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E-Book

Der Hexenhammer

Vollständige Ausgabe

AutorHeinrich Institoris, Jakob Sprenger
VerlagJazzybee Verlag
Erscheinungsjahr2012
Seitenanzahl583 Seiten
ISBN9783849611422
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis0,99 EUR
Der Hexenhammer (lat. Malleus Maleficarum) ist ein Werk zur Legitimation der Hexenverfolgung, das der Dominikaner Heinrich Kramer (lat. Henricus Institoris) nach heutigem Forschungsstand im Jahre 1486 in Speyer veröffentlichte und das bis ins 17. Jahrhundert hinein in 29 Auflagen erschien. Der Hexenhammer muss in engem Zusammenhang mit der sogenannten Hexenbulle des Papstes Innozenz VIII. vom 5. Dezember 1484 gesehen werden. Die päpstliche Bulle Summis desiderantes affectibus markierte zwar nicht den Beginn der Hexenverfolgungen in Europa, jedoch erreichte sie nun mit offizieller Beglaubigung durch das Oberhaupt der römisch-katholischen Kirche eine völlig neue Dimension. Kramer sammelt mit seinem Gehilfe Dr. theol. Johannes Gremper in seinem Buch weit verbreitete Ansichten über die Hexen und Zauberer. Im Hexenhammer werden die bestehenden Vorurteile übersichtlich präsentiert und mit einer vermeintlich wissenschaftlichen Argumentation begründet. Durch klare Regeln wird eine systematische Verfolgung und Vernichtung der vermeintlichen Hexen gefordert.Der Hexenhammer ist als scholastische Abhandlung verfasst und in drei Teile gegliedert. Im ersten Teil definiert Kramer, was unter einer Hexe zu verstehen sei. Gelegentlich spricht er zwar von männlichen Zauberern, bezieht sich aber hauptsächlich auf das weibliche Geschlecht. Seiner Meinung nach sind Frauen für die schwarze Magie anfälliger als Männer. Sie seien schon bei der Schöpfung benachteiligt gewesen, weil Gott Eva aus Adams Rippe schuf...

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Leseprobe

Historische Abhandlung über die Hexe


 

