In diesem Kapitel erfolgt zunächst eine Begriffsdefinition sowie eine Abgrenzung der Begriffe „Praxisanleitung“, „Praxisbegleitung“ und „Kooperationsvertrag“, die sich auf die Zusammenarbeit der beiden ausbildenden Einrichtungen sowie die praktische Ausbildung der Schüler beziehen. Anschließend werden die gesetzlichen Grundlagen sowie die Empfehlungen des Landes NRW näher betrachtet, die für die jeweiligen Einrichtungen hinsichtlich der praktischen Ausbildung sowie der gegenseitigen Kooperation relevant sind. Abschließend werden die bisherigen Studienergebnisse im Bereich des Theorie-Praxis-Transfers in der Altenpflegeausbildung dargestellt.
Die Begriffe „Praxisanleitung“ und „Praxisbegleitung“ beziehen sich beide auf die Begleitung des Schülers im Rahmen der praktischen Ausbildung. Beide finden in Pflegesituationen statt, haben jedoch unterschiedliche Zielsetzungen und Schwerpunkte. Daher ist es notwendig, diese voneinander abzugrenzen, um ein klares und einheitliches Verständnis zu erhalten. Darüber hinaus muss der Begriff „Kooperationsvertrag“ sowie seine Inhalte und die Zusammenarbeit der ausbildenden Einrichtungen näher erläutert werden, um deren spezifischen Pflichten, Rechte und Verantwortungen zu explizieren.
Die Pflegeausbildung, außerhalb des dualen Systems stehend, kennt als einzige die pädagogische Begleitung Auszubildender im Rahmen der praktischen Ausbildung durch Praxisanleiter (vgl. Huber, 2006, 30). Diese sind in Anlehnung an Mamerow mit einem Coach gleichzusetzen. Es genügt nicht, dass der Anleiter eine bestimmte Tätigkeit vormacht, die der Schüler dann durch Nachahmung in seine psychomotorischen Handlungsmuster übernimmt. Ein Coach agiert vielmehr zuverlässig im Hintergrund und führt, begleitet und fördert den Schüler gezielt (vgl. Mamerow, 2006, III). Dabei bringt er dem Schüler nicht nur pflegerische Tätigkeiten bei, sondern prägt darüber hinaus – bewusst oder unbewusst – die persönliche und fachliche Entwicklung des Schülers (vgl. Völkel, 2005, 4). Die Anleitung in der Praxis ist also weitaus umfassender als der Begriff zunächst vermuten lässt. Eine der Kernaufgaben ist hierbei, den Schüler dabei zu unterstützen, Theorie und Praxis miteinander zu vernetzen (vgl. ebd., 7). Um dies in ausreichendem Maße sicherzustellen, ist gemäß des Handlungsleitfadens für das Land NRW eine Entlastung der Praxisanleitung sicherzustellen, die im Rahmen der Anzahl der zu betreuenden Schüler angemessen ist (vgl. MAGS NRW, 2006a, 8). Konkrete Zeitvorgaben oder Richtwerte werden nicht genannt, allenfalls die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umschreibt weitere Aufgabengebiete der Praxisanleitung. Diese sind demnach, die „[…] Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und den Kontakt mit der Altenpflegeschule zu halten.“ (§2 II AltPflAPrV). Nach Völkel (2005, 8f) umfasst diese Beschreibung so viele, teilweise sehr zeitaufwändige Einzeltätigkeiten, dass der Praxisanleitung – in Absprache mit der Heimleitung – entsprechende zeitliche Kapazitäten eingeräumt werden müssen.
Bei diesen vielen und hohen Anforderungen an eine Praxisanleitung stellt sich die Frage nach der Qualifikation bzw. den Voraussetzungen, die für diesen speziellen Bereich notwendig sind. Gemäß §4 IV AltPflG und §2 II AltPflAPrV sind Praxisanleiter von den Einrichtungen der praktischen Ausbildung sicherzustellen. Geeignet sind hierfür examinierte Altenpfleger oder Gesundheits- und Krankenpfleger mit mindestens 2-jähriger praktischer Erfahrung im Bereich der Altenpflege und der Fähigkeit zur Praxisanleitung (vgl. §2 II AltPflAPrV). Diese Fähigkeit zur Praxisanleitung ist „[…] in der Regel durch eine berufspädagogische Fortbildung oder Weiterbildung nachzuweisen […]“ (ebd.). Genaue Werte bzgl. der Anzahl der Pflegenden, die eine solche Fort- bzw. Weiterbildung absolviert haben, lassen sich nicht finden; nach Oestermann & Rais Parsi sind dies 13 % aller Pflegenden in NRW (2011, 45) (dieser Wert ist jedoch nicht repräsentativ).
