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E-Book

Ambulante Pflegeberatung

Grundlagen und Konzepte für die Praxis

AutorAnja Palesch
VerlagKohlhammer Verlag
Erscheinungsjahr2019
Seitenanzahl276 Seiten
ISBN9783170355835
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Derzeit sind in Deutschland ca. 2,8 Millionen Menschen pflegebedürftig. Durch gesetzliche Anpassungen hat die Ambulante Pflegeberatung einen hohen Stellenwert erlangt, der auch notwendig ist, um die Pflegebedürftigen und deren Angehörige besser zu informieren. Dadurch kann der Verbleib in der Häuslichkeit meist länger gewährleistet werden. Die meisten Pflegebedürftigen wünschen sich eine Versorgung im privaten Umfeld. Das Buch gibt einen Einblick in die aktuellen gesetzlichen Grundlagen, zeigt anhand von Fallbeispielen, wie Pflegeberatung abläuft und welches Handwerkszeug benötigt wird. Die thematischen Schwerpunkte, die Beratung von Privatversicherten und das Handlungskonzept Case Management im Rahmen der Pflegeberatung werden ebenfalls erläutert. Zusätzlich bietet das Buch wichtige Tipps, hilfreiche Checklisten und zahlreiche Formulare. Digitale Zusatzmaterialien beinhalten ausdruckbare Formulare, Tabellen und Checklisten.

Anja Palesch, exam. Krankenschwester, Diplom-Pflegewissenschaftlerin (FH), Qualitätsmanagementbeauftragte (TÜV), Ehrenamtskoordinatorin, 15 Jahre Erfahrung in der Ambulanten Pflegeberatung, langjährige Teamleiterin bei COMPASS Private Pflegeberatung GmbH, freiberuflich tätig als systemischer Coach/Supervisorin

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Leseprobe

2          Gesetzliche Grundlagen der Pflegeberatung in Deutschland


 

 

 

Das folgende Kapitel bezieht sich auf die gesetzlich vorgeschriebenen Pflegeberatungen nach dem Sozialgesetzbuch. Es findet jedoch auch Pflegeberatung außerhalb des Sozialgesetzbuches statt. Dies betrifft viele private Pflegedienste, Wohlfahrtsverbände und Freiberufler, die als Sachverständige diese Leistung anbieten.

2.1       Pflegeberatung nach § 7 SGB XI


Schon vor dem Inkrafttreten des Pflegeweiterentwicklungsgesetzes ab dem 1.7.2008 haben nach § 7 SGB XI die Pflegekassen die Verantwortung, die Versicherten sowie deren Angehörige durch entsprechende Aufklärung und Beratung zu allen mit der Pflegebedürftigkeit zusammenhängenden Fragen zu unterrichten und zu beraten.


Laut Gesetz gilt Folgendes

1) Personen, die Leistungen nach diesem Buch erhalten, haben Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung durch einen Pflegeberater oder eine Pflegeberaterin bei der Auswahl und Inanspruchnahme von bundes- oder landesrechtlich vorgesehenen Sozialleistungen sowie sonstigen Hilfsangeboten, die auf die Unterstützung von Menschen mit Pflege-, Versorgungs- oder Betreuungsbedarf ausgerichtet sind (Pflegeberatung); Anspruchsberechtigten soll durch die Pflegekassen vor der erstmaligen Beratung unverzüglich ein zuständiger Pflegeberater, eine zuständige Pflegeberaterin oder eine sonstige Beratungsstelle benannt werden. Für das Verfahren, die Durchführung und die Inhalte der Pflegeberatung sind die Richtlinien nach § 17 Absatz 1a maßgeblich. Aufgabe der Pflegeberatung ist es insbesondere,

1.   den Hilfebedarf unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung sowie, wenn die nach Satz 1 anspruchsberechtigte Person zustimmt, die Ergebnisse der Beratung in der eigenen Häuslichkeit nach § 37 Absatz 3 systematisch zu erfassen und zu analysieren,

2.   einen individuellen Versorgungsplan mit den im Einzelfall erforderlichen Sozialleistungen und gesundheitsfördernden, präventiven, kurativen, rehabilitativen oder sonstigen medizinischen sowie pflegerischen und sozialen Hilfen zu erstellen,

3.   auf die für die Durchführung des Versorgungsplans erforderlichen Maßnahmen einschließlich deren Genehmigung durch den jeweiligen Leistungsträger hinzuwirken,

4.   die Durchführung des Versorgungsplans zu überwachen und erforderlichenfalls einer veränderten Bedarfslage anzupassen,

5.   bei besonders komplexen Fallgestaltungen den Hilfeprozess auszuwerten und zu dokumentieren sowie

6.   über Leistungen zur Entlastung der Pflegepersonen zu informieren.

