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Altersversorgungssysteme in der Europäischen Union - Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse und die betriebliche Altersversorgung

AutorDr.h.c., Klaus Dernedde
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2003
Seitenanzahl82 Seiten
ISBN9783638199414
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis24,99 EUR
Fachbuch aus dem Jahr 2003 im Fachbereich Jura - Europarecht, Völkerrecht, Internationales Privatrecht, , Sprache: Deutsch, Abstract: Jeder Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft hat das Recht auf Freizügigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft. Diese Recht kann nur beschränkt werden, wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist. Dieses Recht auf Freizügigkeit ermöglicht jedem Arbeitnehmer die Ausübung jedes Berufes oder jeder Beschäftigung in der EU, wobei naturgemäß in den jeweiligen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, der Arbeitsbedingungen und des sozialen Schutzes der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt. Unter anderem umfasst das Recht auf Freizügigkeit die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Grenzgänger. Grenzgänger, vielfach auch Wanderarbeiter genannt, sind Personen, die in einem EU-Land arbeiten, aber in einem anderen wohnen. Die Definition des Begriffs Grenzgänger kann je nach zu regelndem Rechtsbereich differieren (z.B. Steuerrecht, Sozialrecht, Aufenthaltsrecht). Die Freizügigkeit für Bürger der EU-Staaten wird hinsichtlich der Arbeitsaufnahme in jeweils einem anderen EU-Staat des öfteren getrübt. Wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Koordinierung auf Gemeinschaftsebene sind Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung die einzigen großen Finanzinstitute, die ihre Dienstleistungen nicht unter den gleichen Voraussetzungen erbringen können wie Banken, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen. Die Mobilität von Arbeitnehmern in der EU würde gefördert, wenn diese ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung in ein anderes Mitgliedsland übertragen könnten. Multinationale Unternehmen hätten weniger Probleme wenn ihre Mitarbeiter in einem anderen Mitgliedstaat verlagert würden. Berechnungen der EU-Kommission haben ergeben, dass ein europaweit tätiges Unternehmen rund 40 Mio. EUR p.a. aufwenden muss, um getrennte Systeme der betrieblichen Altersversorgung in den einzelnen Mitgliedstaaten einzurichten.

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Leseprobe

Die Altersversorgungssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union


 

Die Altersversorgungssysteme in den Mitgliedstaaten sind höchst unterschiedlich ausgeprägt. Auch haben die erste und zweite Säule in den verschiedenen Staaten unterschiedliche Gewichtungen.

 

Österreich (Austria)


 

Bis auf wenige Ausnahmen sind alle österreichischen Bürger über das staatliche System der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert. Der Beitrag wird in Form der Umlagefinanzierung erhoben. Der Arbeitgeberbeitrag lag 1997 für unselbständig Beschäftigte ( mit Ausnahme der Beamten) bei 12,55%, der Arbeitnehmerbeitrag lag bei 10,25%.

 

Männer können mit 65, Frauen mit 60 Jahren in Pension gehen. Für Männer besteht ab dem 60. Lebensjahr und für Frauen ab dem 55. Lebensjahr die Möglichkeit einer Frühpension. Das Frauenpensionsalter soll aber schrittweise angepasst werden. Ein frühzeitiger Pensionsbeginn wirkt sich pensionsmindernd aus.

 

Die betriebliche Altersversorgung in Österreich ist eine freiwillige Einrichtung. Ca. 11% der Erwerbstätigen sind in eine Betriebspensionsvereinbarung einbezogen. Die arbeitsrechtlichen Grundlagen sind im Betriebspensionsgesetz geregelt. Beamte bzw. Bedienstete in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis können nicht einbezogen werden. Vertragsbedienstete einer Gebietskörperschaft mit privatrechtlichem Dienstverhältnis können jedoch einbezogen werden.

 

Als Altersgrenze sind EU-rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, d.h. es ist ein einheitliches Pensionsalter für Frauen und Männer obligat. Unternehmen, überbetriebliche Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen sind in Österreich berechtigt betriebliche Altersversorgungen zu verwalten. Die teilweise Wertpapierrückdeckung findet bei rückstellungsfinanzierten direkten Leistungszusagen von Unternehmen Anwendung. Die betriebliche Altersversorgung über Pensionskassen und Lebensversicherungen ist nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert.

