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100 Fragen zum Umgang mit Mängeln in Pflegeeinrichtungen

AutorWerner Schell
VerlagSchlütersche
Erscheinungsjahr2011
Seitenanzahl168 Seiten
ISBN9783842683402
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis11,99 EUR
Pflegekräfte müssen wissen, was sie tun sollen, wenn sie nicht so arbeiten können, wie es dem Stand der pflegewissenschaftlichen Standards entspricht, und sie die Pflege nicht mehr optimal gewährleisten können. Dabei müssen sie stets berücksichtigen, dass sie fast ausnahmslos gegen Strukturen ankämpfen, die sie selbst nicht beeinflussen können. Umso wichtiger ist es, dass sie einige Regeln beachten. Welche das sind und wie man konkret bei Pflegemängeln vorgeht - das verraten die 100 Tipps dieses Buches!

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Leseprobe
8 GESETZESÄNDERUNGEN ZUM SCHUTZ FÜR BESCHWERDEFÜHRENDE ARBEITNEHMER (S. 94-95)

90. Frage: Welche Bedeutung hat das Maßregelverbot nach § 612a BGB?


In 612a BGB heißt es: »Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.« Dieses Maßregelverbot ist zu allgemein formuliert und lässt mit seiner relativ unverbindlichen Schutzklausel so viele Fragen offen, so dass die Arbeitnehmer im betrieblichen Alltag kaum etwas damit angefangen können. Daher wird seit vielen Jahren gefordert, eine dem § 17 ArbSchG nachgebildete Maßregelverbotsfassung verbindlich zu machen. Nur eine solche Neufassung könnte dazu beitragen, mit einem nachteilsfreien Beschwerdemanagementsystem Pflegemissstände aufklären und beseitigen zu helfen.

91. Frage: Warum ist eine Neufassung des § 612a BGB notwendig?

Die seit Jahren beklagten Pflegemängel werden weder durch das 2008 reformierte SGB XI (mit den neuen Transparenzvereinbarungen und Bewertungssystemen –»Schulnoten« für Pflegeeinrichtungen) und die neuen Länder- Heimgesetze (z. B. mit regelmäßigen unangemeldeten Heimprüfungen) noch durch das WBVG entscheidend vermindert werden können.

Daher müssen die Arbeitnehmer der Pflegeeinrichtungen in die Verbesserung der Pflegesituationen verstärkt eingebunden werden. Beschwerden über organisatorische und personelle Unzulänglichkeiten in den Pflegeeinrichtungen müssen dadurch angeregt bzw. ermöglicht werden, indem die Mitteilungen über solche Zustände durch eine gesetzliche Vorschrift für die Arbeitnehmer »nachteilsfrei« gestellt werden (ähnlich dem § 17 ArbSchG).

92. Frage: Wie lautet die Neufassung des § 612a BGB?

Die in den Bundestag gegebene Neufassung des § 612a BGB – Anzeigerecht lautet:103 (1) Ist ein Arbeitnehmer aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass im Betrieb oder bei einer betrieblichen Tätigkeit gesetzliche Pflichten verletzt werden, kann er sich an den Arbeitgeber oder eine zur innerbetrieblichen Klärung zuständigen Stelle wenden und Abhilfe verlangen. Kommt der Arbeitgeber dem Verlangen nach Abhilfe nicht oder nicht ausreichend nach, hat der Arbeitnehmer das Recht, sich an eine zuständige außerbetriebliche Stelle zu wenden.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Front Cover1
Copyright3
Table of Contents4
Front Matter10
Index165
Back Cover170

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