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Das Erfolgsrisiko des Verkäufers

Zur Risikoverteilung beim Sachkauf bei Lieferung mangelhafter Ware unter besonderer Berücksichtigung der Verteilung der Leistungsgefahr im Rahmen der Nacherfüllung

AutorTim Kasper
VerlagMohr Siebeck
Erscheinungsjahr2017
ReiheStudien zum Privatrecht 68
Seitenanzahl758 Seiten
ISBN9783161551376
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis154,00 EUR
Tim Kasper untersucht die Entwicklung der Gefahrtragung im Vertragsvollzug. Im Mittelpunkt steht dabei die Frage, wie beim Sachkauf die Gefahr des zufälligen Untergangs und die Gefahr einer zufälligen Verschlechterung nach Lieferung mangelhafter Ware zwischen den Parteien verteilt sind, je nachdem, auf welche Weise der Käufer auf den Mangel reagiert und unter welchen Umständen die mangelhafte Sache Schaden nimmt. Die Veränderungen des Kaufrechts durch die Schuldrechtsreform, insbesondere die Annäherung von Stück- und Gattungskauf in einem neuen Kaufleitbild, das von der Primärpflicht des Verkäufers zur Herstellung einer bestimmten Beschaffenheit geprägt ist, erfordern es nämlich, die Gefahrtragung beim Kauf im Zusammenspiel mit den Mängelrechten des Käufers grundlegend neu zu durchdenken. Im Ergebnis verfasst der Autor auch einen Regelungsvorschlag zu aktuellen gesetzgeberischen Bestrebungen, die Gefahrtragung während der Nacherfüllung ausdrücklich zu regeln.

Geboren 1983; Studium der Rechtswissenschaft in Düsseldorf und Kapstadt; 2009 Erste Prüfung; wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Gewerblichen Rechtsschutz der Universität Düsseldorf; Referendariat im Bezirk des OLG Düsseldorf; 2014 Zweite Staatsprüfung; seit 2015 Notarassessor im Bereich der Rheinischen Notarkammer; 2016 Promotion.

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Inhaltsverzeichnis
Cover1
Vorwort6
Inhaltsübersicht10
Inhaltsverzeichnis12
A. Einleitung32
1. Allgemeines zur Gefahrtragung????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????33
2. Casum sentit dominus / res perit domino34
3. Gefahrtragung im Schuldverhältnis????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????39
a) Leistungsgefahr42
i) Definition der Leistungsgefahr42
ii) Regelung der Befreiung des Schuldners44
iii) Sach(leistungs)gefahr46
b) Gegenleistungsgefahr, insbesondere Preisgefahr49
i) Definition der Gegenleistungsgefahr49
ii) Rückabwicklungsgefahr50
c) Regelungstechnik der Risikoverteilung, insb. zum „Übergang“ der Gefahr52
d) Grundsatz der Schuldnergefahrtragung im Austauschvertrag als Verwirklichung des synallagmatischen Prinzips53
i) Ausnahmsweise Gefahrübergang mit Eintritt des Annahmeverzugs54
ii) Im Allgemeinen reicht Vornahme der notwendigen Leistungshandlungen für Gefahrübergang nicht aus Schuldner trägt Erfolgsrisiko54
iii) Austausch von Leistungen aufgrund des Austauschs von Leistungsversprechen55
B. Die Verteilung der Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung beim Kauf58
I. Historischer Hintergrund: periculum est emptoris63
1. Inhalt, Bedeutung und Reichweite der periculum emptoris-Regel64
a) Das „Kaufleitbild“ des römischen Rechts65
i) Kauf als realer Austausch „Ware gegen Geld“65
ii) Kauf als Konsensualvertrag (emptio venditio)68
b) Bedeutung und Reichweite der Käufergefahrtragung71
i) Gefahrtragung des Käufers erst mit Kaufperfektion72
ii) Beschränkung der Käufergefahrtragung auf das periculum vis maioris durch die objektive custodia-Haftung des Verkäufers (custodia venditoris)74
iii) Ausnahmen75
c) Die ratio der periculum emptoris-Regel78
i) Historische Erklärungsversuche, Theorie von der „Barkauf-Nachwirkung“81
ii) „Entäußerungstheorie“ und Begründung der periculum emptoris-Regel mit dem Prinzip casum sentit dominus83
iii) „Theorie von der wechselseitigen Unabhängigkeit der Obligationen bei gegenseitigen Verträgen“88
iv) „Theorie der fingierten Erfüllung“89
v) „Verschuldenstheorie“91
vi) „Marktkauf-These“93
vii) Zwischenergebnis95
2. Die periculum est emptoris-Regel im gemeinen Recht97
3. Kritik an der periculum est emptoris-Regel in der Theorie des Vernunftrechts101
a) Maxime: Res perit domino101
b) Das synallagmatische Gefahrtragungsprinzip??????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????104
i) Entwicklung der Innominatrealkontrakte im römischen Recht106
1) Vorläufer im klassischen römischen Recht107
2) Nachklassische Entwicklungen109
ii) Vertragslehren der Kanonisten111
iii) Auseinandersetzung mit der Gefahrtragung bei den Innominalkontrakten in der Legistik??????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????112
iv) Theoretische Begründung der Gefahrtragung des Schuldners bei den Innominatkontrakten durch Donellus??????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????115
v) Vernunftrechtliche Theorien zu Rücktrittsrecht und Gefahrtragung beim Austauschvertrag??????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????116
vi) Einfluss des vernunftrechtlichen Synallagma-Denkens auf das positive Recht122
4. Zum Problem der Anwendung der gemeinrechtlichen periculum est emptoris-Regel beim Gattungskauf125
a) Anerkennung des Gattungskaufs: Subordination des Gattungskaufs unter das Recht der emptio venditio durch die mittelalterliche Rechtswissenschaft127
b) Theorie und Praxis des gemeinen Rechts zur Gefahrtragung beim Gattungskauf128
c) Gefahrtragung beim Gattungskauf im jüngeren gemeinen Recht: Kontroverse zwischen der Ausscheidungs- und Lieferungstheorie132
i) Thöls Ausscheidungstheorie132
ii) v. Jherings Lieferungstheorie133
d) Auswirkungen der Annahme mangelhafter Ware auf die Gefahrverteilung nach v. Jherings Lieferungstheorie?136
