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Betriebliche Bündnisse

Ein Leitfaden für die Praxis

AutorMarcus Schwarzbach
VerlagGabler Verlag
Erscheinungsjahr2007
Seitenanzahl150 Seiten
ISBN9783834992604
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Der Autor vermittelt nicht nur rechtliche Grundkenntnisse, sondern führt auch ein in strategische Vor- und Nachteile betrieblicher Bündnisse, eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Gespräche mit Betriebsrat und Belegschaft sowie die gelungene Formulierung von Betriebsvereinbarungen. Mit vielen Fallbeispielen und Tipps zur Kommunikation.

Marcus Schwarzbach ist Referent für Arbeitsrecht, u. a. für das Bildungswerk der Bayerischen Wirtschaft und Berater.

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Leseprobe
Zunehmende Öffnung der Tarifverträge: Entwicklung und Auswirkungen (S. 63-64)

Seit Beginn der neunziger Jahre ist eine zunehmende Bereitschaft von Untemehmen zum Ausstieg aus dem Tarifsystem zu verzeichnen.
Die Entwicklung zeichnet sich in der Praxis aus durch
• Austritt aus dem Arbeitgeberverband,
• Ausgrundung eines Betriebs und Nichtwiedereintritt in einen Verband oder
• Nichtbeitritt flir neu gegrundete Betriebe (beispielsweise in den neuen Bundeslandem oder der Informationstechnik).

So ist beispielsweise nur die Halfte aller sachsischen Arbeitgeber Mitglied im Arbeitgeberverband. Eine weitere Variante ist auch die Mitgliedschaft in einem Arbeitgeberverband ohne Tarifbindung (einem sogenannten Arbeitgeberverband „OT"), die in einigen Tarifgebieten bestehen. Das Ergebnis ist eine Schwachung des Systems der Flachentarifvertrage, auf das auch die Tarifvertragsparteien reagieren mussten.

Der Flachentarifvertrag ist deshalb zunehmend in der Diskussion. Fur immer mehr Branchen werden eine Vielzahl von tariflichen Offnungsklauseln vereinbart. Dazu zahlen Regelungen zur Arbeitszeitgestaltung ebenso wie Lohn- und Gehaltsbestimmungen. Die Umsetzung dieser Klauseln erfolgt auf betrieblicher Ebene und ist Aufgabe von Arbeitgeber und Betriebsrat. Tarifliche Offnungsklauseln sind jedoch keine neue Entwicklung. Regelungen zur Arbeitszeit wurden im Rahmen der Arbeitszeitflexibilisierung seit den achtziger Jahre vereinbart.

Dazu zahlen Moglichkeiten zur Arbeitszeitverlangerung, zu Arbeitszeitkonten oder zu Arbeitszeitkorridoren. Seit Mitte der neunziger Jahre werden zunehmend tarifliche Moglichkeiten zur befristeten Absenkung der Arbeitszeit vereinbart, die dem Ziel der Arbeitsplatzsicherung dienen sollen. Auch die Absenkung des tariflichen Entgeltes, das Aussetzen von Sonderzahlungen wie Urlaubsgeld oder die Verlangerung werden durch die Offnung von Klauseln in Tarifvertragen ermoglicht. In diesem Fall spricht man von Hartefallklauseln.

Zunehmende Öffnung der Tarifvertrage seit den neunziger Jahren

Die Sperrwirkung nach § 77 Abs. 3 BetrVG gilt nicht, wenn der Tarifvertrag den Abschluss erganzender Betriebsvereinbarungen ausdriicklich zulasst. Die Offnungsklausel ermoglicht den Betriebsparteien die Schaffling eines eigenen betrieblichen Rechts durch eine Betriebsvereinbarung. Eine Offiiungsklausel kann nur von den Tarifparteien selbst vereinbart werden, wahrend die konkrete Ausgestaltung Angelegenheit von Betriebsrat und Arbeitgeber im Betrieb ist.

Die Offnungsklausel muss deshalb den Gegenstand und den Umfang dieser Ermachtigung genau bestimmen, d. h. sie muss ausdriicklich geregelt sein. Eine erganzende Auslegung des Tarifvertrages etwa kann keinen Anspruch auf eine Offnungsklausel herstellen. Die Zulassung dieser Tarifoffnung muss sich eindeutig aus dem Tarifvertrag ergeben. Flachentarifvertrage sind in den letzten Jahrzehnten haufigen Veranderungen unterworfen.

In den vergangenen 20 Jahren kam es zu einer erheblichen Differenzierung der tariflichen Regelungen in fast alien Branchen: Durch tarifliche Offnungsklauseln fand eine weitreichende Verlagerung der Gestaltungskompetenz auf die betriebliche Ebene statt. Aufgrund der Tarifautonomie gibt es unterschiedliche Regelungen je nach Branche und von den Tarifvertragsparteien defmierten raumlichen Gehungsbereich. Zur Verdeutlichtung sollen deshalb schwerpunktmäßig Entwicklungen dargestellt werden

• zur Flexibilisierung der Arbeitszeit und
• zu tariflichen Hartefallklauseln, bestimmend sind dabei Formen der Dezentralisierung, die ein Unterschreiten von Tarifstandards vorsehen.

