Sie sind hier
E-Book

Besonderheiten der anspruchsbezogenen Bewertung nach dem IDW S 13 im Vergleich zur allgemeinen Unternehmensbewertung nach IDW S 1

AutorHendrik Niehüser
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2018
Seitenanzahl70 Seiten
ISBN9783668601604
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis29,99 EUR
Masterarbeit aus dem Jahr 2017 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,3, Hochschule Osnabrück, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Masterarbeit behandelt die Besonderheiten der anspruchsbezogenen Unternehmensbewertung nach IDW S 13. Es werden zunächst die allgemeinen Grundsätze der Unternehmensbewertung gem. IDW S 1 dargestellt, um im Anschluss die Besonderheiten bei der Unternehmensbewertung zur Bestimmung von Ansprüchen im Familien- und Erbrecht zu erläutern. Im Fokus stehen dabei die übertragbare Ertragskraft im Zusammenhang mit dem kalkulatorischen Unternehmerlohn, die Besteuerung der Netto-Wertsteigerung sowie die Berücksichtigung des abschreibungsbedingten Steuervorteils. Die Arbeit soll vor allem die Frage beantwortet, ob die Vorgaben der Rechtsprechungen mit dem Bewertungskonzept des objektivierten Unternehmenswerts vereinbar sind. Insbesondere die Vorgabe der Berücksichtigung von latenten Ertragsteuern wird in der Literatur kontrovers diskutiert. Im Ergebnis wird festgestellt, dass die latenten Ertragsteuern bei diesem speziellen Bewertungsanlass zu berücksichtigen sind und mit dem objektivierten Unternehmenswert im Einklang stehen. Hierbei werden die Veräußerungsgewinnsteuer, die im IDW S 13 zu berücksichtigen ist, sowie der abschreibungsbedingte Steuervorteil, der Eingang in den IDW S 1 finden sollte, unter differenzierten Gesichtspunkten betrachtet.

Kaufen Sie hier:

Horizontale Tabs

Leseprobe

3 Besonderheiten der anspruchsbezogenen Bewertung nach dem IDW S 13


 

Im Juni 2016 wurde der IDW S 13 gebilligt. Dieser Standard regelt die berufsrechtliche Vorgehensweise der Unternehmensbewertung bei familien- und erbrechtlichen Anlässen.

 

Die Unternehmensbewertung im Rahmen von Erb- oder Familienauseinandersetzungen stellt keinen Sonderfall der Unternehmensbewertung dar. Es gelten die allgemeinen Grundsätze zur Ermittlung von Unternehmenswerten des IDW S 1, die im vorangegangenen Kapitel beschrieben wurden. Vielmehr existieren Besonderheiten, aufgrund zivilrechtlichen Bestimmungen des jeweiligen Rechtsverhältnisses, die bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen.[91] Das Erfordernis eines eigenen Standards zur Ermittlung von Ausgleich- und Auseinandersetzungsansprüchen resultiert im Wesentlichen aus den umfangreichen Vorgaben der familien- und erbrechtlichen Rechtsprechung, die der Wirtschaftsprüfer zu beachten hat.[92] Bei den Vorgabe handelt es sich hauptsächlich um die Berücksichtigung der inhaberbezogenen Einflüsse auf die Ertragskraft sowie die Berechnung und der Abzug von latenten Ertragsteuern durch die Veräußerungsfunktion. Im Gegensatz zur Unternehmensbewertung nach dem IDW S 1 unterteilt sich die Bewertung im Familien- und Erbrecht in die folgenden zwei Stufen:[93]

 

1. Stufe: Ermittlung des objektivierten Unternehmenswert im Sinne des IDW S 1

2. Stufe: Überleitung des objektivierten Unternehmenswerts zum Ausgleichs- bzw. Auseinandersetzungsanspruch unter Beachtung der Besonderheiten des jeweiligen Rechtsverhältnisses

 

Das Familien- und Erbrecht kennt verschiedene Fälle bei denen eine Unternehmensbewertung erforderlich ist. Wie im einführenden Kapitel beschrieben handelt es sich bei Bewertung aufgrund von vertraglichen Regelungen unter anderem um Abfindungsfälle im Familienrecht. Zu den Besonderheiten der jeweiligen Rechtsverhältnisse können gesetzliche Vorschriften, Parteivereinbarungen zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs, Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags oder Erbauseinandersetzungen zählen.

 

Bei den gesetzlichen Vorschriften handelt es sich um spezielle Regelungen der Bewertung von landwirtschaftlichen Betrieben im Familien- und Erbrecht. Es wird gem. § 2049 Absatz 2 BGB ein Ertragswert ermittelt, der jedoch durch Gesetze der Bundesländer mit unterschiedlichen Regelungen zu bestimmen ist. Auf diese Besonderheit wird im weiteren Gang der Arbeit nicht weiter eingegangen.

