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Abgabe und Übernahme einer Arztpraxis

Unter Berücksichtigung des Nachbesetzungsverfahrens in gesperrten Gebieten sowie der neusten zivilrechtlichen, steuerlichen und vertragsärztlichen Vorschriften

AutorEckhard Klapp
VerlagSpringer-Verlag
Erscheinungsjahr2005
Seitenanzahl194 Seiten
ISBN9783540304234
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis40,00 EUR

Chancen und Risiken der Praxisübergabe werden aus der Sicht des Abgebers und des Übernehmers ausführlich erörtert. Neben dem Ablauf des Nachbesetzungsverfahrens in gesperrten Gebieten sind auch die Rechtsprechung, z.B. zur Übergabe der Patientenkartei, sowie betriebswirtschaftliche, finanzielle und praktische Probleme berücksichtigt. Die neueste steuerliche und vertragsärztliche Gesetzgebung ist eingearbeitet. Der Autor kommentiert aus einer jahrzehntelangen Erfahrung als Rechtsanwalt und Rechtsberater eines großen ärztlichen Berufsverbandes den Übergabevertrag sowie die zugehörigen Nebenverträge.

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Leseprobe

6 Mietvertrag (S. 59-60)

Es wurde oben (5.2.3.1) bereits darauf hingewiesen, dass eine gesicherte räumliche Kontinuität ein wesentlicher wertbildender Faktor für eine Praxis ist. Die räumliche Kontinuität ist natürlich am besten in eigenen Räumen gesichert. Allerdings ist der Betrieb einer Praxis in eigenen Räumen steuerlich ungünstig (14.4). Die meisten Praxen werden daher in gemieteten Räumen betrieben, wobei Vermieter nicht selten der Ehepartner ist. In letzter Zeit werden insbesondere von gewerblichen Vermietungsgesellschaften höchst komplizierte und „ausgebuffte" Mietverträge vorgelegt, die nicht selten 30 Seiten und mehr umfassen, so dass schon die Lektüre eine Zumutung ist. Solche Verträge sind mit äußerster Vorsicht zu behandeln, da in ihnen häufig Fußangeln zu Lasten des Mieters versteckt sind, die der ungeschulte Laie leicht überliest. Nachfolgend sollen die Punkte kurz angesprochen werden, die für den Abschluss, die Dauer, die Durchführung, die Übertragung und die Beendigung des Mietvertrages wichtig sind.

6.1 Allgemeines

Generell ist zu sagen, dass der gesetzliche Mieterschutz, der für Wohnraum gilt, für gewerbliche Mieter (denen die Ärzte, obwohl sie ja bekanntlich kein Gewerbe betreiben, insoweit gleichgestellt werden) nicht gilt und der gewerbliche Mieter daher, sofern er keine einwandfreie vertragliche Vereinbarung vorweisen kann, in erheblichem Maße der Willkür des Vermieters ausgesetzt ist. Die Tatsache, dass viele Mietverträge heute Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den damit einhergehenden gesetzlichen Beschränkungen unterworfen sind, stellt demgegenüber nur ein kleines Korrektiv dar. Diesem Gesichtspunkt schenken die Ärzte – sei es aus Unkenntnis, sei es aus Nachlässigkeit – häufig zu wenig Beachtung. Vielfach macht es schon Mühe, den schriftlichen Mietvertrag oder die Nachträge zu finden, die den aktuellen Stand der Vereinbarungen mit dem Vermieter wiedergeben. Es ist also wichtig, dass der Arzt seinen Mietvertrag von Zeit zu Zeit einem Vertrags-Controlling unterzieht (2.1.2).

Je nach Ergebnis sollte er danach frühzeitig den Mietvertrag auf den neuesten Stand bringen und mit dem Vermieter zum Beispiel vereinbaren, dass der Vertrag verlängert wird, Optionen eingeräumt werden, der Mietpreis festgeschrieben und eine Nachfolgeklausel aufgenommen wird. Kommt eine befriedigende Klärung der mietvertraglichen Situation mit dem Vermieter nicht zustande, sollte der Arzt, der den Wert seiner Praxis erhalten will, erwägen, die Praxis vor der Abgabe in andere Praxisräume zu verlegen, was freilich voraussetzt, dass hierfür noch genügend Zeit und Energie vorhanden ist.

