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Die »hypothetische Einwilligung« im Strafrecht.

AutorAndreas Albrecht
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2010
ReiheSchriften zum Strafrecht 211
Seitenanzahl594 Seiten
ISBN9783428532865
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis109,90 EUR
Im Arztstrafrecht wird neben der wirklichen, der gemutmaßten und der mutmaßlichen Einwilligung auch der Gedanke einer hypothetischen Einwilligung anerkannt. Der BGH zieht aus seinem Grundansatz, jede ärztliche Heilbehandlung als Körperverletzung zu behandeln, die zu ihrer Rechtmäßigkeit einer rechtlich wirksamen Einwilligung des Patienten bedarf, ausdrücklich nicht mehr die Konsequenz, den Arzt nach jedem wegen einer mangelhaften Aufklärung und folglich aufgrund rechtlich unwirksamer Einwilligung vorgenommenen Eingriff wegen Körperverletzung zu bestrafen: Vielmehr kann die 'Rechtswidrigkeit auch entfallen, wenn im Falle eines Aufklärungsmangels der Patient bei ordnungsgemäßer Aufklärung in die tatsächlich durchgeführte Operation eingewilligt hätte.' Die rechtliche Erörterung der hypothetischen Einwilligung in der Lehre hat jedoch gezeigt, dass man von einem Konsens über die dogmatische Konstruktion, den Anwendungsbereich und die Konsequenzen der hypothetischen Einwilligung weit entfernt ist. Bei der hypothetischen Einwilligung kann es jedoch nicht darum gehen, eine einmal begründete Verantwortlichkeit des Arztes nachträglich mit Hypothesen zu beseitigen. Hinter der hypothetischen Einwilligung verbirgt sich im Ausgangspunkt vielmehr die Frage, ob dem Arzt eine rechtswidrige Körperverletzung vorgeworfen werden kann, weil er eigenmächtig gehandelt hat. Zur Lösung dieser Problematik entwickelt Andreas Albrecht eine Konstruktion, mit der die im Strafrecht überdehnte ärztliche Aufklärungspflicht angemessen zurückgeführt werden kann.

Andreas Albrecht, geboren 1978 in Frankenberg/Sachsen, studierte von 1998 bis 2004 Rechtswissenschaften an der Universität Bayreuth mit Schwerpunkten im Steuerrecht und Strafrecht. Zudem absolvierte er eine wirtschaftswissenschaftliche Zusatzausbildung. Er promovierte 2010 im Strafrecht an der Universität Bayreuth am Lehrstuhl von Herrn Prof. Dr. Dr. h.c. Harro Otto. Andreas Albrecht ist seit 2010 in München und Köln als Rechtsanwalt im Steuerrecht und Steuerstrafrecht tätig.

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Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Vorwort8
Inhaltsübersicht10
Inhaltsverzeichnis14
Erster Teil: Einführung in die Problematik der „hypothetischen Einwilligung“34
Einleitung34
§ 1 Die „hypothetische Einwilligung“ in der Praxis34
I. Urteil des Fünften Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 25. September 1990 („O-Bein“-Fall):35
II. Beschluss des Dritten Strafsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 11. Dezember 1990 (Cignolinfall):36
III. Urteil des Vierten Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 1995 („Surgibone“-Dübelfall):37
IV. Urteil des Vierten Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1960 (Gebärmutterfall):38
V. Beschluss des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2003 (Bandscheibenfall):39
VI. Urteil des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Januar 2004 (Bohrerfall):41
VII. Urteil des Vierten Strafsenat des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2007 (Liposuktionsfall):42
VIII. Urteil des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2007 (Turboentzugsfall):43
§ 2 Die begriffliche Umschreibung der „hypothetischen Einwilligung“45
A. Die zivil- und die strafrechtliche Perspektive bei der „hypothetischen Einwilligung“46
B. Die Erweiterung der Problematik über die Grenzen des Arzt-Patienten-Verhältnisses46
I. Der Standpunkt der Rechtsprechung in Strafsachen46
II. Die Ausdehnung der „hypothetischen Einwilligung“46
C. Die verschiedenen Fälle der ärztlichen Eigenmacht49
D. Die Anerkennung der „hypothetischen Einwilligung“ bei Fahrlässigkeits- und Vorsatzdelikten53
I. Die „hypothetische Einwilligung“ bei den Fahrlässigkeitsdelikten53
II. Die „hypothetische Einwilligung“ bei den Vorsatzdelikten53
E. Die verschiedenen Maßstabsfiguren bei der „hypothetischen Einwilligung“57
F. Die „hypothetische Einwilligung“ zwischen „in dubio pro reo“ und der Risikoerhöhungslehre61
Erstes Kapitel: Die Entwicklung des Diskussionsstandes bei der „hypothetischen Einwilligung“64
§ 1 Die zivilrechtliche Problematik zu Zeiten des Reichsgerichts64
A. Ausgangspunkt64
