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Die 'Institute des geweihten Lebens' und die 'Institute des apostolischen Lebens' im CIC/1983: Eine kirchenrechtliche Untersuchung hinsichtlich der Systematik

AutorStefan Würges
Verlagdisserta Verlag
Erscheinungsjahr2015
Seitenanzahl164 Seiten
ISBN9783954252657
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis39,99 EUR
Im 'Codex Iuris Canonici' aus dem Jahr 1983 (CIC/1983) ist das sog. 'Ordensrecht' für den lateinischen Rechtsbereich der Katholischen Kirche in die beiden Kapitel 'Institute des geweihten Lebens' und 'Institute des apostolischen Lebens' gegliedert. Die 'Säkularinstitute' wurden bei der Kodexreform als jüngste Gemeinschaftsform in den CIC/1983 aufgenommen und mit den 'Ordensinstituten' unter dem Überbegriff 'Institute des geweihten Lebens' subsumiert. Diese Systematik wurde bereits im Kodifikationsprozess des CIC/1983 von Kanonisten kritisch hinterfragt. Der Autor geht den damit zusammenhängenden Fragen nach, indem er die Systematik im 'Codex Iuris Canonici' aus dem Jahr 1917 (CIC/1917), die erste rechtliche Fassung der 'Säkularinstitute' durch die Apostolische Konstitution 'Provida Mater' aus dem Jahr 1947, die relevanten Texte des Zweiten Vatikanischen Konzils, die Schemata im Kodifikationsprozess des CIC/1983 und schließlich die Rechtsordnung im CIC/1983 selbst ausführlich darstellt und terminologische Unterscheidungen analysiert.

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Leseprobe
Textprobe: Kapitel 3.3.6, Rechtsstellung der Religio: Die Unterscheidung der Religiones nach deren kirchlicher Approbation ist innerhalb der Religiones im Sinn einer typologischen Unterscheidung zu sehen und betrifft folglich, wie die Exemtion, beide Arten. Je nach der Errichtung ist die Religio diözesanen (Religio iuris dioecesani) bzw. bei Anerkennung durch den Apostolischen Stuhl pontifikalen (Religio iuris pontificii) Rechts. Päpstlichen Rechts ist die Religio, die vom Apostolischen Stuhl die Bestätigung oder wenigstens das Belobigungsdekret (laudis decretum) erhalten hat. Entsprechend der Anerkennung tritt die rechtliche Wirkung ein. Ein Episcopus kann eine Congregatio religiosa errichten (condere), allerdings nur nach Befragung des Apostolischen Stuhls. Sie ist dann als juristische Person der bischöflichen Gewalt unterstellt. 3.3.7, Religio clericalis, Religio laicalis: Diese zweite typologische Unterscheidung berücksichtigt, ebenso wie die im vorigen Punkt beschriebene Form, die anderen, bisher genannten Kriterien nicht, sondern betrachtet die Religio unter der Rücksicht des Standes ihrer Mitglieder. Dieser Charakter ist im CIC/1917 von großer Bedeutung, zumal jede rechtmäßig errichtete Religio den Charakter einer juristischen Person erhält. Wenn auch 'die meisten' (plerique) dem Klerikerstand angehören bzw. das Priestertum anstreben, nennt das Recht die Religio klerikal, im anderen Fall laikal. Als Kriterium sind auch die jeweiligen Constitutiones und die apostolische Ausrichtung zu beachten. Wenn diese priesterlichen Charakter im Sinn der sakramentalen Weihe (sacra ordinatio) für Leitungsfunktionen und Haupttätigkeit der Religo fordern, ist sie klerikal. Manche laikale Religiones lassen überhaupt keine Priester als Mitglieder zu. Die Religiosi werden je nach Stand in der kirchlichen Hierarchie Religiosi clericales bzw. Religiosi laicales benannt. 