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E-Book

Abgeltungsteuer

Kapital schützen - Steuern optimieren

AutorEllen Ashauer-Moll, Sonja Schwerdtner
VerlagGabler Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl197 Seiten
ISBN9783834981639
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis39,99 EUR
Die Besteuerung von Kapitalerträgen ist durch die Abgeltungsteuer vollkommen neu geregelt worden. Bei der Beratung von Privatanlegern und Unternehmern sind damit ganz neue Strategien zur Steueroptimierung erforderlich. Die praxisnahe Darstellung macht das Werk zu einem wertvollen Ratgeber im neuen Recht.

Steuerberaterin und Dipl.-Kffr. Ellen Ashauer-Moll ist Expertin im Bereich der privaten Kapitalanlage und ihrer Steueroptimierung. Dipl. Betriebsw. Sonja Rösch ist besonders ausgewiesen durch ihre Erfahrung in der Beratung von Kapitalanlegern.
Die Autorinnen sind bei Rödl & Partner, eine der führenden Wirtschaftsprüfungs-, Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskanzleien deutschen Ursprungs, tätig. Rödl & Partner betreut Unternehmer und private Vermögende weltweit bei ihren Geschäftsaktivitäten und privaten Investitionen.

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Leseprobe

§ 3 Besteuerung der Vermögensebene (S. 37-38)

A. Allgemeines

Veräußerungs- und Einlösungsgewinne aus Kapitalanlagen, die nach 2008 erworben werden, gehören ab 2009 zu den Einkünft en aus Kapitalvermögen. Das System der strikten Trennung von Ertrags- und Vermögensebene wird durch diese Umqualifi zierung unterbrochen. Vermögenswertsteigerungen werden dann – unter Aufh ebung der Jahresfrist – bei Realisierung steuerlich immer erfasst.1 In Zukunft spielt es keine Rolle mehr, wie lange der Anleger die Wertpapiere bereits in seinem Depot hält. Deshalb wird der Fokus des Handels mit Wertpapieren künft ig auf der wirtschaft lichen Entwicklung dieser Kapitalanlage liegen. Die Abhängigkeit der Transaktionen von steuerlichen Fristen wird keine Bedeutung mehr haben.

Da die Veräußerungs- und Einlösungsgewinne ab 2009 Einkünft e aus Kapitalvermögen darstellen, gelten bezüglich der Zurechnung der Erträge die Ausführungen unter Kapitel § 2 A I entsprechend. Das System der Trennung von Ertrags- und Vermögensebene bleibt bei Immobilien und anderen beweglichen Wirtschaft sgütern des Privatvermögens weiterhin bestehen: Nur innerhalb bestimmter Fristen sind Vermögensänderungen steuerbar. Für eine steuerfreie Realisierung von Veräußerungsgewinnen gilt aus Immobilienverkäufen weiterhin die 10-Jahresfrist. Wird die Haltedauer nicht erreicht, unterliegt der Gewinn aus dem Veräußerungsgeschäft dem persönlichen Steuersatz des Anlegers.

Andere bewegliche Wirtschaft sgüter unterliegen weiterhin mit den realisierten Vermögensveränderungen nur innerhalb der Jahresfrist der Besteuerung. In diesem Kapitel wird ein besonderes Augenmerk auf die Besteuerung von Kapitalanlagen unter Berücksichtigung der Abgeltungsteuer gelegt. Die Besteuerung von sonstigem Vermögen als private Veräußerungsgeschäft e fi nden der Vollständigkeit halber Berücksichtigung. Ab 2009 werden die Einlösung der Wertpapiere bei Endfälligkeit, die vorzeitige oder vertragsmäßige Rückzahlung, Abtretung oder verdeckten Einlage in eine Kapitalgesellschaft der Veräußerung gleichgestellt.

Auch die Vereinnahmung eines Auseinandersetzungsguthabens im Falle einer Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft wird als Veräußerung erfasst. Dadurch soll erreicht werden, dass ab 2009 sämtliche positiven als auch negativen Wertänderungen aus der Kapitalanlage der Besteuerung unterworfen werden. Die Gleichstellung mit einer Veräußerung ist erstmals auf Einlösungen, Abtretungen und verdeckte Einlagen anzuwenden, die aus nach dem 31.12.2008 erworbenen Wertpapieren stammen.

Um steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten entgegenzuwirken, enthält das Gesetz eine explizite Regelung für die Anschaff ung oder Veräußerung einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einer Personengesellschaft . Demnach ist bei einem solchen Vorgang die Anschaff ung oder Veräußerung der Beteiligung als Anschaff ung oder Veräußerung der anteiligen Wirtschaft sgüter anzusehen. Die Beteiligung des Anlegers an der Personengesellschaft wird somit steuerlich einer Direktanlage gleichgestellt. Durch diese Vorschrift will der Gesetzgeber die vermehrte Gründung von vermögensverwaltenden Personengesellschaft en vermeiden, bei denen die Gewinne aus der 3 Veräußerung des Beteiligungsanteils auch ab 2009 steuerfrei realisiert werden können, unabhängig davon, wann die Wertpapiere bei der Gesellschaft angeschafft worden sind.