5. Die Abkehr von der periculum est emptoris-Regel durch die moderne Gesetzgebung137
II. Gefahrtragung beim Kauf nach dem BGB von 1900??????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????141
1. Die Entscheidung für das gefahrtragungsrechtliche Traditionsprinzip143
a) Die Entscheidung für die Grundregel der Schuldnergefahrtragung beim Austauschvertrag (synallagmatisches Gefahrtragungsprinzip)??????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????143
b) Verpflichtung des Verkäufers zur Übergabe und Übereignung der verkauften Sache147
i) Übergang vom Eviktions- zum Eigentumsverschaffungsprinzip147
ii) Beibehaltung der Leistungspflicht zur Übergabe der verkauften Sache auch nach Übergang zum Rechtsverschaffungsprinzip152
c) Die Beratung über die Gefahrtragung beim Kauf????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????153
i) Erste Kommission154
1) Vorlage v. Kübels (Nr. 7, 1876)155
(a) Begründung155
(b) Zusammenfassung163
2) Vorlage Nr. 32 zum Teilentwurf Obligationenrecht und Erster Entwurf164
(a) Begründung166
(b) Zusammenfassung171
ii) Vorkommission des Reichsjustizamtes und Zweite Kommission173
1) Begründung173
2) Zusammenfassung176
iii) Topoi der Gefahrverteilung nach dem BGB von 1900177
1) Unmaßgeblichkeit der Eigentumslage als solcher177
2) Maßgeblichkeit der Erfüllung der Leistungspflichten des Verkäufers: Eigentumsverschaffung und Übergabe178
(a) Beim Grundstückskauf sei aufgrund des regelmäßigen Parteiwillens ausnahmsweise die Eigentumsübertragung ausreichend179
(b) In jedem Fall müsse aus Billigkeitsgründen die Übergabe ausreichen179
(c) Prinzipiell kommt es aber auf die Erfüllung der jeweiligen Leistungspflicht an180
3) Übergabe-Prinzip als Kompromisslösung zwischen periculum est emptoris und casum sentit dominus182
4) Rechtfertigung der kaufspezifischen Kompromisslösung im allgemeinen System der Gefahrverteilung beim gegenseitigen Vertrag183
(a) Wirtschaftliche Betrachtungsweise183
(b) Billigkeitserwägungen184
(c) Regelmäßiger Parteiwille184
(i) Maßgeblichkeit des typischen Parteiwillens für den Inhalt abstrakt-genereller dispositiver Regeln oder für die Abweichung hiervon?185
(ii) Bedeutung der Gefahrtragungsregeln zur Begrenzung des privatautonomen Leistungsversprechens????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????187
(d) Ordnungsvorstellungen des Gesetzgebers, insbesondere Praktikabilitätserwägungen189
5) Zwischenergebnis191
d) Voraussetzung für die Realisierung der Preisgefahr beim Verkäufer: Keine Verpflichtung zur sachmangelfreien Leistung bzw. Mangelbeseitigung im Falle zufälliger Verschlechterung193
i) Beim Stückkauf: Belastung des Käufers mit der Leistungsgefahr ab Vertragsschluss194
1) Beweggründe der Verfasser des BGB von 1900 unklar194
2) Ablehnung einer Nachbesserungspflicht als Folge der vertragsanfänglichen Belastung des Käufers mit der Leistungsgefahr?197
3) Vertragsanfängliche Belastung des Käufers mit der Leistungsgefahr als Folge des Fehlens einer Nachbesserungspflicht des Verkäufers?199
4) Zwischenergebnis203
ii) Beim Gattungskauf: Anknüpfung des Übergangs der Leistungsgefahr an den Übergang der Preisgefahr203
1) Dogmatisch zwingend: Übergang der Leistungsgefahr spätestens zur Zeit des Übergangs der Preisgefahr204
2) Regelungsabsicht des historischen Gesetzgebers: Gemeinsamer Übergang von Leistungs- und Preisgefahr205
(a) Anknüpfung nicht an die gesetzlichen Anordnungen des Übergangs der Preisgefahr, sondern an die tatbestandlichen Voraussetzungen derselben206
(b) Zum Nebeneinander der Anordnung des Gefahrübergangs bei Annahmeverzug und der allgemeinen Regelung der Konkretisierung bei der Gattungsschuld209
(c) Zwischenergebnis213
(d) Bewertung dieser Regelung213
3) Insbesondere zur Transmutation der Gattungs- zur Stückschuld als theoretische Grundlage des Übergangs der Leistungsgefahr217
(a) Verwandlung zur Stückschuld als Voraussetzung der Unmöglichkeit der Leistung bei Untergang eines speziellen Stücks218
(b) Bindung an Erfüllung mit konkretem Stück im Interesse des Gläubigers als Folge des Gefahrübergangs auf den Gläubiger (Ausgleich für Gefahrentlastung des Schuldners)219
(i) Versendungskauf219
(ii) Annahmeverzug219
(c) Beschränkung des Schuldverhältnisses mit Blick auf die Gefahrtragung und Haftung ohne Verwandlung der Gattungs- in eine Stückschuld220
(i) Annahmeverzug220
(ii) Versendungskauf222
(iii) v. Kübels Vorentwurf: „Fixierung der Obligation“ aus Zweckmäßigkeitserwägungen nur bei der Schickschuld, Gefahrübergang bei Annahmeverzug ohne Konkretisierung223
(iv) Umdeutung der „Fixierung“ in ein allgemein notwendiges Korrelat und schließlich in eine notwendige Voraussetzung des Gefahrübergangs bei der Gattungsschuld225
(v) Späte Einsicht227
(d) Folgerungen für die Regelungstechnik des Übergangs der Leistungsgefahr: Keine „Verwandlung“ der Gattungs- zur Stückschuld228
(i) Unmöglichkeit ohne vorherige Verwandlung zur Stückschuld228
(ii) Vorzugswürdig: Einrede-Lösung231
(e) Zwischenergebnis: Beschränkung der Gattungsschuld auf bestimmte Sache nur in Ansehung der Gefahrtragung und Haftung??????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????232
4) Folgerungen234
(a) Maßgebliche Wertungskriterien für den Gefahr(en)übergang234
(b) Dogmatik der Primärpflichtmodifikation236
2. „Gewährleistung kraft Gefahrtragung“ im Zeitraum zwischen Vertragsschluss und Übergang der Preisgefahr??????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????237
a) Regelungsbedürftigkeit der vom Gläubiger zu vertretenden Unmöglichkeit infolge der Verschiebung des Gefahrübergangs vom Vertragsschluss zur Übergabe238
