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Die Bestimmung des anwendbaren Rechts im Falle der internationalprivatrechtlichen Verweisung auf einen territorialen Mehrrechtsstaat

Rechtsvergleich, Haager Übereinkommen, Art. 4 Abs. 3 EGBGB, Europäisches IPR

AutorBerit Geuenich
VerlagMohr Siebeck
Erscheinungsjahr2017
ReiheStudien zum ausländischen und internationalen Privatrecht 370
Seitenanzahl521 Seiten
ISBN9783161548543
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis99,00 EUR
Bei der Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts im Falle eines Sachverhalts mit grenzüberschreitenden Bezügen stößt der Rechtsuchende bisweilen auf territoriale Mehrrechtsstaaten, innerhalb derer mehrere Rechtsordnungen in verschiedenen räumlichen Gebieten nebeneinander existieren. Dann fragt sich, wie aus den verschiedenen Rechtsordnungen eine einzelne Partikularrechtsordnung auszuwählen ist. Auf diese Frage nach der Unteranknüpfung, eines der umstrittensten Probleme des IPR, sucht die Autorin eine Antwort, sowohl auf nationaler als auch auf europäischer Rechtsebene. Dazu betrachtet sie rechtsvergleichend die historischen Ursprünge der Problembehandlung, untersucht die Entwicklung der Regelungen in den Haager Übereinkommen, die nationale Vorschrift des Art. 4 III EGBGB sowie die Unteranknüpfungsregelungen der Europäischen Verordnungen und bietet abschließend einen Lösungsvorschlag.

Geboren 1987; Studium der Rechtswissenschaft in Köln und Paris (Sorbonne I); 2011 Erstes Staatsexamen; Referendariat am Landgericht Köln mit Station bei der Ständigen Vertretung der Vereinten Nationen in New York; 2015 Promotion; 2016 Zweites Staatsexamen.

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Inhaltsverzeichnis
Cover1
Vorwort8
Inhaltsübersicht10
Inhaltsverzeichnis12
Abkürzungsverzeichnis34
Einleitung36
A. Mehrrechtsstaateneigenschaft als Problemursache36
B. Hervorgerufene Rechtsproblematik40
I. Kernproblematik: unselbstständige oder selbstständige Unteranknüpfung43
II. Interlokales Privatrecht als kodifizierte oder gewohnheitsrechtlich anerkannte, im Mehrrechtsstaat vorherrschende Prinzipien45
III.Mögliche Anschlussproblematiken47
C. Gegenstand und Ziel der Arbeit48
D. Begriffserklärung51
Kapitel 1 – Historische Anfänge der Problembehandlung – Rechtsvergleichende Betrachtung der wissenschaftlichen Behandlung einer IPR-Verweisung auf einen territorial gespaltenen Mehrrechtsstaat vor einer ersten staatsvertraglichen Kodifikation53
A. Kontinentaleuropäischer Rechtskreis55
I. Unbedingte Beachtlichkeit des ausländischen interlokalen Privatrechts „Unselbstständige Unteranknüpfung“56
1. Grundrisse dieser Position56
2. Darstellung der einzelnen Überzeugungen57
a) Raapes „Kongruenzprinzip“57
b) Neumeyers Verständnis vom interlokalen Privatrecht als „staatsrechtliche Bestimmung“61
c) Überzeugung Melchiors62
d) Völkerrechtlich geprägte Auffassung Zitelmanns64
aa) Zitelmanns völkerrechtliches Verständnis vom IPR65
bb) Verschiedene Arten von Abgrenzungsnormen nach Zitelmann – interlokale Abgrenzungsnormen als materielles Recht67
cc) Behandlung des Verweises auf einen territorialen Mehrrechtsstaat nach Zitelmann69
e) Zum Teil an Zitelmann angelehnte Erwägungen Kleins72
f) Mehrrechtsstaatenfreundliche Überzeugung Schnitzers75
g) Verständnis Bartins vom interlokalen Renvoi77
h) Gleichgeartete Einschätzung Maurys81
3. Fazit zu denjenigen Ansichten, die die unbedingte Beachtlichkeit des fremden interlokalen Privatrechts annehmen83
II. (Mindestens) Teilweise Beachtlichkeit des ausländischen interlokalen Privatrechts – „gespaltene Unteranknüpfung“85
1. Auf staatsbezogene Mehrrechtsstaatenverweisungen beschränkte, die unselbstständige Unteranknüpfung befürwortende Stimmen86
a) Relevanz der „staatsrechtlichen Zuweisung“ nach Brändl87
b) Frankensteins Idee vom „psychologischen“ beziehungsweise „tatsächlichen Zusammenhang“88
c) Nichtaufgabe der Verweisung auf den Mehrrechtsstaat nach Habicht89
d) Nussbaums Idee der lex domicilii als „subsidiäres Personalstatut“90
e) Im Ergebnis ebenso: Lauterbach90
f) Bevorzugung des gewöhnlichen Aufenthalts als subsidiäres Merkmal durch Wolff91
g) Aufgabe der Mehrrechtsstaatenverweisung nach Walker91
h) Gleichgeartete Position Batiffols92
2. Fazit zu den auf staatsbezogene Verweisungen beschränkten Äußerungen93
3. Meinungen, die die Beachtlichkeit des ausländischen ILR ausdrücklich nur im Falle der staatlich bezogenen Anknüpfung der lex fori-Kollisionsnorm annehmen und bei räumlich bezogener Anknüpfung eine direkte Verweisung annehmen (bedingte Beachtlichkeit des ausländischen ILR)94
a) Verständnis Lewalds von der teilweise unzureichenden lex fori-Verweisung95
b) Die Unteranknüpfung nach Kegel97
aa) „Grundsatz“ der Beachtlichkeit des fremden einheitlichen ILR97
bb) Ergebnisgleichheit der verschiedenen Methoden im Falle der Akzeptanz des Renvoi und des Vorhandenseins einheitlichen interlokalen Rechts – der Einstieg durch das „Dach“ oder den „Keller“98
cc) Denkbare Ergebnisdiskrepanzen der verschiedenen Methoden100
dd) Das Für und Wider der einzelnen Methoden101
ee) Von Kegel selbst bevorzugte Lösung101
ff) Unteranknüpfung im Falle gespaltenen interlokalen Privatrechts103
gg) Unteranknüpfung im Falle von gespaltenem IPR105
hh) Zusammenfassung105
c) Arndts Ausführungen106
d) Verständnis Niboyets106
aa) Verschiedene Modelle des interlokalen Rechtskonflikts106
bb) Verschiedenartigkeit von internationalem und interlokalem Rechtskonflikt107
cc) Konsequenzen für die Fallbehandlung108
e) Beurteilung Arminjons109
aa) Kritik am „allgemein anerkannten“ Prinzip109
bb) Rechtsfolge: Einschränkung des Prinzips110
f) Vorschlag Franceskakis111
4. Fazit zu den die gespaltene Unteranknüpfung befürwortenden Meinungen113
III. Nichtbeachtlichkeit des ausländischen interlokalen Privatrechts – „selbstständige Unteranknüpfung“114
1. Darstellung der Position Niemeyers114
2. Fazit zur Meinung, die von der Nichtbeachtlichkeit des fremden ILR ausgeht115
IV.Gesonderte Darstellung des Ursprungs der italienischen Unteranknüpfungsbehandlung115
1. Vorbemerkung115
2. Darstellung dieser ursprünglichen italienischen Unteranknüpfungsüberlegungen116
a) Entwicklung der Lehre durch Ago117
aa) Kritik an der „herrschenden Doktrin“117
bb) Untersuchung der Grundlagen und wahren Werte118
cc) Schlussfolgerung: Ablehnung der „herrschenden Doktrin“119
dd) Neubewertung der Unteranknüpfungssituation: Unteranknüpfung als Interpretation eines Tatbestandsmerkmals120
ee) Praktische Umsetzung dieser Tatbestandsüberprüfung – nur indirekte Berücksichtigung des fremden ILR122
b) Aufgreifen dieser Ansicht durch De Nova124
aa) Ausgangspunkt124
bb) Zwei alternative Denkweisen124
cc) Zweifelhaftigkeit des im kontinentaleuropäischen Rechtskreis vertretenen Verständnisses nach De Nova126
dd) Rechtsfolgen für die Praxis126
ee) Weniger starke Betonung der Besonderheiten der eigenen Überzeugung127
3. Fazit zur italienischen Doktrin128
V. Fazit zu den im kontinentaleuropäischen Rechtskreis vertretenen Ansichten129
B. Angelsächsischer Rechtskreis130
I. Vorbemerkungen131
II. Erörterungen zur weitgehend fehlenden Problematisierung der Unteranknüpfungsthematik in der angelsächsischen Rechtsliteratur132
1. Althergebrachtes angelsächsisches Verständnis des IPR132
2. Auswirkungen dieses Verständnisses auf die Wahrnehmung der Mehrrechtsstaatenproblematik135
3. Korrespondierende Gestaltung der angelsächsischen Kollisionsnormen135
4. Keine originäre Problemrelevanz und entsprechend geringes Problembewusstsein137
III. Abgeleitete Problemrelevanz für den angelsächsischen Rechtskreis137
IV. Urteile des High Court of Justice in mehrrechtsstaatsbezogenen Fallkonstellationen138
1. In re Johnson139
a) Sachverhalt139
b) Primär: Heimwärtsstreben auf die lex fori durch Abbruch eines Renvoi139
c) Sekundär: Behandlung einer Unteranknüpfungsproblematik141
aa) Beurteilung aus der Perspektive eines badischen Gerichts141
bb) Relevanz des englischen Rechts aufgrund einer Repräsentationsfunktion Englands141
cc) Ergebnis142
d) Fazit142
2. In re Ross143
a) Sachverhalt143
b) Beurteilung durch den Richter143
c) Fazit144
3. In re O’Keefe145
a) Sachverhalt145
b) Beurteilung durch den Richter146
c) Fazit146
4. Zusammenfassung der gemeinsamen Tendenzen der Urteile147
V. Kritische Betrachtungen und abweichende Lösungsvorschläge Falconbridges148
1. Vorbemerkungen148
2. Darstellung seiner Position149
a) Ausgangspunkt des Verständnisses Falconbridges149
b) Eindeutiger und unmissverständlicher Direktverweis der Domizilanknüpfung151
c) Staatsbezogene Verweisung152
aa) Inhaltsleere des staatsbezogenen Verweises auf das britische Recht152
bb) Ergänzung der staatsbezogenen Verweisung153
cc) Zuständigkeit der die Verweisung aussprechenden Rechtsordnung154
dd) Konstellation des Mehrrechtsstaatsangehörigen mit ausländischem Domizil – Fehlschlag der ausgesprochenen Verweisung und Anknüpfung an die lex fori155
ee) Zwischenfazit zur staatsbezogenen Verweisung157
d) Kritik an den Urteilen des High Court of Justice158
aa) Kritik an In re Ross158
bb) Kritik an In re Johnson und In re O’Keefe158
cc) Fazit Falconbridges160
3. Fazit160
VI.Fazit zum angelsächsischen Rechtskreis161
C. Rechtsvergleichende Betrachtung Rabels163
I. Darstellung seiner Ausführungen163
1. Unvollständigkeit der staatsbezogenen Verweisung163
2. „Allgemein anerkannte“ Beachtlichkeit einheitlichen interlokalen Privatrechts164
3. „Einstimmigkeit“ hinsichtlich der subsidiären Anknüpfung an das Domizilrecht165
4. Festgestellte Uneinigkeit im Falle des Fehlens eines heimatstaatlichen Domizils165
a) Verschiedene Lösungsansätze166
b) Rabels Überzeugung167
II. Fazit zur rechtsvergleichenden Darstellung Rabels167
D. Länder- und rechtskreisübergreifender Vorschlag des Institut de Droit International168
I. Relevanz168
II. Zum Institut de Droit International169
III. Vorschlag des Institut de Droit International von 1880170
IV. Entwicklung des Vorschlags172
1. Bei der Tagung des Instituts 1874 in Genf vorgestellter Ursprung der Unteranknüpfungsregelung (subsidiäre Anknüpfung an das Domizil) und seine Behandlung in den nachfolgenden Sitzungen172
a) Regelungsinhalt des ursprünglichen Vorschlags: Staatsangehörigkeitsprinzip und selbstständige Unteranknüpfung mittels Domizilanknüpfung173
b) Behandlung dieses Vorschlages während der Tagung in Genf und der drei nachfolgenden Tagungen des Instituts174
2. Wiederaufnahme des Vorschlags während der Tagung des Instituts 1879 in Brüssel – inhaltliche Modifikation des subsidiären Unteranknüpfungsmerkmals174
a) Teilweise inhaltliche Änderung des Regelungsvorschlags – subsidiäre Anknüpfung an das Merkmal des Herkunftsdomizils175
b) Beweggrund für diese Inhaltsänderung: größere Stabilität175
3. Überarbeitung des Vorschlages bei der Sitzung 1880 in Oxford176
a) Kritik an der subsidiären Anknüpfung an das Herkunftsdomizil – Überlagerung des Herkunftsdomizils durch ein aktuelles Domizil176
b) Zwischenzeitlich gefährdete Fortsetzung der Diskussion der Unteranknüpfungsregelung178
aa) Äußerung von Bedenken allgemeinen Charakters178
bb) Entschließung der Fortsetzung der Normfindung für den zuvor eingegrenzten Problemkomplex180
c) Wiederaufgreifen der Unteranknüpfungsthematik181
d) Abstimmung der Vollversammlung über den Regelungsinhalt mit unerwartetem Ausgang181
e) Neuvorschlag einer Unteranknüpfungsregelung182
4. Endgültige Fassung des Vorschlags der Zivilkommission von 1880 in Oxford183
5. Bindungswirkung der Resolution des Institut de Droit International von 1880183
a) Den Regelungen vorangestellte beziehungsweise voranzustellende Präambeln184
b) Der durch diese Präambeln zum Ausdruck gebrachte Empfehlungscharakter der Resolution184
V. Fazit zum Vorschlag des Institut de Droit International von 1880185
E. Fazit zu den Anfängen der Problembehandlung im kontinentaleuropäischen und angelsächsischen Rechtskreis188
Kapitel 2 – Behandlung der Unteranknüpfung bei Verweisung auf einen territorialen Mehrrechtsstaat in den Haager Abkommen – Erstmalige staatsvertragliche Kodifizierung einer Unteranknüpfungslösung und ihre Entwicklung193
A. Vorbemerkungen194
I. Institution der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht194
II. Arbeit der Haager Konferenz und ihre Bedeutung194
III. Wesen der Haager Übereinkommen195
IV. Gang der Untersuchung196
B. Die frühen Haager Unteranknüpfungsregelungen197
I. Erstmalige Aufnahme einer Unteranknüpfungsbestimmung in ein Haager Abkommen und weitere Abkommen mit gleichartiger Unteranknüpfungsregelung – staatsbezogene unselbstständige Unteranknüpfung197
1. Das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht – der Ursprung der übereinkommensrechtlichen Unteranknüpfung197
a) Unteranknüpfungsregelung des Haager Testamentsformübereinkommens197
b) Entstehungsgeschichte der Regelung198
aa) Diskussion der Unteranknüpfungsthematik während der Ausarbeitung des Übereinkommensvorentwurfes198
bb) Möglichkeit der Stellungnahme der einzelnen Länder zum ersten Vorentwurf des Übereinkommens – praktische Relevanz der Unteranknüpfungsproblematik aus Sicht der Mehrrechtsstaaten200
cc) Überarbeitung des Vorentwurfs durch die Zweite Kommission („deuxième commission“)203
(1) Grundsätzliche Uneinigkeit über die Aufnahme einer Unteranknüpfungsregelung und Kritik am Merkmal der engsten Bindung203
(2) Vertagung der abschließenden Diskussion205
dd) Vom Redaktionsausschuss redigierter Vorschlag205
ee) Weitere Beratung und Abstimmung durch die Zweite Kommission206
ff) Zusammenfassung der Entstehungsgeschichte durch Batiffol207
c) Rechtliche Würdigung der Unteranknüpfungsregelung des Haager Testamentsformübereinkommens208
aa) Kontroverse um Aufnahme und Inhalt der Regelung208
bb) Regelungsinhalt: Beachtlichkeit des fremden ILR bei staatsbezogenen Verweisungen und subsidiäre Maßgeblichkeit des Merkmals der engsten Bindung208
cc) Rückschlüsse: Wachsende Relevanz der Unteranknüpfungsfrage, keine Aussage zur Behandlung ortsbezogener Verweisungen209
d) Vorläufereigenschaft der Unteranknüpfungsregelung des Testamentsformübereinkommens210
2. Das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen vom 5. Oktober 1961210
a) Unteranknüpfungsregelung des Haager Minderjährigenschutzabkommens210
b) Entstehungsgeschichte der Unteranknüpfungsregelung211
aa) Anlehnung an Art. 1 Abs. 2 Haager Testamentsformübereinkommen211
bb) Abweichungen von der Vorläufernorm?212
c) Rechtliche Würdigung212
3. Das Haager Übereinkommen über die behördliche Zuständigkeit, das anzuwendende Recht und die Anerkennung von Entscheidungen auf dem Gebiet der Annahme an Kindesstatt vom 15. November 1965213
a) Unteranknüpfungsregelung des frühen Haager Adoptionsübereinkommens214
b) Entstehungsgeschichte der Unteranknüpfungsregelung214
c) Rechtliche Würdigung215
4. Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht215
a) Unteranknüpfungsregelung des Haager Unterhaltsübereinkommens216
b) Entstehungsgeschichte der Unteranknüpfungsregelung216
aa) Anlehnung an andere, ebenfalls rein staatsangehörigkeitsbezogene Unteranknüpfungsregelungen217
bb) Ausdrückliche Zweckzuweisung der Regelung217
cc) Ausdrückliche Vereinbarung des Beispiels der staatsbezogenen Verweisung218
dd) Entsprechende Ausführungen des erläuternden Berichts zum Übereinkommen219
ee) Dies unterstützende Notiz des Ständigen Büros der Konferenz219
ff) Inhalt des Art. 16 nach dem Gesetzgeberwillen219
c) Rechtliche Würdigung220
5. Fazit zur zeitlich ersten Unteranknüpfungslösung, die in Haager Übereinkommen aufgenommen wurde220
II. Erste Haager Unteranknüpfungsregelung mit abweichendem Inhalt – nach Anknüpfungsmerkmalen differenzierende Unteranknüpfung (gespaltene Unteranknüpfung)222
1. Das Haager Übereinkommens vom 1. Juni 1970 über die Anerkennung von Ehescheidungen und Ehetrennungen222
a) Mehrrechtsstaatsbezogene Regelungen des Haager Ehescheidungsübereinkommens223
b) Ausklammerung der für die vorliegende Arbeit nicht relevanten Regelungen224
c) Inhalt der relevanten Unteranknüpfungsbestimmungen des Ehescheidungsübereinkommens225
aa) Anerkennungs- und vollstreckungsbezogene Terminologie225
bb) Anordnung unterschiedlicher Rechtsfolgen durch die relevanten Art. 13 und 16225
cc) Bezugspunkte der Unteranknüpfungsklauseln226
dd) Gespaltene Unteranknüpfung227
d) Entstehungsgeschichte228
aa) Vorübergehender Wechsel zwischen verschiedenen, einseitigen Unteranknüpfungslösungen228
bb) Verdeutlichung der Notwendigkeit einer staatsbezogenen Unteranknüpfungslösung durch die USA229
cc) Ausarbeitung der staatsbezogenen Regelung durch den Redaktionsausschuss230
e) Würdigung230
aa) Methodische Neuerung nahezu ohne Begründung230
bb) Erstmalige Aufnahme der gespaltenen Unteranknüpfung in ein Haager Übereinkommen231
2. Das Haager Übereinkommen über die internationale Nachlassverwaltung vom 2. Oktober 1973232
a) Mehrrechtsstaatsbezogene Regelungen des Haager Nachlassverwaltungsübereinkommens232
b) Vorbemerkungen233
aa) Abgrenzung der für die vorliegenden Zwecke relevanten Bestimmungen233
bb) Erste Vereinheitlichungsüberlegungen der Haager Konferenz233
c) Inhalt der relevanten Unteranknüpfungsbestimmungen des Nachlassverwaltungsübereinkommens235
d) Entstehungsgeschichte der Unteranknüpfungsbestimmung des Nachlassverwaltungsübereinkommens237
e) Würdigung237
3. Das Haager Übereinkommen über das auf eheliche Güterstände anwendbare Recht vom 14. März 1978238
a) Unteranknüpfungsbestimmungen des Haager Ehegüterrechtsabkommens239
aa) Systematik der Art. 16, 17239
bb) Art. 16240
cc) Art. 17240
(1) Fragliche Relevanz des Art. 17 aufgrund der Gesetzesformulierung241
(2) Regelungsaussage des Art. 17242
dd) Gesamtaussage: Gespaltene Unteranknüpfung242
b) Entstehungsgeschichte der Unteranknüpfungsbestimmungen des Ehegüterrechtsübereinkommens242
aa) Fortsetzung der übereinkommensrechtlichen unselbstständigen Unteranknüpfungspraxis und Konkretisierung der Gestalt des beachtlichen ILR242
bb) Präzisierung der subsidiären Unteranknüpfungsübung und erste Erklärung zu der Frage, ob Ergänzung oder Ersetzung des Merkmals der Staatsangehörigkeit243
cc) Aufgreifen der Tradition der selbstständigen Unteranknüpfung244
dd) Allgemein: Wahrung und Verbesserung der übereinkommensrechtlichen Unteranknüpfungsmethodik..244
c) Würdigung245
4. Fazit zur zweiten Haager Unteranknüpfungsregelung246
III. Weitere Haager Unteranknüpfungsregelung mit anderem Inhalt – ortsbezogene selbstständige Unteranknüpfung249
1. Das Haager Übereinkommen vom 4. Mai 1971 über das auf Straßenverkehrsunfälle anzuwendende Recht249
a) Vorbemerkungen249
b) Unteranknüpfungsbestimmung des Haager Straßenverkehrsübereinkommens:250
aa) Angeordnete Rechtsfolge: selbstständige Unteranknüpfung250
bb) Bezugspunkt: ausschließlich räumlich anknüpfende Verweisungen251
cc) Regelungsaussage252
c) Entstehungsgeschichte252
d) Rechtliche Würdigung der Unteranknüpfungslösung des Straßenverkehrsübereinkommens252
2. Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über das auf die Produkthaftung anzuwendende Recht253
a) Unteranknüpfungsbestimmung des Haager Produkthaftungsübereinkommens253
b) Entstehungsgeschichte254
3. Das Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen255
a) Unteranknüpfungsregelung des Haager Unterhaltsvollstreckungsübereinkommens255
aa) Ausklammerung der für die vorliegenden Zwecke nicht relevanten Regelungsteile256
bb) Der Inhalt des maßgeblichen Regelungsteils des Art. 28256
b) Entstehungsgeschichte257
4. Das Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 über die Eheschließung und die Anerkennung der Gültigkeit von Ehen257
a) Unteranknüpfungsregelungen des Haager Eheschließungsübereinkommens258
b) Entstehungsgeschichte258
5. Das Haager Übereinkommen vom 14. März 1978 über das auf Vertreterverträge und die Stellvertretung anzuwendende Recht259
a) Unteranknüpfungsbestimmung des Stellvertretungsübereinkommens259
b) Entstehungsgeschichte259
6. Das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung260
a) Unteranknüpfungsbestimmung des Haager Kindesentführungsübereinkommens260
b) Entstehungsgeschichte261
7. Das Haager Übereinkommen vom 1. Juli 1985 über das auf Trusts anzuwendende Recht und über ihre Anerkennung261
a) Unteranknüpfungsregelung des Haager Trustabkommens262
b) Entstehungsgeschichte262
c) Würdigung263
8. Das Haager Übereinkommen vom 22. Dezember 1986 über das auf Verträge über internationalen Warenkauf anwendbarer Recht263
9. Fazit zur nur auf räumliche Verweisungen bezogenen Haager Unteranknüpfungsregelung264
IV.Fazit zu den frühen Haager Unteranknüpfungsmodellen265
C. Die jüngeren Haager Unteranknüpfungsbestimmungen267
I. Unteranknüpfungslösung der jüngeren Haager Übereinkommen mit internationalprivatrechtlicher Zwecksetzung – Abweichung von der ursprünglichen Haager Unteranknüpfungstradition268
1. Das Haager Übereinkommen vom 1. August 1989 über das auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendende Recht268
a) Unteranknüpfungsbestimmung des Haager Erbrechtsübereinkommens – Struktur und Inhalt269
b) Richtungsänderung der Unteranknüpfungslösung271
c) Entstehungsgeschichte271
aa) Späte Formulierung des Grundsatzes der vorrangigen ILR-Beachtlichkeit272
bb) Scheinbar bereits vorher bestehende Einigkeit272
d) Würdigung der ersten „neueren“ Haager Unteranknüpfungsregelung273
2. Das Haager Übereinkommen vom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern274
a) Unteranknüpfungsregelung des Haager Kinderschutzübereinkommens274
b) Besonderheit: Unterschiedliche Vorgehensweisen je nach Zweck der Verweisung276
aa) Unterschiedliche Wortlaute276
bb) Rechtliche Konsequenzen: Unterschiedliche Behandlung je nach Zweckrichtung?277
cc) Mögliche Allgemeingültigkeit dieser Erkenntnis277
c) Entstehungsgeschichte278
aa) Selbstverständlichkeit des neuen Regelungsinhalts278
bb) Offengelassene Verständnisprobleme278
cc) Im Übrigen: unproblematisierte Beschließung ohne Erläuterung der Motivation279
d) Erste Vermutungen hinsichtlich der Gründe für den Methodenwandel280
e) Würdigung281
3. Das Haager Übereinkommen vom 13. Januar 2000 über den internationalen Schutz von Erwachsenen282
a) Unteranknüpfungsregelungen des Haager Erwachsenenschutzübereinkommens282
b) Entstehungsgeschichte283
aa) Vorentwurf und Vorschlag des Komitees für föderale Klauseln283
bb) Erläuternder Bericht284
c) Würdigung285
4. Das Haager Protokoll vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht286
a) Unteranknüpfungsregelung des Haager Unterhaltsprotokolls286
b) Entstehungsgeschichte mangels veröffentlichter Dokumente nicht nachvollziehbar287
5. Fazit zur „neueren“ Unteranknüpfungsregelung – Abkehr von der langjährigen Unteranknüpfungstradition287
a) Neuartigkeit des Regelungsmechanismus287
b) Feststellbarkeit einer Differenzierung je nach Verweisungszweck289
II. Unteranknüpfungslösung der neueren Haager Übereinkommen mit nicht internationalprivatrechtlicher Zwecksetzung290
1. Typisierung der relevanten Übereinkommen291
2. Unteranknüpfungslösung der jüngeren internationalzivilverfahrensrechtlichen Übereinkommen292
3. Besonderheiten der Entstehungsgeschichten294
4. Würdigung294
III. Fazit zu den Unteranknüpfungslösungen der jüngeren Haager Übereinkommen295
D. Zwischenfazit zu den Betrachtungen der Haager Unteranknüpfungsregelungen295
E. Deutung der Entwicklung der Haager Unteranknüpfungsregelungen297
I. Besondere Bedeutung der jüngeren Haager Unteranknüpfungsregelungen und hinter den Kulissen der Konventionsausarbeitung stattfindende Veränderungen297
1. Wachsendes Bewusstsein der Haager Konferenz für die Mehrrechtsstaatenproblematiken299
a) Anfangs: lediglich partielles Problembewusstsein299
b) Standardisierungsbestrebungen bezüglich der „föderalen Klauseln“300
c) Mitteilungen des Ständigen Büros der Haager Konferenz301
d) Einrichtung eigener Spezialausschüsse für mehrrechtsstaatenbezogene Klauseln303
e) Fazit: gestiegenes Problembewusstsein304
2. Schlussfolgerungen für die Wichtigkeit der jüngeren Unteranknüpfungsregelungen304
a) Wirkung des gestiegenen Problembewusstseins: sachverständige Ausarbeitung der Klauseln304
b) Tragweite der neueren Haager Unteranknüpfungsregelungen: Abkehr von der frühen Haager Unteranknüpfungstradition305
c) Einrichtung der speziellen Unterausschüsse als Anlass für den Traditionswandel306
d) Besonderer Stellenwert der jüngeren Haager Unteranknüpfungsregelungen307
3. Fazit308
II. Divergenz zwischen dem Prinzip der grundsätzlichen Beachtlichkeit des fremden interlokalen Privatrechts und der generellen Aussprache von Direktverweisen in den neueren Haager Konventionen – ein Erklärungsversuch308
1. Rechtslage – denkbare Anwendungsfälle der Unteranknüpfungskataloge309
a) Offensichtliche nicht „zur Bestimmung des anwendbaren Rechts“ ausgesprochene Verweise – verfahrensbezogene Verweisungen im engeren Sinne309
b) Versteckte nicht „zur Bestimmung des anwendbaren Rechts“ ausgesprochene Verweise – Vorfragenverweise310
c) Fazit312
2. Hypothesen zu den Gründen der unterschiedlichen Behandlung313
a) Zusammenhang zum Renvoi313
aa) Zusammenhang zwischen Nichtbeachtlichkeit des fremden ILR und Ablehnung des Renvoi314
bb) Zusammenhang zwischen Beachtlichkeit des fremden ILR und Annahme des Renvoi315
cc) Fazit315
b) Geltungscharakter der Übereinkommen: Prinzip der Gegenseitigkeit – der allseitige Charakter316
aa) Universelle Geltung der internationalprivatrechtlichen Bestimmungen316
bb) Prinzip der Gegenseitigkeit der internationalzivilverfahrensrechtlichen Teile317
cc) Mögliche Konsequenz – einvernehmlicher Verzicht auf Beachtung des ILR317
dd) Vorrangige selbstständige Unteranknüpfung beschränkt auf Binnenverhältnis319
ee) Fazit319
c) „Richtige“ Anwendung des Rechts320
aa) Ermittlung und Anwendung des maßgeblichen Rechts320
bb) Maßgebliche Konstellationen321
cc) Sonderfall: Vorfrage321
dd) Fazit322
d) Verweisungsinteressen: Lokalisierung vs. Herstellung identischer Ergebnisse322
aa) Herstellung identischer Ergebnisse als internationalprivatrechtliches Gebot322
bb) Lokalisierung des maßgeblichen Merkmals als internationalzivilverfahrensrechtliches Gebot323
cc) Fazit324
3. Ergebnis325
F. Aufnahme der Haager Unteranknüpfungspraxis in der Wissenschaft und Wahrnehmung ihrer inhaltlichen Entwicklung326
I. Resonanz auf die Anfänge der Haager Unteranknüpfungspraxis327
1. Begrüßung der allerersten Haager Unteranknüpfungsregelung328
a) Begrüßung der Existenz und des Inhalts der ersten Unteranknüpfungsregelung328
b) Frühe Annahme einer Allgemeingültigkeit der Unteranknüpfungsregelung328
c) Anpassung einzelner in der Literatur vertretener Auffassungen an die Unteranknüpfungsregelung329
2. Begrüßung der weiteren frühen Entwicklung330
3. Negative Kritik an den frühen Haager Unteranknüpfungsregelungen331
a) Unpraktikabilität der Unteranknüpfungsregelung331
b) Fehlerhaftigkeit der Unteranknüpfungslösung – Mancinis „wahrer“ Wille331
4. Bewertung der verschiedenen Positionen332
5. Fazit333
II. Resonanz auf die jüngeren Entwicklungen333
1. Beobachtung der Traditionalisierung, Optimierung und Standardisierung der Haager Unteranknüpfungsregelungen334
2. Beobachtung des jüngst festzustellenden Methodenwandels334
a) Wahrnehmung der Unteranknüpfungsänderungen335
b) Bewertung des Methodenwandels336
aa) Erklärung der selbstständigen Unteranknüpfung336
bb) Angemessenheit der unselbstständigen Unteranknüpfung336
cc) Positive Bewertung der umfassenden unselbstständigen Unteranknüpfung337
dd) Vorschläge für die subsidiäre selbstständige Unteranknüpfung337
3. Fazit338
III.Fazit zur Aufnahme der Haager Unteranknüpfungsregelungen in der Wissenschaft339
G. Fazit zur Untersuchung der Haager Unteranknüpfungsregelungen340
Kapitel 3 – Behandlung der Verweisung auf einen räumlich gespaltenen Mehrrechtsstaat im nationalen deutschen Recht – Art. 4 III EGBGB343
A. Regelung des Art. 4 III EGBGB345
I. Hintergrund, Erwägungen, Ziele, Überlegungen345
II. Wortlaut der Regelung347
III. Regierungsbegründung zu Art. 4 III348
1. Erläuterungen des Wortlauts348
2. Erste Schlussfolgerung hinsichtlich der Ausgestaltung der Unteranknüpfung350
3. Harmonisierungsgedanke351
IV.Fazit352
B. Kontroverse der Literatur zur Wendung „ohne die maßgebende zu bezeichnen“ des Art. 4 III 1352
I. Extreme Position (1) – Unrelativierte extensive Wortlautauslegung355
1. Ortsbezogene Mehrrechtsstaatenverweise als Sachnormverweisungen zu behandeln355
2. Gebotenheit der Deutung aufgrund des Wortlauts und der Regierungsbegründung356
3. Tragweite dieser Deutung356
4. Weitere potenzielle Argumente für diese Deutung357
5. Fazit357
II. Extreme Position (2) – Auslagerung des Vorbehalts in Satz 2 der Bestimmung358
1. Vorbehalt des Art. 4 III 1 beruht auf Gedankenfehler des Gesetzgebers und ist auszulagern358
2. Gebotenheit der ILR-Beachtung unter Wertungsgesichtspunkten359
3. Zwischenfazit361
4. (Un-)Abhängigkeit dieser Auffassung von der Art der Verweisung361
5. Fazit362
III. Gemäßigte Position (1) – Voraussetzung der „Orts“bezogenheit der Mehrrechtsstaatenverweisung363
1. Vorbemerkung363
2. Erfordernis der Ortsbezogenheit für die Einschlägigkeit des Vorbehalts des Art. 4 III 1363
3. Irrelevanz des verwendeten Anknüpfungsmerkmals364
4. Fazit365
IV. Gemäßigte Position (2) – teleologische Reduktion des Vorbehalts auf ortsbezogene Sachnormverweisungen365
1. Vorbemerkungen365
a) Abgrenzung von anderen, ähnlichen Positionen365
b) Präzise Trennungsabsicht wegen hoher Verwechslungsgefahr367
2. Zur Auslegung des Art. 4 III 1367
a) Primat des interlokalen Privatrechts und Ziel der kollisionsrechtlichen Verweisung368
b) Kein Ausschluss des Art. 4 III durch Art. 4 I369
c) Richtige Prüfungsreihenfolge371
d) Beachtlichkeit des interlokalen Privatrechts372
aa) Nur einmalige Indizwirkung des räumlichen Anknüpfungsmerkmals372
bb) Gleichlauf von IPR und ILR373
e) Rechtsfolgen dieser Ansicht374
f) Angemessenheit der Lösung375
g) Veranschaulichende Beispiele375
h) Fazit377
V. Gemäßigte Position (3) – zweistufige Lösung: wortlautgetreue Auslegung und anschließende Relativierung auf Rechtsfolgenseite377
1. Vorbemerkungen378
a) Verhältnis zu den bereits dargestellten Deutungsvarianten379
b) Unter die vorliegende Ansicht zu subsumierende Positionen380
2. Zur Auslegung des Art. 4 III 1381
a) Die Teilrechtsordnung als Verweisungsziel381
aa) Inhalt dieses Verständnisses382
bb) Konsequenz dieses Verständnisses383
b) Der internationale Renvoi384
c) Der interlokale Renvoi386
aa) Der interlokale Renvoi im Rahmen von Gesamtverweisungen386
(1) Vereinbarkeit mit Wortlaut und Regierungsbegründung des Art. 4 III 1386
(2) ILR als Hilfsnormen des IPR387
(3) ILR-Beachtlichkeit als selbstständige Rechtsfolge der Gesamtverweisung387
(4) Geltung der allgemeinen Bestimmungen des Art. 4 I388
(5) Erfordernis der Anwendungswilligkeit fremder Teilrechtsordnung389
(6) Fazit389
bb) Der interlokale Renvoi im Rahmen von Sachnormverweisungen390
(1) Überwiegend: Ablehnung des interlokalen Renvoi bei Sachnormverweisungen390
(2) Vereinzelt Bejahung des interlokalen Renvoi auch bei Sachnormverweisungen?391
(3) Fazit392
cc) Gestalt des relevanten interlokalen Privatrechts392
(1) Problematik: Mehrdeutige Begrifflichkeiten393
(i) Enges Verständnis – offenes Verständnis393
(ii) Konsequenzen der Interpretation394
(iii) Schwierigkeit: Vermeidung von Verfälschungen395
(2) Die einzelnen Äußerungen vor diesem Hintergrund396
(i) Beachtlichkeit nur des partikularen ILR396
(ii) Beachtlichkeit des zentralen sowie des gespaltenen ILR397
(iii) Fazit398
d) Zusammenfassung398
VI. Zusammenfassung der in der Literatur zur Unteranknüpfung ortsbezogener Verweisungen nach Art. 4 III 1 vertretenen Meinungen399
C. Bewertung der in der deutschen Literatur bestehenden Kontroverse über die Behandlung ortsbezogener Verweisungen auf einen territorialen Mehrrechtsstaat unter Art. 4 III EGBGB400
I. Bei der Auslegung der Wendung „ohne die maßgebende zu bezeichnen“ zu berücksichtigende Erwägungen402
1. Wille des Gesetzgebers – insbesondere die Harmonisierung mit völkervertraglichem Vorgehen402
a) Harmonisierungsgedanke und Inhalt der damaligen Haager Unteranknüpfungsregelung402
b) Eingeschränkte Bindungswirkung des Harmonisierungsgedankens404
aa) Abweichungen zwischen Herkunftskontext und Zielkontext der staatsvertraglichen Vorbildbestimmungen404
bb) Hinzukommend: unterschiedlich weite Gestaltungsfreiheit405
cc) Konsequenz: möglicherweise Anpassungserfordernisse406
dd) Zulässigkeit solcher Anpassungen aufgrund beschränkter Bindungswirkung des Harmonisierungswillens406
ee) Beachtlichkeit allgemeiner nationaler Rechtsgedanken und Interessen407
c) Schlussfolgerung408
aa) Harmonisierungsgedanke gibt selbstständige Unteranknüpfung der Sachnormverweisung vor408
bb) Behandlung von Gesamtverweisungen bleibt ohne Vorgaben409
2. Orientierung am Systemzusammenhang der Norm und allgemeinen Grundsätzen des IPR409
a) Art. 4 III als Vorschrift des Allgemeinen Teil des EGBGB409
b) Merkmale der Gesamtverweisung410
aa) Verweisungsziel: Kollisionsrecht410
bb) Charakter der Gesamtverweisung411
cc) Konsequenz: Gleichlauf von IPR und ILR411
dd) Fazit412
c) Allgemeine im internationalen Privatrecht geltende Interessen412
aa) Der internationale Entscheidungseinklang412
bb) Anwendung des sachnächsten Rechts413
cc) Souveränität des Mehrrechtsstaats414
dd) Unterlegenheit entgegenstehender Interessen415
ee) Fazit415
d) Verhältnis zu Art. 4 III 1 Hauptsatz und zu Art. 35 II a.F.415
e) Fazit416
3. Fazit zur Betrachtung der bei der Auslegung zu berücksichtigenden Erwägungen416
II. Erste Beurteilung der vorgeschlagenen Auslegungen vor dem Hintergrund dieser Interessen417
1. Kritik an der unrelativierten extensiven Wortlautauslegung (Extreme Position (1))417
2. Kritik an der Auslagerung des Vorbehalts in Satz (Extreme Position (2))418
3. Kritik an der Voraussetzung der „Orts“bezogenheit (Gemäßigte Position (1))419
4. Fazit420
III.Betrachtung der verbleibenden Auslegungsvorschläge420
1. Gemeinsamkeit der verbleibenden Literaturansichten: Erzielung interessengerechter Ergebnisse421
2. Methodische Divergenzen beider Auffassungen422
a) Unterschiedliche Beurteilung des Verweisungsziels422
b) Dadurch ausgelöstes unterschiedliches Folge-Vorgehen422
c) Konsequenzen dieser Unterschiede für die Praxis423
aa) Irrelevanz im Falle des Vorliegens eines einheitlichen, zentralen ILR423
bb) Mögliche Ergebnisdivergenz bei Gespaltenheit des fremden ILR423
cc) Vermeidung dieser Ergebnisdivergenz425
d) Option: Ergebnisgleichheit trotz unterschiedlicher Ansätze426
3. Zwischenfazit zu den verbleibenden Auslegungsvorschlägen426
4. Präferenz zugunsten einer Position426
a) Wortlaut und Regierungsbegründung als Richtschnur426
aa) Erfordernis der teleologischen Reduktion im Rahmen der unter B.IV. geschilderten Position427
bb) Lediglich enge Auslegung nach dem Verständnis der unter B.V. genannten Auffassung427
(1) Verständnis von der „Unteranknüpfung im engeren Sinne“ als erste Identifikation eines einzelnen Teilrechts427
(2) Kombination zweier Schritte im Rahmen der staatsbezogenen Mehrrechtsstaatenverweisung428
(3) Isolierung der Unteranknüpfung im engeren Sinne bei ortsbezogenen Mehrrechtsstaatenverweisung429
(4) Schlussfolgerung: Zulässigkeit des anschließenden Rückgriffs auf allgemeine Regelungen429
cc) Fazit430
b) Aussagekraft der Wendung „ohne die maßgebende zu bezeichnen“ nach den Deutungsalternativen430
c) Einklang mit der Behandlung staatsbezogener Verweisungen430
d) Relativität der üblichen Prüfungsreihenfolge432
5. Fazit432
IV.Fazit zur Bewertung der zur Art. 4 III 1 Nebensatz vertretenen Ansichten432
D. Ergebnis zur Behandlung der Unteranknüpfungsproblematik nach autonomem deutschem Recht434
I. Interpretationsempfehlung435
II. Beobachtungen zum Zusammenhang zwischen Art der Verweisung und Beachtlichkeit des fremden interlokalen Privatrechts437
III. Zeitgemäßheit des Art. 4 III439
Schlussteil441
A. Zusammenfassende Darstellung der Untersuchungen441
I. Rechtsvergleichende Betrachtung der Anfänge der Problembehandlung441
II. Untersuchung der Haager Unteranknüpfungspraxis443
III. Betrachtung der nationalen Unteranknüpfungsbehandlung445
B. Abschließende Betrachtungen zur Unteranknüpfungsproblematik – Ein eigener Lösungsvorschlag446
I. Abstrakte Interessenabwägung447
1. Funktion, Verweisungsziel und Aussagekraft der Verweisungsnorm der lex fori447
2. Kongruenzgedanke, Souveränität des Mehrrechtsstaats und das sachnächste Recht451
3. Die sinngerechte Ausführung der Verweisung453
4. Keine Unterscheidung zwischen Gesamtverweisung und Sachnormverweisung454
5. Kodifizierte Regelungen als Leitbilder457
II. Empfehlung: unselbstständige Unteranknüpfung458
C. Ausblick für die europäisch-kollisionsrechtliche Ebene459
I. Relevanz des europäischen IPR459
II. Bestandsaufnahme der gemeinschaftsrechtlichen Unteranknüpfungsregelungen461
III. Deutung der rechtlichen Situation in den europäischen IPR-Verordnungen463
1. Unteranknüpfungsregelungen der ersten EU-Verordnungen zum IPR (Rom I, II-VO)464
2. Nichtbegründung einer frühen Unteranknüpfungstradition durch die Regelung der Rom III-VO466
3. Geltung der umfassenden unselbstständigen Unteranknüpfung in den jüngeren Verordnungen und Verordnungsvorschlägen468
4. Konsequenz: erneut Tendenz zugunsten einer umfassenden ILR-Beachtlichkeit spürbar469
IV. Bewertung der Unteranknüpfungsbehandlung nach europäischem IPR unter Berücksichtigung der gemeinschaftsrechtlichen Besonderheiten469
1. Ausgangspunkt: Festhalten an den abstrakt erarbeiteten Prämissen auch auf Ebene des europäischen IPR470
2. Praktische Umsetzbarkeit mit Blick auf den verordnungsrechtlichen Rahmen473
a) Überkommenheit der frühen verordnungsrechtlichen Unteranknüpfungsregelungen473
b) Nichtausgeschlossenheit wegen überwiegendem Sachnormverweisungscharakter474
c) Fazit475
3. Besonderheiten des gemeinschaftsrechtlichen IPR, die eine Abweichung von der ausgesprochenen Empfehlung rechtfertigen oder sogar gebieten können476
a) Substituierung von staatlicher Hoheitsgewalt durch Unionsgewalt476
b) Zielsetzung der Europäischen Union478
c) Erfordernis der Berücksichtigung spezifischer binnenmarktorientierter Ziele480
d) Konsequenz: Zielsetzung der Arbeit der Europäischen Union als Rechtfertigung unterschiedlicher Abwägungsergebnisse und abweichender Kollisionsnorminhalte?481
aa) Rechtfertigungswirkung der unionsrechtlichen Zielsetzung481
bb) Bedenken an dieser Rechtfertigungswirkung484
cc) Problem: rechtliches Können485
e) Fazit486
4. Rechtliche Grenzen dieser Autonomie: Fälle mit Drittstaatenbezug486
a) Drittstaatenbezogenheit des verordnungsrechtlichen ILR-Ausschlusses486
b) Fragliche Legitimität der Ausschaltung eines drittstaatlichen ILR487
c) Schwächere Rechtfertigungswirkung der Unionsziele bei Fällen mit Drittstaatenbezug490
d) Fazit: mindestens differenzierte Unteranknüpfungslösung491
V. Empfehlung für das europäische IPR492
1. Idealmodell für das gemeinschaftsrechtliche IPR: unselbstständige Unteranknüpfung492
2. Mindestanforderungen an eine interessengerechte und rechtmäßige Unteranknüpfungslösung496
3. Vereinheitlichungsempfehlung497
4. Fazit497
Literaturverzeichnis500
Materialienverzeichnis514
Sachregister516

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