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Bauordnungsrecht in Hamburg

Kompaktkommentar zur Hamburgischen Bauordnung 2018

AutorPeter Oberthür
VerlagDeutscher Gemeindeverlag
Erscheinungsjahr2019
Seitenanzahl379 Seiten
ISBN9783555020624
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis57,99 EUR
Die 3. Auflage des Kompaktkommentars Bauordnungsrecht in Hamburg verarbeitet die umfangreiche Novelle der Hamburgischen Bauordnung vom 01.05.2018. In dieser 3. Auflage des Kompaktkommentars wird ausführlich auf die neuen Einzelregelungen der Hamburgischen Bauordnung eingegangen, deren wesentliches Ziel ist, Wohnungsbauvorhaben zu beschleunigen und zu erleichtern.

Dr. Peter Oberthür, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Oberthür & Partner, Rechtsanwälte, Hamburg.

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Leseprobe

20Im Übrigen finden die Brandschutzanforderungen der §§ 24 bis 30 und Vorgaben für Rettungswege gemäß der §§ 31 bis 36 Anwendung (vgl. die dortigen Ausführungen).

§ 6Abstandsflächen

(1) Vor den Außenwänden von Gebäuden sind Flächen von oberirdischen Gebäuden freizuhalten (Abstandsflächen). Satz 1 gilt entsprechend für andere Anlagen, von denen Wirkungen wie von Gebäuden ausgehen, gegenüber Gebäuden und Grundstücksgrenzen. Eine Abstandsfläche ist nicht erforderlich vor Außenwänden, die an Grundstücksgrenzen errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen oder bauordnungsrechtlichen Vorschriften an die Grenze gebaut werden muss oder gebaut werden darf.

(2) Abstandsflächen müssen auf dem Grundstück liegen. Sie dürfen auch auf öffentlichen Verkehrs-, Grün- und Wasserflächen liegen, jedoch nur bis zu deren Mitte. Bei öffentlichen Grünflächen gilt dies nur sofern die Gebäude oder Anlagen innerhalb von Baulinien oder Baugrenzen errichtet werden. Abstandsflächen dürfen sich ganz oder teilweise auf andere Grundstücke erstrecken, wenn durch Baulast gesichert ist, dass sie nicht überbaut werden; Absatz 3 bleibt unberührt. Bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3 ist ein Flächenausgleich innerhalb einer unregelmäßig begrenzten Abstandsfläche zulässig.

(3) Die Abstandsflächen dürfen sich nicht überdecken; dies gilt nicht für

1.  Außenwände, die in einem Winkel von mehr als 75 Grad zueinander stehen,

2.  Außenwände zu einem fremder Sicht entzogenen Gartenhof bei Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,

3.  Gebäude und andere Anlagen, die in den Abstandsflächen zulässig sind.

(4) Die Tiefe der Abstandsfläche bemisst sich nach der Wandhöhe; sie wird rechtwinklig zur Wand gemessen. Wandhöhe ist das Maß von der Geländeoberfläche bis zum Schnittpunkt der Wandaußenseite mit der Dachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Die Höhe von Dächern mit einer Neigung von weniger als 70 Grad wird zu einem Drittel der Wandhöhe hinzugerechnet. Andernfalls wird die Höhe des Daches voll hinzugerechnet. Die Sätze 1 bis 4 gelten für Dachaufbauten entsprechend. Das sich ergebende Maß ist H.

(5) Die Tiefe der Abstandsflächen beträgt 0,4 H, mindestens 2,5 m. In Gewerbe- und Industriegebieten genügt eine Tiefe von 0,2 H, mindestens 2,5 m; an den Grenzen zu anderen Baugebieten gilt Satz 1.

(6) Bei der Bemessung der Abstandsflächen bleiben außer Betracht

1.  vor die Außenwand vortretende untergeordnete Bauteile wie Gesimse und Dachüberstände,

2.  Vorbauten einschließlich Balkone, wenn sie

a)  insgesamt nicht mehr als ein Drittel der Breite der jeweiligen Außenwand in Anspruch nehmen,

b)  nicht mehr als 1,50 m vor die Außenwand vortreten und

c)  mindestens 2,50 m von der gegenüberliegenden Nachbargrenze entfernt bleiben,

3.  nachträgliche Wärmeschutzmaßnahmen an bestehenden Gebäuden mit höchstens 0,20 m Dicke

(7) In den Abstandsflächen eines Gebäudes sowie ohne eigene Abstandsflächen sind, auch wenn sie nicht an die Grundstücksgrenze oder an das Gebäude angebaut werden, zulässig

1.  eingeschossige Garagen und eingeschossige Gebäude ohne Aufenthaltsräume und Feuerstätten mit einer mittleren Wandhöhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m,

2.  gebäudeunabhängige Solaranlagen mit einer Höhe bis zu 3,0 m und einer Gesamtlänge je Grundstücksgrenze von bis zu 9,0 m,

3.  Stützmauern und Einfriedigungen in Gewerbe- und Industriegebieten, außerhalb dieser Baugebiete mit einer Höhe bis zu 2,0 m.