b) Erweiterung der Gewährleistungspflicht des Verkäufers bis zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs durch Erfassung nachträglicher Zufallsverschlechterungen der verkauften Sache als Sachmangel240
i) Für nachträgliche Zufallsverschlechterungen wurde im Rahmen der Gewährleistung ausschließlich die Preisgefahrtragung des Verkäufers ausgeformt244
ii) Nichterfüllungshaftung wie nach gemeinem Recht auf die Sachbeschaffenheit bei Vertragsschluss bezogen246
c) Auseinandersetzung der frühen Literatur mit der Bezugnahme des § 459 Abs. 1 S. 1 a. F. auf den Zeitpunkt des Gefahrübergangs247
d) Unterschiedliche Risiken250
i) Vertragsanfängliche Sachmängel250
ii) Nachträgliche Sachmängel251
e) Insbesondere zum Gattungskauf252
i) Zur Statthaftigkeit der Anwendung der ädilizischen Rechtsbehelfe auf den Gattungskauf im Allgemeinen252
1) „Kompromisslösung“ des § 480 Abs. 1 S. 1 a. F253
(a) Regelungsvorschlag des Redaktors v. Kübel253
(b) Beratungen der Ersten Kommission254
(c) Beratungen der Vorkommission des Reichsjustizamts und der Zweiten Kommission255
(d) Regelung im BGB von 1900257
2) Transmutation zur Stückschuld als Grundlage der Anwendung der ädilizischen Rechtsbehelfe beim Gattungskauf258
3) Rechtsnatur des Ersatzlieferungsanspruchs259
ii) Zur Bedeutung des Zeitpunkts des Gefahrübergangs als Prüfzeitpunkt für die Sachmängelfreiheit beim Gattungskauf261
iii) Zum Verhältnis des Fehlerbegriffs zum Gattungsbegriff sowie der mangelhaften Leistung zur Nichterfüllung263
1) Von der Bildung von Gattungen nach der Verkehrsanschauung zum „parteiautonomen“ Gattungsbegriff263
2) Vom objektiven zum subjektiven Fehlerbegriff264
3) Zum Verhältnis der Gattungsvereinbarung zur Beschaffenheitsvereinbarung265
(a) Verschiedene Qualitätsstufen innerhalb einer Gattung: grundsätzliches Erfordernis der Einhaltung des mittleren Qualitätsstandards266
(b) Mangelhaftigkeit, Vertragswidrigkeit und Erfüllungsuntauglichkeit der Ware trotz Einhaltung des mittleren Qualitätsstandards der vereinbarten Gattung267
(c) Unterscheidung von aliud- und peius-Lieferung270
iv) Beschränkung der Sachmängelhaftung und Gefahrtragung des Verkäufers durch Anwendbarkeit der ädilizischen Gewährleistung auch beim Gattungskauf????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????271
1) Bei der Gattungsschuld stehen Sachmängel dem Übergang sowohl der Leistungs- als auch der Preisgefahr eigentlich entgegen271
2) Begründung der Nichterfüllungshaftung und der Gewährleistungspflicht des Verkäufers erst im Zeitpunkt des (hypothetischen) Gefahrübergangs273
3) Entlastung des Verkäufers von der Leistungsgefahr und Beschränkung seiner Preisgefahrtragung durch Anwendung der ädilizischen Gefahrleistungsrechte beim Gattungskauf274
4) Zwischenergebnis276
f) Folgerungen277
3. Literaturansichten zur ratio legis des § 446 Abs. 1 S. 1 a. F278
a) Überblick über das Meinungsspektrum279
b) Rechtfertigung mit dem synallagmatischen Prinzip („Austauschgedanke“)284
i) „Wirtschaftliche Erfüllung“ oder Befriedigung des typischen Käuferinteresses mit Übergabe285
ii) Erfüllungstheorien zum Verhältnis von § 446 Abs. 1 S. 1 a. F. zu § 323 Abs. 1 a. F287
1) Heck’sche Erfüllungstheorie: § 446 Abs. 1 S. 1 a. F. als Durchführung des § 323 Abs. 1 a. F288
2) Filios: Abweichung des § 446 a. F. von § 323 Abs. 1 a. F. (nur) in Ansehung der Eigentumsverschaffungspflicht291
3) Erfüllungshandlungstheorien (Oertmann, Schilcher)292
iii) Stellungnahme295
c) Rechtfertigung mit dem Prinzip casum sentit dominus300
i) Käufer als „Vermögensherr“ der übergebenen Sache vom Zufall betroffen?300
ii) Stellungnahme303
d) Zwischenergebnis: Schlussfolgerungen aus einem Vergleich mit der Rechtfertigung der römisch-rechtlichen Käufergefahrtragung306
i) Parallele zwischen der Rechtfertigung des periculum emptoris mit der quasi-dinglichen Wirkung der emptio venditio und der Rechtfertigung des § 446 (a. F.) als Ausdruck von casum sentit dominus306
ii) Parallele zwischen der Rechtfertigung des periculum emptoris mit der quasi-dinglichen Wirkung der emptio venditio und der erfüllungstheoretischen Begründung des § 446 (a. F.)307
iii) Schlussfolgerung: Bei gleichbleibendem Inhalt der Verkäuferleistung hat sich der Anknüpfungspunkt, nicht aber die Rechtfertigung des Gefahrübergangs verändert308
iv) Schlussfolgerung: Die Vermögensverschiebung allein vermag den Gefahrübergang nicht zu rechtfertigen, wenn die Sachübertragung nicht mehr die Hauptsache der Verkäuferleistung ausmacht309
e) Rechtfertigung mit der Möglichkeit der Gefahrenabwehr311
i) Beherrschbare Gefahren (abwendbare Schadensereignisse)312
1) § 446 (a. F.) hätte neben § 324 Abs. 1 a. F. einen eigenständigen Regelungsbereich313
2) Die Begründung der Schadenszuweisung mit der versäumten Möglichkeit der Schadensvermeidung schlösse „Zufall“ auch nicht in jedem Fall aus314
3) Mit der Möglichkeit der Schadensprävention allein ist eine Obliegenheit des Käufers zum optimalen Schutz der Ware aber nicht überzeugend zu begründen314
ii) Unbeherrschbare Gefahren (nicht abwendbare Schadensereignisse)315
iii) Legitimation für die Zuweisung beherrschbarer Gefahren ohne Rücksicht auf den notwendigen Aufwand und für die Zuweisung unbeherrschbarer Gefahren?316
1) Risikosphären nach dem Beherrschbarkeitsprinzip und ergänzenden Kriterien318
(a) Prinzip der abstrakten Beherrschbarkeit318
(b) Prinzip der Absorbierbarkeit319
(c) Prinzip der arbeitsteiligen Veranlassung320
2) Anwendung dieser Prinzipien auf den Kaufvertrag321
3) Stellungnahme322
(a) Überhöhung rechtsökonomischer Erwägungen im Kernbereich der Privatautonomie323