Althochd. hagazussa, hazus, mittelhochd. hegetisse, hexse  ist ursprünglich = striga, d. h. eine bei Nacht durch die Luft fahrende Unholdin. Seit dem Beginn der planmäßigen Hexenverfolgung, die von etwa 1400–1700 dauerte, bezeichnet aber das aus früherer Zeit nur sehr selten überlieferte, damals aus der Schweiz und aus Oberdeutschland in den allgemeinen Sprachschatz eindringende Wort einen Sammelbegriff. Man bezeichnete als Hexen Frauen, von denen man annahm, dass sie einen Pakt mit dem Teufel geschlossen hätten, um unter Anwendung von Zaubermitteln den Mitmenschen Schaden zuzufügen, dass sie an einem unter dem Vorsitz des Teufels stattfindenden nächtlichen, gotteslästerlichen Sabbat teilnähmen, zu dem sie sich im Flug durch die Lüfte hinbegaben, und auf dem sie mit dem Teufel Unzucht verübten, dass sie endlich auf diesen Flügen oder verwandelt in allerlei Tiere (besonders Katzen oder Wölfe) Wetter machten sowie Vieh und Menschen auf mancherlei Art bezauberten. Die Einzelvorstellungen, aus denen dieser vorher nicht existierende Sammelbegriff kombiniert war, reichen, getrennt voneinander, tief in das Altertum zurück, und zwar gleichmäßig sowohl in das orientalische wie in das griechisch-römische und das germanische Altertum. Es waren das 1) die schädigende Zauberei (maleficium) einschließlich des Wettermachens, 2) der weibliche Nachtspuk der Strigen, 3) die Verwandlung von Menschen in Tiere, 4) der geschlechtliche Verkehr zwischen Menschen und Dämonen, 5) die seit der Zeit der ersten Christenverfolgungen nachweisbare Vorstellung vom nächtlichen Sabbat. Volkstümlich lebten sie, mit Ausnahme der letzten, durch das ganze Mittelalter fort, und zwar am intensivsten in den am wenigsten der Kultur erschlossenen Gebirgsländern. Von den Vertretern der Bildung in Kirche und Staat wurde zwar die Realität des Wettermachens, der Nachtfahrt der Strigen und der Tierverwandlung in der Zeit vom 9.–12. Jahrh. mehrfach angezweifelt. Besonders Agobard von Lyon (820), Regino von Prüm (906) und Burkard von Worms (1020) haben diese Zweifel zum Ausdruck gebracht. Dagegen wurde die schädigende Zauberei, das maleficium, ununterbrochen stets auch von den Autoritäten in Kirche und Staat als real festgehalten; sie wurde von Seiten der Kirche schon früh durch einen Pakt des Zauberers mit dem Teufel erklärt und von der geistlichen und weltlichen Gerichtsbarkeit bestraft. Seit dem Beginn der Ketzerverfolgung im 13. Jahrh. wurde dieser Pakt mit dem Teufel als Ketzerei qualifiziert und von der Inquisition gerichtet. Die als Ketzerei behandelte Zauberei wurde dann mit der aus der Verfolgung der Katharer und Waldenser neu entwickelten Idee des Ketzersabbats verknüpft, und gleichzeitig stützte die Scholastik mit ihrer Lehre von den Kräften des Teufels den alten, früher abgelehnten Glauben an Luftfahrten (zu diesem geheimnisvollen Sabbat) und an das Wettermachen durch Berufung auf die biblischen Erzählungen von Habakuk, von der Versuchung Christi u. a. So kam der theologisch konstruierte neue Sammelbegriff zustande, zu dessen Bezeichnung man in Deutschland das Wort »Unholde«, dann bald allgemein das Wort »H.« verwertete (lat. malefica, ital. strega, franz. sorcière). Er wurde durch eine Fülle von Traktaten aus der Feder von Angehörigen des Dominikanerordens, der die Inquisition verwaltete, »wissenschaftlich« gestützt und, obwohl sich die Ketzer im übrigen aus beiden Geschlechtern gleichmäßig rekrutierten, auf Angehörige des weiblichen Geschlechts zugespitzt, da einerseits die alte Striga und die malefica (als Giftmischerin) seit jeher vornehmlich weiblich gedacht worden waren, anderseits aber für den geschlechtlichen Verkehr mit dem männlich gedachten Teufel nur das Weib in Frage kam, bei dem die Scholastik infolge ihrer Geringschätzung des andern Geschlechts eine Neigung zu so schändlichem Verkehr unbedenklich voraussetzte. Die Schändlichkeit der vorausgesetzten Verbrechen aber forderte die geistliche und weltliche Gerichtsbarkeit zur Verfolgung heraus, und die unfehlbare Methode des auf die Folter gestützten Inquisitionsprozesses führte seit 1400 allenthalben zur Entdeckung von zahlreichen Hexen, die dem Scheiterhaufen, der herkömmlichen Strafe für Ketzer wie für Zauberer, verfielen.

 

