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Baumängel und Bauschäden erkennen und erfolgreich reklamieren - inkl. Arbeitshilfen online

Über 150 farbige Schadensbilder

AutorBernhard Metzger, Georg Hopfensperger, Helmut Aschenbrenner, Stefan Onischke
VerlagHaufe Verlag
Erscheinungsjahr2014
Seitenanzahl567 Seiten
ISBN9783648055250
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis57,99 EUR
Je früher ein Schaden erkannt wird, desto schneller kann für seine Beseitigung gesorgt werden. Dieses Buch zeigt Ihnen, welche Ansprüche bei Baumängeln bestehen und wie Sie diese gelten machen können. Die Autoren informieren über rechtliche Aspekte und stellen Musterbriefe mit Handwerkern zum Download zur Verfügung. Über 150 farbige Fotos bieten praktische Hilfe bei der Aufdeckung von Mängeln und Schäden. Inhalte: - Leicht verständliches juristisches Know-how für die Baukontrolle. - Die Ansprüche bei Mängeln. - Ansprüche bei Wohnungseigentum und vermieteten Objekten. - Ansprüche sichern, die Verjährungsfalle vermeiden. - Recht haben und Recht bekommen. - Möglichkeiten der außergerichtlichen Einigung. - Alle Infos zur Energieeinsparverordnung (EnEV 2014).Arbeitshilfen online: - Über 150 farbige Schadensbilder. - Musterschreiben zur Mängelbeseitigung. - Musterverträge mit Handwerkern. 

Bernhard Metzger Dipl.-Ing. (FH) Bernhard Metzger ist freier Sachverständiger für Schäden an Gebäuden, Mitglied im LVS, BGDS und BBauSV und Autor einschlägiger Fachliteratur. Helmut Aschenbrenner Helmut Aschenbrenner, Rechtsanwalt, ist Schlichter und Schiedsrichter in Bausachen und Referent für Baurecht, München. Zudem ist er Mitglied der ARGE Baurecht im DAV. Georg Hopfensperger Georg Hopfensperger ist Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht in München, berät als freier Mitarbeiter des Haus- und Grundbesitzervereins München in Mietrechtsfragen und ist Autor zahlreicher Fachbücher. Stefan Onischke Stefan Onischke ist Dipl.-Ing. (Univ.) und freiberuflicher Architekt. Bisherige Veröffentlichungen in Bayerische Haus- und Grundbesitzerzeitung, Abendzeitung München.

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Leseprobe

Dass ein Bauwerk gänzlich mangelfrei errichtet oder eine sonstige Bauwerksleistung vollkommen fehlerfrei ausgeführt wird, dürfte eher die Ausnahme sein. Mängel am neu erstellten Haus oder an der ausgeführten Leistung, so ärgerlich sie für die Beteiligten auch sein mögen, kommen leider immer wieder vor.

Die Regelungen des Werkvertragsrechts des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und, sofern sie zur Vertragsgrundlage gemacht wurden, die besonderen Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) greifen immer dann, wenn Werkleistungen - in den hier behandelten Fällen speziell Bauwerksleistungen - Gegenstand der vertraglichen Vereinbarung sind. Hierunter fallen nicht nur typische Werkverträge, also etwa die Beauftragung von Renovierungsleistungen oder Modernisierungsmaßnahmen an einem Gebäude, sondern beispielsweise auch die schlüsselfertige Erstellung eines Hauses durch einen Generalunternehmer oder Schlüsselfertigbauer bzw. der Kauf einer bereits erstellten oder noch zu erstellenden Immobilie von einem Bauträger.

Die VOB/B, auf die im Folgenden in den einzelnen Kapiteln gesondert eingegangen wird, stellt, sofern sie wirksam vereinbart wurde, in Form von standardisierten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) spezielle Regelungen für die Abwicklung von Verträgen über Bauleistungen auf. Diese Regelungen gehen dann den sonstigen Regelungen des Werkvertragsrechts des ansonsten einschlägigen BGB vor bzw. modifizieren diese. Bei der VOB/B handelt es sich, dies sei an dieser Stelle nochmals betont, um AGB, die, um wirksam zu sein, auch einer AGB-rechtlichen Kontrolle standhalten müssen. Im unternehmerischen Verkehr ist die VOB/B insoweit privilegiert, als sie bei inhaltlich unveränderter Einbeziehung als ausgewogen angesehen wird und damit einer Inhaltskontrolle entzogen ist. Anders ist dies, wenn der Unternehmer oder Auftragnehmer die VOB/B in einen Vertrag mit einem Verbraucher einbezieht. Dann findet in jedem Fall eine Inhaltskontrolle statt. Der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) empfiehlt deshalb die Anwendung der VOB/B nur noch gegenüber Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

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