Die Länge der in Satz 1 Nummern 1 und 2 genannten Anlagen darf auf einem Grundstück insgesamt 15,0 m nicht überschreiten.

(8) Zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans, die andere Bemessungen der Abstandsfläche ergeben, haben Vorrang.

Kommentierung

1.Begriff (Abs. 1)

1Das Abstandsflächenrecht ist mit eines der wichtigsten Bereiche sämtlicher Bauordnungen. Denn die Abstandsflächen wirken sich nicht nur für den Bauherrn und sein Baugrundstück aus, sondern auch für die Nachbargrundstücke und deren Nutzung. In der HBauO ist das Abstandsflächenrecht und deren Anwendung deutlich vereinfacht, da die erforderliche Abstandsfläche einheitlich auf 0,4 H festgesetzt wurde, worauf an späterer Stelle noch detaillierter eingegangen wird.

2Eine Abstandsfläche ist die Fläche auf Grundstücken, die sich vor Außenwänden von Gebäuden befindet. Abstandsflächen sind grundsätzlich von oberirdischen Gebäuden oder auch baulichen Anlagen, die ebenfalls geeignet sind, die Belichtungs-, Belüftungs- oder Besonnungsverhältnisse auf Nachbargrundstücken zu beeinträchtigen, freizuhalten. Dieses verdeutlicht bereits, dass das Abstandsflächenrecht nicht nur städtebauliche Ziele verfolgt, wie etwa das Freihalten von Flächen zur Begrünung oder auch um einen Durchblick zwischen Gebäuden in hintere Bereiche von Grundstücken zu gewährleisten.

3Abstandsflächen dienen vielmehr auch dazu, ein sozial verträgliches Wohnen der Nachbarn untereinander zu sichern, die Privatsphäre gegen unzumutbare Einsichtnahme, Lärm und Geruchsimmissionen zu schützen und optisch einengende oder sogar erdrückende Auswirkungen von Gebäuden oder baulichen Anlagen für die Nachbarn zu verhindern.

4Bei einer Nutzungsänderung ist stets zu prüfen, ob die Nutzungsänderung sich im Rahmen des Bestandsschutzes hält. Trifft dieses zu, ändert sich abstandsflächenmäßig nichts. Etwas anderes gilt, sofern sich aufgrund der Nutzungsänderung die Abstandsfläche neu berechnet und städtebauliche oder nachbarliche Belange (wie zuvor aufgezeigt) nachteilig berührt werden. Dann stellt sich die Abstandsflächenfrage gänzlich neu. Hält die Nutzungsänderung dann den Anforderungen an Abstandsflächen nicht stand, so ist die Nutzungsänderung gleichwohl eine Abweichungsentscheidung gemäß § 69 zugänglich oder einer Befreiung nach § 31 BauGB. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist von der Bauaufsichtsbehörde insbesondere auch die Tatsache miteinzubeziehen, dass es sich um ein vorhandenes Bestandsgebäude handelt, dessen Kubatur in der Regel im Wesentlichen unverändert bleibt, so dass sich die abstandsflächenrelevante Nutzungsänderung allein „im Inneren des Gebäudes“ vollzieht. Die Umnutzung eines gewerblichen Gebäudes in Wohnungen kann abstandsflächenneutral sein oder auch die Abstandsflächenfrage neu aufwerfen. Abzustellen ist dabei auf den „Wohnfrieden“. Werden die Nachbarn durch die Wohnnutzung stärker „gestört“ als durch die vorherige gewerbliche Nutzung, so wird die Abstandsflächenfrage neu aufgeworfen.

5Der Eigentümer eines Grundstücks kann von seinem Nachbarn nicht die Einhaltung der Abstandsvorschriften fordern, wenn er selbst die gesetzlich vorgegebenen Abstandsflächen nicht einhält.

6Stimmt ein Nachbar der Abweichungsentscheidung einer Bauaufsichtsbehörde zu, wonach auf dem angrenzenden Grundstück die Abstandsflächen nicht eingehalten werden, so hat diese Nachbarzustimmung auch dann Gültigkeit, wenn die Bauausführung nur unwesentlich von der Ursprungs-Baugenehmigung abweicht. Wenn der Nachbar nicht stärker durch die Änderung der Ausführung beeinträchtigt wird, verhält sich der Nachbar treuwidrig, wenn er gegen die unwesentliche Änderung vorgeht. Insoweit hat der Nachbar sein Abwehrrecht...

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