Masterarbeit aus dem Jahr 2018 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg (Institut für Betriebswirtschaftslehre), Sprache: Deutsch, Abstract: Das BVerfG bestätigte mit seinem Urteil vom 17. Dezember 2014, dass das System der Begünstigungsregelungen des ErbStG a.F. im Wesentlichen als geeignet eingeschätzt wird. Weiterhin bemerkte das Gericht die Notwendigkeit der Vergünstigungen für unternehmerisch gebundenes Vermögen, v.a. für Familien-KMU. Allerdings wurde die konkrete Ausgestaltung der Vorschriften als Missachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung gem. Art. 3 Abs. 1 GG gesehen. Deshalb wurde der Gesetzgeber dazu verpflichtet, zum 01. Juli 2016 ein modifiziertes ErbStG zu implementieren. Die neuen Vergünstigungsvorschriften fallen v.a. durch ihre hohe Komplexität auf. Das beginnt bei der Ermittlung des begünstigten Vermögens und setzt sich bei den verschiedenen Steuerbefreiungsmöglichkeiten fort. Besonders hervorzuheben ist die neue Investitionsklausel zur nachträglichen Umwandlung von Verwaltungsvermögen in begünstigtes Vermögen und der neue Familienabschlag, der vor Anwendung einer Steuerbefreiungsoption einen Abschlag gewährt. Für Großerwerbe mit einem begünstigten Vermögen von mehr als 26 Mio. Euro wurden zwei neue Verschonungsregelungen eingeführt: das Abschmelz- und das Erlassmodell. Insbesondere die Verschonungsbedarfsprüfung eröffnet einige neue Gestaltungsvarianten. Dazu wurden mögliche Überlegungen im Rahmen der kritischen Analyse der Folgen der Erbschaftsteuerreform 2016 aufgezeigt. Die Ebene der Erwerber wird in Zukunft vermehrt in den Vordergrund rücken. Diesbezüglich wird die Familienstiftung in der Literatur als Gewinner der Reform bezeichnet. Außerdem werden minderjährige Familienangehörige in den Blickpunkt treten. Insgesamt sind auch weitere Folgen nicht außer Betracht zu lassen. Das neue Erbschaftssteuerrecht mit seinen vielen Regelungen und Voraussetzungen wird finanzielle und materielle Aufwendungen erfordern. Der daraus resultierende Einfluss auf Wettbewerbsbedingungen darf nicht unterschätzt werden, weil eine zu hohe Erbschaftssteuerbelastung nötige Investitionen und Personalentscheidungen verhindert. Grundsätzlich werden die neuen Regelungen des ErbStG für weitere Diskussion sorgen, weil an einigen Vorschriften verfassungsrechtliche Bedenken haften.
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