Der Versorgungsplan wird nach Maßgabe der Richtlinien nach § 17 Absatz 1a erstellt und umgesetzt; er beinhaltet insbesondere Empfehlungen zu den im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen nach Satz 3 Nummer 3, Hinweise zu dem dazu vorhandenen örtlichen Leistungsangebot sowie zur Überprüfung und Anpassung der empfohlenen Maßnahmen. Bei Erstellung und Umsetzung des Versorgungsplans ist Einvernehmen mit dem Hilfesuchenden und allen an der Pflege, Versorgung und Betreuung Beteiligten anzustreben. Soweit Leistungen nach sonstigen bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften erforderlich sind, sind die zuständigen Leistungsträger frühzeitig mit dem Ziel der Abstimmung einzubeziehen. Eine enge Zusammenarbeit mit anderen Koordinierungsstellen, insbesondere den Ansprechstellen der Rehabilitationsträger nach § 12 Absatz 1 Satz 3 des Neunten Buches, ist sicherzustellen. Ihnen obliegende Aufgaben der Pflegeberatung können die Pflegekassen ganz oder teilweise auf Dritte übertragen; § 80 des Zehnten Buches bleibt unberührt. Ein Anspruch auf Pflegeberatung besteht auch dann, wenn ein Antrag auf Leistungen nach diesem Buch gestellt wurde und erkennbar ein Hilfe- und Beratungsbedarf besteht. Es ist sicherzustellen, dass im jeweiligen Pflegestützpunkt nach § 7c Pflegeberatung im Sinne dieser Vorschrift in Anspruch genommen werden kann und die Unabhängigkeit der Beratung gewährleistet ist.

(2) Auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 erfolgt die Pflegeberatung auch gegenüber ihren Angehörigen oder weiteren Personen oder unter deren Einbeziehung. Sie erfolgt auf Wunsch einer anspruchsberechtigten Person nach Absatz 1 Satz 1 in der häuslichen Umgebung oder in der Einrichtung, in der diese Person lebt. Ein Versicherter kann einen Leistungsantrag nach diesem oder dem Fünften Buch auch gegenüber dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin stellen. Der Antrag ist unverzüglich der zuständigen Pflege- oder Krankenkasse zu übermitteln, die den Leistungsbescheid unverzüglich dem Antragsteller und zeitgleich dem Pflegeberater oder der Pflegeberaterin zuleitet.

Die Pflegekassen haben die Eigenverantwortung der Versicherten durch Aufklärung und Beratung über eine gesunde, der Pflegebedürftigkeit vorbeugende Lebensführung zu unterstützen und auf die Teilnahme an gesundheitsfördernden Maßnahmen hinzuwirken.

Die Pflegekassen haben die Versicherten […] über die Leistungen und Hilfen anderer Träger zu unterrichten und zu beraten. Mit Einwilligung des Versicherten haben der behandelnde Arzt, das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialleistungsträger unverzüglich die zuständige Pflegekasse zu benachrichtigen, wenn sich der Eintritt von Pflegebedürftigkeit abzeichnet […]

Gleichzeitig ist der Pflegebedürftige über den nächstgelegenen Pflegeberatungsstützpunkt (§ 92c), die Pflegeberatung (§ 7a) und darüber zu unterrichten, dass die Beratung und Unterstützung durch den Pflegestützpunkt sowie die Pflegeberatung unentgeltlich sind. […]

Sobald sich der Verdacht auf Eintritt der Pflegebedürftigkeit abzeichnet, haben die behandelnden Ärzte, das Krankenhaus, die Rehabilitations- und Vorsorgeeinrichtungen sowie die Sozialhilfeträger mit Einwilligung des Versicherten unverzüglich eine Beratung vorzunehmen.

Die Pflicht zur kostenlosen und individuellen Beratung besteht auf Seiten der Pflegekassen (Pflegeversicherungen), der Krankenhäuser (z. B. Krankenhaussozialdienst) und der behandelnden Ärzte seit dem Inkrafttreten der Pflegeversicherung.

Mit dem 1. Januar 2017 sind wesentliche Änderungen durch das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft getreten. Dazu gehört auch der Anspruch auf eine kostenlose und individuelle Pflegeberatung schon bei Antragstellung auf einen Pflegegrad. Durch die Änderung von Pflegestufen in Pflegegraden, die Neudefinition des Pflegebedürftigkeitsbegriffes und damit auch der Begutachtungsrichtlinien wurde die Pflegeberatung nach § 7a SGB XI noch bedeutender und die Beratungsgutscheine nach § 7b SGB XI wurden eingeführt ( Kap. 2.5).

2.2       Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI


Die Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI richtet sich an Personen, die ausschließlich Pflegegeld beanspruchen und noch keine Entlastungsangebote nutzen, die über die Pflegekassen finanziert werden. Das Gesetz lautet wie folgt:

Pflegebedürftige können anstelle der häuslichen Pflegehilfe ein Pflegegeld beantragen. Der Anspruch setzt voraus, dass der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Pflegeperson in geeigneter Weise selbst sicherstellt. […]

 

(3) Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, haben

1.   in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich

2.   in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich

eine Beratung in der eigenen Häuslichkeit durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung oder, sofern dies durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung vor Ort nicht gewährleistet werden kann, durch eine von der Pflegekasse beauftragte, jedoch von ihr nicht angestellte Pflegefachkraft abzurufen. […]

Pflegebedürftige mit dem Pflegegrad 1 können halbjährlich einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen.

Der beauftragte Pflegedienst hat dafür Sorge zu tragen, dass für einen Beratungsbesuch im häuslichen Bereich Pflegekräfte eingesetzt werden, die spezifisches Wissen zu dem Krankheits- und Behinderungsbild sowie des sich daraus ergebenden Hilfebedarfs des Pflegebedürftigen mitbringen und über besondere Beratungskompetenz verfügen. Zudem soll bei der Planung für die Beratungsbesuche weitestgehend sichergestellt werden, dass der Beratungsbesuch bei einem Pflegebedürftigen möglichst auf Dauer von derselben...

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