3.4, Societas: Innerhalb des Pars 'De religiosis' führt der Gesetzgeber im CIC/1917 auch die 'Gemeinschaften von Männern oder Frauen mit gemeinsamem Leben ohne Gelübde' (societates sive virorum sive mulierum in communi viventium sine votis) an. Sie ist wie die Religio eine moralische und juristische Person und untersteht in gewissen Punkten der besonderen Autorität der SCRel. In Negation zu den Religiones, deren Mitglieder sich durch vota publica binden, werden sie beschrieben als socie¬tates sine votis publicis. Sie sind keine Religio und insofern sind sie säkular. Ihre Mitglieder (sodales) gehören nicht dem status religiosus an und nennen sich nicht Religiosi. Insofern sie im CIC/1917 erwähnt werden, gehören sie dem kanonischen, nicht öffentlichen Stand im Streben nach Vollkom¬menheit an und werden als solche im Rahmen des Ius canonicum religiosorum behandelt. Sie führen ein gemeinsames Leben sub regimine Superiorum nach den approbierten Constitutiones und binden sich nicht durch die üblichen vota (consueta vota), sondern durch vota privata , Eid oder Versprechen an die Gemeinschaft, wodurch sie inkorporiert werden. Sie streben nach Vollkommenheit und stehen als solche den Religiones sehr nahe. Von daher besteht ein moralisches und juristisches Band zwischen dem Einzelnen und der Societas. Im Sinn des 'doppelten Bandes' besteht nicht nur eine juristische Bindung, sondern auch eine persönliche gegenüber Gott. Ihre Form der Verpflichtung beinhaltet das Bemühen nach den consilia evangelica zu leben. Bestimmte Normen der Religiones bzw. Religiosi treffen auch auf die Societates und deren Mitglieder zu. Für sie gelten auch die in den cc. 119-123 CIC/1917 genannten Privilegien. Sie sind in ähnlicher Weise wie die Religiosi gehalten, die Klausurverpflichtung gemäß den Constitutiones wie auch die communes clericorum obligationes zu wahren. Die Societas kann laikaler oder klerikaler Natur sein. Hinsichtlich der Rechtsstellung kann sie päpstlichen oder bischöflichen Rechts sein. Sie unterstehen wie die Religiones der SCRel. Die rechtsterminologische Bezeichnung der Societates wird in der Literatur verschieden geregelt.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Die „Institute des geweihten Lebens“ und die „Institute des apostolischen Lebens“ im CIC/1983: Eine kirchenrechtliche Untersuchung hinsichtlich der Systematik1
Inhaltsverzeichnis3
1 Einleitung7
2 Terminologische Vorfragen8
3 Die Systematik des Ius canonicum religiosorum im CIC/19179
3.1 Die rechtlichen Kennzeichen des status religiosus9
3.1.1 Der status religiosus als status9
3.1.2 Das Gemeinschaftsleben10
3.1.3 Die professio religiosa11
3.1.4 Die Anerkennung durch die kirchliche Autorität12
3.2 Exkurs: Die verschiedenen Formen der vota im CIC/191713
3.2.1 Öffentliche und private vota13
3.2.2 Feierliche und einfache vota14
3.2.3 Zuständigkeit zur Dispenserteilung14
3.2.4 Persönliche und sachliche vota15
3.2.5 Ewige und zeitliche vota15
3.2.6 Der Eid als weitere Form der Verpflichtung im CIC/191715
3.3 Formen der Religiones16
3.3.1 Die Religio16
3.3.2 Ordo17
3.3.3 Congregatio (religiosa)18
3.3.4 Congregatio monastica19
3.3.5 Religio exempta20
3.3.6 Rechtsstellung der Religio21
3.3.7 Religio clericalis, Religio laicalis22
3.4 Societas22
3.5 Weitere Formen von kanonische Vereinigungen nach dem CIC/191724
3.6 Zusammenfassung24
4 Instituta saecularia27
4.1 Die Apostolische Konstitution Provida Mater27
4.1.1 Neuordnung des status religiosus28
4.1.2 Instituta saecularia als „societas“29
4.1.3 Rechtliche Einordnung32
4.1.4 Apostolat in saeculo33
4.1.5 Die Form der Bindung in den Instituta saecularia34
4.1.6 Grade an Zugehörigkeit zum Institutum saeculare35
4.2 Das Motu proprio Primo feliciter36
4.3 Die Instruktion Cum Sanctissimus37
4.4 Zusammenfassung38