Die systematische Verfolgung, mit der schon um 1330 ein erster Versuch im Pyrenäengebiet gemacht worden war, nahm seit 1400 ihren Ausgang aus dem Alpengebiet, wo sich die Elemente des alten Volkswahns am zähesten erhalten hatten und der kombinierende Scharfsinn der spürenden Richter also am leichtesten durch die Frage auf der Folter die Realität des neuen, theologisch konstruierten Wahngebildes ermitteln konnte. Von da verbreitete sich der Wahn rasch nach Italien, nach Frankreich und nach Deutschland. Hier wurde die Verfolgung besonders gefördert durch Papst Innozenz' VIII. Bulle »Summis desiderantes affectibus« (1484). »Wir haben neulich nicht ohne große Betrübnis erfahren«, heißt es darin, »dass es in einzelnen Teilen Oberdeutschlands und in den mainzischen, kölnischen, trierischen, salzburgischen, bremischen Provinzen und Sprengeln in Städten und Dörfern viele Personen von beiden Geschlechtern gäbe, welche, ihres eignen Heiles uneingedenk, vom wahren Glauben abgefallen, mit dämonischen Inkuben und Sukkuben sich fleischlich vermischen, durch zauberische Mittel mit Hilfe des Teufels die Geburten der Weiber, die Jungen der Tiere, die Früchte der Erde, die Trauben der Weinberge, das Obst der Bäume, ja Menschen, Haus- und andre Tiere, Weinberge, Baumgärten, Wiesen, Weiden, Körner, Getreide und andre Erzeugnisse der Erde zugrunde richten, ersticken und vernichten, die Männer, Weiber und Tiere mit heftigen inneren und äußern Schmerzen quälen und die Männer am Zeugen, die Weiber am Gebären, beide an der Verrichtung ehelicher Pflichten zu verhindern vermögen.« Deshalb beauftragt der Papst die beiden Inquisitoren für Süd- und Norddeutschland, Heinrich Institoris und Jakob Sprenger, die jene Bulle am päpstlichen Hof erwirkt hatten, die Zauberer und Hexen auszuspähen, zu bestrafen und auszurotten, und befiehlt dem Bischof von Straßburg, Albrecht von Bayern, die Inquisitoren zu schützen und ihnen bei Ausführung ihres Auftrags hilfreiche Hand zu leisten. Institoris und Sprenger brachten den Hexenglauben in ein förmliches System, und ihr »Hexenhammer« (»Malleus maleficarum«. verfasst 1486, 1487 zum ersten mal [in Straßburg], dann bis 1669 noch 28 mal gedruckt) wurde bald Gesetzbuch in Hexensachen und regelte das ganze ordentliche gerichtliche Verfahren gegen die Hexen. Er zerfällt in drei Teile: der erste handelt von der Hexerei im allgemeinen; der zweite von verschiedenen Arten und Wirkungen der Hexerei und den Gegenmitteln; im dritten ist das Gerichtsverfahren oder Hexenprozessrecht festgelegt. Hier wird zuvörderst die Zuständigkeit in dem Verfahren, falls Ketzerei spürsam sei, zwar dem geistlichen Richter zuerkannt, aber mit Rücksicht darauf, dass das geistliche Gericht reumütigen Sündern Gnade gewähren musste, während das weltliche Gericht die Todesstrafe (Verbrennung) rücksichtslos vollziehen konnte, das letztere in erster Linie zur Verfolgung der schändlichen Hexen ermuntert. Dann wird in 35 Fragen der Prozessgang erörtert. Der Richter durfte auf bloßes Gerücht hin ex officio anfangen, zu inquirieren und Zeugen, deren zwei oder drei genügten, zusammensuchen, sie vereidigen und mehrmals examinieren. Sogar Exkommunizierte, Infame konnten als Zeugen auftreten, ja Ketzer wider Ketzer, Hexen wider Hexen, die Frau gegen den Mann, Kinder gegen Eltern, Geschwister gegen Geschwister zeugen. Selbst Hauptfeinde des Angeklagten waren, mit wenigen Ausnahmen, als Zeugen zuzulassen. Der Anwalt durfte seinen der Ketzerei verdächtigen Klienten nicht über die Gebühr verteidigen, sonst wurde er billig noch für schuldiger gehalten. Um die H. zum Geständnis zu bringen, diente die Tortur. Institoris allein ließ zu Konstanz und Ravensburg in kurzer Zeit 48 Weiber verbrennen, und bald wurde durch päpstliche Bullen von Alexander VI. Julius II., Leo X., Hadrian VI. und Clemens VII. die Hexenverfolgung auch für die übrigen europäischen Länder sanktioniert, der »Hexenhammer« durch die Ordensgenossen seiner Verfasser Bernard von Como (1508), Silvester Prierias (1520), Bartholomäus de Spina (1523) verteidigt. Ganze Gegenden wurden durch die Prozesse bedrängt, wie ein drückender Alp lag das Gespenst der Hexenfurcht auf dem Volk. Überall hatten geistliche und weltliche Gerichte ihre Späher. Die richterliche Untersuchung bezog sich vorzugsweise auf die sogen. Hexenfahrt, den Hexensabbat, auch Hexenkultus, Hexenabendmahl genannt, und die Teilnahme der Inkulpatin daran. Mit erfinderischer Phantasie hatte man dieses Fest ausgemalt: Zu gewissen Zeiten, namentlich in der Nacht des 1. Mai (Walpurgisnacht), in der zur heidnischen Zeit ein Frühlingsfest gefeiert wurde, hielt der Teufel große Hoftage. Als Ort dieser Zusammenkünfte waren, wie bei den Persern, bestimmte Hexen berge berüchtigt: der Blocksberg (Brocken im Harzgebirge), der Huy bei Halberstadt, der Köterberg nicht weit von Korvei an der Weser, der Fichtelberg, Zobten, der Heuberg in Schwaben etc. Die Hexen verließen ihre Wohnungen auf Besen, Gabeln, Stöcken, Böcken oder Hunden durch den Schornstein und eilten im schnellsten Fluge dem betreffenden Orte zu, wo der Teufel in Gestalt eines Bockes oder Menschen auf seinem Thron saß, die neuen Hexen feierlich aufnahm und einweihte, dann sich förmlich huldigen ließ, indem die Hexen nach einem Ringeltanz um seinen Thron (Hexentanz) einzeln nahten, um seinen Hintern zu küssen. Dann wurde ein üppiges Gelage gehalten, und zuletzt...

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