Praxisbegleitungen sind von Lehrern durchgeführte Besuche der Schüler in den Einrichtungen der praktischen Ausbildung (vgl. §4 IV AltPflG). Die Hauptaufgaben sind hierbei die Beratung der Praxisanleiter sowie die Unterstützung und Benotung der Schüler (vgl. §2 III AltPflAPrV). Die, wie in Kapitel 2.1.1 bereits dargestellt, pädagogisch durch eine Fort- oder Weiterbildung qualifizierten Praxisanleiter sollen durch den kontinuierlichen Austausch mit den Pflegepädagogen eine den rechtlichen Vorgaben entsprechend qualifizierte praktische Ausbildung gewährleisten, wobei insbesondere die Lehrkräfte den Praxisanleitern unterstützend und beratend zur Seite stehen sollen. Weiterhin soll die Benotung der Schüler „[…] im Benehmen mit dem Träger der praktischen Ausbildung [gemeint sind hier die Praxisanleiter – Anm. d. Verf.] festgelegt [werden]“ (§3 I AltPflAPrV). Benotungen erfolgen – im Rahmen der Praxisbegleitung – für jeden Praxisbesuch. Hierbei sollen die gleichen Instrumente zum Einsatz kommen, die auch für die praktische Abschlussprüfung verwendet werden (vgl. MAGS NRW, 2006a, 9 & MAGS NRW, 2006b, 82). Die Ergebnisse der Praxisbegleitungen sollen schriftlich dokumentiert werden (MAGS NRW, 2006a, 9). Gemäß des Handlungsleitfadens sollen Begleitungen zum Ende der Probezeit sowie zum Abschluss jedes Lehrjahres erfolgen (vgl. ebd., 9). Weiterhin ist dem Handlungsleitfaden mit Verweis auf §2 III AltPflAPrV zu entnehmen, dass Praxisbegleitungen ausschließlich von „[…] hauptamtlich pädagogisch qualifizierte[n] Lehrkräfte[n] […]“ durchzuführen sind (ebd., 9). Dies ist der entsprechenden Passage der Prüfungsordnung jedoch in diesem Sinne nicht zu entnehmen; vielmehr wird in besagtem Paragraphen gefordert, dass die Schule Lehrkräfte für die Praxisbegleitungen sicherstellt (vgl. §2 III AltPflAPrV). Lediglich im Rahmen der Anerkennung einer Schule als Fachseminar für Altenpflege wird gefordert, dass die Schulen „den Nachweis einer im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichenden Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter Fachkräfte für den theoretischen und praktischen Unterricht“ zur Verfügung stellen (§5 II 2 AltPflG). Ob die Lehrer jedoch hauptamtlich angestellt sein müssen oder als Honorardozenten für die Schule arbeiten, ist nicht explizit differenziert.
Gemäß §13 I AltPflG sind die Schüler bei der Einrichtung der praktischen Ausbildung angestellt, während das jeweilige Fachseminar für Altenpflege nach §4 IV AltPflG die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt. Da beide Einrichtungen den Schüler ausbilden, muss zwischen ihnen ein Kooperationsvertrag geschlossen werden.
Zunächst muss die Einrichtung der praktischen Ausbildung einen Ausbildungsvertrag mit dem Schüler schießen. Die Bedingungen hierzu sind im § 13 I-V AltPflG geregelt. Dieser Vertrag ist jedoch nichtig, sofern das Fachseminar für Altenpflege dem nicht zustimmt (dies gilt jedoch nicht für Altenpflegeschulen, die an der Einrichtung der praktischen Ausbildung angegliedert sind [vgl. §13 VI AltPflG]). Zusätzlich müssen beide ausbildenden Einrichtungen einen Kooperationsvertrag untereinander schließen, in dem die jeweiligen Anteile an der Ausbildung geregelt werden (vgl. MAGS NRW, 2006b, 23).
Für einen optimalen Austausch untereinander wird im Handlungsleitfaden eine örtliche Nähe zwischen den ausbildenden Einrichtungen gefordert (vgl. MAGS NRW, 2006a, 8). Zusätzlich soll eine möglichst gemeinsame Abstimmung über den Ausbildungsverlauf von beiden Einrichtungen erarbeitet werden; verantwortlich hierfür ist jedoch letztendlich die Schule, die diesen Plan rechtzeitig vor Ausbildungsbeginn der Einrichtung der praktischen Ausbildung zukommen lassen muss (vgl. ebd., 7f). Für die Bildung des Prüfungsausschusses ist ebenfalls das Fachseminar für Altenpflege zuständig (§6 I AltPflAPrV). Dieses kann im Rahmen der praktischen Prüfung den Praxisanleiter als beratende Person hinzuziehen (§12 IV AltPflAPrV).
Die Fachseminare für Altenpflege tragen, wie bereits erwähnt, die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dementsprechend sind sie verpflichtet, entsprechende Vorgaben einzuhalten, die nicht nur den Unterricht, sondern auch die Strukturierung der Ausbildung regeln. Nachfolgend werden daher die für den Theorie-Praxis-Transfer relevanten Gesetze sowie die Empfehlungen der nordrhein-westfälischen Richtlinie zusammengefasst, die über die oben bereits genannten hinausgehen.
Die praktische Ausbildung der Schüler soll gemäß §5 IV AltPflG durch Praxisbegleitungen der Lehrkräfte unterstützt und gefördert werden. Hierzu muss die Schule „[…] eine im Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze ausreichende Zahl geeigneter, pädagogisch qualifizierter...