Problemstellung:
Für internationale Jahresabschlüsse erlangen beizulegende Zeitwerte (fair values) eine zunehmende Bedeutung. Die Zeitwertbilanzierung hat dabei im internationalen Vergleich unterschiedliche Stellenwerte. Während die Bilanzierung nach den International Financial Reporting Standards (IFRS) oder nach den US-Generally Accepted Accounting Principles (US-GAAP) teilweise eine Zeitwertbilanzierung von Vermögensgegenständen und Schulden vorsieht, selbst wenn diese über den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten liegen, ist der Ausweis dieser höheren Zeitwerte im handelsrechtlichen Jahresabschluss bisher unzulässig. Handelsrechtliche Jahresabschlüsse werden dabei von außereuropäischen Börsen häufig als unzureichend klassifiziert.
In der Kommissionsmitteilung "Harmonisierung auf dem Gebiet der Rechnungslegung: Eine neue Strategie im Hinblick auf die internationale Harmonisierung" wurde die Europäische Union aufgefordert zu beachten, dass die Kohärenz zwischen den Richtlinien der Gemeinschaft im Bereich der Rechnungslegung und den Entwicklungen der internationalen Rechnungslegungsstandards, insbesondere im Rahmen des International Accounting Standards Board (IASB) gewahrt bleibt. Mit der am 22.05.2001 verabschiedeten Fair-Value-Richtlinie wird daher die 4. und 7. EG-Richtlinie sowie die Bankbilanzrichtlinie dahingehend geändert, dass die Bewertung bestimmter Finanzaktiva und -passiva auf der Grundlage des beizulegenden Zeitwertes zugelassen wird und somit eine erste Anpassung der europäischen Bilanzrichtlinien an internationale Rechnungslegungsgrundsätze erfolgt.
Mit dieser Änderung wird dabei bezweckt die Anwendung des IAS 39, der den Ausweis und die Bewertung von Finanzinstrumenten behandelt, zuzulassen. Die konkrete Umsetzung der Wahlmöglichkeiten hinsichtlich der Bewertung von Finanzinstrumenten bleibt dabei in wesentlichen Punkten den einzelnen Mitgliedsstaaten vorbehalten. Insbesondere können die einzelnen Mitgliedsstaaten wählen, ob die Bewertung von Finanzinstrumenten zum beizulegenden Zeitwert für sämtliche Unternehmen vorgeschrieben oder auf einzelne Gruppen beschränkt werden soll, ob eine solche Zeitbewertung für Einzel- und Konzernabschluss Gültigkeit finden soll und ob eine Verpflichtung zur Zeitbewertung von Finanzinstrumenten eingeführt werden soll oder diese nur als Wahlrecht neben der bisherigen Bewertung zu Anschaffungskosten gelten soll. Die Umsetzung der Fair-Value-Richtlinie in deutsches Recht enthält mithin ein hohes Maß an Wahlrechten, die sich je nach Ausgestaltung deutlich auf die handelsrechtliche, aber auch steuerrechtliche Rechnungslegung auswirken können.
Gang der Untersuchung:
Im Folgenden werden zunächst in Kapitel zwei die Grundprinzipien einer handelsrechtlichen Rechnungslegung dargelegt. Kapitel drei beschäftigt sich mit den finanzwirtschaftlichen Grundlagen. Dazu erfolgt zunächst eine Systematisierung von Finanzinstrumenten. Anschließend wird die derzeitige handelsrechtliche Bilanzansatz- und Bewertungskonzeption von originären und derivativen Finanzinstrumenten dargestellt.
Das vierte Kapitel befasst sich mit der Fair-Value-Richtlinie. Zunächst wird die Notwendigkeit der Richtlinie aufgezeigt. Im Anschluss daran erfolgt zunächst eine Annäherung an die in der Richtlinie verwendeten Begriffe des Fair-Values sowie des Finanzinstrumentes. Ferner werden nach Vorstellung der Inhalte der Richtlinie sowie insbesondere der Bilanzierungs- und Bewertungskonzeption, die verschieden Umsetzungsmöglichkeiten der Richtlinie erläutert.
