Einleitung:
Im Dezember 1997 haben sich in Kioto 38 Staaten verpflichtet, ihre Treibhausgas-Emissionen im Zeitraum von 2008 - 2012 um mindestens 5,2% gegenüber dem Niveau von 1990 global zu reduzieren.
Dabei bleibt es den einzelnen Vertragspartnern selbst überlassen, mit welchen Mitteln sie diese Verpflichtung umsetzen wollen. Im Kioto-Protokoll werden ausdrücklich "flexible Instrumente" zugelassen. Die einzelnen Staaten können auch Projekte zur THG-Minderung auf das eigene Länderziel anrechnen, die in anderen Ländern praktiziert und finanziert werden. Da die Treibhausgase (THG) global anfallen entstehen keine "Hot Spots". Die EU hat die von ihr übernommene durchschnittliche Minderung von 8% nach einem Gemeinlastverteilungsschlüssel ("burden sharing") auf die einzelnen Mitgliedsstaaten aufgeteilt. Für Deutschland gilt dabei die Anforderung, die THG im Zeitraum 1990 - 2012 um 21% zu reduzieren. Bisher haben nur wenige EU-Mitgliedsstaaten ihre Minderungsverpflichtung ganz oder nur annähernd erreicht.
Als wesentliches Hilfsmittel, um das Gemeinschaftsziel zu erreichen, wird die Einführung eines Emissionshandelssystems angesehen. Auf nationaler Ebene werden für energieintensive Branchen feste Emissionsobergrenzen vergeben. Die EU-Kommission hat die Initiative ergriffen und im Oktober 2001 eine Richtlinie (RL) zur Einführung eines Handels mit THG auf Unternehmensebene vorgeschlagen. Die revidierte RL wurde vom EU-(Umwelt-)Ministerrat am 9. Dezember 2002 mit einigen Modifikationen verabschiedet. Die Umsetzung in nationales Recht bleibt den Mitgliedsstaaten überlassen, wobei - als Rahmenvorgabe - die nationalen Emissionshandelssysteme untereinander kompatibel sein sollen, um ein europaweites Handelssystem zu etablieren.
In Deutschland stößt diese Richtlinie in weiten Kreisen auf Skepsis. Zum einen wird argumentiert, dass z.B. mit der Selbstverpflichtungserklärung der deutschen Industrie (SVE), dem 100.000 Dächer-Solarstromprogramm, der Ökosteuer und dem Erneuerbaren Energien Gesetz (EEG), bereits verschiedene nationale Maßnahmen, Programme, Vereinbarungen und Gesetze bestehen, die, neben anderen Zielrichtungen, auf eine Reduktion von THG hinwirken. Trotzdem sind die bisherigen Maßnahmen nicht ausreichend, um die vorgenommen Ziele zu erreichen. Zum anderen regt sich Widerstand, da Befürchtungen darüber bestehen, dass im Zuge der Umsetzung der RL bisher erfolgreiche Maßnahmen wie dass EEG unter Druck geraten. Vor diesem Hintergrund wird im Rahmen dieser Arbeit die RL beschrieben. Insbesondere wird beispielhaft für das Wechselspiel des Emissionshandels mit anderen Instrumenten auf das Zusammenwirken der RL mit der Förderung von erneuerbaren Energien durch das EEG eingegangen.
In Kapitel 2 werden Kriterien zur Beurteilung und Vergleichbarkeit der vorgestellten politischen Instrumente aufgestellt. Kapitel 3 enthält eine Beschreibung des EEG. In Kapitel 4 wird auf die theoretische Ausgestaltung des Konzeptes der handelbaren Umweltlizenzen eingegangen und die praktische Umsetzung der RL beschrieben. Im darauf folgenden Kapitel werden die beiden vorbenannten Instrumente hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf erneuerbare Energien untersucht.
Im 6. Kapitel werden die Kompatibilität der beiden Instrumente und weitere Ausgestaltungsmöglichkeiten untersucht. Kapitel 7 schließt mit einer Zusammenfassung der Ergebnisse und einem Fazit.
Zusammenfassung:
Ziel dieses Beitrages ist es die Auswirkung des im Jahr 2005 startenden europaweiten Emissionshandelssystems für CO2 auf den Ausbau erneuerbarer Energien zu untersuchen. Dabei stellt sich die Frage, ob Berührungspunkte zwischen der EU-Richtlinie und dem deutschen EEG bestehen. Ergänzen sich diese beiden Instrumente oder reicht die Richtlinie aus um erneuerbare Energien zu fördern? Schließlich überschneiden sich die Instrumente in ihrer Zielsetzung Treibhausgase zu reduzieren.
Ein Vergleich der beiden Instrumente zeigt deren unterschiedliche Wirkungsweise und Teilnehmerkreise: Das EEG wurde explizit zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien aufgelegt. Der Teilnehmerkreis der Richtlinie beschränkt sich dagegen auf energieintensive Unternehmen. Die Stromproduktion aus erneuerbaren Quellen ist nicht mit einbezogen.
Bis zum jetzigen Zeitpunkt können der Emissionshandel und das EEG nebeneinander bestehen und ergänzen sich sogar. Allerdings ist es denkbar erneuerbare Energien auch durch den Emissionshandel zu fördern um eine weitere kosteneffiziente Reduzierung der THG zu erreichen bzw. über die Einbindung der flexiblen Mechanismen des Kioto-Protokolls erneuerbare Energien zu fördern.
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