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Die Effizienz der Lenkungsfunktion von Ökosteuern

AutorSofia Viatkov
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2009
Seitenanzahl94 Seiten
ISBN9783640343010
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis20,99 EUR
Diplomarbeit aus dem Jahr 2007 im Fachbereich BWL - Allgemeines, Note: 2.0, Universität Augsburg (Uni), Sprache: Deutsch, Abstract: Ziel dieser Arbeit ist es, die Effizienz der Lenkungsfunktion von Ökosteuern in Bundesrepublik Deutschland näher zu analysieren. Im Rahmen der Arbeit soll untersucht werden, ob und inwieweit sich die Ökosteuer auf das Verhalten der Individuen auswirkt und somit die Verbesserung der Umweltlage positiv beeinflusst. Im Kapitel 2 werden allgemeine Grundlagen der Ökosteuer angeführt. Dabei wird auf die Definition des Begriffs 'Ökosteuern' und auf die Beweggründe, welche die Ökosteuern rechtfertigen, eingegangen. Anschließend folgt ein Überblick über die historische Entwicklung einer Umweltsteuer. Das dritte Kapitel wendet sich den Elementen der Ökosteuern zu. Das im Kapitel 4 näher zu betrachtende Einflusse von Ökosteuer betriebswirtschaftlicher und volkswirtschaftlicher Art werden Hauptgegenstand der Betrachtung. Im Rahmen der Arbeit soll der Versuch unternommen werden, die erhoffte Lenkungsfunktion auf ihr tatsächliches Eintreten hin zu überprüfen. Mit dem Verbrauch der meisten Energieträger gehen Emissionen von Kohlendioxyd einher, welche zu schwerwiegenden Veränderungen der Klima führen können. Das umweltpolitische Lenkungsziel der Ökosteuer besteht darin, u.a. durch die steuerliche Belastung von Energieträgern diese Umweltbeeinträchtigungen zu reduzieren. Um Umweltveränderungen bewerten zu können, wird der Frage nachgegangen, ob die beobachtbaren Entwicklungen auch als ökologisch effektiv charakterisiert werden können. Im Folgenden soll gelten, dass eine Steuer ökologisch effektiv wirkt, wenn sie auf jene Wirtschaftsbereiche ausgerichtet ist, in denen die Umweltschäden besonders groß sind bzw. eine zunehmende Gefährdung der Umwelt besteht. Der Abschnitt 4.4 gibt einen historischen Rückblick über die Entwicklung des Energieverbrauchs und der mit ihm verbundenen CO2-Emissionen in der Bundesrepublik Deutschland. Die Methodik baut diesbezüglich überwiegend auf der Analyse grafischer Darstellungen auf. Um Veränderungen in der betrachteten Höhe des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen erklären zu können, wird der Abschnitt 4.4.6 die Wirkung allgemeiner Einflussfaktoren auf diese Größen behandeln. Im Abschnitt 4.5 erfolgt eine Untersuchung der Wirkungen der ökologischen Steuerreform auf die Unternehmen. Das fünfte Kapitel gibt abschließend eine Zusammenfassung der Lenkungswirkungen, welche von den Ökosteuern ausgehen.

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Leseprobe

3. Elemente der Ökosteuern als Verbrauchsteuern


 

Die Ökosteuern sind Verbrauchsteuern. Sie verteuern den Verbrauch einzelner Güter oder Leistungen und können somit die angestrebte Verbrauchssenkung bewirken. Das folgende Kapitel gibt eine Darstellung der Gesamtheit von ökologischen Steuern. Es werden die Grundlagen der Ökosteuerelemente, und zwar der Stromsteuer und Energiesteuer dargelegt. Den Abschluss des Kapitels bildet eine Vorstellung der speziellen Energiesteuern im Verkehrssektor. Dabei lassen sich die Mineralölsteuer und Kfz-Steuer als ökologische Lenkungsinstrumente präsentieren. 

 

3.1 Die Stromsteuer


 


