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Das Spannungsfeld zwischen Patienteninformierung und dem Werbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel.

Eine Studie zur verfassungskonformen Auslegung von § 10 Abs. 1 des Heilmittelwerbegesetzes.

AutorMarkus Zimmermann
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2008
ReiheSchriften zum Gesundheitsrecht 14
Seitenanzahl138 Seiten
ISBN9783428529513
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis64,90 EUR
Das Heilmittelwerberecht steht in einem Spannungsverhältnis zu den Grundrechten von Patienten und Werbungstreibenden. Vor diesem Hintergrund untersuchen Helge Sodan und Markus Zimmermann, inwieweit die seit längerer Zeit in Rechtsprechung und Schrifttum feststellbaren Tendenzen zu einer äußerst restriktiven Auslegung der Verbotstatbestände des Heilmittelwerbegesetzes (HWG) mit grundrechtlichen Vorgaben vereinbar sind. Unter exemplarischer Fokussierung auf das Publikumswerbeverbot für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 10 Abs. 1 HWG arbeiten die Autoren Parameter für eine verfassungskonforme Auslegung heraus, die nicht nur den berechtigten Schutzanliegen des Heilmittelwerberechts, sondern auch den betroffenen Grundrechtspositionen von Konsumenten und Werbungstreibenden besser Rechnung tragen können als die häufig stark verbotsorientierte Rechtspraxis. Neben ausgewählten Fallgruppen untersuchen die Autoren u. a. die Abgrenzung zwischen Werbung und Sachinformation, jüngere Liberalisierungstendenzen in der Rechtsprechung von BVerfG und BGH, das gesundheitspolitische Leitbild eines 'informierten Patienten' sowie die Besonderheiten des Mediums Internet. Nicht nur der Rechtswissenschaft, sondern vor allem auch der Rechtspraxis sollen hierdurch neue Einblicke vermittelt werden, die eine ebenso sachgemäße wie verfassungskonforme Handhabung des Heilmittelwerbegesetzes sichern.

