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Besteuerung in der Insolvenz

AutorJohannes Stößel
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2012
Seitenanzahl58 Seiten
ISBN9783656279075
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis16,99 EUR
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich Jura - Steuerrecht, Note: 1,7, Otto-Friedrich-Universität Bamberg, Sprache: Deutsch, Abstract: Mit über 100 Quellen und über 50 Urteilen! Die Berührungspunkten zwischen Steuerrecht und Insolvenzordnung, der Besteuerung in der Insolvenz, sind Inhalt der Arbeit. Zuerst wird kurz der Ablauf eines Insolvenzverfahrens erklärt, um dann genauer auf das Verhältnis der Insolvenzordnung zum Steuerrecht sowie die steuerlichen Pflichten in der Insolvenz einzugehen. Anschließend werden die wichtigsten Probleme, Schnittpunkte und Regelungen dargelegt, die alle Steuerarten betreffen, insbesondere die steuerrechtliche Stellung der Beteiligten, die Zugehörigkeit der Steuern zu den insolvenzrechtlichen Forderungskategorien und verfahrensrechtliche Besonderheiten. Der 2. Teil der Arbeit beschäftigt sich dann mit ausgewählten spezifischen Problemen der Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer in der Insolvenz und endet mit einem Fazit über das Insolvenzsteuerrecht. Insolvenzrechtliche Sachverhalte werden nur dann erläutert, wenn sie mit der Besteuerung in Zusammenhang stehen oder ein besseres Verständnis für den steuerlichen Tatbestand bewirken.

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Leseprobe

3. Allgemeines Insolvenzsteuerrecht


 

3.1 Steuerrechtliche Stellungen der Beteiligten


 

3.1.1 Schuldner


 


Der Schuldner ist in der Insolvenz steuerrechtlich Steuersubjekt der Insolvenzmasse, da ihm  diese als wirtschaftlicher Eigentümer nach § 39 AO weiterhin als Vermögen zuzurechnen ist. Es liegt also kein Zweckvermögen vor, das selbst steuerpflichtig ist. Somit ist er weiterhin Steuerpflichtiger[39] (§ 33 Abs. 1 AO), Steuerschuldner (§ 43 AO), Verfahrensbeteiligter, aber nicht mehr handlungsfähig i. S. d. § 79 AO.[40] Der rechtliche Verlust der Verwaltungs- und Verfügungsmacht hat also keine direkte Auswirkung auf die Zurechnung von steuerlichen Besteuerungsgrundlagen.[41]  Auch die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG bleibt unberührt.[42] Dementsprechend wird der Schuldner als Träger der Insolvenzmasse auch im steuerlichen Bereich durch Handlungen des Insolvenzverwalters verpflichtet und berechtigt.[43]

 

Knüpft der rechtliche Tatbestand jedoch an die Verfügungsmacht an (z. B. Betriebsaufspaltung), ergibt sich doch eine steuerliche Wirkung.[44]

 

Auch im formellen Steuerrecht behält der Schuldner seine Pflichten, obwohl diese  bezüglich der Insolvenzmasse vom Insolvenzverwalter erfüllt werden müssen.[45] Weiterhin unterliegt der Schuldner nach den §§ 90, 93 AO sowie § 97 InsO auch noch umfassenden steuerlichen Mitwirkungspflichten und auch grundsätzlich der Berichtigungspflicht nach § 153 AO.

 

Behält der Schuldner jedoch seine Verwaltungs- und Verfügungsrechte (im Zuge der Eigenverwaltung; oder bei Einsatz eines vorläufig schwachen Insolvenzverwalters), so bleiben seine persönlichen steuerlichen Rechte und Pflichten in vollem Umfang bestehen.[46] Dasselbe gilt natürlich auch für insolvenzfreies Vermögen.

 

Möchte der Schuldner das durch das ESUG neu eingeführte Schutzschirmverfahren durchführen, braucht er dafür eine Bescheinigung, die ihm u.a. die Aussicht auf Sanierung bestätigt (§ 270 b InsO). Diese Aufgabe kann vom Steuerberater übernommen werden.[47]

 

3.1.2 Gläubiger


 


Besteht zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Vermögensanspruch gegen den Insolvenzschuldner, dann ist man Insolvenzgläubiger i. S. d. § 38 InsO. Werden während des Verfahrens Forderungen gegen die Insolvenzmasse begründet, so liegt ein Massegläubiger i. S. d. §§ 54, 55 InsO vor. Im Gegensatz zur Konkursordnung (§ 61 KO) enthält die Insolvenzordnung keine Privilegien mehr für den Staat bzw. die Gemeinde als Steuergläubiger. Somit hat der Gläubiger auch steuerrechtlich keine besondere Stellung. Jedoch wird dem Fiskus, wie oben beschrieben[48], durch die Rechtsprechung in gewissen Fällen ein nicht immer unproblematischer Sonderstatus eingeräumt.

 

Keine direkte steuerrechtliche Wirkung haben zwei neue insolvenzrechtliche Regelungen (gültig ab 01.03.2012), die durch das ESUG eingeführt wurden und für den Fiskus interessant sein  könnten. Zum einen kann der Fiskus über einen möglichen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 22 a InsO bei der Bestellung des Insolvenzverwalters mitwirken (§ 56 a InsO).  Außerdem  haben die Gläubiger im Rahmen des Insolvenzplanverfahrens die Möglichkeit, durch einen Debt-to-Equity-Swap ihre Forderung in eine Beteiligung umzuwandeln (§§ 217, 225 a InsO). Inwieweit der Fiskus dieses Mittel für sich nutzen wird bzw. sich an solchen Sanierungslösungen beteiligen wird, bleibt, besonders vor dem Hintergrund des zusätzlichen Aufwands und der rechtlichen   Probleme, abzuwarten.[49] Im Einzelfall erscheint dies aber durchaus möglich und sinnvoll.