Die Stromsteuer wurde 1999 in Deutschland eingeführt und stellt somit die jüngste aller  Verbrauchsteuern dar. Unter Verbrauchsteuern versteht man die Belastung oder Verwendung von Steuergegenständen. Bei dem Steuergegenstand der Stromsteuer handelt es sich um elektrischen Strom. Besteuert wird die Entnahme von Strom durch den Endverbraucher (="Versorgung" durch einen Stromversorger), durch den Stromversorger selbst (mit Ausnahme für Zwecke der Stromerzeugung) und von selbsterzeugtem Strom.  Für die Besteuerung ist entscheidend, wo die Entnahme des Stroms erfolgt. Der Sitz eines Versorgungsunternehmens spielt dabei keine Rolle. Die gesetzliche Grundlage bildet das Stromsteuergesetz sowie die Stromsteuerdurch­führungs­verordnung. Die Steuersätze beziehen sich immer auf eine konkrete Mengeeinheit (€/MWh). Pro Kilowattstunde beträgt die Stromsteuer 2,05 Cent. Die  daraus resul­tie­renden Steuereinnahmen stehen dem Bund zu. Das Aufkommen beträgt jährlich ca. 6,3 Mrd. Euro.[37] Die Stromsteuer ist eine Lenkungs­steuer, da klima- und arbeitspolitische Ziele verfolgt werden. Sie ist zudem die erste Verbrauchsteuer, deren Aufkommen einer Zweckbindung unterliegt.[38]   

 

Die Stromsteuer entsteht auf der Ebene des Verbrauchers. Sie wird in der Regel bei den Stromversorgungsunternehmen erhoben. Der Besteuerung unterliegt gem. § 1 StromStG das Hoheitsgebiet Deutschlands ohne das Gebiet von Büsingen und der Insel Helgoland. Die Stromversorger sind damit nach § 5 Abs. 2 StromStG die Steuerschuldner. Als Versorger gilt jede natürliche oder juristische Person, die sich vertraglich verpflichtet, Strom an einen Abnehmer zu liefern. Die Stromsteuer entsteht dann, wenn der Endverbraucher den Strom, der durch den Versorger geleistet wurde, aus dem Versorgungsnetz entnimmt. Als End- oder Letztverbraucher gilt derjenige, der elektrischen Strom aus dem Versorgungsnetz entnimmt, um ihn danach in andere Energieformen (z. B. Licht oder Wärme) umzuwandeln.[39]  

 

Der Stromverbraucher wird nach den §§ 5, 6, 7 StromStG aber auch selbst der Steuer­schuldner, wenn er

 

● selbst Energieerzeuger ist und Strom zum Selbstverbrauch entnimmt;

● widerrechtlich Strom entnimmt;

● aus anderen Staaten Strom direkt bezieht.

 

Eigenerzeuger sind nach § 2 Nr. 2 StromStG alle natürlichen oder juristischen Personen oder Personenvereinigungen, die Betreiber einer Stromerzeugungsanlage mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 2 Megawatt sind, ohne dabei Versorger zu sein. Es ist dabei ohne Belange, ob der Strom durch die Sonne in Solarzellen oder durch Wind in einer Windkraftanlage erzeugt wird. Alle Stromerzeugungen unterhalb des Limits sind steuerfrei. Bei der widerrechtlichen Stromentnahme handelt es sich um die zweckwidrige Verwendung bzw. illegale Entnahme (wenn kein Vertrag zugrunde liegt) von Strom. Der „Dieb“ ist somit der Steuerschuldner, was im deutschen Verbrauchsteuerrecht einmalig ist.[40] Es kann vorkommen, dass Strom aus dem Ausland bezogen wird. In diesem Fall entsteht die Steuer dann, sobald der Strom im Steuergebiet durch den Letztverbraucher aus dem Versorgungsnetz entnommen wird. Nach § 7 Satz 2 StromStG ist hier wieder der Letztverbraucher Steuerschuldner.

 

Das Gesetz (§ 9 Abs. 1 StromStG) sieht eine Reihe von Steuerbefreiungen vor für:

 

● Strom aus erneuerbaren Energien. Nach der Absicht des Gesetzgebers soll der Einsatz erneuerbarer Energieträger gefördert werden. Deswegen wird Strom aus solchen Energiequellen unter bestimmten Voraussetzungen nicht der Stromsteuer unterworfen. Als erneuerbare Energieträger gelten z. B. Sonnenenergie, Windkraft, Erdwärme. Ausgenommen ist Strom aus Wasserkraftwerken mit einer Generatorleistung über zehn Megawatt. Der regenerativ erzeugte Strom muss aus einem Netz entnommen werden, in das nur Strom eingespeist ist, der durch den gleichen Energieträger erzeugt wird. Das Steueraufkommen ist für ein Förderprogramm zugunsten regenerativer Energieträger zu verwenden.[41]

● Strom aus Kleinanlagen mit einer Nennleistung bis zu zwei Megawatt, wenn er im räumlichen Zusammenhang zu den Anlagen entnommen wird. 