B. Die Entwicklung bis zur Entscheidung des Reichsgerichts vom 8. März 194067
I. Die rückwärtige Tendenz bei der „hypothetischen Einwilligung“67
II. Die Zurückhaltung des Reichsgerichts in der Entscheidung vom 8. März 194068
§ 2 Die „hypothetische Einwilligung“ zu Zeiten des Bundesgerichtshofs71
A. Die Entwicklung der „hypothetischen Einwilligung“ bis Anfang der 80er Jahre71
I. Die Entwicklung des Rechtsgedankens in der Rechtsprechung71
II. Die Entwicklung des Rechtsgedankens im Schrifttum75
1. Der Rechtsgedanke im Zivilrecht75
2. Die Beschäftigung mit dem Rechtsgedanken im Strafrecht78
B. Die Entwicklung der „hypothetischen Einwilligung“ bis in die Gegenwart79
I. Die Entwicklungslinie im Zivilrecht79
1. Die Anerkennung der „hypothetischen Einwilligung“ in der Rechtsprechung79
2. Die dogmatischen Unsicherheiten bei der rechtlichen Einordnung der „hypothetischen Einwilligung“82
3. Die tatsächliche Umgebung83
4. Das Schrifttum85
II. Die Entwicklungslinie im Strafrecht87
1. Der Einfluss des Zivilrechts auf das Strafrecht87
2. Die rückwärtige Tendenz nach dem Bandscheibenfall92
Zweites Kapitel: Vorläufige Feststellungen zur „hypothetischen Einwilligung“98
Zweiter Teil: Die „hypothetische Einwilligung“ in der dogmatischen Betrachtung102
Drittes Kapitel: Die Einwilligung als Tatbestandsausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund102
§ 1 Hinführung zur Problematik102
I. Die Einwilligung (auch) im „Surgibone“-Dübelfall als Rechtfertigungsgrund102
II. Die Einordnungsproblematik der Einwilligung als Tatbestandsausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund – ein originäres Problem der Einwilligung102
III. Die Relevanz der rechtlichen Einordnung der Einwilligung für die „hypothetische Einwilligung“103
1. Die „normativen“ „Zusammenhangslösungen“104
a) Krauß104
b) Tag106
2. Die Stellungnahme Kindhäusers106
3. Die Stellungnahme Roxins106
IV. Die verschiedenen rechtstheoretischen Standpunkte zur Einwilligung107
§ 2 Die Entwicklung der Einordnungsproblematik aus dem geschützten Rechtsgut109
A. Gesicherte Erkenntnisse der Lehre vom Rechtsgut109
B. Das „Interesse des Individuums“ als geschütztes Rechtsgut111
C. Die theoretische Überwindung der „Objekts-Auffassung(en)“ des geschützten Rechtsguts durch die Entwicklung der personalen Rechtsgutslehre111
I. Die Entwicklung der personalen Rechtsgutslehre111
II. Die „Objekts-Auffassung(en)“114
1. Die Beschreibung der „Objekts-Auffassung(en)“114
2. Die Probleme bei der „Objekts-Auffassung“115
a) Der Wortlaut des § 34 StGB115
b) Der Eigen- oder Sozialwert der materiellen Güter116
aa) „Werte und Bewusstsein“116
bb) Die Vereinbarkeit der „Objekts-Auffassung(en)“ mit der geltenden Rechtslage120
D. Die Entwicklung des geschützten Rechtsguts aus der Aufgabenbestimmung des Strafrechts120
I. Die „Verfügungsbefugnis“ als geschütztes Rechtsgut120
1. Die Beschreibung der Rechtsgutsauffassung120
2. Die Probleme mit der „Verfügungsbefugnis“122
a) Die konstruktiven Schwierigkeiten122
b) Kritik an den inhaltlichen Aussagen125
aa) Die Aufgabenbeschreibung des Strafrechts125
bb) Die wechselseitige Verschränkung der Interessen des Einzelnen und der Allgemeinheit bei den Rechtsgütern127
II. Das „Handlungspotential“ als geschütztes Rechtsgut128
III. Das hier zugrundegelegte abstrakte Rechtsgutsverständnis130
§ 3 Die „hypothetische Verfügungsbefugnis“ als geschütztes Rechtsgut133
I. Die Beschreibung der Rechtsgutsauffassung133
II. Die Probleme mit der „hypothetischen Verfügungsbefugnis“134
1. Der Patient als „Subjekt der Behandlung“134
2. Die Verfehlung des mit der Einwilligung und der ärztlichen Aufklärungspflicht verfolgten Zwecks136
3. Die Unvereinbarkeit der „Verfügungsbefugnis“ als geschütztes Rechtsgut mit der „hypothetischen Einwilligung“137
§ 4 Weitere vorläufige Feststellungen zur „hypothetischen Einwilligung“139
Viertes Kapitel: Das geschützte Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte141
§ 1 Hinführung zur Problematik141
I. Die Bedeutung der Rechtsgutsbeschreibung für die „hypothetische Einwilligung“141
1. Der ärztliche Heileingriff als Körperverletzung141
2. Der ärztliche Heileingriff als Verletzung der Selbstbestimmung143
II. Prüfungsgegenstand143
§ 2 Das geschützte Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte144
§ 3 Die rechtliche Würdigung des ärztlichen Heileingriffs146
A. Der Begriff der ärztlichen Heilbehandlung146
B. Meinungsübersicht über die rechtliche Bewertung des ärztlichen Heileingriffs147
I. Die „Konzepte“ der Rechtsprechung147
II. Die verschiedenen Konzepte der Rechtslehre148
1. Die subjektiven Kompensationsmodelle148