 

Im Rahmen der Parteivereinbarungen zur Ermittlung des Zugewinnausgleichs werden Eheverträge im Sinne des § 1408 BGB verstanden. Dabei kann beispielweise vereinbart sein, dass bestimmte Vermögenswerte ganz oder teilweise fixiert werden. Diese Regelungen gehen im Verhältnis der Ehepartner zueinander etwaigen gesellschaftsvertraglichen Abfindungsklauseln vor.[94] Unter Be-stimmungen des Gesellschaftsvertrags werden Abfindungsklauseln verstanden.

 

Bei der Unternehmensbewertung im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht ist der gemeine Wert zu ermitteln. Ziel ist es zwischen den Parteien einen fairen Einigungswert zu bestimmen. Die Rechtsprechung des BGH verweist hier auf die Ermittlung des „vollen, wirklichen Wert“.[95] Die Bestimmung des gemeinen Werts kann mit Hilfe verschiedenster Verfahren erfolgen. Der § 11 BewG gibt dabei eine Rangfolge der Methoden vor. Demnach ist zuerst, sofern vorhanden, der Börsenwert heranzuziehen. Liegt keine Börsennotierung vor, ist der gemeine Wert anhand von Marktpreisen von Unternehmenstransaktionen unter fremden Dritten, die weniger als ein Jahr zurückliegen abzuleiten. Kann auch hier kein Unternehmenswert abgeleitet werden, ist dieser auf Basis der Ertragsaussichten zu ermittelt oder es sind andere im Geschäftsverkehr regelmäßig üblichen Methoden zu verwenden. Zu diesen Verfahren zählen in der Praxis, die Gesamtbewertungsverfahren nach IDW S 1 sowie das vereinfachte Ertragswertverfahren.[96] Der BGH hat das Ertragswertverfahren als die bevorzugte Methode bezeichnet. [97]

 

Der Wirtschaftsprüfer kann in verschiedenen Funktionen tätig werden. Bei gerichtlichen Auseinandersetzungen wird der Wirtschaftsprüfer die Funktion eines neutralen Gutachters einnehmen, sodass bei den folgenden Ausführungen von dieser Funktion ausgegangen wird.[98]

 

Die folgenden Ausführungen stellen die jeweiligen Besonderheiten der beiden Stufen getrennt dar und konzentrieren sich auf die Ableitung der übertragbaren Ertragskraft bei personenbezogenen Unternehmen sowie die Berücksichtigung von latenten Ertragsteuern durch die von der Rechtsprechung fingierte Unternehmensveräußerung.

 

3.1 Besonderheiten der 1. Stufe: Ermittlung des objektivierten Unternehmenswert


 

Auf der ersten Stufe wird der Unternehmenswert grundsätzlich nach den Vorgaben des IDW S 1 ermittelt, der im Kapital 2 ausführlich behandelt wurde. Bei der Ermittlung des objektivierten Unternehmenswerts nach IDW S 1 ergeben sich im Hinblick auf die Bestimmung der Ansprüche im Familien- und Erbrecht Besonderheiten, die zu beachten sind. Im Fokus stehen dabei die Ermittlung der übertragbaren Ertragskraft sowie der kalkulatorische Unternehmerlohn bei personenbezogenen Unternehmen. Außerdem kann die Bewertung bei vermögensrechtlichen Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht an mehreren Stichtagen durchzuführen sein. Dabei sind die Bewertungsstichtage zur Feststellung des Anfangsvermögens und Endvermögens festzulegen. Es ist zu beachten, dass die Bewertung der jeweiligen Bewertungsstichtage nach denselben Bewertungsgrundsätzen zu erfolgen hat. Es gilt für alle Stichtage das Stichtagsprinzip sowie die Methodenstetigkeit. Die Methodenstetigkeit lässt sich in Methodenanpassungen und Methodenverbesserungen unterteilt. Die Bewertungsstichtage, sowohl des Anfangsvermögens als auch des Endvermögens, können weit zurückliegende Stichtage sein. Dadurch stehen Informationen über das zu bewertende Unternehmens häufig nur stark eingeschränkt zur Verfügung.

 

3.1.1 Bewertungsstichtag


 

Die Unternehmensbewertung kann, im Gegensatz zur klassischen Unternehmensbewertung, bei Auseinandersetzungen im Familien- und Erbrecht zu mehreren Stichtagen durchzuführen sein. In familienrechtlichen Auseinandersetzungen, vor allen Dingen bei Beendigung der Zugewinngemeinschaft (§ 1372 BGB), ist das Anfangsvermögen (§ 1374 Abs. 1 BGB) sowie das Endvermögen (§ 1375 Abs. 1 BGB) zu ermitteln.[99]

 

Der Bewertungsstichtag für das Endvermögen bei Ehescheidung ist der Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Bestand die Teilhabe an dem Unternehmen bereits zu beiden Stichtagen führt dies dementsprechend zu einer Unternehmensbewertung ein und dasselbe Unternehmen zu zwei unterschiedlichen Stichtagen. Für die Bewertung des Anfangsvermögen gilt, wie auch der IDW S 1 fordert, nur den Informationsstand in das Bewertungskalkül einfließen zu lassen, der zu diesem Zeitpunkt bekannt war (Stichtagsprinzip). Eine Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse zum Stichtag des Endvermögens hat nicht zu erfolgen.