(b) Begrenzter Erklärungswert des Prinzips der Absorbierbarkeit und des Prinzips der arbeitsteiligen Veranlassung324
(i) Versicherbarkeit richtet sich nach der Risikozuweisung, nicht umgekehrt außerdem ist nicht jeder Zufallsschaden ein Versicherungsfall324
(ii) Prinzip der arbeitsteiligen Veranlassung im Widerspruch zu dem Zweck des gegenseitigen Vertrages?326
(c) Widersprüche im Zusammenspiel der verschiedenen Kriterien327
f) Zwischenergebnis327
4. Diskussion der Auswirkungen von Sachmängeln auf die Gefahrverteilung beim Kauf unter dem BGB von 1900329
a) Mangelfreiheit als Voraussetzung der Gefahrtragung des Käufers gem. § 446 Abs. 1 S. 1 a. F.???????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????330
i) Die Gefahr gehe bei Vorliegen von Sachmängeln trotz Übergabe nicht über332
1) Wie beim Gattungskauf verdiene auch beim Stückkauf nur der vertragstreue Verkäufer den Gefahrübergang332
2) Kein Gefahrübergang bei Vorliegen von Sachmängeln, die den Vertragszweck vereiteln und die „Rückabwicklungsreife“ des Vertrages begründen333
3) Stellungnahme335
ii) Die Gefahr gehe auch bei Vorliegen von Sachmängeln mit der Übergabe über, könne aber auf den Verkäufer zurückspringen337
1) Strikte Trennung zwischen Gewährleistung und Gefahrtragung, „Zurückspringen“ der Gefahr als gewährleistungsrechtlicher Reflex????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????337
2) Gefahrtragung zunächst „in der Schwebe“, Wandelung beende die Schwebelage zulasten des Verkäufers????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????338
3) Stellungnahme339
iii) Die Gefahr gehe mit der Übergabe grundsätzlich ohne Rücksicht auf das Vorliegen von Sachmängeln endgültig über340
1) Gefahrtragung des Käufers auch im Rahmen der Wandelung??????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????340
2) Ausgleich der Gefahrtragung des Verkäufers bei der Wandelung über das Bereicherungsrecht („Lehre von der vermögensmäßigen Entscheidung“)??????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????342
3) Stellungnahme343
iv) Zwischenergebnis: Auswirkungen von Sachmängeln auf den erfüllungstheoretisch begründeten Gefahrübergang beim Stückkauf unter dem BGB von 1900343
b) Zu der Möglichkeit, bei Vorliegen eines Sachmangels den Gefahrübergang durch Annahmeverweigerung zu verhindern346
i) Unterscheide: Befugnis zur Annahmeverweigerung und rechtmäßige Zurückweisung347
ii) Rechtmäßigkeit der Annahmeverweigerung bei Begründetheit von Rechtsbehelfen, deren Geltendmachung nach der Annahme ohnehin die Sachrückgabe zur Folge hätte347
iii) Abwehr des Gefahrübergangs durch Zurückweisung der mangelhaften Waren auch noch nach körperlicher Entgegennahme derselben?349
1) Zeitpunkt der körperlichen Entgegennahme maßgeblich für Zurückweisung, Mängelvorbehalt und Gefahrübergang350
2) Zurückweisung ausnahmsweise auch nach körperlicher Entgegennahme noch zulässig350
3) Vermeidung des Gefahrübergangs trotz körperlicher Entgegennahme nur bei Annahme „aus Kulanz“ zwecks Nachbesserung352
iv) Folgerungen: Bei Vorliegen von Sachmängeln erforderte der Gefahrübergang über die Übergabe hinaus auch den (konkludenten) Verzicht des Käufers auf die sofortige Zurückweisung der Ware352
1) Jedenfalls Gefahrübergang bei Übergabe mangelfreier Ware352
2) Keinesfalls Gefahrübergang bei Verweigerung der körperlichen Entgegennahme mangelhafter Ware353
3) Geringe praktische Relevanz des Aufschubs des Gefahrübergangs354
4) In theoretischer Hinsicht ein weiterer Beleg für die „indirekte Wirkung“ von Sachmängeln auf die Gefahrverteilung beim Stückkauf unter dem BGB von 1900354
5) Wirksam zurückgewiesene Ware steht außerhalb des Synallagmas355
c) Zum „Zurückspringen“ der Gefahr bei der Wandelung357
i) Unterschiedliche Voraussetzungen für die Rückabwicklung des Vertrages bei Wandelung und Rücktritt wegen Nichterfüllung357
1) Römisch-rechtlicher Ursprung359
(a) Strukturelle und inhaltliche Gestaltung der actio redhibitoria geprägt von klarer Rollenverteilung361
(b) Abgehen vom Vertrag und Rückabwicklung des Leistungsaustauschs als untypische Reaktion auf eine Vertragsstörung im römischen Recht362
(c) Konkurrenzverhältnis zwischen der ädilizischen Sachmängelgewährleistung und der Haftung des Verkäufers im Rahmen der actio empti363
2) Kanonistischer und naturrechtlicher Einfluss: Rücktritt zur Befreiung von der Bindung an das eigene Leistungsversprechen365
3) Rücktrittsfeindliche Grundhaltung des gemeinen Rechts, bei den Pandektisten „Rücktritt“ nur als Mittel der Schadensausgleichung366
4) Ausformung des Rücktritts im ADHGB: Vertragsaufhebender Rücktritt zur Wiedererlangung der Dispositionsfreiheit368
5) Entwicklung des gesetzlichen Rücktrittsrechts wegen Nichterfüllung in den Beratungen der Verfasser des BGB von 1900: Rücktritt als selbstständiger Rechtsbehelf zur Rückabwicklung des Leistungsaustauschs371
(a) Zeitlicher Ablauf der Beratungen372
(b) Entscheidung für ein selbstständiges Rücktrittsrecht374
(c) Auseinandersetzung mit der Reichweite der (Gestaltungs-)Wirkung des Rücktritts und der Rechtsnatur der Rückgewähransprüche378
(d) Gesetzliches Rücktrittsrecht wegen Nichterfüllung und Wandelung382
ii) Einheitliche gesetzliche Regelung der Rückabwicklung384
1) Systematik des Wandelungs- und Rücktrittsfolgenrechts im BGB von 1900385
2) Vereinheitlichung der Folgen der Ausübung des gesetzlichen und des vertraglichen Rücktrittsrechts und der Wandelung in den Beratungen der Ersten BGB-Kommission386
(a) Bildung einer selbstständigen Kategorie „Vorbehaltenes Rücktrittsrecht“386
(b) Beratung der Folgen der Wandelung388
