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E-Book

Bilanzierung von Wertpapieren nach HGB und IFRS - vergleichende Analyse

AutorChristian Schultka
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2012
Seitenanzahl28 Seiten
ISBN9783656249627
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis11,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 2,0, Hochschule Wismar, Sprache: Deutsch, Abstract: Grundsätzlich folgt das deutsche HGB dem Konzept des Gläubigerschutzes und führt daher tendenziell eher zu einer vorsichtigen Bewertung des Vermögens und der Schulden eines Unternehmens. Bei den IFRS stehen dagegen die Informationen für Investoren im Mittelpunkt, denen es ermöglicht werden soll, auf Basis des Jahresabschlusses Entscheidungen zu treffen. Dies führt im Vergleich zum HGB bei Wertpapieren zu einer zeitnäheren und realistischeren Bewertung. Für den Ansatz und die Bewertung von Wertpapieren gelten im HGB die allgemeinen Vorschriften für Vermögensgegenstände. Diese sind in der Bilanz als einzeln veräußerbares und bewertbares Vermögen anzusetzen und höchstens zu Anschaffungskosten zu bewerten. Diese ergeben sich aus den historischen Kaufkursen. Gesunkene Kurse werden durch außerplanmäßige Abschreibungen berücksichtigt. Dabei ist die Zugehörigkeit der Wertpapiere zum Anlage- oder Umlaufvermögen entscheidend. Bei Wertpapieren des Umlaufvermögens gilt das strenge Niederstwertprinzip. Es verlangt, dass bei einer Wertminderung die Wertpapiere auf den niedrigeren beizulegenden Wert abzuschreiben sind. Gleiches gilt für Wertpapiere des Anlagevermögens bei einer dauerhaften Wertminderung. Ist die Wertminderung dagegen nur von vorübergehender Wirkung, besteht das Wahlrecht von einer Abschreibung abzusehen. Dies wird als gemildertes Niederstwertprinzip bezeichnet. Die IFRS unterscheiden drei Arten von Wertpapieren. Handelspapiere werden erworben, damit Gewinne aus kurzfristigen Preisschwankungen erzielt werden können. Fälligkeitspapiere werden mit der Absicht erworben, diese bis zur Endfälligkeit zu halten und Veräußerungspapiere sind Wertpapiere, welche keiner anderen Kategorie zugeordnet werden können. Bei der Erstbewertung sind alle Wertpapiere mit ihren Anschaffungskosten zu bewerten. Erst bei der Folgebewertung ist die Einteilung in die drei Gruppen ausschlaggebend. Handelspapiere und Veräußerungspapiere sind mit dem beizulegenden Zeitwert zu bewerten. Auf diese Weise wird im Gegensatz zum HGB auch eine höhere Bewertung als zu den Anschaffungskosten ermöglicht. Bewertungsänderungen bei Handelspapieren werden erfolgswirksam verbucht. Bei Veräußerungspapieren besteht hingegen ein Wahlrecht für eine erfolgsneutrale oder erfolgswirksame Verbuchung. Fälligkeitspapiere wiederum werden zu fortgeführten Anschaffungskosten bewertet. Eine entsprechende Einteilung der Wertpapiere in verschiedene Kategorien kann dem HGB jedoch nicht entnommen werden.

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Leseprobe

B. Bilanzierung und Bewertung von Wertpapieren nach HGB

 

Zunächst sind die Begriffe Bilanzierung und Bewertung voneinander getrennt zu betrachten. Während die Bilanzierung sich mit der Frage befasst, ob ein Wirtschaftsgut zu bilanzieren ist, beschäftigt sich die Bewertung mit dem Problem, wie, d.h. in welcher Höhe, das Wirtschaftsgut in der Bilanz zu erfassen ist.[7]

 

I. Ansatz und Ausweis von Wertpapieren nach HGB

 

Wie bereits in der Einleitung erwähnt, sind im dritten Buch des HGB die rechtlichen Voraussetzungen zur Erstellung des Jahresabschlusses beginnend mit dem § 242 HGB enthalten. Der § 246 HGB beschreibt, dass alle Vermögensgegenstände sowie Schulden im Jahresabschluss vorhanden sein müssen. Sofern ein Vermögensgegenstand bilanzierungsfähig ist, besteht grundsätzlich die Bilanzierungspflicht. Es gibt jedoch vereinzelt Ausnahmen, bei denen es Verbote beziehungsweise Wahlrechte zur Bilanzierung gibt. Voraussetzung für die Aktivierungspflicht und damit für die Bilanzierungspflicht ist, dass

 

die Merkmale des Vermögensgegenstandes vorliegen,

 

dieser zum Betriebsvermögen gehört und

 

sich im wirtschaftlichen Eigentum des Unternehmens befindet.[8]

 

Ein Vermögensgegenstand ist demnach dann aktivierbar, wenn er selbständig bewertbar...

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