 

Beiträge des Arbeitgebers zu Pensionskassen sind innerhalb bestimmter Grenzen als Betriebsausgabe absetzbar. Ist eine Beitragszusage gegeben worden, so beträgt diese Grenze 10% der Lohn- und Gehaltssumme, bei einer Leistungszusage darf die Zusage max. 80% der letzten Einkünfte nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer darf sich an den Beiträgen bis zur Höhe der Arbeitgeberbeiträge beteiligen, dann sind diese als Sonderausgaben beschränkt steuerlich abzugsfähig. Des weiteren ist eine Versicherungssteuer von z.Zt. 2,5% der Beiträge zu leisten. Zins- und Kapitalerträge sind steuerfrei. Pensionsleistungen sind wie normales Einkommen zu besteuern.

 

Bei betrieblichen Altersversorgungen über Lebensversicherungen sind für den Arbeitgeber Beiträge zu Gruppenversicherung bis zu einer Höchstgrenze pro Arbeitnehmer steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. In 2001 lag diese Grenze bei 4000,-- ATS p.a. je Arbeitnehmer. Für Versicherte sind Beiträge zu Rentenversicherungen nur steuerlich anzuerkennen, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer des Versicherten zahlbare Rente vereinbart ist. Die

 

Versicherungssteuer beträgt z.Zt. 4%. Einkommen aus Renten sind zu versteuern, sobald die Summe der vereinnahmten Beträge den auf den Zeitpunkt der Übertragung kapitalisierten Wert der Rentenverpflichtung übersteigt.

 

Belgien


 

In Belgien besteht die Pflicht zur Versicherung in einem der staatlichen Altersversorgungssystemen. Die Pflicht erstreckt sich auf Arbeitnehmer, Beamte und Selbständige. Beamte haben ihren staatlichen Versorgungsträger. Das staatliche Altersversorgungsamt ist für Arbeitnehmer zuständig. Für Selbständige übernimmt das belgische Sozialversicherungsinstitut die Antragsbearbeitung, die Rentenzahlung dagegen wird durch das staatliche Altersversorgungsamt übernommen.

 

Die Finanzierung für Arbeitnehmer wurde 1998 mit einem Beitragssatz von 7,5% vom Lohn und einem Arbeitgeberanteil von 8,86% sichergestellt. Eine Beitragsbemessungsgrenze existiert nicht. Der Staat beteiligt sich mit einer Zulage.

 

Das Rentenalter bei Männer und Frauen differiert z.Zt. noch. Männer beginnen ihren Ruhestand mit 65 Jahren, Frauen dagegen schon mit 61 Jahren. Bis 2009 soll allerdings auch deren Eintrittsalter in den Ruhestand schrittweise auf 65 Jahre angehoben werden.

 

Von den belgischen Erwerbstätigen sind ca. 31% in nicht zwingend vorgeschriebenen betrieblichen Altersversorgungssystemen erfasst. In der Regel richtet ein belgischer Arbeitgeber eine betriebliche Altersversorgung ein. Zahlt auch der Arbeitnehmer Beiträge zu so einer Versorgungseinrichtung und sind sämtliche Arbeitnehmer dieses Betriebes eingebunden, muss ein System der betrieblichen Altersversorgung eingeführt werden.

 

Ist ein Arbeitnehmer bereits bei einem Arbeitgeber zu dem Zeitpunkt angestellt, wenn eine betriebliche Altersversorgung eingerichtet wird, so muss er dieser nicht beitreten. Wird dagegen ein Arbeitnehmer in einem Unternehmen neu eingestellt, in dem eine solche betriebliche Altersversorgung existiert, so ist sein Beitritt zwingend.

 

Das Kapitaldeckungsverfahren ist bei diesen Versorgungssystemen obligat. Eine Verbuchung der Rentenzahlungen unter den Gemeinkosten des Arbeitgebers ist seit 1985 nicht mehr statthaft, es sei denn, die Ansprüche liegen in ihrer Entstehung vor diesem Zeitpunkt. Eine Ungleichbehandlung von Männer und Frauen ist, mit Ausnahme der Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenserwartung, nicht zulässig.

