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Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach HGB und IFRS unter Berücksichtigung des Diskussionspapiers von IASB und FASB vom 19. März 2009

AutorDaniel Wischemann
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2010
Seitenanzahl65 Seiten
ISBN9783640742370
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis29,99 EUR
Masterarbeit aus dem Jahr 2010 im Fachbereich BWL - Controlling, Note: 1,3, Hochschule Pforzheim, Sprache: Deutsch, Abstract: Die internationale Leasingbilanzierung befindet sich derzeit im Wandel. IASB und FASB haben am 19. März 2009 ein im Rahmen eines Konvergenzprojektes erarbeitetes Diskussionspapier zu diesem Thema veröffentlicht, dessen Umsetzung in einen Standard für das 2. Quartal 2011 geplant ist. Der darin angestrebte Paradigmenwechsel wird sowohl für die Leasingbranche als auch für potenzielle Leasingnehmer nicht ohne Konsequenzen bleiben. Ziel dieser Arbeit ist es, sowohl die aktuelle als auch die zukünftige Leasingbilanzierung darzustellen und mögliche Konsequenzen aus den geplanten Neuerungen aufzuzeigen. Zunächst werden Begriff und Bedeutung des Leasings dargestellt. Die Darstellung der aktuellen Leasingbilanzierung erfolgt zunächst nach den nationalen, anschließend nach den internationalen Rechnungslegungsvorschriften der IFRS. Neben den Voraussetzungen für einen Bilanzansatz wird dabei auf die Bewertung beim Leasinggeber und Leasingnehmer eingegangen. Anschließend werden die im Diskussionspapier geplanten Regelungen zur Leasingnehmerbilanzierung erläutert und kritisch gewürdigt. Die Darstellung basiert dabei auf dem Diskussionsstand, wie er sich aus dem o.g. Diskussionspapier ergibt. Da dieses zur Leasinggeberbilanzierung lediglich vorläufige Überlegungen enthält, wird auf eine Darstellung der Leasinggeberbilanzierung - wie auch auf die Erläuterung von Sale- and Lease Back Transaktionen - verzichtet. Die Leasingnehmerbilanzierung der aktuellen IFRS wird mit den im Diskussionspapier geplanten Regelungen verglichen. Außerdem werden die Regelungen des nationalen Handelsrechts denen des Diskussionspapiers gegenübergestellt. Anhand ausgewählter Beispiele wird dabei die für die Praxis relevante Überleitung der HGB-Bilanz in die künftige IFRS-Bilanz erläutert. Anschließend werden mögliche Konsequenzen aus den geplanten Neuerungen, insbesondere für die Leasingbranche, die Bilanzadressaten und die Leasingnehmer diskutiert. In einem Fazit werden die konzeptionellen Neuerungen nochmals zusammengefasst. Außerdem erfolgt ein Ausblick auf den weiteren Verlauf der Reform der Leasingbilanzierung - sowohl für Leasingnehmer als auch für Leasinggeber.

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Leseprobe

4 Bilanzierung nach IFRS


 

4.1 Anwendungsbereich von IAS 17


 

Die Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach IFRS richtet sich nach IAS 17.[58]Ausgenommen sind gem. IAS 17.2 lediglich Leasingverhältnisse, die in anderen Standards geregelt werden, wie z.B. Lizenzvereinbarungen über immaterielle Werte, Leasingvereinbarungen über regenerative Ressourcen oder als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien. Die Beurteilung, ob ein Leasingverhältnis vorliegt, richtet sich nach der wirtschaftlichen Substanz der Vereinbarung, wobei IFRIC 4 den Anwendungsbereich von IAS 17 auf verdeckte Leasingverhältnisse ausweitet.[59] SIC 27 regelt Beziehungen, die von den Parteien zwar als Leasing bezeichnet werden, die wirtschaftlich jedoch nicht die Substanz eines Leasingverhältnisses aufweisen. Anreizvereinbarungen werden in SIC 15 thematisiert.

