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Die Gesetze des Jägers. Jagdrecht im Freistaat Sachsen

Jagdrecht im Freistaat Sachsen

AutorDietrich Schröder, Jürgen Wolsfeld
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl169 Seiten
ISBN9783638023108
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Fachbuch aus dem Jahr 2007 im Fachbereich Jura - Sonstiges, Note: keine, , 11 Quellen im Literaturverzeichnis, Sprache: Deutsch, Abstract: Das vorliegende Werk soll als Mittelweg zwischen dem Gesetzestext und der juristischen Kommentierung dienen. Es soll dem Jagdscheinanwärter das notwendige prüfungsrelevante Wissen im Jagdrecht vermitteln und dem praktischen Jäger schnelle Orientierungshilfe sein. Das Jagdrecht ist als Kernfach für das 'grüne Abitur' nicht nur notwendiger Bestandteil zum Erwerb, sondern auch unverzichtbarer Wissensbestandteil zum dauerhaften Erhalt des Jagdscheines. In der Tat ist das Jagdrecht unentbehrliches Rüstzeug für jeden Jäger. Nur wer das Jagdrecht kennt, kann eigenes Unrecht vermeiden. Diese Erkenntnis muss sich dem Jäger dauerhaft einprägen. Im Jagdbetrieb ist es erforderlich, die vorkommenden Ereignisse rechtlich richtig zu beurteilen. Entsprechend diesen Anforderungen erstreckt sich der Inhalt dieses Werkes auf das Bundesjagdgesetz und die wichtigsten Regelungen des Sächsischen Landesjagdgesetzes. Letztere Beschränkung auf das Landesrecht ist für ein überschaubares Werk unverzichtbar.

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Leseprobe

2. Teil:  Inhalt des Jagdrechts


 

§ 1 BJG

 

Inhalt des Jagdrechts

 

(1) Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.

(2) Die Hege hat zum Ziel die Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner Lebensgrundlagen; auf Grund anderer Vorschriften bestehende gleichartige Verpflichtungen bleiben unberührt. Die Hege muss so durchgeführt werden, dass Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, möglichst vermieden werden.

(3) Bei der Ausübung der Jagd sind die allgemein anerkannten Grundsätzen deutscher Weidgerechtigkeit zu beachten. (Außerhalb des Gesetzestextes: Das Oberlandesgericht Koblenz bezeichnet den Begriff der Weidgerechtigkeit als Summe der rechtlich bedeutsamen geschriebenen und ungeschriebenen Regeln, die bei der Jagdausübung als weidmännische Pflichten zu beachten sind).

(4) Die Jagdausübung erstreckt sich auf das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild.

(5) Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie Eier von Federwild sich anzueignen.

(6) Das Jagdrecht unterliegt den Beschränkungen dieses Gesetzes und der in seinem Rahmen ergangenen landesrechtlichen Vorschriften.

 

§ 1 SächsLJagdG

 

(1) Die dem Jagdrecht unterliegenden Tierarten sind funktioneller Bestandteil des  Naturhaushaltes und gleichermaßen ein sich reproduzierendes Naturgut. Die  Ausübung des Jagdrechts soll zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des  Naturhaushaltes beitragen, die Pflanzen- und Tierwelt in ihrer Vielfalt bewahren und  die immer währende Nutzbarkeit des Naturgutes Wild gewährleisten.

 

(2) Dieses Gesetz soll im Rahmen des Bundesjagdgesetzes dazu dienen:

 

1. einen artenreichen und gesunden Wildbestand in einem ausgewogenen Verhältnis zu seinen natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten;

 

2. die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern;

 

3. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild möglichst zu vermeiden,

 

4. die jagdlichen Interessen mit den sonstigen öffentlichen Belangen, insbesondere mit den Belangen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes anzugleichen.

 

Bundesjagdgesetz

 

I „Jagdbezirke“, „Wild“


 

Nach dem gesetzlichen Inhalt der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 Bundesjagdgesetz ist das Jagdrecht die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen (Wild), zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht verbunden ist die Pflicht zur Hege. Durch diese Bestimmung, soll der fortschreitenden Gefährdung vieler Tierarten entgegengewirkt werden. Der Inhalt des Jagdrechts in seinen einzelnen Rechten und Pflichten ist im Gesetz genau umschrieben.

 

Das Jagdrecht ist Teilinhalt des umfassenden Eigentumsrechts am Grund und Boden, kann jedoch öffentlich-rechtlich durch Regelungen des Natur- und Landschaftspflegerechts, des Tierschutzes und des Ordnungsrechts überlagert sein.

 

Der Eigentümer kann dieses Recht jedoch nur dann tatsächlich ausüben, wenn sein Grundeigentum einen Eigenjagdbezirk im Sinne des § 7 BJG bildet. Diese Unterscheidung zwischen Jagdrecht und Jagdausübungsrecht ist der Grundgedanke der deutschen jagdrechtlichen Bestimmungen[6].

 

Zivilrechtlich ist das Jagdrecht ein „sonstiges Recht“ im Sinne der Vorschrift des § 823 Abs. 1 BGB, so dass seine Verletzung zu Schadensersatzansprüche[7] oder Unterlassungsansprüche führen kann.

