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Der öffentlich-rechtliche Auftrag des Österreichischen Rundfunks im Spannungsfeld zwischen Rundfunkfreiheit und staatlicher Kontrolle

AutorFlorian Novak
VerlagBooks on Demand
Erscheinungsjahr2017
Seitenanzahl232 Seiten
ISBN9783746084848
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis33,99 EUR
Die privilegierte Situation des Österreichischen Rundfunks (ORF) angesichts der Finanzierung durch Gebühren, aber auch aufgrund seiner jahrelang begünstigten Stellung bei der Zuteilung technischer Übertragungskapazitäten, lassen den ORF bis heute zum Gegenstand intensiv geführter öffentlicher Diskussionen werden. Dabei sind die Rufe nach einem adäquaten öffentlich-rechtlichen Auftrag ebenso wenig zu überhören, wie der Wunsch einer entsprechenden staatlichen Überprüfung. Vor diesem Hintergrund des bestehenden Spannungsfelds zwischen der verfassungsrechtlich garantierten Rundfunkfreiheit und dem Bedürfnis nach einer staatlichen Kontrolle erfährt diese Auseinandersetzung mit diesem Buch einen wertvollen Debattenbeitrag auf rechtswissenschaftlicher Ebene.

Dr. Florian Novak ist Jurist, Medienunternehmer und Gründer mehrerer Radiostationen (Radio Energy Wien, Radio LoungeFM). Seine Praxiserfahrung, Fachkenntnis und Leidenschaft für neue Entwicklungen im Medienbereich in Verbindung mit seinem langjährigen Interesse an medienrechtlichen Fragestellungen bildet die Basis für diese Publikation.

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Leseprobe
Drittes Kapitel

Der öffentlich-rechtliche Auftrag

1. Die öffentlich-rechtliche Beauftragung als Gegenstand der Kontrolle und Grundlage für die Finanzierung: Umfang und Grenzen

1.1. Der öffentlich-rechtliche Auftrag und seine gesetzliche Grundlage

Die gesetzliche Grundlage des öffentlich-rechtlichen Auftrags ist zugleich jene des Österreichischen Rundfunks (ORF) und geht in der aktuellen, grundlegenden Ausgestaltung ursprünglich auf das Bundesgesetz über den Österreichischen Rundfunk (ORF-G), BGBl I 2001/83 zurück. Dieses Gesetz stand am – freilich nur vorübergehenden – Ende einer medienpolitischen Debatte über eine substanzielle Reform der Rundfunkgesetzgebung. Im selben Jahr waren auch die Grundlagen für privates terrestrisches Fernsehen verabschiedet (PrTV-G) sowie die Rundfunkregulierungsbehörden neu strukturiert (KommAustria-Gesetz) worden.

Im Rahmen der umfassenden Novellierung im Jahr 2001 wurden die Unternehmensform verändert und sowohl die Vorgaben der öffentlich-rechtlichen Beauftragung als auch die Beschickung der operativen Organe und der Kontrollgremien adaptiert. So ist seit 2001 erstmals ausdrücklich von einem „Auftrag“ die Rede, was sich seitdem auch an den Überschriften zu einzelnen Paragraphen niederschlägt (aktuell: „Versorgungsauftrag“, „öffentlich-rechtlicher Kernauftrag“44, besondere Aufträge für diverse Spartenprogramme sowie besondere Aufträge für Online Angebote). Dieser Auftrag wird in den §§ 1 bis 5 ORF-G festgelegt und wurde seit der grundlegenden Ausgestaltung mehrfach präzisiert bzw erweitert, dazu im Folgenden detailliert.

