, rechtswidrige Steuerverwaltungsakte können unter den Voraussetzungen der Korrekturvorschriften korrigiert werden. Unwirksame Steuerverwaltungsakte bedürfen keinerlei Korrekturvorschriften, selbst dann nicht, wenn sie einen Fehler enthalten, dies ergibt sich aus § 124 Abs. 3 AO.

 
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