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E-Book

Aushilfskräfte

AutorHorst Marburger
VerlagRichard Boorberg Verlag GmbH & Co KG
Erscheinungsjahr2018
Seitenanzahl120 Seiten
ISBN9783415062351
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis16,99 EUR
Alles, was Sie über Asuhilfskräfte wissen müssen Aushilfskräfte, und hier vor allem die versicherungsfreien Geringverdiener, finden sich in nahezu allen Wirtschaftszweigen. Um nicht mit Arbeitsagentur, Krankenkasse oder Finanzamt in Konflikt zu geraten, ist vieles zu beachten. So muss z.B. auch für Aushilfskräfte grundsätzlich Lohnsteuer abgeführt werden, wobei eine Lohnsteuerpauschalierung zweckmäßig sein kann. Detailliert erläutert Der Autor geht auf die unterschiedlichen Fallgestaltungen und Arbeitnehmergruppen im Detail ein, seien es nun Geringverdiener oder Leiharbeiter, seien es Schüler, Studenten, Rentner oder Teilzeitbeschäftigte. Ausführliche Tabellen am Anfang des Buches vermitteln dabei einen ersten Überblick. Zahlreiche Beispielsfälle verdeutlichen die praktische Problemlösung.

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Leseprobe

1.Steuer


In die Lohnsteuertabellen sind bereits verschiedene Freibeträge eingearbeitet. Dies hat zur Folge, dass der Eingangsbetrag der Lohnstufe, bis zu der in der maßgebenden Steuerklasse Lohnsteuer zu entrichten ist, höher sein kann als das zu versteuernde Einkommen. Die zurzeit gültige Monatslohnsteuertabelle beginnt in den einzelnen Steuerklassen mit folgenden Eingangsbeträgen:

I =

1.031,99 €

II =

1.229,99 €

III =

1.952,99 €

IV =

1.031,99 €

V =

107,99 €

VI =

2,99 €

Die Lohnsteuer ist eine Jahressteuer. Deshalb ergibt sich erst am Ende des Jahres die tatsächliche Steuerschuld für das abgelaufene Kalenderjahr.

Die Besteuerung des Arbeitslohnes aus einem gleichzeitigen zweiten oder weiteren Dienstverhältnis erfolgt nach Steuerklasse VI. Aus diesem Grunde sind hier die Eingangsbeträge auch so niedrig angesetzt.

Liegt der Monats- bzw. Jahresverdienst eines Arbeitnehmers unter dem Eingangsbetrag der für ihn maßgebenden Steuerklasse, so hat dies Abgabenfreiheit zur Folge, d. h. Lohnsteuer ist nicht zu entrichten.

Wird eine Nebentätigkeit im gleichen Dienstverhältnis ausgeübt wie die Haupttätigkeit, so erfolgt die Besteuerung aus der Hauptbeschäftigung unter Einrechnung der Einkünfte aus der Nebentätigkeit (vgl. § 19 Abs. 1 EStG). Hängen beide Tätigkeiten nicht unmittelbar zusammen, so ist die Neben- oder Aushilfstätigkeit für sich allein zu beurteilen. Für Steuerpflichtige, die ihren Arbeitnehmern vermögenswirksame Leistungen nach dem 5. VermBG erbringen, ermäßigt sich die Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer. Das gilt auch dann, wenn Geringverdienern vermögenswirksame Leistungen gewährt werden. Vermögenswirksame Leistungen sind steuerrechtlich Bestandteil des Lohns oder Gehalts (§ 2 Abs.6 des 5. VermBG). Dagegen ist eine Arbeitnehmer-Sparzulage keine steuerpflichtige Einnahme im Sinne des EStG. Hinsichtlich näherer Einzelheiten wird auf § 13 Abs. 3 des 5. VermBG verwiesen.

Einkünfte aus einer geringfügigen Beschäftigung sind steuerpflichtig. Allerdings ist eine Lohnsteuerpauschalierung (ohne ELSTAM) möglich. Hierbei sind zwei Fallgestaltungen zu unterscheiden. § 40a Abs.2 EStG ermöglicht eine 2 %ige Pauschalsteuer, die auch den Solidaritätszuschlag und die evtl. zu zahlende Kirchensteuer abgilt. Voraussetzung für eine Pauschalierung nach § 40a Abs. 2 EStG ist aber die Pauschalbeitragspflicht des Arbeitgebers zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dabei kann es sich um den Pauschalbeitrag in Höhe von 15 % oder von 5 %(Beschäftigung im Privathaushalt) handeln.

Besteht keine Pauschalbeitragspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung, sieht § 40a Abs. 2a EStG die Möglichkeit vor, anstelle der Anwendung von ELSTAM eine Pauschale von 20% des gezahlten Entgelts durch den Arbeitgeber zu entrichten. Hier ist aber außerdem der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5% der Lohnsteuer zu zahlen. Außerdem ist gegebenenfalls die Kirchensteuer (Höhe richtet sich nach Landesrecht) zu zahlen.

Für beide Fälle der Pauschalierung ist Voraussetzung, dass es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV handelt, also um einen geringfügig entlohnten Beschäftigten (Entgeltgrenze: 450 Euro im Monat). Die Pauschalierung in Höhe von 20% des Entgelts ist allerdings nur bei Arbeitnehmern zulässig, deren Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer durchschnittlich je Arbeitsstunde 12 Euro nicht übersteigt. Hier kommt es auf den sozialversicherungspflichtigen Entgeltbegriff an (BFH, Urt. v. 29. 5.2008 – VI R 57/05).

