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Das neue VVG- Eine synoptische Gegenüberstellung mit der alten Gesetzeslage

Eine synoptische Gegenüberstellung mit der alten Gesetzeslage

AutorAnsgar Staudinger, Daniel Kassing
VerlagVerlag Versicherungswirtschaft
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl284 Seiten
ISBN9783862980765
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis30,99 EUR
Anfang Juli 2007 hat der Bundestag das Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) beschlossen, welches am 01.01.2008 in Kraft trat. Die Novelle wird dabei nicht nur auf Neuverträge Anwendung finden, sondern sich - teilweise nach Ablauf einer Übergangszeit - grundsätzlich auf sämtliche nach derzeitiger Rechtslage zustande gekommenen Versicherungsverträge erstrecken. Dies zwingt die Versicherer, die diesen Rechtsgeschäften zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen anzupassen. Das Handbuch enthält für den Praktiker eine Synopse als Arbeitshilfe. Sie ist aus dem Blickwinkel eines Rechtsanwenders konzipiert, der auf Grundlage der ihm bekannten Rechtslage ermitteln möchte, welche Änderungen aus der Reform des VVG resultieren. Dabei werden im Bereich der Krankenversicherung auch die erst mit Inkrafttreten der Gesundheitsreform ab dem 01.01.2009 geltenden Vorschriften dem bisherigen Recht gegenübergestellt. Darüber hinaus beinhaltet das Werk den Text des Reformgesetzes, der VVG-Informationspflichtenverordnung sowie Schrifttumsnachweise. Die Verfasser: Prof. Dr. Ansgar Staudinger ist Inhaber eines Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Internationales Privat-, Verfahrens- und Wirtschaftsrecht an der Universität Bielefeld und seit Jahren mit der Fachanwaltsausbildung betraut sowie als Dozent des Postgraduiertenstudiengangs Versicherungsrecht an der Universität Münster tätig. Daniel Kassing arbeitet als Wissenschaftlicher Mitarbeiter am Lehrstuhl und promoviert im Versicherungsrecht.

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Leseprobe
"Teil C Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (S. 275-276)

Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen (VVG-Informationspflichtenverordnung – VVG-InfoV)*

Vom 18. Dezember 2007 – BGBl. I S. 3004

Auf Grund des § 7 Abs. 2 und 3 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631) verordnet das Bundesministerium der Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und im Benehmen mit dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:

§ 1 Informationspflichten bei allen Versicherungszweigen


(1) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:

1. die Identität des Versicherers und der etwaigen Niederlassung, über die der Vertrag abgeschlossen werden soll; anzugeben ist auch das Handelsregister, bei dem der Rechtsträger eingetragen ist, und die zugehörige Registernummer;

2. die Identität eines Vertreters des Versicherers in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in dem der Versicherungsnehmer seinen Wohnsitz hat, wenn es einen solchen Vertreter gibt, oder die Identität einer anderen gewerblich tätigen Person als dem Anbieter, wenn der Versicherungsnehmer mit dieser geschäftlich zu tun hat, und die Eigenschaft, in der diese Person gegenüber dem Versicherungsnehmer tätig wird;

3. die ladungsfähige Anschrift des Versicherers und jede andere Anschrift, die für die Geschäftsbeziehung zwischen dem Versicherer, seinem Vertreter oder einer anderen gewerblich tätigen Person gemäß Nummer 2 und dem Versicherungsnehmer maßgeblich ist, bei juristischen Personen, Personenvereinigungen oder -gruppen auch den Namen eines Vertretungsberechtigten;

4. die Hauptgeschäftstätigkeit des Versicherers;

5. Angaben über das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die nicht unter die Richtlinie 94/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme (ABl. EG Nr. L 135 S. 5) und die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. EG Nr. L 84 S. 22) fallen; Name und Anschrift des Garantiefonds sind anzugeben;

6. a) die für das Versicherungsverhältnis geltenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen einschließlich der Tarifbestimmungen;
b) die wesentlichen Merkmale der Versicherungsleistung, insbesondere Angaben über Art, Umfang und Fälligkeit der Leistung des Versicherers;"
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Das neue VVG - Eine synoptische Gegenüberstellung mit der alten Gesetzeslage1
Vorwort und Benutzerhinweise6
Inhaltsverzeichnis8
Teil A Synoptische Darstellung des Versicherungsvertragsgesetzes in der alten und neuen Fassung10
Teil B Gesetz zur Reform des Versicherungsvertragsrechts194
Teil C Verordnung über Informationspflichten bei Versicherungsverträgen282
Teil D Literatur zur Reform des Versicherungsvertragsgesetzes290

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