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Die Bedeutung der Rechtswidrigkeit vollstreckbarer Verwaltungsakte im materiellen Strafrecht und im Strafprozess.

AutorLars Steinhorst
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2008
ReiheSchriften zum Strafrecht 199
Seitenanzahl338 Seiten
ISBN9783428528035
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis89,90 EUR
Die Verknüpfung strafrechtlicher Tatbestände mit verwaltungsrechtlichen Regelungen (Verwaltungsakzessorietät) wirft eine Reihe von Problemen auf. Insbesondere stellt sich die Frage, ob der Verstoß gegen einen sofort vollziehbaren, rechtswidrigen, aber wirksamen Verwaltungsakt, der dem Normadressaten eine Verhaltenspflicht auferlegt, zu ahnden ist. Lars Steinhorst greift die Frage unter Einbeziehung unanfechtbarer Verwaltungsakte, des vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes und von Sachverhalten des Ordnungswidrigkeitenrechts auf. Dabei findet sich die Antwort weder allein im materiellen Strafrecht noch im Strafprozessrecht. Erst die Analyse beider Bereiche führt zu dem Ergebnis, dass eine Sanktion bei rechtswidrigen Verwaltungsakten - entgegen der vom BGH vertretenen Ansicht - in der Regel ausscheidet.

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Inhaltsverzeichnis
Vorwort8
Inhaltsübersicht10
Inhaltsverzeichnis12
Abkürzungsverzeichnis18
Einführung24
A. Problemstellung und Gang der Untersuchung24
B. Terminologische Grundlagen und Demarkation des Themas26
Erster Teil: Materiellrechtliche Folgen32
A. Materiellrechtliche Folgen der Aufhebung bzw. Aufhebbarkeit eines belastenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes32
I. Verwaltungsakt aufgrund des § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar32
1. Die Befürworter einer Strafbarkeit32
a) Verfassungsrechtliche Bedenken32
b) Die Ansicht des BGH34
c) Tragende Argumente des BGH und der ihm folgenden Ansichten36
aa) Argumente einer Strafbewehrung37
bb) Kritik an der Strafbewehrung43
cc) Argumente für eine Bestrafung trotz Aufhebung des Verwaltungsaktes51
dd) Kritik an der Bestrafung trotz Aufhebung des Verwaltungsaktes53
d) Ergebnis60
2. Die Gegner einer Strafbarkeit60
a) Unrechtsausschluss61
aa) Tatbestandsebene63
(1) Allgemeine Erwägungen63
(2) Besondere Erwägungen64
(3) Kritik71
(a) Kritik an der Beschränkung auf rechtmäßige Verwaltungsakte71
(b) Kritik an der Herleitung77
(c) Kritik an der Einordnung als objektives Tatbestandsmerkmal80
bb) Rechtswidrigkeitsebene85
(1) Allgemeine Erwägungen85
(2) Besondere Erwägungen86
(3) Kritik88
cc) Ergebnis90
b) Ausschluss der Strafbarkeit unabhängig von Unrecht und Schuld90
aa) Nichtvorliegen einer objektiven Strafbarkeitsbedingung91
(1) Die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes als objektive Bedingung der Strafbarkeit91
(2) Kritik92
bb) Strafausschließungsgrund94
(1) Die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes als Strafausschließungsgrund94
(2) Kritik96
cc) Strafaufhebungsgrund100
(1) Die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes als Strafaufhebungsgrund100
(2) Kritik105
c) Einfluss der Art des Fehlers des Verwaltungsaktes auf die Straflosigkeit115
d) Ergebnis121
3. Ergebnis121
4. Andere Lösungsansätze122
II. Verwaltungsakt unanfechtbar126
1. Problemstellung126