6.2 Beschreibung der Mieträume

Die Lage der Praxis sowie die Anzahl der Räume sollte so genau wie möglich beschrieben werden (Skizze). Häufig werden Nebenräume, insbesondere der Keller, vergessen. Auch Parkplätze, Stellplätze, Garagenbenutzung usw. müssen in den Mietvertrag aufgenommen werden, wenn deren Benutzung einwandfrei sichergestellt sein soll. Der BGH hat bei einer Flächenabweichung von mehr als 10 % gegenüber den Angaben im Mietvertrag (Toleranzgrenze) einen Sachmangel angenommen, der zur Mietminderung berechtigt, BGH NJW 2004, 1947. Außerdem kann der Mieter vom Mietvertrag zurücktreten und Schadensersatz verlangen, BGH NJW 2005, 2152.

Dies gilt auch dann, wenn im Mietvertrag steht, die Mietfläche sei mit einer bestimmten Quadratmeterzahl „vereinbart". Eine Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Mietobjektes wird bei einer Abweichung in der genannten Größenordnung zugunsten des Mieters vermutet. Wichtig ist auch, den Zustand der Mieträume bei Beginn des Mietverhältnisses genau zu beschreiben (Übergabeprotokoll), da hierüber bei Beendigung des Mietverhältnisses häufig Streit entsteht (Rückgabe im ursprünglichen Zustand: renoviert, nicht renoviert?, welche Einbauten?, welche Umbauten? usw