 

4.2 Klassifikation des Leasingverhältnisses


 

Auch nach den IFRS ist für die Zuordnung des Leasingobjektes zu Leasinggeber bzw. Leasingnehmer das wirtschaftliche Eigentum entscheidend, wobei IAS 17.7 auf die Verteilung der mit dem Eigentum am Leasingobjekt verbundenen Chancen und Risiken abstellt.[60] IAS 17 unterscheidet dabei zwischen Operate- und Finanzierungsleasing, wobei die Klassifizierung zu Beginn des Leasingverhältnisses erfolgt.[61]

 

4.2.1 Operate Leasing


 

Beim Operate Leasing liegen Chancen und Risiken im Wesentlichen beim Leasinggeber, weshalb dieser als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist.[62] Operate Leasing wird in IAS 17.8 negativ abgegrenzt und liegt stets dann vor, wenn ein Leasingverhältnis nicht als Finanzierungsleasing klassifiziert wird. Chancen ergeben sich durch Gewinnmöglichkeiten, die sich z.B. durch den Einsatz des Leasingobjekts im Geschäftsbetrieb, dessen Wertsteigerung oder durch die Realisation eines Restwertes ergeben. Risiken hingegen stellen auf Verlustmöglichkeiten, wie z.B. durch technische Überholung sowie Renditeabweichungen aufgrund der Änderung von wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ab (IAS 17.7). Aufgrund des Mietcharakters der Leasingvereinbarung erfolgt beim Leasingnehmer keine bilanzielle Abbildung des Leasinggegenstandes sowie der Verbindlichkeit zur Zahlung der Leasingraten, weshalb regelmäßig versucht wird, Chancen und Risiken nur so weit auf den Leasingnehmer zu übertragen, dass eine Klassifizierung als Operate Leasing erfolgt.[63] Auf diese Weise können negative Auswirkungen auf die Bonitätsbeurteilung, z.B. durch Ratingagenturen, vermieden werden, da der Verschuldungsgrad unberührt bleibt.[64]

 

4.2.2 Finanzierungsleasing


 

Eine Klassifizierung des Leasingverhältnisses als Finanzierungsleasing erfolgt nach IAS 17.8, wenn Chancen und Risiken im Wesentlichen auf den Leasingnehmer übertragen werden. Das wirtschaftliche Eigentum geht dabei auf den Leasingnehmer über, da das Leasingverhältnis wirtschaftlich den Charakter eines Ratenkaufs unter Eigentumsvorbehalt hat.[65]

 

Ob es sich bei einer Leasingvereinbarung um Operate- oder Finanzierungsleasing handelt, hängt gem. IAS 17.12 nicht von der formalen Ausgestaltung, sondern vom wirtschaftlichen Gehalt der Vereinbarung ab (substance over form).[66]IAS 17.10 und 17.11 enthalten einen Katalog von Kriterien, die einzeln oder in Kombination miteinander regelmäßig zu einer Klassifizierung als Finanzierungsleasing führen, wobei der Katalog lediglich Anhaltspunkte zur Beurteilung des wirtschaftlichen Gesamtbildes liefert und die Aufzählung der Kriterien nicht als abschließend anzusehen ist.[67] In der Praxis führt jedoch bereits das Vorliegen eines der Kriterien des IAS 17.10 zu Finanzierungsleasing, es sei denn, die anderen Indikatoren des IAS 17.10 und 17.11 weisen eindeutig in die andere Richtung.[68]Die in IAS 17.10 und 17.11 enthaltenen Kriterien enthalten dabei teilweise erhebliche Ermessensspielräume sowie auslegungsbedürftige Begriffe anstelle von eindeutig quantifizierten Angaben, was eine exakte Grenzziehung erschwert.[69]

 

Nach IAS 17.10 sind für die Klassifizierung des Leasingverhältnisses folgende Kriterien zu überprüfen:

 

Eigentumsübergang (IAS 17.10a)

 

Geht nach Ablauf der Leasingvereinbarung das rechtliche Eigentum am Leasinggegenstand auf den Leasingnehmer über, so liegen Chancen und Risiken beim Leasingnehmer.[70]

 

Günstige Kaufoption (IAS 17.10b)

 

Sofern der Leasingnehmer eine Kaufoption besitzt, die ihn berechtigt, den Leasinggegenstand zu einem deutlich niedrigeren als dem im Optionsausübungszeitpunkt beizulegenden Zeitwert zu erwerben, stellt dies ein Indiz für Finanzierungsleasing dar.[71] IAS 17 gibt keine Anhaltspunkte dafür, wann eine Kaufoption zum deutlich günstigeren Kauf berechtigt, in der Literatur wird jedoch davon ausgegangen, dass der Kaufpreis aufgrund der Option den beizulegenden Zeitwert des Leasingobjekts im Ausübungszeitpunkt lediglich unterschreiten muss, sodass die Ausübung der Option durch den Leasingnehmer bereits bei Vertragsabschluss als hinreichend sicher angesehen werden kann.[72]

 

Laufzeit (IAS 17.10c)

 