1.2. Der „eigentliche“ öffentlich-rechtliche Auftrag

Die Erfüllung des öffentlich-rechtlichen Auftrages ist – im Rahmen des Unternehmensgegenstandes – Zweck der Stiftung „Österreichischer Rundfunk“ (vgl § 1 Abs 2 Satz 1 ORF-G). Der eigentliche öffentlich-rechtliche Auftrag sind genau genommen mehrere. Er umfasst dabei den Versorgungsauftrag gemäß § 3 ORF-G, den öffentlich-rechtlichen Kernauftrag gemäß § 4 ORF-G, besondere Aufträge für ein Sport-Spartenprogramm, für ein Informations- und Kultur-Spartenprogramm, für ein Online-Angebot sowie für die Bereitstellung weiterer Online-Angebote, die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms für das europäische Publikum (vgl §§ 4b bis 4f ORF-G) und „weitere besondere Aufträge“ gemäß § 5 ORF-G. Im Rahmen eines Probebetriebs gemäß § 4g ORF-G sind vom öffentlich-rechtlichen Auftrag auch temporäre Angebote umfasst, die nicht länger als sechs Monate veranstaltet bzw bereitgestellt werden dürfen.

§ 1 Abs 3 legt darüber hinaus grundsätzliche Leitlinien bei Erfüllung seines Auftrages fest.

1.3. Der Unternehmensgegenstand als Rahmen für die Stiftung und...

Dass gesetzlich als Zweck der Stiftung die Erfüllung des öffentlichen rechtlichen Auftrages im Rahmen des Unternehmensgegenstandes (vgl § 1 Abs 2 Satz 1 ORF-G) festgelegt ist, bedeutet nicht, dass dem Österreichischen Rundfunk Tätigkeiten außerhalb des öffentlich-rechtlichen Auftrags schlichtweg untersagt wären. Das Gegenteil ist der Fall: Auch Tätigkeiten außerhalb des öffentlich-rechtlichen Auftrags sind grundsätzlich zulässig, sofern diese innerhalb des Unternehmensgegenstandes liegen. Erst der Unternehmensgegenstand definiert nämlich den zulässigen Tätigkeitsumfang des Österreichischen Rundfunks, ohne a priori zwischen öffentlich-rechtlichem Auftrag und nicht öffentlich-rechtlichem Auftrag zu unterscheiden. Gänzlich unzulässig wären damit allerdings Tätigkeiten außerhalb des Unternehmensgegenstandes – unabhängig von der Frage, wie diese finanziert werden45.

Zum erlaubten Betätigungsfeld gehören neben der Veranstaltung von Rundfunk (§ 2 Abs 1 Z 1 ORF-G) die Veranstaltung von Teletext und die Bereitstellung von Online-Angeboten (Z 2), wobei einschränkend festgelegt wurde, dass diese beiden letztgenannten Aktivitäten „im Zusammenhang“ mit Rundfunk stehen müssen. Auch wenn, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich die Zuordnung zum Unternehmensgegenstand von jenem zum öffentlich-rechtlichen Auftrag zu unterscheiden ist, führen in diesem Fall die Vorgaben zum öffentlich-rechtlichen Auftrag für Online-Angebote gemäß § 4e und § 4f ORF-G zu einer Präzisierung bei der Frage, wann ein Zusammenhang zu bejahen ist. Im Ergebnis kommt dies durchaus einer erheblichen Einschränkung46 gleich. Für Teletext bestehen vergleichbare Einschränkungen nicht – weder beim Unternehmensgegenstand noch beim öffentlichrechtlichen Auftrag. Der „Schlüssel“ für die Zulässigkeit im Rahmen des Unternehmensgegenstandes ist dabei der inhaltliche Bezug bzw die Ergänzung der Online-Angebote und des Teletexts zu den Programmen des Hörfunks und Fernsehens.

Der Unternehmensgegenstand umfasst auch den Betrieb von technischen Einrichtungen, wobei auch hier darauf abgestellt wird, dass diese für die genannten Tätigkeitsfelder (Rundfunk, Online, Teletext) notwendig sind (Z 3). Dazu zählen die Bereitstellung technischer Infrastruktur inklusive Planung, Wartung und Errichtung von Sendernetzen sowohl für den ORF und seinen Tochtergesellschaften, aber auch „Dienstleistungserbringung für vom ORF unabhängige Dritte“47.

