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E-Book

Der gewerbliche Rechtschutz gegen die Produktpiraterie

AutorPeer-Martin Runge
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2006
Seitenanzahl93 Seiten
ISBN9783638571616
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis17,99 EUR
Diplomarbeit aus dem Jahr 2006 im Fachbereich BWL - Recht, Note: 1,7, International Business School Berlin, 30 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Die Nachahmung oder sogar Fälschung von erfolgreichen Produkten oder Marken ist keineswegs eine neue Erscheinung. Schon aus der Antike gibt es viele Aufzeichnungen, die belegen, dass es bereits zu dieser Zeit zahlreiche Fälle gab, in denen versucht wurde, mit Kopien und Fälschungen einen schnellen Gewinn zu erzielen. Horaz berichtet beispielsweise von Damassipus, der durch Fälschungen zu großem Reichtum gekommen sei. Doch all diese Fälscher waren hauptsächlich in der Kunstszene zu finden und nicht wie heute in fast jedem Bereich des Wirtschaftslebens. 'Nach Angaben der EU fallen durch Produktpiraterie, illegale Überproduktion, Parallel- und Re-Importe mittlerweile bereits 10% des Welthandels auf Plagiate oder Fälschungen, was einem internationalen Schaden von über 300 Milliarden Euro gleichkommt.' Im Jahr 2001 sind an den Außengrenzen der EU 95 Millionen gefälschte Artikel und Waren beschlagnahmt worden, was einen Anstieg um 900% zu 1998 bedeutet. Die Zahl der gefälschten Produkte, die die EU erreicht haben, dürfte noch weit höher liegen. Die Geburtsstunde der Produktpiraterie lässt sich zum Ende der siebziger Jahre festsetzen, als erstmalig Kleidungsstücke auf die westlichen Märkte kamen, die zwar Logos trugen, aber nicht von den Originalherstellern fabriziert worden waren. Auch wenn es diese Art von Produktpiraterie heute noch im großen Stile gibt, so möchte ich jene doch als eine Vorstufe zur modernen Produktpiraterie bezeichnen. Die moderne Produktpiraterie trat vor gut einem Jahrzehnt ins Rampenlicht der Öffentlichkeit. Zu diesem Zeitpunkt wurden vor allem Luxusprodukte wie Uhren und besonders teure Handtaschen kopiert, jedoch meist in einer sehr schlechten Qualität und zu Preisen, die die Kopien sofort verrieten. Die folgende Diplomarbeit setzt sich mit der Frage auseinander, ob der heutige gewerbliche Rechtschutz, national und international, dazu in derLage ist, die Produktpiraterie allein erfolgreich zu bekämpfen. Dabei sollen zum einen die Abwehrversuche von Unternehmen undGesetzgebern genauer beleuchtet und zum anderen die alltägliche Praxis der Produktpiraterie dargestellt werden.

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Leseprobe

4. Europäischer und internationaler Gewerblicher Rechtschutz


 

4.1. Einleitung

 

„Der nationale gewerbliche Rechtschutz gilt nur in territorialer Begrenzung, d.h. er ist nur in dem Staat wirksam, in dem er erteilt wird.“[24]

 

Von entscheidender Frage für die Bekämpfung der Produktpiraterie ist aber der internationale Schutz. Die Globalisierung hat zu einer immer stärken Verknüpfung von einzelnen regionalen Märkten geführt. In der heutigen Zeit ist es für fast kein Unternehmen mehr denkbar, seine Produkte nur regional anzubieten oder seine Waren nur regional einzukaufen. Dies bringt auch für den gewerblichen Rechtschutz einen starken Zwang zur Internationalisierung mit sich.

 

Vor allem die Europäische Union versucht sich in diese Richtung zu entwickeln und die in den Einzelstaaten geltenden gesetzlichen Regelungen zu harmonisieren. Hier gibt es beispielsweise das 1975 in Luxemburg von den EG-Mitgliedstaaten geschlossene Gemeinschaftspatentübereinkommen, die1993 in Kraft getretene Gemeinschaftsmarkenverordnung (EG) Nr. 40/94 und das 2002 eingeführte Gemeinschaftsgeschmacksmuster.