2. Die objektiven Kompensationsmodelle150
C. Die rechtliche Bewertung des ärztlichen Heileingriffs154
§ 4 Die bei der „hypothetischen Einwilligung“ zugrundegelegte Beschreibung des geschützten Rechtsguts der Körperverletzungsdelikte161
A. Die „Selbstbestimmung“ als geschütztes Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte in Rechtsprechung und Wissenschaft161
I. Die „zweispurige Lösung“ von Horn und Wolters162
II. Das „limitierte Kombinationsdelikt“ der Körperverletzung von Schwartz162
III. Das „Seins- und Bestimmungsfeld der Persönlichkeit“163
B. Die Einwilligung als Rechtfertigungsgrund165
C. Die bedenklichen Konsequenzen der Umgestaltung des geschützten Rechtsguts der Körperverletzungsdelikte bei der „hypothetischen Einwilligung“166
§ 5 Weitere vorläufige Feststellungen zur „hypothetischen Einwilligung“167
Fünftes Kapitel: Die „hypothetische Einwilligung“ auf der Ebene des Tatbestandes169
§ 1 Einführung in den Streitstand169
§ 2 Die Ursächlichkeit und die „Ursächlichkeit im strafrechtlichen Sinne“170
A. Die Darstellung der „Kausalitätslösungen“170
I. Die Lösung des Fünften Strafsenats des Bundesgerichtshofs im „O-Bein“-Fall170
II. Die Lösung der anderen Strafsenate des Bundesgerichtshofs sowie des Oberlandesgerichts Hamm171
III. Die Lösung des Sechsten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sowie einiger Oberlandesgerichte174
IV. Die „Kausalitätslösungen“ in der Lehre176
B. Einordnung der „hypothetischen Einwilligung“ in bekannte Strukturen der Rechtsprechung177
I. Vorläufige Feststellungen zu den „Kausalitätslösungen“177
II. Der „Ursachenzusammenhang im strafrechtlichen Sinn“ in der Radfahrerentscheidung178
III. Prüfungsgegenstand181
C. Die Auseinandersetzung mit der „Kausalitätslösung“181
I. Die Ursächlichkeit bei der „hypothetischen Einwilligung“181
1. Die Bedingungstheorie181
a) Die Ermittlung der Kausalität182
b) Rechtliche (Un-)Beachtlichkeit des „hypothetischen, ohne Irrtum gedachten Willens“ des Berechtigten183
aa) Die Irrelevanz „hypothetischer Ersatzursachen“ für die Kausalität183
bb) Das Missverständnis in der Fallgruppe der „geistigen Vorgänge im Innern des Menschen“186
cc) Die Rettungsversuche bei der Bedingungstheorie187
(1) Intuitiver Ausschluss „hypothetischer Ersatzursachen“188
(2) Die Lehre vom Erfolg in seiner (ganz) konkreten Gestalt188
(3) Die „verbesserte“ Variante der Bedingungstheorie194
2. Die Lehre von der (natur-)gesetzmäßigen Bedingung195
3. Das Motivationsmodell in der Referendarentscheidung197
a) Die Anwendbarkeit der Bedingungstheorie bei „geistigen Vorgängen im Innern des Menschen“197
b) Die Übertragbarkeit und Übertragung des Motivationsmodells auf die „hypothetische Einwilligung“198
II. Die „Ursächlichkeit im strafrechtlichen Sinne“199
1. Logische Widersprüchlichkeit der Aussagen200
2. Vermischung von „wertfreier Kausalität“ und „Wertung“201
3. Zerstreuung der Bedenken durch die Rechtsprechung202
III. Die Konsequenzen für die „hypothetische Einwilligung“203
§ 3 Die „(Quasi-)Kausalität“ der Unterlassung der gebotenen ärztlichen Aufklärung206
A. Die Darstellung der „Unterlassungslösungen“206
I. Hinführung zum Streitstand206
II. Die Darstellung der „Unterlassungslösungen“ im Zivilrecht206
1. Die Lösung des Sechsten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sowie einiger Oberlandesgerichte206
2. Die „Unterlassungslösungen“ in der Wissenschaft208
III. Die „Unterlassungslösung“ im Strafrecht208
IV. Die Berücksichtigung des hypothetischen Verhaltens im Rahmen der „Quasikausalitätsformel“209
V. Prüfungsgegenstand210
B. Die Auseinandersetzung mit den Gedanken von Kleinwerfers und Wilts211
C. Die Unterscheidung von Tun und Unterlassen212
I. Die Unterscheidung von Tun und Unterlassen in „einfach“ und „mehrdeutig“ gelagerten Fällen212
II. Die „Schwerpunktformel“215
1. Der Sachverhalt der „hypothetischen Einwilligung“ als „ambivalente“ (?) Fallgestaltung215
2. Die Auseinandersetzung mit der „Schwerpunktformel“ i.V.m. dem Kriterium des „sozialen Handlungssinns“216
a) Bewertungsgegenstand bei der „hypothetischen Einwilligung“216
b) „Umdeutung“ in ein Unterlassen221
III. Die geringe Resonanz der „Unterlassungslösungen“224
Sechstes Kapitel: Die „hypothetische Einwilligung“ auf der Ebene der Rechtswidrigkeit226
§ 1 Einführung in den Streitstand226
§ 2 Die Darstellung der „Rechtfertigungslösungen“227
A. Der Gedanke des „rechtmäßigen Alternativverhaltens“227
I. Die Darstellung der „normativen“ „Zusammenhangslösungen“227
1. Der „normative Zusammenhang“ zwischen dem „Aufklärungsmangel“ und dem „tatbestandlichen Körperverletzungserfolg“227