 

3.1.3 Insolvenzverwalter


 


3.1.3.1 Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 AO

 

Durch den Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse auf den Insolvenzverwalter, ist er die „zentrale Gestalt des Insolvenzverfahrens“[50]. Er wird durch das Insolvenzgericht bestellt und sollte eine geeignete, geschäftskundige sowie unabhängige natürliche Person nach § 56 InsO sein (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer). Nach § 34 Abs. 3 AO stellt der Insolvenzverwalter während des Verfahrens (§§ 200, 215 InsO) einen Vermögensverwalter dar und hat die Pflichten des Schuldners bezüglich der Insolvenzmasse (die dieser ohne Eröffnung des Insolvenzverfahrens hätte) zu erfüllen. Zu diesen gehören die unter 2.3 erläuterten Rechnungslegungspflichten, Anzeige-, Aufbewahrungs-, Auskunfts-, Abführungs-, Vorlage- und Steuerer-klärungspflichten.[51] Letztere hat er auch zu erfüllen, falls die Masse nicht für die Kosten ausreicht.[52] Die steuerlichen Pflichten richten sich nach wie vor nach den Steuergesetzen und werden durch die InsO nicht direkt beeinflusst. Der Umfang dieser Verpflichtungen bezieht sich nur auf die Insolvenzmasse. So ist der Insolvenzverwalter z. B. nicht für die Angabe von Sonderausgaben oder die einheitliche und gesonderte Feststellung einer Personengesellschaft verantwortlich.[53] Jedoch ist er verpflichtet, steuerliche Aufgaben wahrzunehmen, die die Zeit vor    seiner Verwaltung betreffen, aber noch nicht abgeschlossen sind.[54] Gleiches gilt für die steuer-lichen Pflichten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens, die dessen Zeitraum betreffen, da er nach § 36 AO nicht automatisch von diesen mit Beendigung des Verfahrens befreit wird.[55] Er muss also dafür Sorgen tragen, dass alle steuerlichen Verpflichtungen der Insolvenzmasse (bzw. die des Schuldners bezüglich der Masse) erfüllt werden. Sozusagen tritt er bezüglich der Insolvenzmasse in die „Fußstapfen“ des Schuldners. Er wird jedoch nicht Steuerschuldner.[56]

 

3.1.3.2  Steuerrechtliche Haftung

 

Grundlage der Haftung des Insolvenzverwalters kann entweder eine abgabenrechtliche Pflichtverletzung nach § 69 AO oder eine insolvenzrechtliche nach § 60 InsO sein. Im engeren Sinne ist nur § 69 AO für die steuerrechtliche Haftung entscheidend, da hier die Verletzung von steuerlichen Pflichten behandelt wird. Die Haftung tritt dann ein, wenn der Insolvenzverwalter vorsätzlich oder grob fahrlässig eine der oben genannten abgabenrechtlichen Pflichten verletzt und deshalb ein Anspruch nicht bzw. nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt werden konnte             (Kausalität).[57]

 

Dagegen kommt eine steuerrechtliche Haftung nach § 60 InsO nur in Frage, wenn spezielle insolvenzrechtliche Pflichten (z. B. falsche Verteilung oder pflichtwidrige Verkürzung der Insolvenzmasse) gegenüber dem Steuergläubiger verletzt werden.[58]

 

§ 69 AO hat bei steuerlicher Haftungsproblematik als speziellere Norm grundsätzlich Vorrang. Hier gilt also Steuerrecht vor Insolvenzrecht. Haftungstatbestände enden meist mit einem    Schadensersatzanspruch und nicht mit einer Sanktion.[59]

 

Eine Haftung nach § 61 InsO (Nichterfüllung von Masseverbindlichkeiten) für steuerliche Ansprüche (z. B. Umsatzsteuer für ein umsatzsteuerpflichtiges Geschäft, das durch den Insolvenzverwalter veranlasst ist) scheidet aus, da diese Ansprüche nicht, wie in § 61 InsO gefordert, auf eine rechtliche Handlung zurückzuführen sind, sondern durch Gesetz entstehen, also kein      Leistungsaustausch vorliegt.[60] Dies gilt entsprechend für den vorläufigen Insolvenzverwalter und den Treuhänder.[61]

 

Gerichtliche Verfahren, die sich mit der Verwalterhaftung nach § 61 InsO beschäftigen, liegen keine vor.[62] Von daher ist diese Haftungsfrage für die Praxis als weniger bedeutend bzw. nicht als Streitfrage einzustufen.

 

3.1.3.3  Vorläufiger Insolvenzverwalter

 

Hierbei muss zwischen dem „starken“ (§ 22 Abs. 1 InsO) und dem „schwachen“ (§ 22 Abs. 2 InsO) vorläufigen Insolvenzverwalter unterschieden werden. Im letzteren Fall bleiben genauso wie bei der Eigenverwaltung die Verwaltungs- und Verfügungsrechte beim Schuldner. Der Insolvenzverwalter stellt also keinen Vermögensverwalter i. S. d. § 34 Abs. 3 AO dar. Die steuer-lichen Rechte und Pflichten sowie die Haftung[63] dafür bleiben also beim Schuldner. Im Unterschied dazu „ähnelt die Stellung des [starken] vorläufigen Insolvenzverwalters derjenigen des endgültigen Insolvenzverwalters“[64], da auch auf ihn die Verwaltungs- und Verfügungsmacht bezüglich der Masse übergeht. Es besteht, soweit diese Befugnisse des vorläufigen Verwalters...

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