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Aufgabe und Inhalt des Bestätigungsvermerkes nach Paragraph 322 HGB

AutorBerit Stephan
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2004
Seitenanzahl43 Seiten
ISBN9783638273749
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis11,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2002 im Fachbereich BWL - Revision, Prüfungswesen, Note: 1,3, Hamburger Fern-Hochschule (Betriebswirtschaft), Sprache: Deutsch, Abstract: 1. Der Bestätigungsvermerk als Ergebnis der Jahresabschlussprüfung Bietet ein uneingeschränkter Bestätigungsvermerk Gewähr für Gesundheit und andauernden Fortbestand des Unternehmens? Oder handelt es sich hierbei um eine Erwartung der Öffentlichkeit, die aber nicht dem gesetzlichen Auftrag des Wirtschaftsprüfers entspricht? Um zu einer Antwort zu kommen, muss zunächst definiert werden, was unter einem 'Bestätigungsvermerk' zu verstehen ist. Weiterhin ist zu betrachten, welche Ansprüche und Abhängigkeiten unsere Gesellschaft mit diesem Bestätigungsvermerk verbindet und wie der Gesetzgeber mittels der Neufassung des § 322 HGB in der Fassung des KonTraG versucht diesen Erwartungen inhaltlich gerecht zu werden. 1.1. Der Begriff 'Bestätigungsvermerk' Im § 2 WPO wird dargelegt, dass eine der beruflichen Aufgaben des Wirtschaftsprüfers die Durchführung von wirtschaftlichen Prüfungen - vor allem von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen - sowie die Erteilung von Bestätigungsve rmerken über die Durchführung und das Ergebnis dieser Prüfungen ist (vgl. Lehwald 2000, 259). Bolsenkötter bezeichnet den Bestätigungsvermerk als eine 'formelhafte, verkehrsfähige und für einen größeren, nicht festgelegten Personenkreis (Öffentlichkeit) bestimmte Zusammenfassung des Ergebnisses der Prüfung einer Rechnungslegung durch einen unabhängigen Prüfer' (Bolsenkötter 1992, 210). Pfitzer schrieb treffend: 'Der Bestätigungsvermerk .. bringt das Ergebnis einer Prüfung der Öffentlichkeit gegenüber zum Ausdruck. Er ist ein Gesamturteil, das aufgrund einer nach den Berufsgrundsätzen durchgeführten Prüfung abgegeben wird. Dieses Gesamturteil kann der Abschlußprüfer nach § 322 HGB in drei Grundformen erteilen: - als uneingeschränkten Bestätigungsvermerk - als eingeschränkten Bestätigungsvermerk Zusammenfassend ist anzumerken, dass der Bestätigungsvermerk eine Mitteilung ist, die besagt, dass der Abschluss durch ein unabhängiges externes Organ ordnungsgemäß geprüft und aussagefähig ist (vgl. Leffson 1988, 349).

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