Es handelt sich ebenfalls um Finanzierungsleasing, wenn die Laufzeit des Leasingverhältnisses den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Nutzungsdauer des Leasinggegenstands umfasst, wobei das IASB bewusst auf eine exakte Quantifizierung verzichtet hat, um so eine starre Regelanwendung zu verhindern.[73] Zur Auslegung wird in der Praxis deshalb häufig unter Berücksichtigung von IAS 8.10-12 i.V.m. SFAS 13.7c die US-GAAP-Regelung herangezogen, sodass eine Laufzeit von mindestens 75% der wirtschaftlichen Nutzungsdauer zu Finanzierungsleasing führt.[74]

 

Barwert der Mindestleasingzahlungen (IAS 17.10d)

 

Ein weiteres Indiz für Finanzierungsleasing liegt vor, wenn zu Beginn des Leasingverhältnisses der Barwert der Mindestleasingzahlungen im Wesentlichen dem beizulegenden Zeitwert des Leasingobjektes entspricht.[75]. Während in der Vergangenheit häufig davon ausgegangen wurde, dass dies erst bei nahe 100% erfüllt sei, greift die Praxis nun auch hier gem. IAS 8.10-12 auf die entsprechende US- GAAP-Regelung zurück, sodass die Schwelle bereits bei 90% erreicht ist (SFAS 13.7d).[76] Eine exakte Grenzziehung erscheint hierbei allerdings willkürlich, da sich das IASB bewusst gegen eine Quantifizierung entschieden hat.[77]Die Mindestleasingzahlungen sind gem. IAS 17.4 als die Zahlungen definiert, die der Leasingnehmer während der Laufzeit des Leasingverhältnisses zu leisten hat. Der Ausübungspreis einer für den Leasingnehmer günstigen Kaufoption, deren Ausübung bereits zu Beginn des Leasingverhältnisses als hinreichend sicher angesehen werden kann, ist gem. IAS 17.4 ebenfalls in die Mindestleasingzahlungen einzubeziehen. Bedingte Leasingzahlungen hingegen, die von ungewissen Ereignissen abhängen, sowie ein nicht garantierter Restwert werden nicht in die Mindestleasingzahlungen einbezogen.[78] Zur Diskontierung der Mindestleasingzahlungen wird gem. IAS 17.20 der interne Zinsfuß des Leasingverhältnisses bzw. - sofern dieser nicht zu ermitteln ist - der Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers herangezogen.

 

Spezialleasing (IAS 17.10e)

 

Da der Leasinggegenstand im Falle des Spezialleasings ausschließlich vom Leasingnehmer wirtschaftlich genutzt werden kann, ist es aus Sicht des Leasinggebers erforderlich, dass sich der Vermögenswert über die Dauer der Leasingvereinbarung voll amortisiert, weshalb Chancen und Risiken beim Leasingnehmer liegen.[79]

 

IAS 17.11 enthält für die Klassifizierung ergänzende Indikatoren, deren Verbindlichkeitsgrad jedoch tendenziell geringer ist als der der Beispiele des IAS 17.10[80].

 

Verluste bei Vertragsauflösung (IAS 17.11a)

 

Trägt der Leasingnehmer im Falle seiner vorzeitigen Kündigung des Leasingvertrages die damit verbundenen Verluste des Leasinggebers, ist dies ein Indikator für Finanzierungsleasing.[81]

 

Gewinne oder Verluste aus Schwankungen des Restwertes (IAS 17.11b) Ist der Leasingnehmer an Gewinnen oder Verlusten aus Schwankungen des Restwertes beteiligt, so ist dies ebenfalls ein Indikator für Finanzierungsleasing.

 

Günstige Vertragsverlängerungsoptionen (IAS 17.11c)

 

Hat der Leasingnehmer eine Mietverlängerungsoption zu einer wesentlich günstigeren als der marktüblichen Miete vereinbart, so stellt dies ein Indiz für die zuvor übergegangenen und im Wesentlichen bereits abgegoltenen Chancen und Risiken dar.[82]

 

4.3 Bilanzansatz und Bewertung nach IFRS


 

4.3.1 Operate Leasing


 

4.3.1.1 Bilanzierung und Bewertung beim Leasingnehmer

 

Da das wirtschaftliche Eigentum beim Operate Leasing nicht auf den Leasingnehmer übertragen wird, erfolgt bei ihm keine Abbildung des Leasinggegenstandes in der Bilanz.[83] Das Leasingverhältnis wird wie ein gewöhnlicher Mietvertrag behandelt, der mit keinerlei...

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