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Betriebliche Mitbestimmung in Kirche und Diakonie

Anspruch und Wirklichkeit im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Württemberg

AutorRoland Ensinger
VerlagDUV Deutscher Universitäts-Verlag
Erscheinungsjahr2007
Seitenanzahl377 Seiten
ISBN9783835091542
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis52,99 EUR
In seiner Untersuchung der Besonderheiten der Mitbestimmungsmöglichkeiten von betrieblichen Interessenvertretungen in kirchlichen und diakonischen Diensten und Einrichtungen kommt Roland Ensinger zu dem Ergebnis, dass die Ausgestaltung der Beteiligungspraxis angesichts zunehmender Strukturveränderungen und im Kontext des zentralen Leitbilds 'christlicher Dienstgemeinschaft' als defizitär zu bewerten ist.



Dr. Roland Ensinger promovierte bei Prof. Dr. Friedrich Ortmann an der Universität Kassel im Fachbereich Sozialwesen. Er ist Diplompädagoge, Sozialarbeiter und emeritierter Professor der Evangelischen Fachhochschule Reutlingen-Ludwigsburg und hat langjährige Erfahrung als MAV-Vorsitzender und Dienststellenleiter.

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Leseprobe
1. Zur Entstehung der Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung (S. 9)

Mit einer kurzen Betrachtung der Kirchenautonomie und der Beschreibung der historischen Entwicklungen des kirchlichen Betriebsverfassungsrechts und der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung verfolgen die nächstehenden Ausführungen die Absicht, einen Überblick von den Anfängen dieser kircheneigenen Sonderwege bis zur Gegenwart zu vermitteln.

1.1 Kirchliches Selbstbestimmungsrecht im verfassungsrechtlichen Rahmen

Nach nähezu einhelliger Auffassung in Rechtsprechung und Literatur kommt der Kirche in den nach ihrem Selbstverständnis eigenen Angelegenheiten eine von staatlicher Delegation unabhängige Rechtssetzungsgewalt zu. Im Bereich des Arbeitsrechts gilt dies für das Individualarbeitsrecht, das Betriebsverfassungsrecht und das Tarifrecht.

Vom garantierten Grundrecht der Religions- und Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) hergeleitet und auf Grund der verfassungsrechtlich verbürgten Autonomic gem. Artikel 140 GG i.V. mit 137 Abs. 3 WRV kann die Kirche für die Erfüllung ihrer Aufgaben eigene, spezifisch kirchenrechtliche Regelungen und Organisationsformen "selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes" entwickeln.

Demnach darf der Staat in die "eigenen Angelegenheiten" der Kirchen nicht eingreifen, denn das Selbstbestimmungsrecht umfasst die Aufstellung von Normen im Binnenbereich der Kirchen, "ohne dass man von Übertragung staatlicher Herrschaflsgewalt sprechen kann. Als "eigene Angelegenheit" hat das Bundesverfassungsgericht definiert: "was materiell, der Natur der Sache oder Zweckbeziehung nach als eigene Angelegenheit der Kirche anzusehen ist".

Strittig bleiben allerdings die Begriffe "Natur" und "Zweckbeziehung". Wollen dagegen die Kirchen privatrechtliche Verträge schließen (z.B. Arbeitsverträge) oder Kindergarten bauen, so sind sie im staatlichen Rechtskreis tätig und unterliegen somit der Ordnungsgewalt des Staates (bei Arbeitsverträgen den staatlichen Schutzbestimmungen wie z.B. dem Kündigungsschutzgesetz).

Überall dort, wo sich kirchlicher Regelungsanspnich und staatliche Rechtsordnung wie beim kirchlichen Arbeitsrecht überschneiden, können Schwierigkeiten auftreten. Diese müssen letztlich, wie in der Vergangenheit verschiedentlich der Fall, auf dem Wege der Güterabwägung gerichtlich geklart werden.

Die nach dem Ende des landesherrlichen Kirchenregiments vom Staat 1919 erstmals gewährte institutionelle Garantie war konzeptionell auf gegenseitige Anerkennung und Forderung der unterschiedlichen Aufgabenstellung von Staat und Kirche gegründet. Die dadurch gebotenen Chancen zur freiheitlichen Entwicklung eigenständiger Arbeitsrechts- und Mitbestimmungsregelungen blieben jedoch bis 1933 weitgehend von der Kirche ungenutzt, danach allerdings bis Kriegsende versagt.

