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Beteiligung der Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten am Hilfeplanverfahren

(nach §§ 36 ff SGB VIII)

AutorSimone Böckem
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl11 Seiten
ISBN9783638014748
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis7,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Soziale Arbeit / Sozialarbeit, Note: 1,3, Leuphana Universität Lüneburg, Veranstaltung: Einführung in die Sozialberatung: Ausgewählte Fragen aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz; Hilfeplanung nach §§ 36, 37 SGB VIII, 9 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Diese Studienbegleitende Aufgabe setzt sich mit der Beteiligung der Personensorgeberechtigten, bzw. Erziehungsberechtigten am Hilfeplanverfahren nach §§ 36 ff SGB VIII auseinander. Die Ausgangssituation, die Zielbestimmung und die methodische Vorgehensweise sollen kurz näher erläutert werden. Alle weiteren Aspekte die den Hilfeplan an sich, mit all seinen rechtlichen Grundlagen und Inhalten näher betreffen, werden außen vor gelassen und als bekannte Tatsachen vorausgesetzt. Eine Auseinandersetzung damit findet in dieser Arbeit nicht statt. PerSorgeBer im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind in der Regel die natürlichen Eltern gemäß §§ 1591, 1592 BGB sowie die Adoptiveltern gemäß § 1754 BGB. Auch im Falle einer Scheidung bleiben die Eltern PerSorgeBer, wenn nicht ein Elternteil Antrag auf Sorgeübertragung gemäß § 1671 BGB gestellt hat. Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung gemäß § 1626a BGB abgegeben haben oder sich letztlich verheiraten. Ohne diese gemeinsame Sorgeerklärung bleibt die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 BGB allein bei der Mutter. Was die elterliche Sorge ist, wird in § 1626 Abs. 1 BGB definiert und so umfasst sie die Bestandteile der Personen- sowie der Vermögenssorge des minderjährigen Kindes. In beiden Bereichen umfasst die elterliche Sorge einerseits die Beziehung zwischen Eltern und Kindern (Innenverhältnis), aber auch die rechtsgeschäftliche Vertretung des Kindes gegenüber Dritten (Außenverhältnis).

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