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Arbeitsrechtliche Grundsätze im Datenschutzrecht: Zulässigkeit hinsichtlich der Datenerhebung und Überwachung von Arbeitnehmern im Rahmen des Datenschutzrechts

AutorGülcan Bicer, LL.B.
VerlagBachelor + Master Publishing
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl67 Seiten
ISBN9783955496753
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis19,99 EUR
Im Datenschutz werden hauptsächlich personenbezogene und besondere personenbezogene Daten geschützt. Das Datenschutzrecht wurde am 01.09.2009 reformiert. Dies geschah aufgrund der Datenschutzskandale bei Lidl, bei der Telekom und bei der Deutschen Bahn. Hierbei wurde von vielen Arbeitnehmern das Persönlichkeitsrecht verletzt, welches verfassungsrechtlich fest garantiert ist (vgl. Art. 1 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG). Das Persönlichkeitsrecht wurde durch das Mithören der dienstlichen oder privaten Telefonate und durch die Videoüberwachung an nicht zulässigen Orten verletzt. Grundsätzlich galt das Datenschutzrecht durch den § 28 BDSG allgemein. Durch die Reformierung wurde die Vorschrift § 32 BDSG eingefügt, welche sich im Wesentlichen auf das Arbeitsrecht erstreckt und bei den Betroffenen Arbeitnehmern, die gem. § 3 Abs. 11 BDSG erfasst sind, Anwendung findet. Das Datenschutzrecht fordert eine Einwilligung des Betroffenen in Fragen, die die eigene Person betreffen. Bei einer Verletzung der Rechte des Betroffenen hat das Datenschutzrecht Anspruch auf Benachrichtigung sowie Sperrung bzw. Entfernung der Dokumente. Dem Geschädigten steht ein Schadensersatz zu.

Frau Gülcan Bicer, LL.B., wurde 1988 in Osnabrück geboren. Im Juni 2012 gelang ihr mit Erfolg der Bachelor of Laws an der Hochschule Osnabrück. Momentan studiert die Autorin an der Universität Osnabrück das Studienfach Rechtswissenschaften.