2. Der Einfluss der Aufhebbarkeit auf die Strafbarkeit127
a) Die Bestandskraft eines Verwaltungsaktes127
b) Konsequenzen für den Zuwiderhandelnden130
3. Der Einfluss der Aufhebung auf die Strafbarkeit134
a) Die Überwindung der Bestandskraft eines Verwaltungsaktes134
b) Konsequenzen für den Zuwiderhandelnden136
4. Ergebnis140
B. Materiellrechtliche Folgen der nachträglichen Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines belastenden rechtswidrigen Verwaltungsaktes141
I. Die Aussetzung der sofortigen Vollziehung bei sofort vollziehbaren Verwaltungsakten142
1. Das Aussetzungsverfahren142
2. Konsequenzen für den Zuwiderhandelnden144
II. Die Wiedereinsetzung bei unanfechtbaren Verwaltungsakten154
1. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand154
2. Konsequenzen für den Zuwiderhandelnden156
C. Ergebnis160
Zweiter Teil: Prozessuale Folgen163
A. Aufgabenstellung163
B. Das Prüfungsrecht des Strafrichters163
I. Der Grundsatz weiter Entscheidungsfreiheit des Strafgerichts in § 262 Abs. 1 StPO165
II. Ausnahmen166
1. Bindung an den strafbewehrten belastenden Verwaltungsakt166
a) Bestandskraftunabhängige Begründung für die Bindung167
aa) Tatbestandswirkung167
(1) Tatbestandswirkung i.w.S.167
(a) Terminologische Unzulänglichkeit168
(b) Bindungsgrundlage168
(aa) Einheit der Rechtsordnung169
(bb) Gewaltenteilungsprinzip171
(cc) Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und der Rechtsprechung177
(dd) Mutmaßliche Rechtmäßigkeit staatlicher Akte180
(c) Einwände gegen die Tatbestandswirkung i.w.S.182
(aa) Höhere Verbindlichkeit von Verwaltungsakten gegenüber Rechtssätzen?182
(bb) Verfassungsgrundsätze185
(a) Effektiver Rechtsschutz185
(ß) Rechtsprechungsmonopol der Richter187
(.) Unabhängigkeit des Richters192
(d) Verantwortungsbereich des Richters für Freiheitsentziehungen193
(cc) Regelungsgehalt eines Verwaltungsaktes bestimmt Reichweite der Bindungswirkung195
(dd) Rechtsgüterschutz196
(d) Zusammenfassendes Ergebnis196
(2) Tatbestandswirkung i.e.S.200
bb) Gestaltungswirkung201
(1) Gestaltungswirkung eines befehlenden Verwaltungsaktes?202
(2) Bindungsgrundlage204
(a) Gestaltungswirkung „inter omnes“204
(b) Anerkennung eines absolut oder relativ wirkenden Verwaltungsaktes205
(c) Gesetzmäßigkeit der Rechtsprechung207
(d) Aufgabenverteilung zwischen Verwaltungsgerichten und ordentlichen Gerichten209
(3) Einwände gegen die Bindungswirkung eines gestaltenden Verwaltungsaktes210
(4) Ergebnis211
cc) Sonstige Wirkungen des Verwaltungsaktes211
(1) Feststellungswirkung211
(2) Selbstbindungswirkung212
(3) Beachtlichkeit/Verbindlichkeit/Bindungswirkung etc.212
dd) Ergebnis214
b) Bestandskraftabhängige Begründung für die Bindung215
aa) Der Begriff der Bestandskraft215
bb) Das Wesen der materiellen Bestandskraft216
cc) Grenzen der materiellen Bestandskraft218
(1) Sachliche Grenzen219
(2) Persönliche Grenzen220
(3) Zeitliche Grenzen223
(4) Ergebnis223
dd) Bindungsgrundlage223
(1) Übertragung der Argumente einer bestandskraftunabhängigen Begründung?224
(2) Neue Argumente224
(a) Rechtssicherheit225
(b) Verfahrensökonomie228
(c) Ergebnis228
(3) Staatsakte als autoritativ-bindende Befehle?228
ee) Einwände gegen die bestandskraftabhängige Bindungswirkung230
ff) Ergebnis232
c) Ergebnis233