 

In speziellen Fällen, in denen das Endvermögen eines Ehegatten kleiner ist als das Vermögen zum Trennungszeitpunkt, ist es notwendig eine Bewertung an drei Stichtagen durchzuführen, um nachzuweisen, dass keine unerlaubten Vermögensminderungen vorgenommen wurden.[100]

 

Bei der Bestimmung von z. B. Pflichtteilsansprüchen in erbrechtlichen Ausgleichsansprüchen stellt der Todestag des Erblassers den maßgeblichen Bewertungsstichtag (§ 2311 Abs. 1 BGB) dar. In der Berechnung des Pflichtteilsanspruchs sind die Schenkungen des Erblassers an einen Dritten in einen Zeitraum von zehn Jahren vor dem Todeszeitpunkt zeitanteilig in den Pflichtanteil miteinzubeziehen (§ 2325 Abs. 1 bis 3 BGB). Somit wäre der Zeitpunkt der Schenkung ein weiter Stichtag.[101]

 

Weiter ist anzumerken, dass die Bewertung des Endvermögens häufig erst Jahre später beauftragt wird. Auch hier kommt dem Stichtagsprinzip eine besondere Bedeutung zu.[102] Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Verhältnisse zu diesem Zeitpunkt und auch die anschließende Entwicklung von einer an der Auseinandersetzung beteiligten Person beeinflusst werden können. Dabei ist, wie zuvor schon beschrieben, nur der Informationsstand zu berücksichtigen, der zu diesem Bewertungsstichtag vorlag. Der von der Rechtsprechung entwickelten Wurzeltheorie wird hier eine besondere Bedeutung beigemessen. Es ist abzugrenzen, welche Maßnahmen bereits eingeleitet oder aus hinreichend konkretisierten Maßnahmen im Rahmen des bisherigen Unternehmenskonzepts und der Marktgegebenheiten miteinbezogen werden. Es sind sowohl die positiven wie auch die negativen Ertragsaussichten daraus zu berücksichtigen.[103]

 

Durch die zeitpunktbezogenen Bewertung besteht die Gefahr von Rückschaufehlern. Dabei kann es zu einer Verzerrung der Schätzung in Richtung der tatsächlichen Entwicklung des Unternehmens kommen. Somit dürfen spätere Ertragsentwicklungen, die zum Bewertungsstichtag noch nicht bekannt waren, nicht berücksichtigt werden, auch dann nicht wenn sich diese als unzutreffende...

Blick ins Buch

Weitere E-Books zum Thema: Rechnungswesen - Controlling - Finanzwesen

Target Costing

E-Book Target Costing
Format: PDF

Target Costing ist eine ausgezeichnete Methode, um Preise, Margen, Kundenbedürfnisse und Kosten systematisch und zielgerichtet in Einklang zu bringen. Erfahren Sie mehr über die Grundlagen von Target…

Target Costing

E-Book Target Costing
Format: PDF

Target Costing ist eine ausgezeichnete Methode, um Preise, Margen, Kundenbedürfnisse und Kosten systematisch und zielgerichtet in Einklang zu bringen. Erfahren Sie mehr über die Grundlagen von Target…

Weitere Zeitschriften

arznei-telegramm

arznei-telegramm

Das arznei-telegramm® informiert bereits im 53. Jahrgang Ärzte, Apotheker und andere Heilberufe über Nutzen und Risiken von Arzneimitteln. Das arznei-telegramm®  ist neutral und ...

Ärzte Zeitung

Ärzte Zeitung

Zielgruppe:  Niedergelassene Allgemeinmediziner, Praktiker und Internisten. Charakteristik:  Die Ärzte Zeitung liefert 3 x pro Woche bundesweit an niedergelassene Mediziner ...

AUTOCAD & Inventor Magazin

AUTOCAD & Inventor Magazin

FÜHREND - Das AUTOCAD & Inventor Magazin berichtet seinen Lesern seit 30 Jahren ausführlich über die Lösungsvielfalt der SoftwareLösungen des Herstellers Autodesk. Die Produkte gehören zu ...

BEHINDERTEPÄDAGOGIK

BEHINDERTEPÄDAGOGIK

Für diese Fachzeitschrift arbeiten namhafte Persönlichkeiten aus den verschiedenen Fotschungs-, Lehr- und Praxisbereichen zusammen. Zu ihren Aufgaben gehören Prävention, Früherkennung, ...

Card-Forum

Card-Forum

Card-Forum ist das marktführende Magazin im Themenbereich der kartengestützten Systeme für Zahlung und Identifikation, Telekommunikation und Kundenbindung sowie der damit verwandten und ...

die horen

die horen

Zeitschrift für Literatur, Kunst und Kritik."...weil sie mit großer Aufmerksamkeit die internationale Literatur beobachtet und vorstellt; weil sie in der deutschen Literatur nicht nur das Neueste ...

DSD Der Sicherheitsdienst

DSD Der Sicherheitsdienst

Der "DSD – Der Sicherheitsdienst" ist das Magazin der Sicherheitswirtschaft. Es erscheint viermal jährlich und mit einer Auflage von 11.000 Exemplaren. Der DSD informiert über aktuelle Themen ...