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel II., Personenbezogene Daten: Als personenbezogene Daten sind nach § 3 BDSG 'Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person (Betroffener)' zu bezeichnen. Im Sinne dieser Vorschrift zählen als Einzelangaben Informationen, die sich auf eine einzelne Person beziehen oder geeignet sind, einen Bezug zu ihr herzustellen (z.B. Name, Vorname, Kraftfahrzeugnummer, Versicherungsnummer, Ausweisnummer und Telefonnummer). Die persönlichen Verhältnisse umfassen Angaben über den Betroffenen selbst, seine Identifizierung und Charakterisierung, wie z.B. Geburtsdatum, Alter, Familienstand und Wohnort. Angaben über Einkommen, Grundbesitz, Steuern oder Versicherungen und Vereinsmitgliedschaft werden von den sachlichen Verhältnissen umfasst. Zudem fallen darunter auch Werturteile z.B. über Qualifikation oder charakterliche Eigenschaften und andere subjektive Aussagen über Betroffene, wie z.B. treuer Arbeitnehmer, guter Kunde, Frauenheld. Jedoch kommt es auch darauf an, wann eine Person bestimmt ist. Die Bestimmtheit richtet sich nach den eindeutig identifizierbaren Angaben (z.B. durch Namen und Wohnanschrift, durch eine Kennnummer, durch namentlich beschriftete Bilddateien im Bereich der Medizin und Psychiatrie), bei biometrischen Rohdaten (z.B. Bilder von Gesichtern, Stimmaufnahmen) mit unmittelbarem Personenbezug, der eine automatisierte (Wieder-) Erkennung ermöglicht. Für die Bestimmbarkeit der Person ist ein Zusatzwissen erforderlich. Dies bedeutet, dass die Daten nicht eindeutig sein müssen, sondern durch entsprechendes Zusatzwissen, also mit Hilfe anderer Informationen festgestellt werden können, z.B. durch Elemente wie Alter, Kinder und Beruf. Hier kommt es für die Bestimmbarkeit der natürlichen Person auch auf sämtliche Kenntnisse, Mittel und Möglichkeiten der speichernden Stelle an. Der Personenbezug muss mit den zur Verfügung stehenden Hilfsmitteln und ohne unverhältnismäßigen Aufwand erreicht werden. Fraglich ist, welches Maß an Aufwand zur Identifizierung von Personen ausreicht. Hier sind im Einzelfall die verfassungsrechtlichen Kriterien abzuwägen, welches Risiko für das Schutzgut der informationellen Selbstbestimmung tatsächlich besteht. Diesbezüglich sollen personenbezogene Daten nicht für jedermann frei zur Verfügung stehen, weil dann die Entfaltungsfreiheit bzw. das informationelle Selbstbestimmungsrecht der betroffenen Person beeinträchtigt werden könnten. Aus diesem Grund bedarf es bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten besonderer Rechtsvorschriften oder der Einwilligung der betroffenen Person. 1., Besondere personenbezogene Daten: Besondere personenbezogene Daten sind die sog. sensitiven Daten. Gem. § 3 Abs. 9 BDSG handelt es sich um Angaben über Gesundheit, politische Überzeugung, ethnische Herkunft, religiöse oder philosophische Überzeugung oder das Sexualleben von Betroffenen. Vor allem ist die Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung besonderer personenbezogener Daten nur unter erhöhten Anforderungen gestattet. 2., Daten über Beschäftigte: Das BDSG gewährt seinen Schutz demjenigen, der im Gesetz als Betroffener bezeichnet wird. Eine spezielle Vorschrift für die Zulässigkeit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten Betroffener in Beschäftigungsverhältnissen wird in § 32 BDSG vorgesehen. In § 3 Abs. 11 BDSG wird der Begriff 'Beschäftigte' definiert. Hier werden alle in abhängiger Tätigkeit Beschäftigte, angefangen von den Arbeitnehmern im eigentlichen Sinne (Angestellte, Arbeiter, Auszubildende) über arbeitnehmerähnliche Personen bis hin zu den Beamten erfasst. Dazu gehören auch Bewerber oder ehemalige Angehörige eines der genannten Beschäftigungsverhältnisse. Auch wenn das BDSG den Beschäftigten - Begriff nicht erwähnt, sondern seine Regelungen am Begriff der personenbezogenen Daten festmacht, sind Beschäftigtendaten mit einbezogen. 3., Anonymisierte und pseudonymisierte Daten: Nach § 3 Abs. 6 BDSG fehlt der Personenbezug bei den anonymisierten Daten. Aus diesem Grund sind anonymisierte Daten uneingeschränkt verwendbar. Die Zuordnung einer Person (Personenbezug) darf hier nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft hergestellt werden. Nach § 3 Abs. 6a BDSG sind bei pseudonymisierten Daten Identifikationsmerkmale durch Kennzeichen ersetzt, so dass eine Bestimmung des Betroffenen wesentlich erschwert ist. Die Verwendungen von pseudonymisierten Daten fallen unter das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (§ 4 Abs. 1 BDSG), jedoch ist die Zulässigkeit ihrer Verwendung im Rahmen einer Interessenabwägung (z.B. nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BDSG) eher gegeben als bei personenbezogenen Daten, da die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen bei Verwendung von Pseudonymen regelmäßig geringer zu gewichten sind. 4., Erheben, Verarbeiten und Nutzen: Für die Anwendung des BDSG müssen personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden. Der Anwendungsbereich des BDSG ist sehr weit gefasst, so dass jeder erdenkliche Umgang mit personenbezogenen Daten dem Datenschutzrecht unterliegt. Die Begriffe der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten sind in § 3 BDSG definiert. Erhebung ist das Beschaffen von Daten über den Betroffenen nach § 3 Abs. 3 BDSG. Das Erheben ist die Voraussetzung für die nachfolgende Verarbeitung der Daten. Zudem müssen die Informationen zielgerichtet beschafft werden. Für die Beschaffung der Daten ist es gleichgültig, ob die Informationen mündlich oder schriftlich bzw. durch Befragung des Betroffenen oder Dritter beschafft werden. Unter Verarbeiten versteht man nach § 3 Abs. 4 S. 1 BDSG das Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren und Löschen personenbezogener Daten. Nach § 3 Abs. 4 Nr. 1 BDSG wird das Speichern als ein Vorgang, der das Erfassen, Aufnehmen oder Aufbewahren personenbezogener Daten auf einem Datenträger zum Zwecke ihrer weiteren Verarbeitung oder Nutzung definiert. Gem. § 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 2 BDSG ist das Verändern die inhaltliche Umgestaltung gespeicherter personenbezogener Daten. Übermitteln ist das Bekanntgeben gespeicherter oder durch Datenverarbeitung gewonnener personenbezogener Daten an einen Dritten in der Weise, dass die Daten an Dritte weitergegeben werden oder der Dritte zur Einsicht oder zum Abruf bereitgehaltene Daten einsieht oder abruft. Nach § 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 4 BDSG ist das Sperren ein Kennzeichen gespeicherter personenbezogener Daten, um ihre weitere Verarbeitung und Nutzung einzuschränken. Die Sperrung kann auch als eine Vorstufe des Löschens verstanden werden, die in der Praxis als befristete Archivierung bekannt ist. Das Löschen ist das Unkenntlichmachen gespeicherter personenbezogener Daten nach § 3 Abs. 4 S. 2 Nr. 5 BDSG. Das Unkenntlichmachen erfordert, dass die fraglichen Daten nicht mehr lesbar sind. Dies bedeutet, dass neben der Löschung einzelner Daten, Dateien oder Ordner auch Akten- und Datenträger vernichtet werden. Das BDSG definiert Nutzen als 'jede Verwendung personenbezogener Daten' § 3 Abs. 5 BDSG. Bei der Nutzung von personenbezogenen Daten dürfte es sich um keine Verarbeitung handeln.
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