Zum Unternehmensgegenstand zu zählen sind außerdem alle Geschäfte und Maßnahmen, die für die genannten Tätigkeiten oder deren Vermarktung geboten sind (Z 4). Dazu zählen Film- und Fernsehproduktion, ebenso der Betrieb einer Werkskantine und freiwillige Sozialleistungen für die Mitarbeiter, aber auch die Beteiligung an einer Nachrichtenagentur als ein Geschäft, das als Grundlage für die inhaltliche Gestaltung von Nachrichtensendungen geboten ist48. Ausdrücklich definiert ist auch, welche Aktivitäten jedenfalls nicht zum Unternehmensgegenstand zählen, nämlich „die Herausgabe und der Vertrieb von Produkten, insbesondere von periodischen Druckwerken, die nicht überwiegend der Information über Programme und Sendeinhalte dienen“ (§ 8a Abs 6 ORF-G). Festgelegt ist damit, dass vom Österreichischen Rundfunk nur Zeitschriften vermarktet und vertrieben werden dürfen, die über Programme und Sendeinhalte informieren. Sofern Produkte einen Bezug zu den drei österreichweiten Radioprogrammen Ö1, Hitradio Ö3 und FM4, den neun Bundesländerradios oder den zwei österreichweit empfangbaren Fernsehprogrammen (ORF1 und ORF2) haben, ist der Vertrieb dabei nicht ausgeschlossen. Gemeint sind damit offenkundig Merchandising-Artikel von Programmen, Mitschnitte und DVDs von ausgestrahlten Produktionen oder – begleitend zu Sendungen – Bücher49. Nachdem im § 8a Abs 6 Z 1 Satz 2 ORF-G ausdrücklich davon die Rede ist, dass diese Produkte (gemeint: ausschließlich) von den in § 3 Abs 1 ORF-G angeführten Rundfunkprogrammen „abgeleitet“ sein müssen, wären Produkte mit Bezug zu den anderen Sparten-TV-Angeboten gem § 3 Abs 8 ORF-G bzw den Online-Angeboten gem § 9 und § 9a ORF-G jedenfalls nicht vom Unternehmensgegenstand erfasst und somit unzulässig. Eigenständige, von den Programmen entkoppelte, Geschäftszweige, wie Preisvergleichsportale oder ecommerce-Versandhandel, sind vom Unternehmensgegenstand nicht gedeckt50.

So wäre wohl auch der Vertrieb der CD einer bestimmten Band eines bestimmten Künstlers unzulässig („auch wenn einzelne ihrer Lieder immer wieder in Sendungen gespielt werden“51), sehr wohl allerdings „das eigenständige Zusammenstellen und Vertreiben eines ‚Musiksamplers’, wenn dies beispielsweise den ‚Inhalt’ einer Sendung wiedergibt“ 52. Unter Inhalt einer Sendung sind allerdings auch „Singles aus der Hitparade“ zu verstehen, so das ausdrückliche Beispiel. Im Zusammenhang mit einer Sendung stehen dabei naturgemäß auch Künstler in Talenteshows oder Protagonisten beim gemeinsam vom ORF veranstalteten Eurovision-Songcontest. Deren Inhalte wären als Download oder CD jedenfalls zulässig im Rahmen des Unternehmensgegenstandes.

Bei der Lizenzierung von Markennamen des ORF ist zu differenzieren: Zwar ist diese Frage nicht an der Bestimmung des § 8a Abs 6 ORF-G zu messen, da es sich nicht um den Vertrieb oder die Herausgabe von Produkten handelt, zulässig wäre sie aber nur, sofern die Lizensierung im Zusammenhang mit der Vermarktung der ORF-Kerngeschäfte (Rundfunk, Online-Angebote und Teletext) geboten ist (gemäß § 2 Abs 1 Z 4)53. Für kommerzielle Spartenprogramme und andere kommerzielle Online-Angebote ist die Verwendung der Marken des...

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