2. Bindung an gerichtliche und behördliche Entscheidungen, welche die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes überprüfen233
a) Gerichtliche Entscheidungen234
aa) Entscheidungsformen234
bb) Den Verwaltungsakt bestätigend236
(1) Rechtskraftunabhängige Begründung für die Bindung236
(a) Tatbestandswirkung (i.w.S.)236
(aa) Bindungsgrundlage237
(a) Einheit der Rechtsordnung237
(ß) Gewaltenteilungsprinzip239
(.) Gesetzmäßigkeit der Rechtsprechung/mutmaßliche Rechtmäßigkeit staatlicher Akte239
(d) Gleichwertigkeit aller Zweige der 3. Gewalt240
(bb) Einwände gegen die Tatbestandswirkung (i.w.S.)241
(cc) Ergebnis242
(b) Gestaltungswirkung243
(c) Ergebnis243
(2) Rechtskraftabhängige Begründung für die Bindung244
(a) Der Begriff der Rechtskraft244
(b) Wesen und Wirkungsweise der materiellen Rechtskraft245
(aa) Funktionen der Rechtskraft246
(bb) Rechtskrafttheorien248
(cc) Ergebnis250
(c) Grenzen der materiellen Rechtskraft251
(aa) Sachliche Grenzen251
(a) Die getroffene Entscheidung251
(ß) Der Streitgegenstand253
(.) Einfluss unterschiedlicher Verfahrensgrundsätze auf die objektiven Grenzen der Rechtskraft257
(bb) Persönliche Grenzen263
(cc) Zeitliche Grenzen269
(dd) Ergebnis270
(d) Bindungsgrundlage270
(aa) Übertragung der Argumente einer rechtskraftunabhängigen Begründung?270
(bb) Neue Argumente270
(a) Rechtssicherheit und Verfahrensökonomie271
(ß) Ansehen der Gerichte272
(.) Kompetenzverteilung273
(cc) Staatsakte als autoritativ-bindende Befehle?274
(e) Einwände gegen die rechtskraftabhängige Bindungswirkung275
(f) Ergebnis276
(3) Ergebnis276
cc) Den Verwaltungsakt nicht bestätigend276
(1) Rechtskraftunabhängige Begründung für die Bindung277
(a) Tatbestandswirkung (i.w.S.)277
(b) Gestaltungswirkung278
(c) Ergebnis283
(2) Rechtskraftabhängige Begründung für die Bindung283
(3) Ergebnis286
dd) Ergebnis286
b) Behördliche Entscheidungen287
aa) Das Widerspruchsverfahren287
bb) Den Erstbescheid bestätigend288
(1) Bestandskraftunabhängige Begründung für die Bindung288
(2) Bestandskraftabhängige Begründung für die Bindung290
cc) Den Erstbescheid aufhebend (nicht bestätigend)290
(1) Bestandskraftunabhängige Begründung für die Bindung290
(a) Tatbestandswirkung290
(b) Gestaltungswirkung291
(c) Sonstige Wirkungen des Verwaltungsaktes293
(d) Ergebnis293
(2) Bestandskraftabhängige Begründung für die Bindung293
dd) Ergebnis295
3. Sonderfall: Bindung an Entscheidungen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens?295
C. Die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Aufhebung des belastenden Verwaltungsaktes oder nach Ausspruch der Rechtswidrigkeit297
I. Das Wiederaufnahmeverfahren298
II. Wiederaufnahmegründe299
1. § 359 Nr. 4 StPO300
2. § 359 Nr. 5 StPO301
III. Ergebnis304
D. Die Aussetzung des Verfahrens bei anhängigem Verwaltungsstreit304
I. Die Verfahrensaussetzung305
II. Pflicht zur Aussetzung (Hauptsacheverfahren)?306
1. Konstellation 1307
2. Konstellation 2308
3. Konstellationen 3 und 5311
4. Konstellation 4311
5. Konstellation 6313
6. Ergebnis314
III. Pflicht zur Aussetzung (Sonderfall: Einstweiliger Rechtsschutz)?314
1. Situation 1315
2. Situation 2316
3. Ergebnis318
E. Ergebnis318
Dritter Teil: Thesen (de lege lata)321
Literaturverzeichnis322
Sachwortverzeichnis338

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