 

Jagdbezirke, in denen die Jagd ausgeübt werden darf, sind entweder Eigenjagdbezirke (§ 7 BJG) oder gemeinschaftliche Jagdbezirke (§ 8 BJG). Der im allgemeinen Sprachgebrauch vielfach verwendete Begriff „Jagdrevier“ hat im Bundesjagdgesetz keine Verwendung gefunden. Gleichwohl spricht man hinsichtlich des Grundsatzes, dass das Jagdrecht nur in Jagdbezirken ausgeübt werden darf, auch heute noch von einem „Reviersystem“.

 

Den Gegensatz bildet das sog. „Lizenzsystem“, wonach die Jagd auf Grund einer allgemeinen Erlaubnis an jedem beliebigen Ort ausgeübt werden darf. Das Lizenzsystem ist heute – von örtlichen Ausnahmen abgesehen (§ 44 BJG) -  gesetzlich ausgeschlossen (Wattenmeer, Jagd auf Seehunde).

 

 

§ 7 BJG – Eigenjagdbezirke

 

(1) Zusammenhängende Grundflächen mit einer land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbaren Fläche von 75 Hektar, die im Eigentum ein und derselben Person oder einer Personengemeinschaft stehen, bilden einen Eigenjagdbezirk. Die Länder können abweichend von Satz 1 die Mindestgröße allgemein oder für bestimmte Gebiete höher festsetzen.

 

Soweit am Tag des Inkrafttretens des Einigungsvertrages in den Ländern eine andere als die in Satz 1 bestimmte Größe festgesetzt ist, behält es dabei sein Bewenden, falls sie nicht unter 70 Hektar beträgt. Die Länder können, soweit bei Inkrafttreten dieses Gesetzes eine solche Regelung besteht, abweichend von Satz 1 bestimmen, dass auch eine sonstige zusammenhängende Fläche von 75 Hektar einen Eigenjagdbezirk bildet, wenn dies von Grundeigentümern oder Nutznießern zusammenhängender Grundflächen von mindestens 15 Hektar beantragt wird.

 

(2) Ländergrenzen unterbrechen nicht den Zusammenhang von Grundflächen, die gemäß Absatz 1 Satz 1 einen Eigenjagdbezirk bilden. In den Fällen des Absatz 1 Satz 4 besteht ein Eigenjagdbezirk, wenn nach den Vorschriften des Landes, in dem der überwiegende Teil der auf mehrere Länder sich erstreckenden Grundflächen liegt, für die Grundflächen insgesamt die Voraussetzungen für einen Eigenjagdbezirk vorliegen würden. Im Übrigen gelten für jeden Teil eines über mehrere Länder sich erstreckenden Eigenjagdbezirkes die Vorschriften des Landes in dem er liegt.

 

(3) Vollständig eingefriedete Flächen sowie an der Bundesgrenze zusammenhängende Grundflächen von geringerem als 75 Hektar land-, forst- und fischereiwirtschaftlich nutzbaren Raum können allgemein oder unter besonderen Voraussetzungen zu Eigenjagdbezirken erklärt werden; dabei kann bestimmt werden, dass die Jagd in diesen Bezirken nur unter Beschränkungen ausgeübt werden darf.

 

(4) In einem Eigenjagdbezirk ist jagdausübungsberechtigt der Eigentümer. An Stelle des Eigentümers tritt der Nutznießer, wenn ihm die Nutzung des ganzen Eigenjagdbezirkes zusteht.

 

§ 8 SächsLJagdG Eigenjagdbezirke (Zu § 7 BJG)

 

(1) Die Mindestgröße eines Eigenjagdbezirkes beträgt 75 ha. Grundflächen, die keinen Jagdbezirk bilden und von mehreren Eigenjagdbezirken umschlossen werden, sind durch die Jagdbehörde einem oder mehreren dieser angrenzenden Jagdbezirke anzugliedern werden sie nur von einem Eigenjagdbezirk umschlossen, so sind sie dessen Bestandteil.

 

(2) Eigenjagdbezirke können mit Zustimmung der Jagdbehörde in mehrere selbständige Jagdbezirke aufgeteilt werden. Die Jagdbehörde darf nur zustimmen, wenn jeder Teil für sich die Mindestgröße von 250 ha hat, und wenn jeder Teilbezirk eine ordnungsgemäße Jagdausübung gestattet.

 

(3) Soweit die Eigentumsverhältnisse an einem Eigenjagdbezirk nicht festgestellt werden können, steht die Verwaltung des Eigenjagdbezirkes dem Gemeindevorstand als Notgeschäftsführer zu; § 11 Abs. 7 gilt sinngemäß.

 

§ 8 BJG Gemeinschaftliche Jagdbezirke

 

(1) Alle Grundflächen einer Gemeinde oder abgesonderten Gemarkung, die nicht zu einem Eigenjagdbezirk gehören, bilden einen gemeinschaftlichen Jagdbezirk, wenn sie im Zusammenhang mindestens 150 Hektar umfassen. (Die Mindestgröße eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes im Freistaat Sachsen beträgt 250 Hektar (§ 10 SäschsLJagdG)).

 

(2) Zusammenhängende Grundflächen verschiedener Gemeinden, die im Übrigen zusammen den Erfordernissen eines gemeinschaftlichen Jagdbezirkes entsprechen, können auf Antrag zu gemeinschaftlichen Jagdbezirken zusammengelegt werden.

 

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