a) Die Übertragung der Lehre der objektiven Zurechnung auf die Rechtswidrigkeitsebene227
aa) Kuhlen227
bb) Dreher232
b) Der bei der Einwilligung von Geppert geforderte „Pflichtwidrigkeitszusammenhang“234
c) Die Parallele zum Kokainfall bei G. Hirsch und Weißauer234
2. Der „normative Zusammenhang“ zwischen dem „Aufklärungsmangel“ und der „Einwilligung“235
a) Rönnau235
b) Eisele237
c) Ulsenheimer237
3. Nicht klar zuzuordnende Stimmen238
a) Amelung238
b) Kühl238
c) Rengier239
II. Die Darstellung der „Risikoerhöhungslösung“ von Roxin239
III. Die Darstellung der Lösung von Mitsch241
IV. Vorläufige Feststellungen zu den „Wertungslösungen“243
B. Die „Rechtfertigungslösungen“ (i. e. S.)246
I. Der Gedanke der „Irrtumsrelevanz“ bei der Einwilligung246
1. Die Entscheidung des Reichsgerichts vom 8. März 1940246
2. Der Famulusfall247
3. Das Schrifttum248
a) Geilen248
b) Merkel251
c) Müller-Dietz252
II. Der Gedanke eines „echten Rechtfertigungsgrundes“253
1. Die Gleichsetzung von „mutmaßlicher“ und „hypothetischer Einwilligung“253
2. Der eigenständige Rechtfertigungsgrund der „hypothetischen Einwilligung“253
a) Die Rechtsprechung253
aa) Die Lösung des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Bandscheibenfall und im Bohrerfall253
bb) Die Lösung des Vierten Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Liposuktionsfall255
cc) Die Lösung des Ersten Strafsenats des Bundesgerichtshofs im Turboentzugsfall257
dd) Die zivilrechtliche Rechtsprechung257
b) Das Schrifttum258
aa) Böcker258
bb) Beulke258
cc) Jahn259
III. Vorläufige Feststellungen zu den „Rechtfertigungslösungen“ (i. e. S.)259
§ 3 Die Auseinandersetzung mit dem Gedanken des „rechtmäßigen Alternativverhaltens“260
A. Die Anerkennung des „rechtmäßigen Alternativverhaltens“260
I. Die Unterscheidung der strukturellen Situationen beim „rechtmäßigen Alternativverhalten“260
II. Begründung des Zurechnungserfordernisses263
1. Zur Begründung vorgetragene Gedanken264
2. Die Behandlung nach den eigenen Prämissen271
a) Die Behandlung des „erlaubten Risikos“272
aa) Beschreibung des „erlaubten Risikos“272
bb) Konkretisierung der Rechtspflicht, einen bestimmten Erfolg zu vermeiden277
b) Die Prämissen im Unrechtsaufbau278
c) Die Anwendung der Prämissen279
aa) Behandlung der Fälle, in denen das „erlaubte Risiko“ eingehalten wurde279
bb) Behandlung der Fälle, in denen das „erlaubte Risiko“ nicht eingehalten wurde281
B. Die Übertragbarkeit des Gedankens des „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ auf die Einwilligung282
I. Der „Pflichtwidrigkeitszusammenhang“282
1. Der strukturelle Unterschied zwischen dem „rechtmäßigen Alternativverhalten“ und der „hypothetischen Einwilligung“282
2. Die Vermeidbarkeitstheorie285
a) Rechtliche (Un-)Beachtlichkeit des „hypothetischen, ohne Irrtum gedachten Willens“ des Berechtigten285
aa) Der Korrekturversuch der Vermeidbarkeitsformel285
bb) Die Unterscheidung zwischen dem „hypothetischen Denkverfahren“ bei der Vermeidbarkeitsformel und der Beachtlichkeit „hypothetischer Ersatzursachen“289
b) Die „Gleichstellung“ von ärztlichen „Behandlungs-“ und „Aufklärungsfehlern“292
II. Der bei der „hypothetischen Einwilligung“ geforderte „Zusammenhang“294
1. Der „Zusammenhang“ zwischen dem „Aufklärungsmangel“ und dem „tatbestandlichen Körperverletzungserfolg“294
a) Der „Zusammenhang“ auf der Tatbestandsebene294
b) Das Verhältnis zwischen Tatbestand und Rechtswidrigkeit296
2. Der „Zusammenhang“ zwischen dem „Aufklärungsmangel“ und der „Einwilligung“297
III. Die Übertragung des Gedankens des „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ auf die Vorsatzdelikte300
1. Die Darstellung des Meinungsstandes300
2. Vorsatz schließt den Gedanken „rechtmäßigen Alternativverhaltens“ aus303
IV. Die Lösung von Mitsch306
C. Zusammenfassung308
§ 4 Die Auseinandersetzung mit dem Gedanken der „Irrtumskausalität“310
A. Die „Irrtumskausalität“ bei der Einwilligung310
I. Die Einordnungsproblematik der „Irrtumskausalität“310
II. Der strukturelle Unterschied zwischen der Kausalität und der „Irrtumskausalität“ bei der („hypothetischen“) Einwilligung311
III. Der Zweck der „Irrtumskausalität“ und dessen Umsetzung312
1. Der Zweck der „Irrtumskausalität“312
2. Die methodische Umsetzung dieses Zwecks312
a) Rechtliche (Un-)Beachtlichkeit des „hypothetischen, ohne Irrtum gedachten Willens“ des Berechtigten312
b) Die Darstellung der Methode zur Ermittlung eines Autonomiedefizits bei der Einwilligung313
aa) Die Darstellung der Methode314