(c) Beratung über die Folgen der Ausübung des gesetzlichen Rücktrittsrechts389
(d) Gesamtdebatte über das Rücktrittsrecht im Allgemeinen390
(e) Streichung der „Einheitsformel“ durch die Zweite Kommission392
3) Zwischenergebnis392
4) Mortuus redhibetur394
(a) Fiktion der Redhibition als Voraussetzung der actio redhibitoria394
(b) Zweck: effektiver Käuferschutz395
(c) Anwendungsbereich der Fiktion: Beschränkung auf mangelbedingten Untergang?398
(d) Folgen des vom Käufer verschuldeten Untergangs der mangelhaften Kaufsache400
5) Gefahrverteilung bei der Wandelung401
(a) Beratungen der Gesetzesverfasser402
(i) Vorentwurf v. Kübel403
(ii) Erste Kommission und Erster Entwurf403
(iii) Zweite Kommission und Zweiter Entwurf408
(b) Rechtslage nach dem BGB von 1900410
6) Zwischenergebnis411
iii) Diskussion über die Sachgerechtigkeit der Gefahrverteilung bei Rücktritt und Wandelung in der rechtswissenschaftlichen Literatur zum BGB von 1900412
1) Korrektur- und Umgehungsversuche der Regelung der §§ 350, 351 a. F415
(a) Ausdehnung des Verschuldensbegriffs im Rahmen von § 351 a. F416
(b) Einengung der Regelung des § 350 a. F420
(c) „Ausgleichslösungen“ außerhalb der §§ 350, 351 a. F421
2) Befürworter der gesetzlichen Regelung423
(a) Rechtfertigung der Gefahrbelastung des Verkäufers423
(b) Auslegung des Verschuldens-Begriffs in § 351 a. F425
3) Bundesgerichtshof426
4) Evaluation des Streits über die Sachgerechtigkeit und rechtspolitische Angemessenheit der Gefahrbelastung des Verkäufers bei der Wandelung427
(a) Historische Gründe für vermeintliche Wertungswidersprüche427
(b) Gefahrtragung des mangelhaft leistenden Verkäufers im Rahmen der Wandelung dogmatisch konsequent????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????429
(i) Kein Widerspruch zum Prinzip der Schuldnergefahrtragung im Austauschvertrag429
(ii) Kein Widerspruch zur Zuweisung der Sachgefahr nach dem Satz casum sentit dominus430
(iii) Zuweisung der Sachgefahr (Wertgefahr) zum Verkäufer hängt insbesondere nicht von Verschulden des Verkäufers ab432
(c) Unter dem ökonomischen Aspekt rechtfertigt das „Näher-dran-Sein“ des Käufers allenfalls eine Beweislastumkehr433
(d) Widerspruch zu „pragmatischen Erfordernissen einer vernünftigen Gefahrtragungsordnung“ allein rechtfertigt keine Gefahrbelastung des Käufers????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????434
iv) Zwischenergebnis zur Gefahrtragung des Verkäufers im Rahmen der Wandelung??????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????434
1) Ausfall der Leistung und Isolation der gelieferten mangelhaften Sache von der vertraglichen Gefahrverteilung infolge nachträglicher Zurückweisung435
2) Risiko des Ausschlusses der Wandelung bei Verschulden von Sachuntergang und -verschlechterung infolge der Annahme der mangelhaften Sache435
3) Fortdauernde Gefahrtragung des mangelhaft leistenden Verkäufers, jedoch ausschließlich nach Maßgabe des Gewährleistungsrechts????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????436
v) Folgerungen438
1) Begrenzung der vom Verkäufer zu tragenden Gefahr durch „Verschulden“ des Käufers438
(a) Historische Auslegung nicht ergiebig439
(b) Herleitung der Sorgfaltspflichten441
(c) Leitgedanken zur Bestimmung des Inhalts der gem. § 351 a. F. vom Käufer einzuhaltenden Sorgfalt443
2) „Wesentliche Gleichheit der in Betracht kommenden Verhältnisse“ mit Blick auf die Rückabwicklung der mangelhaften Leistung bei Wandelung und Ersatzlieferung?444
(a) Ausscheiden der zuerst gelieferten Sache aus dem Leistungsaustausch und Ablösung von der vertraglichen Risikoverteilung445
(b) Aufrechterhaltung der Ersatzlieferungspflicht trotz zufälliger Beschädigung oder Zerstörung der zuerst gelieferten Sache als Voraussetzung effektiver Sachmängelhaftung (§§ 480 Abs. 1 S. 2, 467 S. 1, 350 a. F.)447
(c) Ausschluss des Ersatzlieferungsanspruchs bei Verschulden des Käufers (§§ 480 Abs. 1 S. 2, 467 S. 1, 351 a. F.)448
(d) Zwischenergebnis: Isolation der mangelhaften Sache von der vertraglichen Risikoverteilung bei der Ersatzlieferung ohne Auswirkungen auf die Preisgefahr und mit allenfalls indirekten Auswirkungen auf die Leistungsgefahr450
5. Zwischenergebnis zu den Auswirkungen von Sachmängeln auf die Gefahrverteilung beim Kauf nach dem BGB von 1900452
III. Veränderungen der Gefahrtragung beim Kauf durch die Schuldrechtsreform 2002????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????456
1. Erweiterung der Anforderungen an den Gefahrübergang infolge der Erweiterung des Leistungsbegriffs456
a) Keine Veränderung des „äußeren“ Regelungsgehalts: Gefahrübergang mit Übergabe458
b) Veränderung des „inneren“ Regelungsgehalts: Gefahrübergang mit Übergabe der verkauften – d. h. der vertragsgemäß beschaffenen (§ 433 Abs. 1 S. 2) – Sache459
c) Veränderung des Kaufleitbildes460
i) Zum alten Kaufleitbild, §§ 433, 459 ff., 480 a. F462
1) Ausrichtung am Stückkauf: Verpflichtung zur Verschaffung von Eigentum und Besitz an bestimmtem Gegenstand und zur Gewährleistung bei Vorliegen von Sachmängeln463
2) Gefahrübergang mit Übergabe, weil Sachverschaffung weitgehend abgeschlossen und geschuldete Leistung im Wesentlichen bewirkt463
3) Subordination des Gattungskaufs, bei dem die Sachqualität maßgeblich für die Bestimmung des zu verschaffenden Gegenstandes ist, unter dieses Modell464
ii) Zum neuen Kaufleitbild, §§ 433 Abs. 1 S. 2, 434, 437 ff., 439 Abs. 1465
1) Annäherung von Stück- und Gattungskauf sowie Annäherung des Kaufs an den Werkvertrag466
2) Den klassischen Stückkauf als reines Abgabegeschäft sieht das Gesetz nicht mehr vor468