Inhaltsverzeichnis
Vorwort6
Inhaltsverzeichnis8
1 Einleitung18
1.1 Bedeutung des Praxiserwerbs für den Erwerber18
1.1.1 Alternativen18
1.1.2 Allgemeine wirtschaftliche Perspektiven19
1.1.3 Persönliche Situation23
1.2 Bedeutung der Praxisabgabe für den Veräußerer23
1.2.1 Allgemeines23
1.2.2 Erreichen der Altersgrenze24
2 Vorbereitung der Praxisübergabe26
2.1 Durch den Veräußerer26
2.1.1 Allgemeines26
2.1.2 Vertragscontrolling27
2.1.3 Vollmacht27
2.2 Durch den Erwerber28
2.3 Prüfung der Praxisunterlagen und Genehmigungen28
2.4 Wie finden Veräußerer und Erwerber zusammen?29
2.5 Wer passt zusammen?30
2.5.1 Übergangsgemeinschaft31
3 Bedarfszulassung38
4 Chancen und Risiken in gesperrten Gebieten40
4.1 Nachbesetzungsverfahren40
4.1.1 Arztpraxis, Vertragsarztsitz, Verlegung41
4.1.2 Zulassungsende42
4.1.3 Ausschreibungsverfahren44
4.1.4 Verhandlung zwischen Vertragsarzt und Bewerber49
4.1.5 Zulassungsverfahren49
4.2 Möglichkeiten, auf das Nachbesetzungsverfahren Einfluss zu nehmen58
4.2.1 Zulassung und Praxisübergabevertrag58
4.2.2 Beeinflussung von Zulassung und Kaufpreis60
5 Ermittlung des Kaufpreises einer Arztpraxis62
5.1 Anlässe für eine Praxisbewertung62
5.2 Wertermittlungsverfahren63
5.2.1 Wer ermittelt63
5.2.2 Welche Methode?63
5.2.3 Ärztekammermethode65
5.2.4 Ertragswertmethode72
5.3 Einfluss des Marktes, Sittenwidrigkeit74
6 Mietvertrag76
6.1 Allgemeines76
6.2 Beschreibung der Mieträume77
6.3 Mietvertragsparteien77
6.4 Vertragszweck78
6.5 Mietbeginn78
6.6 Dauer des Mietvertrages78
6.7 Kündigungsfrist79
6.8 Vorzeitige Lösung aus dem Mietvertrag79
6.9 Schriftform80
6.10 Mietzins81
6.11 Genehmigungen83
6.12 Vereinbarung über bauliche Veränderungen und Investitionen84
6.13 Instandhaltung, Schönheitsreparaturen84
6.14 Beheizung85
6.15 Kooperationsklausel85
6.16 Nachfolgeklausel85
6.17 Untervermietung86
6.18 Verkehrssicherungspflicht86
6.19 Kaution86
6.20 Tod und Berufsunfähigkeit des Mieters87
6.21 Konkurrenzklausel87
6.22 Beendigung des Mietverhältnisses87
6.23 Praxisschilder88
6.24 Vorkaufsrecht88
7 Finanzierung90
7.1 Welche Möglichkeiten?94
7.2 Betriebskosten95
7.3 Basel II96
8 Vorüberlegungen zum Praxisübergabevertrag98
8.1 Wer formuliert den Vertrag?98
8.2 Vertragsverhandlungen99
8.3 Musterverträge99
8.4 Vorvertrag100
8.5 Genehmigungen100
8.6 Form101
8.7 Kosten101
9 Wesentlicher Inhalt des Praxisübergabevertrages104
9.1 Vertragsparteien104
9.2 Vertragsgegenstand104
9.3 Übergabe, Übergabedatum106
9.4 Mängelhaftung107
9.4.1 Gewährleistung107
9.4.2 Haftung wegen Verschuldens bei Vertragsschluss112
9.4.3 Verjährung112
9.4.4 Fehlschlagen des Nachbesetzungsverfahrens113
9.5 Patientenkartei113
9.5.1 Zustimmung der Patienten114
9.5.2 Verweigerte Zustimmung der Patienten115
9.5.3 Verfahren bis zur Zustimmung der Patienten115
9.6 Kaufpreis116
9.6.1 Kaufpreisgestaltung116
9.6.2 Kaufpreisfälligkeit, Ratenzahlung117
9.6.3 Kaufpreissicherung118
9.7 Eintritt in den Mietvertrag120
9.8 Personalübernahme120
9.8.1 Widerspruch und Kündigung122
9.8.2 Haftung123
9.9 Sonstige Verträge und Verbindlichkeiten124
9.9.1 Eintritt in sonstige Praxisverträge124
9.9.2 Haftung für Praxisverbindlichkeiten126
9.10 Abrechnung laufender Behandlungen126
9.11 Zulassung als Vertragsarzt126
9.11.1 Fehlschlagen der Zulassung im nicht gesperrten Gebiet127
9.11.2 Fehlschlagen der Zulassung im gesperrten Gebiet127
9.12 Wettbewerbsverbot129
9.13 Veränderung der Verhältnisse zwischen Vertragsschluss und Übergabe, insbesondere Berufsunfähigkeit oder Tod133
9.14 Salvatorische Klausel133
9.15 Schlussbestimmungen134
9.16 Schiedsgericht und Schlichtung134
9.17 Rückabwicklung des Praxisveräußerungsvertrages136
9.17.1 Gesetzliche Regelung136
9.17.2 Vertragliche Regelung137
10 Abgabe und Übernahme eines Anteils an einer Arztpraxis140
10.1 Veräußerung eines Teils einer Einzelpraxis140
10.2 Veräußerung eines Anteils an einer Gemeinschaftspraxis140
10.2.1 Veräußerung des Anteils an einen Dritten141
10.2.2 Anteilsveräußerung und Zulassung145
10.2.3 Veräußerung des Anteils an einen oder mehrere Gesellschafter148
11 Praxisverpachtung, -verwesung150
12 Praxistausch151
13 Berufshaftpflicht152
14 Steuerliche Fragen154
14.1 Steuerliche Fragen bei Veräußerung einer Einzelpraxis154
14.1.1 Umsatzsteuer154
14.1.2 Ertragssteuer154
14.2 Steuerliche Fragen bei Veräußerung eines Anteils an einer Gemeinschaftspraxis158
14.2.1 Umsatzsteuer158
14.2.2 Ertragssteuer159
14.3 Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten159
14.4 Steuerliche Nachteile vermeiden160
15 Checkliste162
15.1 Für Veräußerer162
15.2 FürErwerber163
Anhang 1 Richtlinien über die Beschäftigung von angestellten Praxisärzten in der Vertragsarztpraxis („Angestellte-Ärzte-Richtlinien")166
Anhang 2 Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Bedarfsplanung sowie die Maßstäbe zur Feststellung von Überversorgung und Unterversorgung in der vertragsärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs-Richtlinien -Ärzte)172
Anhang 3 Richtlinien über die Bedarfsplanung in der vertragszahnärztlichen Versorgung (Bedarfsplanungs- Richtlinien - Zahnärzte) (Auszug)180
Anhang 4 Auszug aus dem SGB V184
Anhang 5 Richtlinie zur Bewertung von Arztpraxen188
Anhang 6 Schritte zur Ermittlung eines Ertragswertes196
Stichwortverzeichnis200

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