bb) Die beachtlichen Sachverhalte eines „Abbruchs der Irrtumskausalität“ (Rönnau)316
(1) Anderweitige Beschaffung der Informationen316
(2) Keinerlei Berücksichtigung des Irrtums bei der Entscheidungsfindung317
B. Die Beschränkungen der „hypothetischen Einwilligung“318
I. Die Unterscheidung des Reichsgerichts in der Entscheidung vom 8. März 1940318
II. Die Parallele zur Rechtsgeschäftstheorie320
III. Die Unterscheidungsversuche in der heutigen Diskussion322
1. Der Gedanke des „rechtmäßigen Alternativverhaltens“322
2. Die „Funktionsbestimmung strafrechtlicher Gewährleistungsnormen“323
IV. Die Aufgabe der restriktiven Behandlung der „hypothetischen Einwilligung“324
V. Die Berechtigung der differenzierenden Betrachtung des Reichsgerichts325
C. Die verschiedenen Maßstabsfiguren bei der „hypothetischen Einwilligung“326
I. Die Parallele zur Rechtsgeschäftstheorie326
II. Der „verständige“ (objektive) Patient326
1. Die Verletzung der Autonomie des Einwilligenden326
2. Die Ersetzung der Einwilligung327
III. Der „konkrete“ individuelle (subjektive) Patient328
1. Der Schutz der „spezifischen Lage vor dem Eingriff“328
2. Die plausible Schilderung eines „echten Entscheidungskonflikts“330
D. Die Beweislast bei der „hypothetischen Einwilligung“331
§ 5 Die Auseinandersetzung mit dem Gedanken der hypothetischen Rechtfertigung332
A. Strukturelle Unterschiede zwischen den Rechtfertigungsgründen und der „hypothetischen Einwilligung“332
I. Der strukturelle Unterschied zwischen der Einwilligung und der „hypothetischen Einwilligung“332
1. Die Ermittlung der Rechtspflichtwidrigkeit des ärztlichen Handelns332
2. Die Impfentscheidung des Dritten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs334
II. Der Gedanke eines „mutmaßlichen“ und „hypothetischen Einverständnisses“ als Exkurs335
III. Der Gedanke einer „hypothetischen Rechtfertigung“336
1. Der strukturelle Unterschied zwischen der Rechtfertigungund der „hypothetischen Rechtfertigung“336
2. Das fehlende „subjektive Rechtfertigungselement“ in dem Notwehrbeispiel von Ulsenheimer337
IV. Der Gedanke und die Bedeutung des „mutmaßlichen Willens“ des Berechtigten341
1. Die Begriffsbestimmung der „mutmaßlichen Einwilligung“341
2. Die behauptete Ähnlichkeit zwischen der „mutmaßlichen“ und der „hypothetischen Einwilligung“343
3. Die Unterscheidung von „mutmaßlicher“ und „hypothetischer Einwilligung“344
a) Der strukturelle Unterschied von „mutmaßlicher“ und „hypothetischer Einwilligung“345
b) Der Subsidiaritätsgedanke bei der „mutmaßlichen Einwilligung“346
aa) Die Beschreibung des Subsidiaritätsgedankens346
bb) Die Konsequenzen aus der rechtlichen Gestattung bei der „hypothetischen Einwilligung“347
c) Zeitpunkt und Maßstab der Willensermittlung349
V. Vorläufige Zusammenfassung350
B. Die Problematik der nachträglichen Befragung des Patienten bei der „hypothetischen Einwilligung“351
I. Der Grundsatz der unbedingten Rechtswidrigkeit351
II. Die „Rückwirkungsfiktion“bei der „ hypothetischen Einwilligung“353
1. Die „Konstruktion einer Rückwirkungsfiktion“ bei der „hypothetischen Einwilligung“353
a) Die Darstellung der „Rückwirkungsfiktion“353
b) Die Problematik der „Rückwirkung“354
aa) Die Ablehnung der „Rückwirkung“ aus normativen Gründen354
bb) Die Problematik der „Rückwirkung“ in der Zeit355
(1) Die Unterscheidung zwischen der „Rückwirkung einer Rechtsfolge“ und der „Ersetzung eines früheren Zustandes für die Gegenwart und Zukunft“355
(2) Keine „Rückwirkung“ auch im Zivilrecht356
2. Die Vereinbarkeit der „hypothetischen Einwilligung“ als Zurechnungsausschluss und als „echter Rechtfertigungsgrund“ mit dem Grundsatz der unbedingten Rechtswidrigkeit356
a) Die Unterscheidung zwischen der nachträglichen Zustimmung („Genehmigung“) und der „hypothetischen Einwilligung“357
aa) Die Bedeutungslosigkeit der nachträglichen Zustimmung („Genehmigung“) im Strafrecht357
bb) Die strukturellen Unterschiede zwischen der nachträglichen Zustimmung („Genehmigung“) und der „hypothetischen Einwilligung“358
b) Die „hypothetische Einwilligung“ oder die „nachträgliche Hypothesenbildung“ als eine „Art von Genehmigungstatbestand“359
aa) Der Begriff der „nachträglichen Hypothesenbildung“359
bb) Die Ablehnung dieser Konstruktion361
(1) Die „hypothetische Einwilligung“ als „echter Rechtfertigungsgrund“361
(2) Die „hypothetische Einwilligung“ als „Zurechnungsausschluss“362
c) Die Umgehung dieser Bedenken durch eine Einschränkung des „Wissenshorizontes“362
aa) Der „Wissenshorizont“362
(1) „Erfolgsorientierte“ Sichtweise bei der „hypothetischen Einwilligung“363