3) Neuer gesetzlicher Regelfall ist ein Kaufvertrag, der zwischen den herkömmlichen Kategorien Stück- und Gattungskauf steht468
4) Auch beim Stückkauf ist nunmehr die „Soll-Beschaffenheit“ (mit-)bestimmend für den Schuldgegenstand471
(a) Unmöglichkeit der Gesamtleistung des Stückverkäufers bei Vorliegen eines unbehebbaren Mangels?472
(b) Das Bestehen einer Erfüllungspflicht gem. § 433 Abs. 1 S. 2 bzw. § 439 Abs. 1 ist keine notwendige Anwendungsvoraussetzung des Sachmängelrechts473
(c) Individualisierungsabrede berechtigt den Käufer dazu, das mangelhafte Stück zu fordern474
5) Klassische Gewährleistung nur noch nachrangig, bei Unmöglichkeit oder Ausbleiben der Nacherfüllung474
2. Nacherfüllungspflicht und Leistungsgefahr („Nacherfüllungsgefahr“)475
a) Legitimationsgrund für die Belastung des Verkäufers mit der Leistungsgefahr kraft Verpflichtung zur Nacherfüllung fraglich476
b) Unterschiedliche Reichweite und Wirkung von Nachbesserung und Ersatzlieferung hinsichtlich den (weiteren) zufälligen Verschlechterung der mangelhaften Sache477
i) Nachbesserung: „Beseitigung des Mangels“478
ii) Ersatzlieferung: „Lieferung einer [anderen] mangelfreien Sache“480
iii) Fragestellungen482
3. Zäsur-Momente für die Feststellung der Mangelhaftigkeit und die Befreiung des Verkäufers von dem Risiko nicht mangelbedingter Zufallsverschlechterungen484
a) Bedeutung des gem. §§ 446, 447 maßgeblichen Zeitpunkts für die Mängelrechte485
i) Zeitpunkt der Leistungserbringung485
ii) Zeitpunkt des hypothetischen Gefahrübergangs486
iii) Mangelhaftigkeit der Leistung kann aber auch schon vor ihrer Erbringung feststehen488
b) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beschränkung der Leistungspflicht des Verkäufers auf die Beseitigung des Mangels (Nachbesserung)489
i) Zeitpunkt der „Verwandlung“ des Erfüllungsanspruchs zum Nacherfüllungsanspruch umstritten489
ii) Zeitpunkt des hypothetischen Gefahrübergangs ungeeignet zur Bestimmung der Reichweite der Nachbesserungspflicht490
1) Nichtannahme mangelhafter Ware („hypothetischer Annahmeverzug“)492
2) Absenden mangelhafter Ware beim Versendungskauf493
iii) Zwischenergebnis: Eigenständiger Zeitpunkt zur Bestimmung der Beschränkung der Leistungspflicht des Verkäufers494
iv) Zeitpunkt der vorbehaltlosen Entgegennahme des mangelhaften Stücks496
1) Käufer akzeptiert die mangelhafte Sache zumindest als „Anleistung“ des Verkäufers497
2) Käufer übernimmt das „allgemeine Lebensrisiko“ in Bezug auf die mangelhafte Sache, die bis zur Erreichung der Erfüllungstauglichkeit aber noch Leistungsgegenstand ist499
3) Abhängigkeit des Gefahr(en)übergangs davon, dass der Käufer die entgegengenommene Sache behält (d.h sie nicht nachträglich wirksam als Erfüllungsgegenstand zurückweist)500
4. Folgerungen und Thesen502
5. Sachliche Veränderungen des Rücktrittsfolgenrechts im Zuge der Schuldrechtsreform504
a) Neuregelung der Gefahrtragung beim Rücktritt??????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????506
i) Systematischer Grundsatz: Gefahrbelastung des Rücktrittsberechtigten (§§ 346 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Halbs. 1, Abs. 3 S. 1 Nr. 2)507
ii) Systematische Ausnahme: Belastung des Rücktrittsgegner mit der Gefahr des Zufalls (§ 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3)509
iii) Verweisung auf das allgemeine Leistungsstörungsrecht und das Bereicherungsrecht509
b) Begründung der Gefahrverteilung beim Rücktritt nach dem „Wertersatz-Modell“ durch den Reformgesetzgeber509
c) Auseinandersetzung mit diesem Regelungskomplex und seiner Begründung511
i) Verteilung der Leistungsgefahr im Rückgewährschuldverhältnis512
ii) Kritik an der Systematik der Befreiungstatbestände513
iii) Kritik an Form und Sachgehalt der Regelung des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3514
1) Unsicherheit über den Inhalt des Sorgfaltsmaßstabs515
2) Zweifelhafte Begründung des Sorgfaltsprivilegs517
(a) Gefahr des Zufalls517
(b) Gefahr der eigenüblichen Fahrlässigkeit519
iv) Versuche zur Korrektur und Umgehung der Regelung des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3520
1) Anwendung der Regelung nur bei Rücktritt wegen eines vom Verkäufer zu vertretenden Sachmangels?525
2) Keine Anwendung der Regelung bei Kenntnis vom Vorliegen der Voraussetzungen des Rücktrittsrechts?526
3) Korrektur der „überschießenden“ Gefahrbelastung des Verkäufers durch Rückgriff auf das Bereicherungsrecht?528
(a) Gegen eine bereicherungsrechtliche Korrektur der Regelung des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3531
(b) Stellungnahme532
(i) Entscheidung des Käufers, sich an den Vertrag zu binden und der mit ihm verbundenen Gefahrtragungsordnung zu unterwerfen, steht unter der Bedingung der Mangelfreiheit .????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????534
(ii) Unzulässige Auslegung contra legem536
(iii) Bei Bereicherungsausgleich keine eigenständige Bedeutung des Rücktritts neben der Minderung537
(iv) Bereicherungsausgleich vereitelt Zweck des Rücktritts: Gläubiger darf Schlechtleistung als Nichterfüllung behandeln und sich wegen Ausbleibens der Leistung von der Verpflichtung zur Gegenleistung befreien538
v) Zwischenergebnis540
d) Ausschlussgründe („Rücktrittssperren“)541
i) Rücktrittsausschluss gem. §§ 326 Abs. 5, 323 Abs. 6 Alt. 1542
ii) Rücktrittsausschluss gem. § 323 Abs. 5 S. 2550
e) Zwischenergebnis553
6. Ersatzlieferungsgefahr555
a) Anwendungsbereich der Ersatzlieferungsgefahr, insbesondere zu der Frage der Ersatzlieferung beim Stückkauf557
i) Problemstellung557
ii) Das „Ob“ der Ersatzlieferung – zur Ersetzbarkeit/Austauschbarkeit des Leistungsgegenstandes563