Die Darstellung wird verdeutlichen, welche Bedeutung groBe Branchen wie Chemie-, Metallund Elektroindustrie bei der Dezentralisierung der Tarifvertrage haben.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort5
Inhalt7
Einleitung11
Definition: Betriebliche Bundnisse, Standortpakt und tarifliche Hartefallklausein15
1. Konkrete Ausgestaltung der Tarifautonomie16
2. Verzicht auf tarifliche Leistungen zur Arbeitsplatzsicherung16
Rechtllche Voraussetzungen für Standortpakt und betriebliches Bündnis19
Bedeutufig des Betriebrates25
1. Beteiligungsrechte des Betriebsrates25
1.1 Informationsrechte26
1.2 Beratungsrechte27
1.3 Initiativrechte28
1.4 Zustimmungsverweigerungsrecht bei personellen Angelegenheiten28
1.5 Mitbestimmung29
2. Rollenverständnis des Betriebsrates30
2.1 Die „arbeitnehmerorientierte Tendenz" der Interessenvertretung31
2.2 Zusammenarbeit von Geschäftsfuhrung und Betriebsrat32
2.3 Funktion des Betriebsratsvorsitzenden32
2.4 Teilnahme an Betriebsratssitzungen33
2.5 Interne Arbeitsorganisation des Betriebsrates34
Tarifliche Härtefallklausein In der Praxis37
1. Praxisbeispiele: Tarifliche Härtefallklauseln37
2. Formen des Tarifvertrages: Unterscheidung zwischen Flächentarif- und Haustarifvertrag40
Bedeutung des Tarifvertrages im Betrieb43
1. Tarifvertrage - Strukturen und Aufbau43
2. Wann haben MitarbeiterAnspruch auf einen Tarifvertrag?45
2.1 Tarifgebundenheit45
2,2 Allgemeinverbindlichkeit von Tarifverträgen46
2.3 Arbeitsvertrag46
2.4 Betriebliche Übung47
Ausstleg aus dem Tarlfvertrag als Alternative?49
1. Mitgliedschaft im Arbeitgeberverband49
2. Kündigung der Verbandsmitgliedschaft50
3. Folgen der Kündigung der Verbandsmitgliedschaft50
Politischer Hintergrund: Betriebliche Bündnisse für Arbeit53
Bedeutung des Betriebsrates im Zusammenhang mit tariflichen HärtefallklauseIn57
1. Vorbereitung der Verhandlungen mit dem Betriebsrat57
2. Betriebliche Rolle des Betriebsrates aus Unternehmenssicht60
Zunehmende Öffnung der Tarifverträge: Entwicklung und Auswirkungen63
Einschätzungen der Tarlföffnung durch die Betriebsräte73
Informationsrechte des Betriebsrates bei der Anwendung tariflicher Härtefallklauseln75
1. Grundsätzliche Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat75
1.1 Informationen nach § 80 und § 90 BetrVG76
1.2 Information über die Personalplanung77
1.3 Einsichtsrecht in Listen über die Bruttogehälter80
1.4 Informationsanspruch: Weitergehende Moglichkeiten des Betriebsrates81
2. Bedeutung des Wirtschaftsausschusses81
2.1 Unterrichtungsanspruch des Wirtschaftsausschusses82
2.2 Praxisbeispiel: Informationsanspruch des Wirtschaftsausschusses83
2.3 Meinungsverschiedenheiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber wegen Informationsrechten des Wirtschaftsausschusses84
Reaktionen der Mitarbeiter auf die Tariföffnung87
Strateglsche Ausrichtung des Unternehmens und Tariföffnung91
1. Bestandsaufnahme91
1.1 Sorgfältige Lagebeurteilung93
1.2 Mögliche Schlussfolgerungen aus der Bestandsaufnahme94
2. Alternativen zurTariföffnung94
Prüfung von Alternativen zur Tariföffnung97
1. „Sanfte" Personalkostensenkung als Alternative?97
1.1 Förderung von Teilzeitarbeit97
1.2 Förderung von Altersteilzeit98
1.3 Unbezahlte Freistellung einzelner Mitarbeiter99
1.4 Kurzarbeit als Alternative?99
1.5 Förderung des intemen Stellenmarktes99
2. Möglichkeiten zur Sachkostenreduzierung101
3. Ideenmanagement als Alternative?102
3.1 Besondere Bedeutung von Innovationen102
3.2 Innovationen: Ausweg aus ruinosen Preiskämpfen?103
3.3 Eckpunkte des Ideenmanagements104
3.4 Rahmenbedingungen für Ideenmanagement105
4. Entscheidung über die grundsätzliche Ausrichtung des Unternehmens hinsichtlich der Tariföffnung106
Kommunikation und betriebllches Bündnis107
1. Kommunikationskonzept107
2. Information ist nicht Kommunikation108
Initiatlvrechte des Betriebsrates nach § 92 a BetrVG und Tarifaffnung111
1. Vorschläge zur Arbeitsplatzsicherung111
1.1 Vorschlagsrecht im personellen Bereich und zu wirtschaftlichen Angelegenheiten112
1.2 Verknüpfung von Informationsrechten und dem Vorschlagsrecht nach § 92 a BetrVG112
2. Externe Unterstützung des Betriebsrates114
3. Vorschlagsrecht zur Arbeitszeit117
4. Einschätzung aus Unternehmenssicht: Vorschlagsrechte nach § 92 a BetrVG119
Umsetzung der Tariföffnung durch eine Betriebsvereinbarung123
1. Rechtlicher Rahmen der Tariföffnung: Betriebsvereinbarung123
2. Inhalt einer Betriebsvereinbamng für betriebliches Bündnis oder Standortpakt127
3. Betriebsvereinbarung als konkrete Umsetzung der Tariföffnung138
Betriebllches Bündnis ohne Tariföffnung: Ergänzungstarifvertrag141
1. Tarifkonkurrenz142
2. Ziel der Verhandlungen142
3. Checkliste: Ergänzungstarifvertrag zur Tariföffnung143
Checkllste: Vorgehensweise bel einem betrieblichen BQndnis bzw. Standortpakt145
Tarifrecht im Überblick149
Anwendungsgebiete tariflicher Öffnungsklausein im Überblick153
Abkürzungen156
Literaturverzeichnis158
Der Autor160

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