(2) „Entscheidungsbezogene“ Sichtweise bei der „hypothetischen Einwilligung“364
bb) Die Schwächen der „erfolgsorientierten“ und der „entscheidungsbezogenen“ Konzeptionen der „hypothetischen Einwilligung“365
III. Die Problematik des Schwebezustandes368
1. Die Schaffung eines Schwebezustandes durch die „nachträgliche Hypothesenbildung“368
2. Verstoß gegen das Offizialprinzip bei der „hypothetischen Einwilligung“369
3. Einfluss der „hypothetischen Einwilligung“ auf Gegenrechte372
C. Das subjektive Rechtfertigungselement bei der „hypothetischen Einwilligung“374
I. Die Anerkennung eines subjektiven Rechtfertigungselements bei der „hypothetischen Einwilligung“375
1. Die Beschreibung des subjektiven Rechtfertigungselements bei der „hypothetischen Einwilligung“375
2. Der strukturelle Unterschied zwischen der subjektiven Vorstellung bei der Einwilligung und der „hypothetischen Einwilligung“376
a) Die Ermittlung des Vorsatzes376
b) Keine Anerkennung eines Erlaubnistatbestandsirrtums376
3. Der eigentliche Inhalt des Glaubens an die „hypothetische Einwilligung“378
II. Die Überlegungen Böckers hinsichtlich einer „gesamtrechtfertigenden“ „hypothetischen Einwilligung“ bei Nichtvorliegen des subjektiven Rechtfertigungselements379
1. Das Fehlen des subjektiven Rechtfertigungselements379
2. Ein „körperverletzungsspezifischer Rechtfertigungsgrund“ mit „gesamtrechtfertigender Wirkung“380
D. Zusammenfassung381
Siebentes Kapitel: Die „hypothetische Einwilligung“ und die Anerkennung „hypothetischer Ersatzursachen“ im Rahmen der objektiven Erfolgszurechnung386
§ 1 Hinführung zur Problematik386
§ 2 Die Lehre vom „Chancensaldo“387
A. Übersicht über die Beachtlichkeit von hypothetischen Ersatzursachen387
I. Die verschiedenen Fallgruppen und Konstruktionen387
II. Der verschiedenen Begriffe des Unrechtserfolges389
B. Einordnung der „hypothetischen Einwilligung“ in die Lehre vom „Chancensaldo“389
I. Die „Lehre von der Wahrung der Interessendefinition“ des Berechtigten389
II. Strukturelle Vergleichbarkeit der vorhandenen Fallgruppen und Zurechnungsprinzipien mit der „Interessenlehre“390
III. Prüfungsgegenstand392
§ 3 Die rechtliche Bewertung der „hypothetischen Einwilligung“ als „hypothetische Ersatzursache“ im Rahmen der objektiven Erfolgszurechnung393
A. Nicht zwingende Argumente393
I. Das Evidenzerlebnis ungerechter Bestrafung393
II. Der Wortlaut der Erfolgsdelikte396
III. Zufälligkeiten bestimmen die Erfolgszurechnung397
IV. Die positivrechtliche Argumentation398
B. Die „Grundentscheidung zur Funktion strafrechtlicher Normen“400
I. Die Gegenüberstellung der verschiedenen Ansichten400
II. Das geschützte Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte („Erfolgsseite“)401
1. Der Schutz des Patienten als „Subjekt der Behandlung“401
a) Das konkrete Rechtsgutsverständnis bei der „hypothetischen Einwilligung“401
b) Das hier zugrundegelegte Rechtsgutsverständnis402
2. Die Unbeachtlichkeit „hypothetischer Ersatzursachen“ in anderen Fallgruppen406
a) Die Fallgruppe der „hypothetischen Eigen-/Opferschädigung“407
aa) Die positivrechtliche Wertung407
bb) Die (Un-)Beachtlichkeit der „hypothetischen Eigen-/Opferschädigung“ in der Wissenschaft408
b) Die Fallgruppe der „personengebundenen Rechtfertigungsgründe“410
IV. Die positivrechtliche Argumentation398
aa) Die Herausarbeitung des Schutzgedankens410
bb) Auseinandersetzung413
(1) Kritik an der Unterscheidung413
(2) Wertungswiderspruch413
c) Vorläufige Zusammenfassung415
III. Die Bewahrung der „Aktwerte rechtlicher Gesinnung“ als „tiefere Aufgabenbestimmung“ des Strafrechts („Handlungsseite“)415
1. Der Schutz der „Aktwerte rechtlicher Gesinnung“ bei Welzel416
2. Die Übertragung dieses Gedankens auf die „hypothetische Einwilligung“420
a) Strafrecht als Vertypung von real existierenden Erwartungshaltungen420
b) Die real existierende Erwartungshaltung bei der ärztlichen Aufklärungspflicht420
c) Die praktische Wirkung des Strafrechts auf diese Erwartungshaltung421
aa) Der Schutz des Strafrechts nach der Anerkennung der „hypothetischen Einwilligung“421
bb) Die (Un-)Beachtlichkeit der Berufspflicht422
cc) Zusammenfassende Bewertung422
IV. Die Gegeneinwände Samsons für sein Intensivierungsprinzip423
C. Die Bedeutung der „hypothetischen Einwilligung“ für das Arzt-Patienten-Verhältnis425
I. Die Verkennung des Sinns der ärztlichen Aufklärungspflicht425
II. Die negativen Entwicklungen im Medizinsystem426
D. Zusammenfassung428
Achtes Kapitel: Die Manipulationsgefahren bei der „hypothetischen Einwilligung“431
§ 1 Hinführung zur Problematik431