Erst nach 1945 kam das durch die Weimarer Verfassung geschaffene Staatskirchenrecht zur Entfaltung. Dabei erwies sich die aus der Banner Theologischen Erklärung von 1934 gewonnene grundlegende Erkenntnis, rechtlich notwendige Ordnungen ganz in eigener Verantwortung zu schaffen, als eine willkommene Orientierungshilfe bei der Neubestimmung des kirchlichen Selbstverständnisses.

"Erst das Erleben und Erleiden des totalitären Staates, der Kirchenkampf und der Zusammenbruch des Reichs, die Diskreditierung der überanstrengten Nationalidee haben die evangelische Theologie seit der NS-Zeit tief aufgerüttelt und nach 1945 zu einer tiefgreifenden Umkehr und Neubesinnung auch ihres Denkens über Geschichte, Staat imd Politik geführt. In Abkehr von der Machtstaats- und Souveränitätsidee fand sie zunächst zur breiten Bejahung des Verfassungsstaats, der Demokratie und der internationalen Friedensordnung. Hierfür ein Wachteramt der Kirche, ihren Öffentlichkeitsauftrag bzw. Öffentlichkeitsanspruch geltend zu machen, wurde fortan als theologische Herausforderung und Verpflichtung erfahren und geübt.
Inhaltsverzeichnis
Geleitwort7
Geleitwort9
Vorwort11
Inhaltsverzeichnis13
Abkürzungsverzeichnis17
Abbildungs- und Tabellenverzeichnis21
Einleitung25
1. Zur Entstehung der Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretung33
1.1 Kirchliches Selbstbestimmungsrecht im verfassungsrechtlichen Rahmen33
1.2 Vorläufer des kirchlichen Betriebsverfassungsrechts35
1.3 Historische Entwicklung der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung49
1.4 Zusammenfassung59
2. Strukturen und Organisationsformen der Kirche und ihrer Diakonie61
2.1 Einführung61
2.2 Strukturen der verfassten Kirche63
2.3 Verbands- und Einrichtungsstrukturen der Diakonie73
2.4 Zusammenfassung83
3. Die kirchlichen Besonderheiten im Mitarbeitervertretungsrecht und in der Arbeitsrechtsregelung85
3.1 Dienstgemeinschaft85
3.2 Beteiligung: Parität und Partnerschaft91
3.3 Loyalitätsobliegenheiten98
3.4 Weitere Besonderheiten102
3.5 Zusammenfassung104
4. Die Mitarbeitervertretung ( MAV) und das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Landeskirche in Württemberg ( MVG. Württ.)107
4.1 Pflicht zur Bildung von Mitarbeitervertretungen107
4.2 Zusammensetzung und Wahlbarkeit109
4.3 Amtszeit, Rechtstellung und Organisation der MAV-Arbeit110
4.4 Arbeitsbefreiung und Freistellung von der Arbeit111
4.5 Zusammenarbeit, allgemeine Aufgaben und Befugnisse113
4.6 Dienstvereinbarungen115
4.7 Verfahren und Formen der Beteiligung116
4.8 Interessenvertretung besonderer Mitarbeitergruppen119
4.9 Gesamtausschüsse: Landeskirchliche Mitarbeitervertretung (LakiMAV) und Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen im DWW ( AGMAV)120
4.10 Rechtsschutz und Schlichtung122
4.11 Zusammenfassung123
5. Die Beteiligungspraxis der Mitarbeitervertretung125
5.1 Zum Untersuchungskonzept125
5.2 Befragungsergebnisse: die Sicht der Mitarbeitervertretungen und die Sicht der Dienststellenleitungen im Vergleich135
6. Interpretation und Diskussion der Untersuchungsergebnisse225
6.1 Unterschiede in den Sichtweisen von MAY und DL und geschlechtsspezifische Deutungsmuster225
6.2 Zum Kenntnisstand über betriebliche Interna und strukturelle Bedingungen230
6.3 Aufgabenbewältigung und Konfliktbearbeitung236
6.4 Kompetenzprofile für die Aufgabenerfüllung nach dem MVG243
6.5 Bedeutung und Wirksamkeit der MAV-Beteiligungspraxis259
6.6 Interessengegensatz vs. Dienstgemeinschaft273
6.7 Veränderungsbedarf bei strukturellen Rahmenbedingungen: MVG und Dritter Weg284
7. Schlußbetrachtung311
Literaturverzeichnis317
Anhang331
Anlage 1: MAV-Befragungen331
Anlage 2: DL-Befragungen370
Anlage 3: ACK-Mitglieder i.V.m. § 10 MVG. Württ399
Anlage 4: Die Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland (EKD)400

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