Wird die Lohnsteuer mittels 20 %iger Pauschale erhoben, ist das Betriebsstättenfinanzamt für den Einzug zuständig. Hier hat der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung zu erstatten. Gegebenenfalls ist eine sogenannte Nullmeldung abzugeben. Der Arbeitgeber braucht allerdings keine weiteren Lohnsteuer-Anmeldungen abzugeben, wenn er dem Betriebsstättenfinanzamt mitteilt, dass er im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum keine Lohnsteuer einzubehalten oder zu übernehmen hat, weil der Arbeitslohn nicht steuerbelastet ist.

Für die Fälle der einheitlichen Pauschsteuer in Höhe von 2 % des Arbeitsentgelts ist die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (auch Mini-Job-Zentrale genannt) zuständig. Das gilt sowohl für Privathaushalte als auch in anderen Fällen. Allerdings ist zu beachten, dass bei geringfügiger Beschäftigung im Privathaushalt ausschließlich der Haushaltsscheck zu verwenden ist (vgl. dazu die Ausführungen unter 1.2.8). Auf dem Haushaltsscheck teilt der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt mit und ob die Lohnsteuer mit der einheitlichen Pauschsteuer erhoben werden soll. Die Mini-Job-Zentrale berechnet die einheitliche Pauschsteuer und zieht sie zusammen mit den pauschalen Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung jeweils zum 15. 7. und zum 15. 1. vom Arbeitgeber ein.

Andere Arbeitgeber berechnen die einheitliche Pauschsteuer und teilen der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den Betrag mit dem monatlichen Beitragsnachweis mit.

Zur Prüfung, ob der Grenzbetrag von 450,– Euro überschritten wird, ist es nicht zulässig, Freibeträge vom Entgelt abzuziehen; Sonderzahlungen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld usw. sind dagegen auf einen Monatsbzw.Wochenzeitraum umzulegen (BFH, Urt. v. 13. 1.1989 – VI R 66/87 = DB 1989 S. 1549 sowie Schwarz in: NWB 1989 S. 2629). Beträge, die nicht steuerpflichtig sind, werden nicht berücksichtigt.

Eine kurzfristige Beschäftigung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber gelegentlich, also nicht regelmäßig wiederkehrend beschäftigt wird, die Dauer der Beschäftigung 18 zusammenhängende Arbeitstage nicht übersteigt und der Arbeitslohn während der Beschäftigungsdauer 62 Euro durchschnittlich je Arbeitstag und der Stundenlohn 12 Euro nicht übersteigt oder die Beschäftigung zu einem unvorhersehbaren Zeitpunkt sofort erforderlich wird.

Hier ist eine Pauschalsteuer von 25 % maßgebend, wenn der Arbeitgeber nicht mittels ELSTAM die Lohnsteuer berechnet (§ 40a Abs. 1 EStG).

Bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Lohnsteuerpauschalierung ist für Teilzeitbeschäftigte von den Merkmalen auszugehen, die sich für das einzelne Arbeitsverhältnis ergeben (R 40 a, 2 LStR). Es wird also nicht geprüft, ob der Teilzeitbeschäftigte noch in einem anderen Arbeitsverhältnis steht. Auch ist die Lohnsteuerpauschalierung nicht von einer größeren Zahl von Fällen abhängig, wie es § 40 EStG als Voraussetzung für die Pauschalierung der Lohnsteuer in besonderen Fällen fordert.

Abweichend von den oben aufgezählten Voraussetzungen kann in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unter Verzicht auf die Vorlage einer Lohnsteuerkarte bei Aushilfskräften die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz von 5 % des Arbeitslohnes erhoben werden (vgl. bezüglich des Begriffes der Land- und Forstwirtschaft § 13 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG). Die Aushilfskräfte müssen ausschließlich mit typisch land- oder forstwirtschaftlichen Arbeiten beschäftigt werden (§ 40a Abs. 3 EStG). Ihr Stundenlohn darf 12 Euro nicht übersteigen (§ 40a Abs.4 EStG). Die Pauschalversteuerung ist auch bei landwirtschaftlichen Unternehmen möglich, die (beispielsweise) in der Rechtsform einer GmbH betrieben werden (BFH, Urt. v. 5. 9.1980 – VI R 183/77 = BStBl. 1981 II S. 76). Das gilt auch dann, wenn das Unternehmen – wegen seiner Rechtsform – Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG bezieht.

Die pauschale Lohnsteuer nach § 40a Abs. 1 bis 3 EStG ist vom Arbeitgeber zu übernehmen (§ 40a Abs.5 EStG in Verbindung mit § 40 Abs.3 EStG). Der Arbeitgeber ist Schuldner der pauschalen Lohnsteuer. Bei einer Veranlagung zur Einkommensteuer und beim Lohnsteuer-Jahresausgleich bleibt sowohl der pauschal besteuerte Arbeitslohn als auch die pauschale Lohnsteuer außer Ansatz. Die pauschale Lohnsteuer ist weder auf die Einkommensteuer noch auf die Jahreslohnsteuer anzurechnen. Sie (sowie die Kirchensteuer) ist auch kein Entgelt im Sinne der Sozialversicherung (vgl. BSG, Urt. v. 12. 11.1975 – 3/12 RK 8/74 = USK 75169 sowie das Ergebnis der Besprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 24./25. 4.1989 = Die Beiträge 1989 S. 215).

Der Arbeitgeber kann im Innenverhältnis die übernommene Lohnsteuer auf den Arbeitnehmer überwälzen. Dadurch erfolgt keine unzulässige Tariflohnkürzung. Tariflöhne sind grundsätzlich Bruttolöhne. Damit sind sämtliche Besteuerungsmethoden involviert. Die abgewälzte pauschale Lohnsteuer gilt in einem solchen Falle aber als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. D. h., diese Lohnsteuer mindert...

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