5 Die Systematik des status perfectionis in den Texten des Zweiten Vatikanischen Konzils40
5.1 Die Lehre des Zweiten Vatikanischen Konzils über die rechtliche Einordnung und Systematik des status perfectionis41
5.1.1 Die allgemeine Berufung zur Heiligkeit41
5.1.2 Bezeichnungen für den status42
5.1.3 Das Kapitel De Religiosis43
5.1.4 Der status als kanonischer Stand44
5.1.5 Der Bezug zu den Ständen in der Kirche46
5.2 Die professio consiliorum evangelicorum47
5.3 Formen der gemeinsamen, kanonischen geregelten Lebensweisen49
5.4 Die konziliare Einteilung50
5.4.1 Instituta quae integre ad contemplationem ordinantur51
5.4.2 Instituta … variis apostolatus operibus dedita51
5.4.3 Institutum venerabile vitae monasticae52
5.4.4 Vita religiosa laicalis52
5.4.5 Instituta saecularia53
5.5 Zusammenfassung54
6 Die Systematik des Ius canonicum religiosorum in den Diskussionen zur Kodex-Reform57
6.1 Das Schema 197759
6.2 Wertung des Entwurfs60
6.2.1 Der status religiosus im Schema 197760
6.2.2 Einordnung der Instituta saecularia61
6.2.3 Die Form der Bindung63
6.2.4 Terminologie und Sprache des Schemas 197765
6.2.5 Regeln und Konstitutionen67
6.2.6 Gliederung68
6.2.7 Fehlende Materie70
6.2.8 Zusammenfassung70
6.3 Das Schema 198072
6.3.1 Der Status im Schema 198072
6.3.2 Einordnung der verschiedenen Formen der kanonischen Lebensverbände72
6.3.3 Normae communes omnibus Institutis vitae consecratae74
6.3.4 Apostolat74
6.3.5 Regeln und Konstitutionen75
6.3.6 Sonstige Normen75
6.3.7 Terminologie des Schemas 198076
6.3.8 Die Arten der Bindung im Schema 198077
6.3.9 Instituta religiosa78
6.3.10 Instituta saecularia81
6.3.11 Societates vitae apostolicae82
6.3.12 Andere Consociationes von Christgläubigen82
6.4 Das Schema 198283
6.4.1 Einordnung der Instituta vitae consecratae und der Societates vitae apostolicae83
6.4.2 Terminologie des Schemas 198283
6.4.3 Der status im Schema 198284
6.4.4 Die Arten der Bindung im Schema 198284
6.4.5 Instituta religiosa84
6.4.6 Instituta saecularia85
6.5 Zusammenfassung85
7 Die Systematik des Ius canonicum religiosorum im CIC/198388
7.1 Der status im CIC/198388
7.2 Formen der Instituta vitae consecratae und Societates vitae apostolicae89
7.2.1 Rechtsstatus, Exemtion und Autonomie89
7.2.2 Klerikale und laikale Instituta vitae consecratae92
7.3 Codex fundamentalis seu Constitutiones92
7.4 Instituta religiosa93
7.5 Monasteria sui iuris94
7.6 Die Form der Bindung95
7.7 Instituta saecularia97
7.8 Societates vitae apostolicae98
7.9 Form der Bindung100
7.10 Vita eremitica seu anachoretica, ordo virginum100
7.11 Consociatio fidelium101
7.12 Zusammenfassung101
8 Zusammenfassung und Ergebnisse106
8.1 Die Aufgabe des Gesetzgebers106
8.2 Status perfectionis110
8.2.1 Der status nach Provida Mater110
8.2.2 Der status im CIC/1983112
8.2.3 Status perfectionis112
8.2.4 Der Öffentlichkeitscharakter des status114
8.3 Formen der Bindung115
8.4 Systematik118
8.4.1 Normae communes119
8.4.2 Religio oder Institutum religiosum120
8.4.3 Ordo124
8.4.4 Congregatio125
8.4.5 Societates125
8.4.6 Praelatura personalis132
8.4.7 Instituta saecularia133
8.4.8 Besondere Formen der kanonischen Lebensweisen134
8.4.9 Consociationes fidelium135
8.5 Zusammenfassung135
8.6 Schluss136
9 Abkürzungsverzeichnis139
9.1 Theologische/kanonistische Literatur139
9.2 Allgemeine Abkürzungen141
10 Quellen- und Literaturverzeichnis143
10.1 Codices und Schemata143
10.2 Dokumente des Zweiten Vatikanischen Konzils143
10.3 Sonstige Veröffentlichungen des Apostolischen Stuhls144
10.4 Periodica145
10.5 Sammelwerke und Lexika146
10.6 Literaturverzeichnis147

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