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Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Vorwort6
Inhaltsverzeichnis8
Abkürzungsverzeichnis13
Einleitung16
Erster Teil: Die geschichtliche Entwicklung des Heilmittelwerberechts18
I. Von den Anfängen der Industrialisierung bis zur Zeit nach dem Ersten Weltkrieg18
II. Die Neuordnung des Heilmittelwerberechts in der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft20
III. Die Heilmittelwerbeverordnung (HWVO) vom 29. September 194121
IV. Das Heilmittelwerbegesetz (HWG)22
Zweiter Teil: Inhalt und Zweck des Heilmittelwerbegesetzes sowie des in ihm enthaltenen Werbeverbots für verschreibungspflichtige Arzneimittel26
I. Überblick über die Regelungsgehalte des Heilmittelwerbegesetzes26
II. Allgemeiner Gesetzeszweck des Heilmittelwerbegesetzes29
III. Insbesondere das Publikumswerbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG für verschreibungspflichtige Arzneimittel31
1. Regelung und Gesetzeszweck des § 10 Abs. 1 HWG31
2. Europäisches Sekundärrecht34
Dritter Teil: Die durch das Werbeverbot des § 10 Abs. 1 HWG betroffenen Grundrechtspositionen36
I. Die Grundrechtspositionen der Patienten bzw. Verbraucher36
1. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Informationsfreiheit)36
a) Schutzbereich36
b) Eingriff38
aa) Mittelbar-faktische Beeinträchtigungen der Informationsfreiheit38
bb) Finalität als hinlängliches Eingriffskriterium39
cc) Eingriff nach Schutzzweck und Funktion des Grundrechts40
c) Schranken der Informationsfreiheit41
aa) § 10 Abs. 1 HWG als „allgemeines Gesetz“ im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG41
bb) § 10 Abs. 1 HWG als gesetzliche Ausprägung einer verfassungsimmanenten Schranke45
2. Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG (Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit)48
a) Sachlicher Schutzbereich und Eingriff48
b) Schranken des Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG51
II. Grundrechtspositionen der Werbungstreibenden51
1. Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG (Meinungsfreiheit)52
a) Sachlicher Schutzbereich52
b) Personeller Schutzbereich56
c) Eingriff56
d) Schranken der Meinungsfreiheit56
2. Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit)57
a) Sachlicher Schutzbereich57
b) Personeller Schutzbereich57
c) Eingriff in den Schutzbereich58
III. Grenzen der Einschränkbarkeit („Schranken-Schranken“)58
1. Formelle Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 HWG58
2. Materielle Verfassungsmäßigkeit, insb. Verhältnismäßigkeit des § 10 Abs. 1 HWG „als solchem“59
a) Bisherige höchstrichterliche Bestätigungen der Verfassungsmäßigkeit heilmittelrechtlicher Werbeverbote59
b) Konsequenz für die Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 HWG als solchem61
IV. Zusammenfassung63
Vierter Teil: Verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG65
I. Zur Bedeutung der verfassungskonformen Auslegung65
II. Anknüpfungspunkte für eine (verfassungskonforme) Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG68
1. Auslegung der geschriebenen Tatbestandsmerkmale68
2. Gesetzesergänzung (Normreduktion oder Normausweitung) durch ungeschriebene Tatbestandsmerkmale69
III. Zur (verfassungskonformen) Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG71
1. Allgemeines zum Inhalt des Werbebegriffes im Heilmittelwerbegesetz71
a) Der Werbebegriff71
b) Absatzförderungsabsicht73
c) Nur produktbezogene Werbung, nicht Unternehmenswerbung74
2. Sachliche Informationen und Werbung76
a) Grundsätzliches zur Unterscheidung zwischen sachlichen Informationen und Werbung76
b) Absatzförderungsabsicht als unterscheidendes Merkmal78
c) Ermittlung der Absatzförderungsabsicht79
d) Maßgeblichkeit einer Schwerpunktbetrachtung?79
aa) Schwerpunktbetrachtung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs80
(1) „Sanatorium“-Entscheidung80
(2) „Pflanzensäfte“-Entscheidung80
(3) „Sanatoriumswerbung“-Entscheidung81
(4) „Ginseng“-Entscheidung81
(5) „Schönheits-Chirurgie“-Entscheidung81
bb) Abkehr von der Schwerpunktbetrachtung?82
(1) „Novodigal/temagin“-Entscheidung83
(2) „Katovit“-Entscheidung sowie Folgeentscheidungen („Sauerstoff-Mehrschritt-Therapie“ und „Neurotrat forte“)83
(3) „Myalgien“-Entscheidung86
(4) Zusammenfassende Analyse88
cc) Gebotenheit einer Schwerpunktbetrachtung89
(1) Inhaltlich-begriffliche Gebotenheit der Schwerpunktbetrachtung89
(2) Verfassungsrechtliche Gebotenheit der Schwerpunktbetrachtung91
3. Weitere für eine verfassungskonforme Auslegung maßgebliche Aspekte92
a) Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 200492
aa) Inhalt der Entscheidung93
bb) Analyse der Entscheidung: Die aufgestellten Kriterien94
(1) Notwendigkeit der Nennung der betreffenden Information94
(2) Sachangemessenheit der Information94
(3) Passivität des Informationsmediums95
(4) Konkrete Gefahrenprognose95
cc) Übertragbarkeit auf andere Werbungstreibende als Ärzte95
dd) Sonstige Aspekte bezüglich einschränkender Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG im Falle ärztlicher Selbstdarstellung Auslegung des Werbebegriffes96
ee) Abweichende Entscheidung des OLG Frankfurt vom 31. August 200698
b) Näheres zu den aufgestellten Kriterien für eine verfassungskonforme Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG100
aa) Sachangemessenheit der Information Bedeutung des informierten Patienten101
bb) Passivität des Werbemediums insbesondere Werbung im Internet104
(1) Unterschied zwischen passiver und aktiver Werbung104
(2) Bedeutung des § 1 Abs. 5 HWG105
(3) Konsequenzen für die Auslegung des § 10 Abs. 1 HWG Einzelfälle105
(a) Packungsbeilage (Gebrauchsinformation) oder Arzneimittelverpackung im Internet106
(b) Internet-Infothek107
cc) Konkrete Gefahrenprognose110
c) Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2004 und 1. März 2007: Erfordernis einer zumindest mittelbaren Gesundheitsgefährdung110
aa) Entscheidung vom 6. Mai 2004 („Lebertrankapseln“)110
bb) Entscheidung vom 1. März 2007 („Krankenhauswerbung“)111
cc) Unmittelbare oder zumindest mittelbare (konkrete) Gesundheitsgefährdung111
(1) Heilmittelwerbeverbote als konkrete Gefährdungsdelikte112
(2) „Unmittelbare“ und „mittelbare“ Gesundheitsgefährdung113
4. Berücksichtigung des nur ergänzenden Schutzzwecks des § 10 Abs. 1 HWG114
5. Verfassungskonforme Auslegung im Falle verteidigender oder ähnlicher Äußerungen117
a) „Hormonpräparate“-Entscheidung des Bundesgerichtshofs117
b) Entscheidung des OLG Karlsruhe vom 29. November 2006 („Statine“)119
aa) Inhalt der Entscheidung119
bb) Analyse und Kritik121
IV. Verfassungskonforme Auslegung und Europarecht125
Fünfter Teil: Abschließende Betrachtung durch Zusammenfassung der wichtigsten Ergebnisse in Leitsätzen127
Literaturverzeichnis137

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