 

Auch international gibt es bereits seit dem vorletzten Jahrhundert Bestrebungen, die diese Richtung einschlagen.

 

So gibt es inzwischen einige multinationale Verträge und Übereinkünfte, die den gewerblichen Rechtschutz international regeln sollen. Zu nennen sind hier insbesondere die Pariser Verbandsübereinkunft aus dem Jahre 1883, die 1886 in Kraft getretene und inzwischen überarbeitete Revidierte Berner Übereinkunft und das TRIPS-Abkommen aus dem Jahre 1994.[25]

 

Diese Abkommen und Regelungen werde ich an entsprechender Stelle im Weiteren noch genauer erklären.

 

Es gibt einige zentrale Fragen, an Hand derer ich den internationalen gewerblichen Rechtschutz erklären werde. Zuerst muss geklärt werden, wie zum Beispiel ein Patent oder eine Marke auch im Ausland geschützt werden können. Weiterhin muss erläutert werden, welche Regelungen und Gesetze im Ausland gelten und wie sich Unternehmen gegen etwaige Verletzungen ihrer Rechte im Ausland zur Wehr setzen können. Dazu gehören die entsprechenden Fragen, welches Recht in so einem Fall Anwendung findet und welches Gericht im Streitfall zuständig ist.

 

An Hand dieser Fragen werde ich nun die einzelnen internationalen Regelungen für das Urheberrecht, das Patentrecht, das Markenrecht, das Gebrauchsmusterrecht und das Geschmacksmusterrecht erklären. Dabei werde ich nacheinander auf die europäischen und auf die internationalen Regelungen eingehen.

 

Abschließend werde ich das „Agreement on Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights“, kurz TRIPS, genauer erläutern. Das TRIPS spielte für alle Fragen des internationalen gewerblichen Rechschutzes eine große Rolle und ist daher losgelöst von den einzelnen Teilen des gewerblichen Rechtschutzes besser zu erläutern.

 

4.2. Europäisches und Internationales Urheberrecht

 

Das Urheberrecht ist der einzige Teil des gewerblichen Rechtschutzes, der noch nicht auf europäischer Ebene geregelt worden ist.

 

International hat das Urheberrecht in der Berner Übereinkunft von 1886 zum ersten Mal Eingang in ein multinationales Abkommen gefunden. Diese wurde in den letzten 100 Jahren mehrmals überarbeitet, sodass man inzwischen von der Revidierten Berner Übereinkunft spricht. Mittlerweile gehören ihr über 100 Staaten an, darunter auch Deutschland.

 

Art. 1 der RBÜ besagt: „Die Länder, auf die diese Übereinkunft Anwendung findet, bilden einen Verband zum Schutz der Rechte der Urheber an ihren Werken der Literatur und Kunst.“[26]

 

Die RBÜ ist aber nicht als ein Gesetz zu betrachten. Sie stellt vielmehr multinationale Regeln auf, die die Anwendung des Urheberrechts in verschiedenen Ländern regeln soll.

 

Der wichtigste Grundsatz der RBÜ ist das so genannte Assimilationsprinzip. Dieses besagt, dass in allen Verbandstaaten die Urheber aus Mitgliedstaaten wie eigene Staatsangehörige behandelt werden müssen.[27]

 

Praktisch bedeutet dies, dass ein Werk von einem deutschen Schriftsteller, das in Tunesien veröffentlicht wird, dort nach tunesischem Urheberrecht geschützt ist.

 

Gegen eine Verletzung seines Urheberrechts in Tunesien könnte er dann dort auch problemlos vorgehen.

 

Weiterhin harmonisiert das RBÜ die einzelstaatlichen Gesetze insofern, dass ein Urheber davon ausgehen kann, dass ihm in einem Vertragsstaat in etwa die gleichen Rechte zustehen, wie er sie aus seinem Heimatstaat kennt.

 

Der Urheber kann sich also darauf verlassen, dass sein Werk geschützt ist, wenn er es in einem Vertragsstaat veröffentlicht und dass er jederzeit gegen eine Verletzung seiner Rechte in einem Vertragsstaat vorgehen kann.