Im fünften Kapitel erfolgt eine Auseinandersetzung mit den aus den Umsetzungsmöglichkeiten resultierenden Konsequenzen. Analysiert werden im besonderen Maße die Auswirkungen auf die Informationsfunktion, die Zahlungsbemessungsfunktion sowie die Auswirkung auf das Maßgeblichkeitsprinzip. Im abschließenden sechsten Kapitel erfolgt eine Gesamtwürdigung der Ergebnisse.
Zusammenfassung:
In Anbetracht der vielfältigen Wahlmöglichkeiten bei der Umsetzung der Fair-Value-Richtlinie in deutsches Recht sowie deren Konsequenzen erscheint eine Gesamtwürdigung der Ergebnisse, die zu einer optimalen Richtlinienumsetzung führen könnte, problematisch. Bei der Ausübung der Wahlrechte durch den Gesetzgeber kann es zu Vorteilen hinsichtlich der Informationsfunktion und Nachteilen bei der Zahlungsbemessungsfunktion kommen und umgekehrt.
Bezüglich der Informationsfunktion wurde gezeigt, dass der Wertmaßstab beizulegender Zeitwert hinsichtlich der Objektivität dem Wertmaßstab der Anschaffungskosten stellenweise unterlegen ist. Auch entscheidungsrelevante Informationen werden durch diesen Wertmaßstab nicht unbedingt vermittelt. Für eine bessere Vergleichbarkeit wird die zwingende Anwendung der Richtlinie auf Einzel- und Konzernabschlüsse sämtlicher Unternehmen befürwortet. Grundsätzlich wurde festgestellt, dass die Anwendung der Richtlinie zu einem höheren Informationsgehalt aufgrund der umfangreichen Erläuterungsangaben führen kann.
Bei Ausweitung auf den Einzelabschluss ergeben sich aufgrund dessen Zahlungsbemessungsfunktion gravierende Auswirkungen auf den Gläubigerschutz, da es zu einer Ausschüttung unrealisierter Gewinne kommen kann. Möglichkeiten Gläubiger vor diesen Folgen zu schützen wurden diskutiert, wobei die Möglichkeit zur Bildung einer ausschüttungsgesperrten Rücklage präferiert wurde.
Steuerlich unterliegt die Bewertung zum beizulegenden Zeitwert über die Anschaffungskosten hinaus einem Bewertungsvorbehalt. Bei einer Einstellung der noch nicht realisierten Gewinne in einer Rücklage wird jedoch teilweise die Auffassung vertreten, dass diese der Steuer unterliegen.
Aus Sicht bisheriger Insolvenzquoten darf jedoch zumindest nach der Berechtigung des bisherigen Vorsichtsprinzips als Gläubigerschutz gefragt werden. Die Kosten aus der Umstellung der Rechnungslegung spielen nach einer Unternehmensumfrage lediglich eine untergeordnete Rolle.
Im Hinblick darauf, dass ab 2005 zumindest kapitalmarktorientierte Unternehmen vollständige Konzernabschlüsse nach den Regelungen der IAS aufstellen müssen, sollte im bisherigen handelsrechtlichen Jahresabschluss, insbesondere aufgrund der ungewissen Auswirkungen auf Gläubigerschutz und Besteuerung, auf die Anwendung der Fair-Value-Richtlinie verzichtet werden. Grundsätze der bisherigen handelsrechtlichen Rechnungslegung, welche gegenüber der Zeitbewertung Vorteile aufweisen, müssen nicht aufgegeben werden. Nachteile hinsichtlich Erläuterungspflichten und Vergleichbarkeit können durch entsprechende Angaben im Anhang und Lagebericht m.E. ausreichend ausgeglichen werden.
Für den Konzernabschluss sollte lediglich die Erlaubnis erteilt werden die Richtlinie anzuwenden, um Bilanzadressaten nicht unnötig durch verschiedenen Bewertungskonzeptionen in Konzern- und Einzelabschluss zu verwirren. Der bisherige Vorschlag der Bundesregierung zur Richtlinienumsetzung stellt unter einer Gesamtwürdigung der Vor- und Nachteile einer Fair-Value Bewertung von Finanzinstrumenten m.E. eine adäquate Lösung dar.
Inhaltsverzeichnis: