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Die Blockchain-Technologie als Infrastruktur im Aktiengeschäft. Umsetzung und Auswirkungen

AutorKasim Colakoglu
VerlagStudylab
Erscheinungsjahr2019
Seitenanzahl137 Seiten
ISBN9783960956549
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Das aktuelle Finanzsystem verlässt sich auf Zwischenhändler und hängt stark davon ab, dass zwischen den Teilnehmern Vertrauen herrscht. Das schließt auch aufwendige Abstimmungsprozesse mit ein und macht den Handel mit Wertpapieren vergleichsweise langsam. Die neue Blockchain-Technologie hat das Potenzial, die Prozesskette erheblich zu verschlanken. Doch ist die Blockchain-Technologie für alle Prozesse im Aktiengeschäft geeignet? Und an welchen Stellen macht sie das Geschäft effizienter? Kasim Colakoglu gibt einen Überblick über die Funktionsweise der neuen Technologie und deren Auswirkungen auf den Aktienmarkt. Dazu analysiert er die aktuellen Prozesse vom Aktienhandel über die Abrechnung und Abwicklung bis hin zur Verwahrung und Verwaltung von Aktien. Darüber hinaus erklärt er ausführlich die Funktionsweise der Blockchain-Technologie und ihre Eigenschaften wie Initial Coin Offering und Smart Contracts. Colakoglu prüft so die Kompatibilität zum Aktiengeschäft und erstellt ein Proof of Concept. Aus dem Inhalt: - Börse; - Aktienhandel; - Trading; - Clearing; - Settlement; - ICO

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Leseprobe

2 Die Infrastruktur im Aktiengeschäft


 

2.1 Die Börse


 

Die Börse ist ein Handelsplatz, an dem sich Angebot und Nachfrage von Wertpapieren, Rechten und Wirtschaftsgütern zwischen Kauf- und Verkaufsinteressenten treffen.[19] Die Börse in Frankfurt am Main ist der sechstgrößte Börsenplatz der Welt. Hier können grundsätzlich von zwei Geschäftsarten unterschieden werden, die Kassabörse und die Terminbörse. Bei der Kassabörse ist das Geschäft unmittelbar zu erfüllen, wohingegen bei der Terminbörse das Geschäft zwar abgeschlossen ist, jedoch der Erfüllungszeitpunkt von Preis, Menge und Termin in der Zukunft liegt.[20] Bezüglich der gehandelten Güter wird zwischen Effektenbörsen (Wertpapierbörsen), Edelmetall-, Devisen-, und Warenbörsen (bspw. Rohstoffe) unterschieden.[21] Effekten ist der Allgemeinbegriff für vertretbare und handelbare Kapitalmarkttitel aller Art, wie zum Beispiel Aktien, Schuldverschreibungen, Pfandbriefe, Anleihen und Investmentanteile.[22] Eine Aktie verbrieft die Teilhaberschaft eines Unternehmens, das vertretbar an der Börse gehandelt werden kann. Die Vertretbarkeit als Eigenschaft ist essentiell für den Handel an der Börse.[23] Bei den Terminmärkten hingegen werden die Termingeschäfte zwar vereinbart, aber der Lieferzeitpunkt unterscheidet sich je nach Vereinbarung. In der Regel gibt es für jedes Produkt auf dem Kassamarkt, zum Beispiel Rohstoffe, Devisen und Finanzmarktprodukte, auch einen entsprechenden Terminmarkt. Dabei werden die genauen Liefer- und Zahlungsbedingungen in einem standardisierten Derivat[24] beschrieben und festgelegt.[25]

 

2.2 Börsensegmente


 

Für den Börsenhandel von Wertpapieren gelten bestimmte Voraussetzungen. Diese Voraussetzungen bestimmen das Marktsegment, in dem die Wertpapiere gehandelt werden. Unterschieden wird zwischen dem regulierten Markt und dem Freiverkehr, der auch als Open Market bezeichnet wird. Der regulierte Markt stellt strenge rechtliche Anforderungen, die für die Zulassung erfüllt werden müssen.[26] Der regulierte Markt stellt einen organisierten Markt nach § 2 Abs. 5 Wertpapierhandelsgesetzt (WpHG) dar, der nach strengen regulatorischen Vorschriften organisiert ist, und durch eine staatlich anerkannte Stelle wie die Wertpapierbörse als Institut des öffentlichen Rechts gekennzeichnet ist.[27] Für den Handel von Aktien teilt sich der regulierte Markt an der Frankfurter Wertpapierbörse (FWB) in die Teilbereiche General Standard und Prime Standard. Der Open Market untergliedert sich in die Bereiche Entry Standard und Quotation Board.[28] Beim Freiverkehr herrschen nur niedrige Zulassungsvoraussetzungen, weshalb der Open Market auch ein rein privatrechtlich geführter Markt ist.[29] Zusätzlich zu den börslichen Geschäften gibt es die außerbörslichen Geschäfte, die mit dem Oberbegriff over the counter oder auch OTC-Geschäfte genannt werden.[30]

 

2.3 Marktteilnehmer


 

Die Börsengeschäftsführung erteilt nach § 19 Abs. 1 Börsengesetzt (BörsG) den Marktteilnehmern die Zulassung zum Börsenhandel. Zur Börse zugelassene Unternehmen, Börsenhändler, Skontoführer und skontoführende Personen sind die Marktteilnehmer des Börsenhandels.[31] Wesentliche Teilnehmer am Börsenhandel sind die Intermediäre, die sowohl selbst als Anleger als auch für Dritte im Wertpapierhandel fungieren.[32] Ein weiterer Marktteilnehmer ist der Market Maker, der sich für den Markt als Käufer und Verkäufer zur Verfügung stellt. Sein Verkaufspreis ist höher als sein Kaufpreis und sein Kaufpreis ist niedriger als sein Verkaufspreis. Der Market Maker profitiert von den Preisunterschieden und positioniert sich als ständige Gegenpartei auf dem Markt.[33] Er sorgt für Balance an der Börse, indem er die Marktliquidität und die Funktionsfähigkeit sicherstellt. Durch seine Anwesenheit und Verfügbarkeit als Gegenpartei gewährleistet der Market Maker die Liquidität des Marktes. Seine Präsenz ist essentiell für das Gleichgewicht der Börse.[34]

 

2.4 Aktien


 

Gemäß § 1 Aktiengesetz (AktG) ist eine Aktiengesellschaft (AG) eine eigene Rechtspersönlichkeit, deren Grundkapital in Aktien zerlegt ist. Demnach verbrieft eine Aktie einen Bruchteil des Grundkapitals der Aktiengesellschaft. Das Grundkapital kann gem. § 8 Abs. 1 AktG entweder in Nennbetragsaktien oder Stückaktien aufgebracht werden. Der Nennwert einer emittierenden Aktie muss mindestens einen Euro pro Aktie betragen, so dass die Summe aller Aktiennennwerte das Grundkapital der AG ergibt. Die Stückaktien hingegen lauten gem. § 8 Abs. 3 AktG auf keinen Nennbetrag. Im gleichen Umfang ist die Stückaktie am Grundkapital beteiligt und der anteilige Betrag des Grundkapitals auf der einzelnen Aktie darf einen Euro nicht unterschreiten. Die Division des Grundkapitals durch die Zahl der ausgegebenen Aktien ergibt den fiktiven Nennwert.[35] Der Erwerb einer Aktie bedeutet, dass der Aktionär der Aktiengesellschaft einen Geldbetrag für einen unbegrenzten Zeitraum zur Verfügung stellt, wofür der Aktionär eine Dividende (Gewinnanteil) erhält.[36]

 

Grundsätzlich gibt es zwei Aktienarten, die nach ihren Rechten und nach der Übertragung unterschieden werden.

 

 

Tabelle 1: Aktienarten nach Eigentumsrechten[37]

 

 

Tabelle 2: Aktienarten nach Übertragungsmöglichkeiten[38]

 

2.5 Der Aktienhandel


 

Für den Handel von Aktien hat der Gesetzgeber drei Handelsplätze im Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) und im Börsengesetz (BörsG) definiert. Demnach sind gesetzlich geregelte Handelsplätze Börsen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und multilaterale Handelsplattformen. Das Börsengesetz regelt nur die Geschäfte der Börse und den an der Börse stattfindenden Freiverkehr. Wertpapierdienstleistungsunternehmen und multilaterale Handelsplattformen werden durch das Wertpapierhandelsgesetz geregelt und unterstehen der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).[39] Der Parketthandel an der Frankfurter Wertpapierbörse wurde im Jahr 2011 vollständig vom elektronischen Handelssystem XETRA (Exchange Electronic Trading) ersetzt. Dieses steht seinen angebundenen Händlern täglich von 9:00 bis 17:30 Uhr zur Verfügung. Die Kauf- und Verkaufsorder[40] werden von den Teilnehmern per Mausklick erteilt und kommen in einem Zentralrechner zusammen, wo auch die Ausführung der Order stattfindet.[41] Die Handelsplattform XETRA ermöglicht es seinen 4300 registrierten Teilnehmern aus 18 Ländern, online auf die gehandelten Aktien der Frankfurter Wertpapierbörse zuzugreifen.[42] Die Plattform ist ein komplexes und leistungsfähiges System, das stets weiterentwickelt wird. XETRA ermöglicht nicht nur den Handel mit ausländischen Handelsteilnehmern, sondern bietet auf seiner Plattform den gesamten Handel der Börsen von Wien und Dublin an. Das System ist international im Aktienhandel integriert. Vollelektronische Handelssysteme, mit denen die Händler rund um die Welt schnell und preiswert handeln können, werden die Zukunft der globalisierten Finanzwelt dominieren.[43] An jedem Werktag, rund um die Uhr, findet der Aktienhandel weltweit statt. Vier Stunden nach Geschäftsschluss der New Yorker Börse, öffnet die Börse in Australien; wenn die Börse in Bangkok das Geschäft beendet, beginnt der Handel an der Frankfurter Börse. Dies ermöglicht global vernetzten Handelssystemen einen Aktienhandel rund um die Uhr und rund um die Welt. Gewöhnlich erteilen Banken und Wertpapierhäuser die Kauf- und Verkaufsorder, aber auch deren Kunden können über ihre Plattformen direkte Aufträge abwickeln.[44]

 

2.6 Der zentrale Kontrahent (CCP)


 

Der zentrale Kontrahent ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 KWG iVm § 1 Abs. 31 KWG definiert als zentrale Instanz zwischen den Marktteilnehmern und trägt das Kontrahentenausfallrisiko gegenüber allen Vertragspartnern.[45] Der zentrale Kontrahent, auch Central Counterparty (CCP) genannt, agiert als Selbstkontrahent gegenüber allen Handelsteilnehmern. Er handelt somit als Verkäufer gegenüber dem Käufer, und als Käufer gegenüber dem Verkäufer.[46] Die Verträge der Teilnehmer werden von zwei neuen Einzelverträgen mit dem CCP ersetzt. Diese Verträge weisen dieselben Konditionen und Bedingungen auf, so dass der CCP nur ein Zwischenglied zwischen den Vertragspartnern darstellt. Demnach ist die Zusammenstellung der Vertragskette wie folgt: Käufer – CCP – Verkäufer.[47] Die Verträge der Trades zwischen den Vertragsparteien gehen auf den neuen Vertragspartner (CCP) über, der mit dem Neuerungsvertrag die alten Verträge der Teilnehmer ersetzt. Dieser Prozess wird auch als Novation Process bezeichnet. Jeder Vertragspartner hat nur noch eine...

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