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Das Problem der Informationsgewinnung für die vorvertragliche Risikoprüfung auf Seiten des privaten Berufsunfähigkeitsversicherers

AutorKirstin Kaldenbach
VerlagVerlag Versicherungswirtschaft
Erscheinungsjahr2011
ReiheDüsseldorfer Reihe 4
Seitenanzahl288 Seiten
ISBN9783862980680
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis47,99 EUR
Die privaten Versicherungsunternehmen sind für die vorvertragliche Risikoprüfung darauf angewiesen, Informationen über das zu versichernde Risiko zu erlangen. Bei der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung handelt es sich dabei vor allem um personenbezogene Gesundheitsdaten, an denen der Versicherungsnehmer ein (persönlichkeits-)rechtlich legitimiertes Geheimhaltungsinteresse hat. Vor dem Hintergrund dieses Interessenkonflikts werden in der vorliegenden Untersuchung die verschiedenen Informations- und Auskunftsquellen des Versicherers aufgezeigt. Ziel der Arbeit ist es, die damit zusammenhängenden Probleme und rechtlichen Anforderungen darzustellen, kritisch zu würdigen und (rechtliche) Lösungsmöglichkeiten aufzuzeigen. Dabei setzt sich die Autorin insbesondere mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht des Versicherungsnehmers auseinander, die durch die VVG-Reform entscheidende Änderungen erfahren hat. Erörtert werden aber auch die rechtlichen Probleme von ärztlichen, vor allem genetischen, Untersuchungen und die Informationsgewinnung durch die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten bzw. durch die Organisation des Versicherungsgeschäfts. Die Arbeit bietet wichtige Aufschlüsse für alle, die mit der vorvertraglichen Informations-gewinnung und Risikoerhebung in der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung befasst sind, sei es als Vermittler, Arzt oder Versicherungsjurist bei der Erstellung von Antragsformularen.

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Leseprobe
3. Kapitel Informationsgewinnung durch personenbezogene Datenerhebungen (S. 193-194)

Auskünfte für die vorvertragliche Risikoprüfung können nicht nur durch den Versicherungsnehmer selbst und ärztliche Untersuchungen gewonnen werden. Vielmehr können auch sonstige Personen und Stellen, vor allem medizinische Einrichtungen wie Ärzte oder Krankenhäuser, aber auch Risiko- und Kostenträger wie andere private Versicherer oder gesetzliche Krankenkassen, weitere Informationen zum Gesundheitszustand des Versicherungsnehmers geben. Durch eine Datenerhebung bei diesen Stellen kann der Versicherer die Angaben des Versicherungsnehmers überprüfen und darüber hinaus das zu versichernde Risiko umfassender einschätzen.

Ein praktisches Problem bei personenbezogenen Datenerhebungen war schon immer, dass die Auskunftsstellen in der Regel der Schweigepflicht unterliegen (vgl. § 203 StGB und standesrechtliche Vorschriften) und somit eine Datenerhebung nur mit Einwilligung des Betroffenen möglich ist.

Deshalb enthalten Antragsformulare bereits seit Jahren Schweigepflichtentbindungserklärungen. Diese können unterschiedlich ausgestaltet sein. Zum einen besteht die Möglichkeit, dass der Versicherungsnehmer gänzlich eine Schweigepflichtentbindung gegenüber Ärzten, Krankenhäusern, Versicherern etc. ablehnt. Der Versicherungsnehmer kann aber auch im Antragsformular erklären, Ermächtigungen zur Datenerhebung nicht generell abzulehnen, sondern im Einzelfall zu entscheiden, ob er die entsprechenden Stellen von ihrer Schweigepflicht entbinden möchte.

Der Versicherer hat dagegen an einer generellen Schweigepflichtentbindungserklärung das größte Interesse. In diesem Fall ermächtigt der Versicherungsnehmer den Versicherer ausdrücklich, Auskünfte von sämtlichen behandelnden Ärzten, Krankenhäusern und -versicherern usw. einholen zu können. Vorgesehen sind generelle Schweigepflichtentbindungserklärungen bereits seit mehreren Jahren. Sie basieren auf einer Ausarbeitung des GdV und Düsseldorfer Kreises, der sich aus den obersten Datenschutzaufsichtsbehörden für den nichtöffentlichen Bereich zusammenschließt.

Einzelermächtigungen zur Datenerhebung waren schon immer weitestgehend unbedenklich. Dagegen hatte sich das BVerfG in seinem Beschluss vom 23.10.2006561 damit auseinanderzusetzen, ob generelle Schweigepflichtentbindungserklärungen im Rahmen der vertraglichen Obliegenheiten vom Versicherungsnehmer verlangt werden können. Die Bundesverfassungsrichter kamen zu dem Ergebnis, dass die häufig verwendeten und vor Vertragsschluss eingeholten umfassenden Schweigepflichtentbindungserklärungen einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Versicherungsnehmers gem.

Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG in Form des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung darstellen und deshalb nicht durch den Versicherer verlangt werden können. Durch die Stärkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung in Rechtsprechung, Gesetzgebung und im öffentlichen Bewusstsein wurde darüber hinaus das Datenschutzrecht in neuerer Zeit nachhaltig überarbeitet und weiterentwickelt. Die Erhebung personenbezogener Gesundheitsdaten ist nun auch wesentlich durch datenschutzrechtliche Aspekte und Vorgaben geprägt.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Vorwort8
Inhaltsverzeichnis10
Abkürzungsverzeichnis18
Einführung24
A. Gegenstand der Untersuchung24
B. Gang der Untersuchung38
Informationsgewinnung durch Antragsfragen40
Ausgestaltung des Antragsformulars42
Zulässigkeit der Antragsfragen57
Grenzen der Informationsgewinnung durch Antragsformulare116
Informationsgewinnung durch ärztliche Untersuchungen162
Ärztliche Untersuchungen162
Sonderfall: Genetische Untersuchungen170
Informationsgewinnung durch personenbezogene Datenerhebungen216
Rechtslage vor der VVG-Reform218
Datenerhebung nach § 213 VVG223
Informationsgewinnung auf sonstige Weise258
Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft(HIS)259
Unternehmen270
Versicherungsvermittler274
Schluss282
Literaturverzeichnis290

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