 

Der Schutz eines Werkes dauert nach dem RBÜ bis zu 50 Jahre nach dem Tod des Urhebers an.

 

Da sich in der Anfangszeit weder die UdSSR, noch die USA, noch viele südamerikanische und asiatische Staaten dem Berner Übereinkommen angeschlossen hatten, gab es bald Bestrebungen, ein weiteres Abkommen abzuschließen, an dem sich auch diese Staaten beteiligen.

 

1952 wurde auf Initiative der UNESCO das Welturheberrechtsabkommen unterzeichnet, welchem auch die USA und Russland beitraten.

 

Das WUA ist allerdings in seinen Regelungen deutlich loser und weniger verbindlich als die RBÜ.

 

Nach Art. 1 WUA verpflichtet sich jeder Mitgliedstaat, „alle notwendigen Bestimmungen zu treffen, um einen ausreichenden und wirksamen Schutz der Rechte der Urheber und anderer Inhaber von Urheberrechten an den Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst, wie Schriftwerken, musikalischen und dramatischen Werken, Filmwerken sowie Werken der Malerei, Stichen und Werken der Bildhauerei, zu gewähren.“[28]

 

Vor allem sind die durch die WUA gewährleisteten Mindestrechte um einiges geringen als die Regelungen des RBÜ.

 

Das Assimilationsprinzip ist aber auch in Art. II der WUA wieder zu finden.

 

Allerdings stellt die WUA einige Anforderungen an die Form eines Werkes. So muss dieses einen Copyrightvermerk tragen, um geschützt zu werden.

 

Mit dem RBÜ und dem WUA stehen einem Urheber also in fast allen Ländern der Welt Schutzrechte zu, denn diese beiden Verträge stehen parallel nebeneinander und viele Staaten sind Vertragsstaaten beider Abkommen.

 

Trotz dieses weltumspannenden Urheberrechtsschutzes kommt es immer wieder zu Verletzungen des Urheberrechts. Stellt ein Urheber eine Verletzung in einem anderen Staat als seinem Heimatstaat fest, so stellt sich für ihn die Frage, nach welchem Recht er gegen den Verletzer vorgehen und in welchem Land die Rechtsverletzung verhandelt werden kann.

 

4.3. Europäisches und Internationales Patentrecht

 

Noch in den sechziger Jahren gab es viele fast unüberwindbare Hürden für jeden Erfinder, der seine Erfindung nicht nur in einem Land als Patent anmelden wollte. Er musste seine Erfindung in jedem Land, in dem er sie schützen lassen wollte, separat anmelden. Dies bedeutete für ihn, dass er die Anmeldeunterlagen in der jeweiligen Landessprache abfassen musste und die jeweiligen landestypischen Vorschriften bei der Anmeldung zu beachten hatte. Dieses Verfahren war nicht nur mit riesigen Kosten verbunden, sondern es bedurfte auch einiger Zeit, um alle Anmeldungen in der benötigten Form zu verfassen.

 

Es standen dem Erfinder jedoch keine anderen Möglichkeiten offen, wenn er seine Erfindung weltweit schützen lassen wollte. So musste er diesen aufwändigen Weg gehen. Andernfalls riskierte er, dass seine in Deutschland zum Patent angemeldete Erfindung in Amerika problemlos von jemand anderem verwendet werden könnte.

 

Ein erster Schritt zur Vereinheitlichung des internationalen Patentrechts wurde am 19.06.1970 unternommen. 20 Staaten, unter welchen sich sowohl die EG Länder, als auch die USA, Japan und UdSSR befanden, unterzeichneten den „Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens“.“[29] Heute hat sich die Zahl der Mitgliedstaaten für diesen Vertrag mehr als verdoppelt und erstreckt dabei seine Wirkung über alle für den Welthandel relevanten Staaten.

 

Dieser Vertrag hatte das Ziel, das Patentanmeldeverfahren international zu vereinheitlichen und es dem Erfinder zu ermöglichen, sein Patent in einem einzigen Anmeldeverfahren in allen Mitgliedstaaten anzumelden.

 

Das Patent wird...

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