1) Beliebigkeit der Kaufsache aufgrund ihrer Sacheigenschaften564
2) Bedeutung der Individualität der Kaufsache (Individualisierungsinteresse/-abrede), insbesondere im Verhältnis zur „Soll-Beschaffenheit“ derselben567
(a) Beschaffenheitsvereinbarung allein konstituierend für den Schuldgegenstand (Kaufsache), beim Stückkauf: Individualität als Beschaffenheitsmerkmal?568
(b) Soll-Beschaffenheit lediglich maßgeblich dafür, wie ein – ggf. anderweitig bestimmtes – konkretes Stück beschaffen sein muss, um sich als „die Kaufsache“ zu qualifizieren569
(c) Bestimmung eines konkreten Leistungsgegenstandes durch separate Individualisierungsabrede571
3) Zwischenergebnis574
iii) Das „Wie“ der Ersatzlieferung – zur Bestimmung des zumutbaren Beschaffungsaufwandes576
1) „Mehraufwand“ bis zur Grenze der §§ 439 Abs. 3, 275 Abs. 2 kraft Gesetzes577
2) Begrenzung des Nacherfüllungsaufwandes allein durch den Vertrag578
3) Stellungnahme581
(a) Keine allgemeine Geltung des Prinzips der Zufallsbefreiung im reformierten Schuldrecht582
(b) Ein gewisses Maß an Mehraufwand ist für die Nacherfüllung gesetzlich angeordnet585
(c) Mehraufwand im Einzelfall mit Rücksicht auf die Frage des Vertretenmüssens und das Frustrationsrisiko zu bestimmen586
4) Bereitschaft des Käufers zur Übernahme übermäßiger Nacherfüllungskosten schließt die Möglichkeit des Verkäufers zur Verweigerung der Ersatzlieferung aus588
iv) Konsequenzen für die Behandlung des Untergangs der beim Vertragsschluss individualisierten Kaufsache vor dem realen Gefahrenübergang590
1) Wertungswiderspruch bei unterschiedlicher Behandlung von Sachverschlechterung (Ersatzlieferung) und Sachuntergang (Leistungsbefreiung) zwischen Vertragsschluss und Lieferung?590
2) Ersatzlieferung hängt weder von der Intensität des Störungsereignisses („bloße“ Verschlechterung oder vollständiger Untergang) noch von dessen rechtlicher Qualfikation (Sachmangel oder Unmöglichkeit) ab591
3) Auch insoweit ist der (hypothetische) Parteiwille maßgebend593
4) Es bedarf keiner Analogie zu § 439, insbesondere ist § 439 Abs. 3 auch im Falle des Untergangs des vorläufig individualisierten Stücks vor der Lieferung direkt anwendbar596
v) Zwischenergebnis597
b) Diskussion über Anwendung und Reichweite der Regelung des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 im Rahmen der Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 4)599
i) Kritik an der Zuweisung des Risikos nicht-mangelbedingter zufälliger sowie durch eigenübliche Sorgfalt des Käufers verursachter Schäden an der mangelhaften Sache zum Verkäufer600
1) Unterschiedliche Zielsetzung von Rücktritt und Ersatzlieferung600
2) Keine Risikobeschränkung zugunsten des Verkäufers durch die Ausschlussregelungen des Rücktrittsrechts601
ii) Korrektur- und Umgehungsversuche602
1) Übertragung der Kritik am Rücktrittsfolgenrecht auf die Ersatzlieferung602
2) Eigenständige Kritik: Keine Anwendung des § 346 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 im Rahmen der Ersatzlieferung (außer beim Verbrauchsgüterkauf)603
iii) Stellungnahme603
c) Zwischenergebnis608
7. Nachbesserungsgefahr609
a) Dogmatische Begründung der Unterschiede zwischen Nachbesserung und Ersatzlieferung hinsichtlich des Leistungsumfangs und der Verteilung des Risikos der Verschlechterung der empfangenen mangelhaften Ware611
i) Argumente für einen einheitlichen Leistungsumfang612
ii) Argumente für einen unterschiedlichen Leistungsumfang613
iii) Stellungnahme614
1) Nachbesserungsanspruch als Ausschnitt des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs (Konkretisierung)615
(a) Keine, auch keine Teil-Erfüllung des Primäranspruchs bei Lieferung mangelhafter Ware616
(b) Nachbesserung als „Restleistung“, die auf bereits angenommene Teilleistung aufbaut617
(c) Beschränkung der Erfüllungspflicht im Rahmen der Nachbesserung (Primärpflichtmodifikation)619
2) Rechtfertigung des unterschiedlichen Leistungsumfangs der beiden Nacherfüllungsvarianten mit autonomer Entscheidung des Käufers620
(a) Ob bei Lieferung mangelhafter Ware alternativ zur Nachbesserung eine Ersatzlieferung in Betracht kommt, ist nicht dem Zufall überlassen621
(b) Auch wenn nur Nacherfüllung durch Nachbesserung in Betracht kommt, steht es dem Käufer frei, die Annahme zu verweigern622
(c) Die ökonomischen Folgen einer „unklugen“ Ausübung seiner Wahlmöglichkeit(en) hat der Käufer zu tragen622
iv) Zwischenergebnis zu den dogmatischen Erwägungen623
b) Anpassung der Nachbesserung an die Ersatzlieferung wenigstens beim Verbrauchsgüterkauf aufgrund europarechtlicher Vorgaben für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes (durch Nacherfüllung)?623
i) Anspruch auf Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes nicht als (Nach-)Erfüllungsanspruch konzipiert624
ii) Besonderes Sekundärrecht mit inhaltlicher Tendenz zu einer verschuldensunabhängigen Verpflichtung zur Naturalrestitution624
iii) Maximale Belastung des Verkäufers mit dem Risiko, Zufallsverschlechterungen des vertragswidrigen Verbrauchsguts durch Reparatur beseitigen zu müssen, als Gebot des Verbraucherschutzes?626
1) Keine Vorgaben zur Rückabwicklung der vertragswidrigen Leistung bei Rücktritt und Ersatzlieferung626
2) Vorgaben an die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes durch Nachbesserung626
(a) Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes627
(b) Gewährleistung eines einheitlich hohen Verbraucherschutz-niveaus bei Nachbesserung und Ersatzlieferung629
(c) Ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher631