§ 2 Das Beweisthema der „hypothetischen Einwilligung“ und seine Einschränkung432
A. Der geforderte „Zusammenhang“ als Beweisthema432
I. Die Einschränkung der freien richterlichen Überzeugungsbildung bei der „hypothetischen Einwilligung“432
1. Die „an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit“ nach der Vermeidbarkeitstheorie432
2. Der „hohe Grad an Wahrscheinlichkeit“433
3. Die restriktive Handhabung des „Zweifelsgrundsatzes“ in der Wissenschaft436
a) Die Formel der „Plausibilität“436
b) Die Formel der „bloßen Wahrscheinlichkeit“437
II. Beweisgegenstand439
1. Objektive Umstände440
2. Willensbekundungen des Berechtigten441
a) Das regelmäßige Fehlen früherer Äußerungen des Patienten441
b) Die nachträgliche Befragung des Patienten441
aa) Die im Strafrecht verpönte Betrachtung „ex post“441
bb) Fehlende Rekonstruierbarkeit der „spezifischen Lage vor dem Eingriff“442
III. Zusammenfassung443
B. Die Zurückdrängung des „Zweifelsgrundsatzes“446
I. Opportunitätsmechanismen446
II. „Beweislastumkehr“ im Strafrecht446
III. Der strukturelle Unterschied zwischen dem „Zweifelsgrundsatz“ und der Situation bei der „hypothetischen Einwilligung“448
IV. Der „Zweifelsgrundsatz“ und die Problematik bei nicht strikt determinierten „hypothetischen Geschehensabläufen“449
1. Die Unterscheidung von Tatsachenzweifeln und der Ungewissheit prinzipieller Art bei „hypothetischen Geschehensabläufen“449
2. Die Auseinandersetzung mit den Einwänden Rönnaus451
a) Die Abgrenzbarkeit von „Tatsachenzweifeln“ und der Ungewissheit prinzipieller Art bei „hypothetischen Geschehensabläufen“451
b) Rönnaus zweiter Einwand456
V. Zusammenfassung457
C. Die Risikoerhöhungslehre460
I. Die weitere Zurückdrängung von „in dubio pro reo“460
II. Die Auseinandersetzung mit der „Risikoerhöhungslösung“461
1. Die Ermittlung der Risikoerhöhung461
2. Die Probleme der Risikoerhöhungslehre bei der „hypothetischen Einwilligung“462
a) Die Verfehlung des mit der Einwilligung und der ärztlichen Aufklärungspflicht verfolgten Zwecks462
b) Umkehrung des Grundsatzes „in dubio pro reo“463
c) Die Problematik des Nachweises der Risikoerhöhung464
§ 3 Die „Versuchslösung“ bei der „hypothetischen Einwilligung“465
A. Die Gründe für die Versuchsstrafbarkeit bei der„hypothetischen Einwilligung“465
B. Die Auseinandersetzung mit der „Versuchslösung“467
I. Die Ermittlung des Vorsatzes bei der „hypothetischen Einwilligung“467
II. Das Übergehen der theoretischen Bedenken468
1. Theoretisch beinahe vollständiger Ausschluss der Versuchsstrafbarkeit468
2. Praktisch erheblich eingeschränkter Bereich der Versuchsstrafbarkeit469
a) Die „sichere“ Voraussicht der „hypothetischen Einwilligung“ und die Irrtumsfälle470
b) Das „Fürmöglichhalten“ der „hypothetischen Einwilligung“471
aa) Die Problematik bei den unechten Unterlassungsdelikten472
(1) Die mögliche Interpretation der herrschenden Meinung472
(2) Die Interpretation durch den Zweiten Strafsenat des Bundesgerichtshofs473
(3) Bruch zwischen Vorsatz und subjektivem Versuchstatbestand (Tatentschluss)474
bb) Die Wiederholung dieser Problematik bei der „hypothetischen Einwilligung“477
3. Zusammenfassung478
Neuntes Kapitel: Die „hypothetische Einwilligung“ auf der Ebene der Strafbarkeit479
§ 1 Einführung in den Streitstand479
I. Die Darstellung der „Strafbarkeitslösungen“479
1. Die verschiedenen „Konstruktionen eines Strafaufhebungsgrundes“479
a) Die „hypothetische Einwilligung“ als Strafaufhebungsgrund bei Böcker479
b) Die „nachträgliche Billigung“ als „besonderer Strafaufhebungsgrund“ bei Mitsch und Weber479
2. Die „hypothetische Einwilligung“ als „ Strafmilderungsgrund“bei Arzt und Schwartz480
II. Vorläufige Feststellung zu den „Strafbarkeitslösungen“480
§ 2 Die „hypothetische Einwilligung“ oder die „besondere (körperverletzungsspezifische) nachträgliche Billigung“ als Strafausschließungsgrund (i. w. S.)481
A. Der strukturelle Unterschied zwischen den Strafausschließungsgründen (i. w. S.) und der „hypothetischen Einwilligung“481
B. Der Strafaufhebungsgrund der „besonderen (körperverletzungsspezifischen) nachträglichen Billigung“482
I. Die „Umdeutung“ der „hypothetischen Einwilligung“ in einen Strafaufhebungsgrund der „ besonderen (körperverletzungsspezifischen)nachträglichen Billigung“482
II. Die Auseinandersetzung mit der „besonderen (körperverletzungsspezifischen) nachträglichen Billigung“483
1. Die Berücksichtigung der nachträglichen Genehmigung als Strafausschließungsgrund (i.w. S.) bei Weber483
2. Das Fehlen der „versuchsähnlichen Struktur“ bei den Körperverletzungsdelikten484