Dabei ist zu beachten, dass die Veräußerung von Anteilen an Personengesellschaft en, welche gewerbliche, freiberufl iche oder land- und forstwirtschaft liche Einkünft e erzielen, unter die Besteuerungsvorschrift en für diese Einkunft sarten fallen. Die Abgeltungsteuer greift in diesen Fällen nicht die Gewinne unterliegen dem persönlichen Steuersatz des Anlegers. Die Vorschrift stellt einen Auff angtatbestand zu den Einkünft en aus Gewerbebetrieb dar, da die Veräußerung der Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft keiner anderen Besteuerungsvorschrift des Einkommensteuergesetzes unterliegt.

Die Vorschrift en fi nden nicht nur Anwendung für unmittelbare Beteiligungen an Personengesellschaft en, sondern auch für mittelbare Beteiligungen, z. B. bei einer Beteiligung an einem Anteil eines Gesellschaft ers. Für die auf Ebene der Personengesellschaft vor dem 01.01.2009 erworbenen Wertpapiere gilt – analog zur Direktanlage – Bestandschutz. Der Gewinn aus diesen Kapitalanlagen kann bei der Veräußerung der Beteiligung ab 2009 beim Beteiligten steuerfrei vereinnahmt werden, soweit die Jahresfrist bereits erfüllt ist.

Inhaltsverzeichnis
Vorwort6
Inhaltsübersicht8
Abkürzungsverzeichnis13
Bearbeiterverzeichnis16
§ 1 Einleitung18
A. Abgrenzung Ertrag und Vermögen – Systembruch ab 200919
B. Eckpunkte der Abgeltungsteuer22
§ 2 Besteuerung der Ertragsebene25
A. Allgemeines25
B. Laufende Erträge aus Kapitalanlagen (§ 20 Abs. 1 EStG n. F)26
§ 3 Besteuerung der Vermögensebene38
A. Allgemeines38
B. Veräußerungstatbestände (§ 20 Abs. 2 EStG n. F.)39
C. Gewinnermittlung bei Veräußerungsgeschäften48
D. Private Veräußerungsgeschäfte62
E. Gegenüberstellung § 20 und § 23 EStG a. F. vs. § 20 und § 23 EStG n. F.65
§ 4 Besteuerung von Investmentfonds67
A. Allgemeines67
B. Erträge und Gewinne auf Fondsebene69
C. Erträge und Gewinne auf Anlegerebene73
§ 5 Werbungskostenabzug77
§ 6 Verlustverrechnung79
A. Beschränkte Verlustverrechnung von Einkünften aus Kapitalvermögen79
B. Abfolge der Verlustverrechnung81
§ 7 Gesonderter Steuertarif90
A. Höhe der Abgeltungsteuer90
B. Berücksichtigung von Kirchensteuer90
C. Berücksichtigung ausländischer Quellensteuer91
§ 8 Verfahren zur Erhebung der Abgeltungsteuer95
A. Kapitalerträge mit Steuerabzug96
B. Veräußerungsfiktion bei Depotübertrag100
C. In- und ausländische Kapitalerträge103
D. Höhe und Bemessung der Kapitalertragsteuer103
E. Verlustverrechnungstopf112
F. Entrichtung der Kapitalertragsteuer § 44 EStG118
G. Freistellungsauftrag und Nichtveranlagungsbescheinigung119
H. Kapitalertragsteuerabzug bei Investmentfondserträgen120
I. Veranlagungsverfahren trotz Abgeltungsteuer122
§ 9 Anwendungs- und Übergangsregelungen127
A. Anwendungsregelungen und Bestandsschutz127
B. Alt-Verluste134
§ 10 Nichtanwendung und Versagung der Abgeltungsteuer140
A. Nichtanwendung der Abgeltungsteuer140
B. Versagung der Abgeltungsteuer144
§ 11 Informationsbeschaffung des Fiskus153
A. Inland153
B. Ausland159
§ 12 Kapitalanlagen im Betriebsvermögen161
A. Kapitalanlagen im Betriebsvermögen von Einzelunternehmen und Personengesellschaften161
B. Kapitalanlagen im Betriebsvermögen von Kapitalgesellschaften169
§ 13 Unternehmer und Abgeltungsteuer184
A. Ausschüttungspolitik185
B. Finanzierungspolitik186
Anlagen188
Stichwortverzeichnis208

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