● Strom zu Stromerzeugung. Dadurch soll eine Doppelbesteuerung vermieden werden.[42]

 

Einer Steuerermäßigung nach dem § 9 Abs. 2 Nr. 2 StromStG unterliegen:

 

● Fahrstrom für den Schienenbahnverkehr und für den Verkehr mit Oberleitungs­omnibussen. Um den öffentlichen Verkehr aus umweltfreundlichen Gesichtspunkten  gegenüber dem Individualverkehr zu begünstigen, hat der Gesetzgeber die Steuer ermäßigt. Ausgenommen sind betriebsinterner Werkverkehr und Bergbahnen.

● Unternehmen des produzierenden Gewerbes oder der Land- und Forstwirtschaft, wenn der Strom für betriebliche Zwecke entnommen wird. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, die Unternehmen nicht finanziell zu belasten um sie somit im internationalen Wettbewerb nicht zu beeinträchtigen. Die Ermäßigung erfolgt auf 60 Prozent. Der ermäßigte Steuersatz beträgt somit 12,30 €/MWh. Längerfristig sollte jedoch eine Begünstigung einzelner Wirtschaftssektoren vermieden werden, weil diese Zweige sonst gegenüber anderen inländischen Unternehmen bevorzugt werden. Es ist zu einem einheitlichen Steuersatz für alle Unternehmen anzustreben.

 

3.2 Energiesteuer


 


Die Energiesteuern sind generell der Gruppe der umweltökonomischen Steuerungs­instrumente zuzurechnen. Aus steuerlicher Sicht stellen Energiesteuern eine besondere Form von Umweltabgaben dar, deren  Hauptzweck in der Verwirklichung umwelt­politischer Ziele liegt. Mit der Energiesteuer wird die Benutzung von Energie­erzeugnissen als Kraft- und Heizstoffe innerhalb des deutschen Gebiets besteuert. Zu den wichtigsten Energieerzeugnissen gehören pflanzliche und tierische Öle (wenn sie als Kraft- oder Heizstoff verwendet werden), mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation, Kohle, Gase, Erdgas, Flüssiggase, Biokraft- und Bioheizstoffe etc. Eine Energiesteuer muss somit an den Verbrauch anknüpfen. Es muss daher der physische Energieinhalt[43] und nicht die Energiekosten besteuert werden. Also, Euro pro kWh oder pro GJ Energieverbrauch statt x % Preisaufschlag auf die Energiepreise. Anknüpfungspunkt für die Besteuerung sollte der Primärenergie­verbrauch sein, vor allem der Verbrauch von Kohle, Erdöl, Erdgas. Dann schlägt die Steuer automatisch in den Raffinerien auf die Heizöle, Treibstoffe, Schmierstoffe durch. Damit wird auch der so genannte nichtenergetische Verbrauch von Energieträgern erfasst. Das sind die aus Öl oder Gas gewonnenen Rohstoffe für Chemieprodukte. Es handelt sich um ca. 7 % des Primärenergieverbrauchs.[44]

 

Die Energiesteuer entsteht bei Entnahme von steuerpflichtiger Ware aus dem Steuer­lager in den freien Verkehr. Unter einem Steuerlager versteht man den zollamtlich zugelassenen Herstellungsbetrieb oder Warenlager. Die übrigen Entstehungs­vorschriften je nach Energieerzeugnis sind in den §§ 21-23, 32 (Kohle), 43 (Erdgas) EnergieStG geregelt. Als Beispiel zu einer Steuerentstehung dienen die Fälle, wenn Erdgas aus einem Gaslager an einen Energieversorger geliefert wird, oder Inhaber eines Herstellungs­betriebes Benzin an Tankstelle liefert. Der Steuerschuldner ist in der Regel Inhaber des Steuerlagers oder bei der Herstellung der Hersteller. Dabei kommt es nicht darauf an, ob er selbst Verursacher der Steuerentstehung ist oder die Steuer ohne sein Wissen oder Willen (z. B. Diebfall) entstanden ist.[45]

 

Das Gesetz sieht eine Reihe von Steuerbegünstigungen vor, welche sich in die Steuer­befreiung und Steuerermäßigung unterteilen lassen. Die steuerpflichtigen Erzeugnisse können steuerbefreit sein, wenn sie für bestimmte Zwecke verwendet werden. Diese Fälle regeln §§ 25-29 EnergieStG. Außerdem sind für bestimmte Energieerzeugnisse ermäßigte Steuersätze vorgesehen, wie z. B. für Biokraftstoffe oder Heizöl. Es besteht die Möglichkeit, dass eine bereits entstan­dene Steuer in voller bzw. anteiliger Höhe entlastet wird. Man spricht hier von einer Steuerentlastung nach §§ 46-60 EnergieStG. Die zahlreichen Begünstigungen fördern den Einsatz von umweltfreundlichen Energieträgern und Verkehrsmitteln.[46]

 

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