3. Strukturelle Unterschiede zwischen den besonderen Rücktrittsvorschriften und der „nachträglichen Billigung“486
C. Die Bewertung des „besonderen Strafaufhebungsgrundes“ de lege ferenda489
I. Die Vorteile dieses Strafausschließungsgrundes489
II. Die Nachteile dieses Strafausschließungsgrundes490
§ 3 Die „hypothetische Einwilligung“ als Strafmilderungsgrund492
A. Die Darstellung des Meinungsstandes492
I. Der allgemeine Diskussionsstand492
II. Sonderansichten von Spendel und Jakobs494
B. Die Erheblichkeit von „hypothetischen Ersatzursachen“ im Rahmen der Strafzumessungsgründe496
C. Die Bewertung der „Strafzumessungslösung“498
Dritter Teil: Zusammenfassung und Entwicklung einer Lösungsmöglichkeit500
Zehntes Kapitel: Zusammenfassung der Zwischenergebnisse500
I. Die Rechtsgutslehre bei der „hypothetischen Einwilligung“500
1. Das Rechtsgutsverständnis bei der „hypothetischen Einwilligung“500
2. Die Konkretisierung des geschützten Rechtsguts der „körperlichen Unversehrtheit des Menschen“503
II. Hypothesen entlasten den Täter nicht504
III. Eine „nachträgliche Hypothesenbildung“ entlastet den Täter nicht507
Elftes Kapitel: Die Einschränkung der ärztlichen Aufklärungspflicht im Strafrecht508
§ 1 Vorüberlegungen zur Entwicklung einer eigenen Lösung508
A. Der Zweck der „hypothetischen Einwilligung“508
I. Der ursprüngliche Zweck der „hypothetischen Einwilligung“508
II. Die „hypothetische Einwilligung“ als Korrektiv für die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes wegen einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht510
1. Der Standpunkt des Bundesgerichtshofs510
2. Der Standpunkt der strafrechtlichen Wissenschaft511
3. Die Gründe für die „hypothetische Einwilligung“511
a) Einschränkung der Strafbarkeit des Arztes wegen einer Verletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht511
b) Umgehung der Voraussetzungen des Behandlungsfehlerprozesses512
B. Einordnung der ärztlichen Aufklärungspflicht513
I. Die allgemeinen Lehren513
1. Die Täuschung und der Irrtum bei der Einwilligung513
2. Die Konsequenzen aus der Konstruktion der ärztlichen Aufklärungspflicht515
II. Der Begriff der ärztlichen Aufklärungspflicht516
1. Die „therapeutische Aufklärung“516
2. Die „Selbstbestimmungsaufklärung“516
a) Die verschiedenen Ausprägungen der „Selbstbestimmungsaufklärung“516
b) Die „Diagnoseaufklärung“517
c) Die „Verlaufsaufklärung“518
d) Die „Risikoaufklärung“519
III. Die Gründe für die Erweiterung der ärztlichen Aufklärungspflicht521
C. Die Unterscheidung der mit der „hypothetischen Einwilligung“ verbundenen Probleme526
I. Einschränkung des „Selbstbestimmungsrechts“ des Patienten bei der ärztlichen Heilbehandlung als Körperverletzung526
II. Keine Unrechtseinschränkung durch eine „hypothetische Einwilligung“526
III. Das zentrale Problem527
IV. Die Unterscheidung des Reichsgerichts in seiner Entscheidung vom 8. März 1940527
§ 2 Die Unterscheidung zwischen der Beeinträchtigung der „körperlichen Unversehrtheit“ und der „Selbstbestimmung“529
A. Die Kenntnis des „konkreten Risikos“ der Rechtsgutsbeeinträchtigung529
I. Die Täuschung529
II. Der Irrtum530
1. Der Gegenstand der Einwilligung530
2. Die Konkretisierung der ärztlichen Aufklärungspflicht532
3. Die Unterscheidung des Bundesgerichtshofs im „O-Bein“-Fall, im Bohrerfall und im Liposuktionsfall533
B. Die Übertragung des Kriteriums auf die „Heileinwilligung“536
I. Die „Behandlungseinwilligung“536
II. Der strafrechtlich relevante Teil der „Risikoeinwilligung“537
1. Die Konkretisierung des Rahmens der „Risikoaufklärung“537
2. Die „Komplikationsdichte“540
3. Die Existenz von Behandlungsalternativen543
4. Der Famulusfall545
C. Zusammenfassung der Konstruktion546
D. Die Überzeugungskraft dieser Konstruktion549
I. Der Sinn der ärztlichen Aufklärungspflicht549
II. Die Übereinstimmung mit der allgemeinen Dogmatik550
III. Die unterschiedliche Behandlung der ärztlichen Eigenmacht im Zivil- und Strafrecht550
1. Die Einheit der Rechtsordnung550
2. Der Schutz des Angeklagten vor Kriminalstrafe551
a) Die Zweckbestimmung von Zivil- und Strafrecht551
b) Die Vorhersehbarkeit der Rechtspflicht, einen bestimmten Erfolg zu vermeiden553
c) Das geschützte Rechtsgut der Körperverletzungsdelikte553
Zwölftes Kapitel: Die Lösung der Beispielsfälle555
I. Der „O-Bein“-Fall555
II. Der Cignolinfall556
III. Der „Surgibone“-Dübelfall558
IV. Der Gebärmutterfall559
V. Der Bandscheibenfall560
VI. Der Bohrerfall561
VII. Der Liposuktionsfall563
VIII. Der Turboentzugsfall564
Literaturverzeichnis565
Stichwortverzeichnis592

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