(d) Exkurs: Zur Vereinbarkeit einer „Kostenbeteiligung“ des Käufers im Rahmen der Nacherfüllung mit dem Richtliniengebot der Unentgeltlichkeit der Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes633
iv) Zwischenergebnis zu den Richtlinienvorgaben für die Reichweite der Nachbesserung637
c) Zwischenergebnis637
d) Fallgruppen der Erstreckung der Nachbesserung auf nach der Entgegennahme der mangelhaften Sache an derselben auftretende Verschlechterungen637
i) Intensivierung/Verschlimmerung des Ursprungsmangels639
1) Reichweite der Ersatzlieferung und Wortlaut der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht maßgebend639
2) Ob „Mangelidentität“ anzunehmen ist, ist stets eine Wertungsfrage640
ii) Weiterfressender Mangel (auch: „additiv entstandener Mangel“)641
1) Kompensation auch des Weiterfresser-Schadens an der gelieferten Sache durch Nachbesserung (Beeinträchtigung des Äquivalenzinteresses)642
2) Weiterfresser-Schaden nur (bei Vertreten-müssen) im Wege des Schadenersatzes neben der Leistung zu ersetzen (Beeinträchtigung des Integritätsinteresses)646
3) Stellungnahme647
(a) Vergleich zur Ersatzlieferung und Verweis auf den Wortlaut der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie helfen (auch hier) nicht weiter647
(b) Rechtsnatur des Nacherfüllungsanspruchs nach dem BGB im Regelungsbereich der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nicht maßgebend649
(c) Wertende Bestimmung des Mangelunwerts650
(i) Stoffgleichheit als Kriterium zur Abgrenzung der beim Verkäufer verbliebenen Leistung(sgefahr) von der vom Käufer übernommenen Sachgefahr651
(ii) Leistungsbezogenes Integritätsinteresse653
(iii) Eigentumsübertragung hat Gefahrübergang nicht zur Folge, wenn und soweit die Leistung mit und an der übereigneten Sache noch nicht bewirkt ist653
(iv) Kein Widerspruch zur Erfassung des Weiterfresser-Schadens (auch) über § 823 Abs. 1655
4) Zwischenergebnis655
iii) Mangelunabhängige Schäden an der gelieferten Sache656
iv) Zwischenergebnis659
8. Zuweisung der mit der Nachbesserung als solcher verbundenen Risiken660
a) Einschlägige Rechtsprechung661
i) OLG Saarbrücken, Urt. v. 23.07.2007 (1. Senat)661
ii) OLG Saarbrücken, Urt. v. 18.04.2013 (4. Senat)662
iii) „Dackel-Urteil“ des BGH663
b) Der zweifelhafte Wille des Reformgesetzgebers664
c) Gemeinsame Projektgruppe „Gewährleistung und Garantie“ der Verbraucherschutzministerkonferenz und der Justizministerkonferenz666
d) Einheitliche Behandlung der „bloßen Beschädigung“ und der „völligen Zerstörung“ der Kaufsache während der Nachbesserung?668
i) Zum Verständnis des Satzes, dass der Verkäufer während der Nachbesserung die Gefahr (des zufälligen Untergangs) trage669
1) „Während der Nachbesserung“669
2) „Gefahr“ (des zufälligen Untergangs)670
ii) „Besserstellung“ des Käufers bei Untergang während der Nachbesserung im Vergleich zur Beschädigung?671
iii) Keine „Schlechterstellung“ des Käufers bei „bloßer Beschädigung“ im Vergleich zur „vollständigen“ Zerstörung“, weil Verschlechterung und Untergang nicht in einem Stufenverhältnis stehen672
e) Rückgabe zu Nachbesserungszwecken als actus contrarius zur Übergabe gem. § 446 S. 1674
f) Ableitung aus § 439 Abs. 2675
i) Unklare Bedeutung der Bezugnahme auf § 439 Abs. 2 in der Kommentarliteratur675
ii) Richtlinienvorgabe: Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher676
g) Herleitung aus der Leistungspflicht zur sachmangelfreien Lieferung bzw. zur Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes678
h) Ähnlichkeit mit Weiterfresser-Mangel – „quasi-mangelbedingter Schaden“679
i) kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Mangel(-unwert) und späterem Schaden, Schaden beruhe nur auf Schutzpflichtverletzung680
ii) wertungsmäßiger Unterschied zur Beschädigung anderer Gegenstände des Käufers im Zuge der Nachbesserung681
iii) „Mangelfreier“ Teil der Kaufsache steht einer anderen Sache des Käufers nicht gleich681
iv) Verkäufer steht der nachzubessernden Sache nicht wie beliebiger Dritter gegenüber682
v) Zwischenergebnis683
i) Zusammenhang mit dem (Nach-)Erfüllungshandeln und nachbesserungstypische Risiken684
i) Differenzierung geboten: Beschädigungen „bei Gelegenheit der Nachbesserung“ vs. „Beschädigungen bei der Nachbesserung“ oder „durch die Nachbesserung“684
ii) Beschädigung durch Nachbesserung nur bei haftungsrechtlichem Vertreten-müssen des Verkäufers als Sachmangel zu erfassen?686
iii) Verursachung durch (Nach-)Erfüllungshandeln notwendig, aber auch ausreichend687
1) Nachbesserungsspezifischer Risikozusammenhang687
2) Insbesondere: Transportrisiken690
iv) Nicht vom Verkäufer zu vertretende Beschädigungen bei Gelegenheit der Nachbesserung fallen dagegen dem Käufer zur Last694
j) Zwischenergebnis695
9. Abwendung des Übergangs jeglicher Gefahr durch Zurückweisung mangelhafter Ware696
a) Bedeutung des Zurückweisungsrechts bei Anspruch auf Ersatzlieferung und sofortigem Rücktrittsrecht wegen Vorliegens eines erheblichen unbehebbaren Mangels697
b) Vorliegen eines behebbaren erheblichen Sachmangels bei Ausscheiden der Ersatzlieferung698
c) Vorliegen eines behebbaren unerheblichen Sachmangels bei Ausscheiden der Ersatzlieferung702
d) Vorliegen eines unerheblichen unbehebbaren Mangels bei Ausscheiden der Ersatzlieferung703
e) Zwischenergebnis705
C. Schluss706
Anhänge712
1. Beschluss der 9. Verbraucherschutzministerkonferenz714
2. Beschluss der 84. Justizministerkonferenz716
3. Arbeitspapier der Projektgruppe „Gewährleistung und Garantie“ (Auszug „Gefahrtragung während der Nacherfüllung“)??????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????717
Nachwort726
Literatur728
Sachregister754

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