 

In Belgien existieren zur Verwaltung von betrieblichen Altersversorgungen BranchenPensionsfonds und Versicherungsgesellschaften. Eine Passivierung von Pensionsrückstellungen in der Bilanz des Arbeitgebers, die wie es in Deutschland bei Direktzusagen zwingend vorgeschrieben ist, ist in Belgien nicht zugelassen.

 

Die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind für Arbeitgeber und Arbeitnehmer steuerlich absetzbar. Die abgeführten Beiträge unterliegen nicht der Steuerpflicht. Ebenso sind die in der Anwartschaftsphase anfallenden Zinsen und Erträge steuerbefreit. Erst die Renten werden als Erwerbseinkommen besteuert.

 

Dänemark


 

Alle Bürger Dänemarks sind in der Pflichtaltersvorsorge versichert. Für die arbeitende Bevölkerung gibt es noch die ergänzende Altersvorsorge (ATP). Diese separat geführte Kasse erfasst alle Arbeitnehmer die mehr als 9 Stunden pro Woche beschäftigt sind, sowie die vorübergehend Arbeitslosen und auf freiwilliger Basis auch Frührentner und Empfänger von Erwerbsunfähigkeitsrenten.

 

Diejenigen Dänen, die 40 Jahre ihres Lebens zwischen dem 15. und dem 67. Lebensjahr in Dänemark wohnten, haben mit 67 Jahren einen Anspruch auf die staatliche Altersversorgung in voller Höhe. Die Leistungen aus der ATP können ebenfalls ab Erreichung de 67. Lebensjahrs in Anspruch genommen werden.

 

In Dänemark ist die ergänzende Altersversorgung in der Regel beitragsbestimmt. Hier zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils monatlich einen festen Prozentsatz des Arbeitseinkommens ein. Das Risiko der Volatilität der Anlagen trägt jedoch der Arbeitnehmer.

 

Zirka 80% der dänischen Beschäftigten erhalten die ergänzende Altersversorgung. Selbständige sind in diesem System nicht erfasst. Angehörige des öffentlichen Dienstes erhalten vom Staat eine umlagefinanzierte Altersversorgung.

 

Die betriebliche Altersversorgung in Dänemark wird von Pensionskassen, Lebensversicherungsgesellschaften und Banken verwaltet. Es gibt nationale Pensionskassen die alle Arbeitnehmer erfassen können und kleinere auf einzelne oder auf kleinere Anzahl von Unternehmen bezogene Pensionskassen. Die Rechtsform der Pensionskassen entspricht ungefähr der deutschen Rechtsform des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Bei der Führung der Pensionskassen gibt es keine Verbindung zwischen Versorgungseinrichtung und Trägerunternehmen.

 

Für Arbeitnehmer sind Beiträge zu Pensionskassen nicht steuerlich absetzbar. Solange eine Pensionsleistung bislang nicht zur Auszahlung kam, galten Zinsen nicht als steuerpflichtiges Einkommen. Ab dem Jahr 2000 sind Zinsen auf die meisten Formen von Pensionskapital jedoch steuerpflichtig. Die Auszahlungen auf Renten aus betrieblicher Altersversorgung über Lebensversicherungen oder anderen Altersversorgungssystemen werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Hier kommt es darauf an, ob es sich um Zeitrenten- oder Pauschalrentensysteme handelt. Zeitrentenzahlungen werden als persönliches Einkommen besteuert. Bei Pauschalrenten wird ein Steuersatz von z.Zt. 40% angelegt.

 

Finnland


 

Jeder Bürger ab dem Alter 16 mit finnischem Wohnsitz ist im Rahmen der staatlichen Sozialversicherung pflichtversichert. Allerdings wird eine Rente nur an Personen gezahlt, die nicht unter eine Betriebsrentenregelung fallen oder deren Betriebsrente niedriger ausfällt. Die gesetzliche Zusatzversorgung und die staatliche Rente werden als Ganzes gesehen. Bei der staatlichen Rente gilt das Umlageverfahren. Ab dem Jahr 2000 trägt der Arbeitgeber 2,4% bis 4,9% des Bruttoentgeltes eines Arbeitnehmers. Eine Beitragsbemessungsgrenze wie...

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