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E-Book

Die Lücke im Gesetz

Wie man ungestraft davonkommt

AutorIngo Lenßen
Verlagriva Verlag
Erscheinungsjahr2013
Seitenanzahl200 Seiten
ISBN9783864132872
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis11,99 EUR
Alles, was gerade noch recht ist. Als Anwalt kennt Ingo Lenßen die Grenzen von Recht und Unrecht ganz genau. Er weiß, wie man um ein Knöllchen wegen überhöhter Geschwindigkeit herumkommt oder warum das Telefonieren am Steuer nicht grundsätzlich mit einem Bußgeld enden muss. Er erläutert, welche Schimpfworte gerade noch in Ordnung sind, wie Sie als Mieter zu Ihrem Rechtkommen oder auf welche Abzocktricks Sie beim Gebrauchtwagenkauf vorbereitet sein müssen. Unterhaltsam und informativ schildert er in seinem Buch, mit welchem Detailwissen man sich in bestimmten Situationen dem Zugriff der Justiz entziehen oder die gegnerische Partei übertrumpfen kann. Ganz legal, weil man eben etwas mehr weiß als die anderen. Angereichert mit Anekdoten aus seiner langjährigen Tätigkeit als Strafverteidiger hat Ingo Lenßen ein einzigartiges Buch geschrieben, das dem Leser interessantes juristisches Know-how bietet.

INGO LENßEN studierte Rechtswissenschaft und Europawissenschaften. Er ist in seiner Kanzlei in Bodman-Ludwigshafen als Fachanwalt für Strafrecht sowie im Bereich Familien- und Erbrecht tätig. Deutschlandweit bekannt wurde er mit der TV-Serie Lenßen & Partner auf SAT1.

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Leseprobe

 



Verkehrsrecht


1. Der Trend zum Zweithandy


Ein Bekannter berichtete mir kürzlich, dass er mitten in einer Großstadt mit dem Handy am Ohr an den allseits aufmerksamen Freunden und Helfern vorbeigefahren war. Diese bemerkten das natürlich sofort, nahmen seine Verfolgung auf und stoppten ihn nach ungefähr 300 Metern. In dieser Zeit hatte er das Handy allerdings geistesgegenwärtig schon in die Mittelkonsole gelegt.

Nachdem er angehalten und mit dem Tatvorwurf des Telefonierens am Steuer konfrontiert worden war, welchen die Herren Polizeibeamten mit einem selbstzufriedenen Lächeln vorbrachten, erklärte mein Bekannter, dass er nicht telefoniert habe.

Die Beamten lächelten weiter und sagten, sie hätten ihn aber beim Telefonieren beobachtet und er möge doch bitte sein Handy zeigen. Mein Bekannter kam der Aufforderung natürlich nach, rief die letzten abgehenden Anrufe des Handys auf und zeigte diese den Polizeibeamten. Die sahen erstaunt, dass in den letzten 15 Minuten von diesem Handy niemand angerufen worden war. Allerdings waren sie nicht entmutigt und forderten meinen Bekannten auf, auch die Liste der eingehenden Anrufe zu zeigen. Gesagt, getan. Die Beamten bekamen auch die Liste der eingehenden Anrufe zu sehen. Die besagte, dass in den letzten 15 Minuten auch kein Anruf auf diesem Handy eingegangen war.

Die Beamten sahen ein, dass sie sich offensichtlich getäuscht hatten und entschuldigten sich zähneknirschend für die Fahrtunterbrechung.

Nun überkam meinen Bekannten ein selbstzufriedenes Lächeln, als er seine Fahrt fortsetzte. Er griff in die Mittelkonsole, nahm sein Handy zur Hand und setzte das Telefonat, das er kurz vor der Kontrolle geführt hatte, fort. Das kontrollierte Zweithandy legte er wieder behutsam zurück auf den Beifahrersitz, von dem er es zuvor genommen hatte.

Merke: Achten Sie darauf, dass Ihr Zweithandy während der Polizeikontrolle nicht plötzlich klingelt!

2. Handy anfassen verboten


Elias K. überreichte mir seinen Bußgeldbescheid, in dem man ihm zur Last legte, dass er im Straßenverkehr telefoniert habe. Elias K. versicherte mir gegenüber jedoch, dass er das Handy zwar während der Fahrt in der Hand gehabt, es aber nicht benutzt hätte.

Gegen den Bußgeldbescheid legten wir Einspruch ein, es kam zur Hauptverhandlung. In dieser wurde der Polizeibeamte gehört, der Elias K. angehalten und kontrolliert hatte. Er erklärte, dass er meinen Mandanten während der Fahrt mit dem Handy in der Hand gesehen habe. Auf die Frage des Richters, ob er Elias K. auch während der Fahrt habe telefonieren sehen, entgegnete der Polizeibeamte, dass dies doch klar sei. Im Übrigen käme es darauf überhaupt nicht an, mein Mandant hätte das Handy doch in der Hand gehabt. Auf meine Frage, ob mein Mandant ihm angeboten habe, die Liste der letzten eingehenden oder abgehenden Anrufe zu zeigen, entgegnete der Polizeibeamte, dass er sich darauf nicht habe einlassen wollen. Er war davon überzeugt, dass Elias K. schon deshalb verkehrswidrig gehandelt hatte, weil er durch das Handy in der Hand vom Straßenverkehr abgelenkt gewesen war.

Falsche Überzeugung! Das Gericht sprach Elias K. frei!

Das bloße In-der-Hand-Halten eines Handys beim Autofahren stellt keinen Straßenverkehrsverstoß dar. Das ist erst der Fall, wenn das Handy während des Autofahrens auch benutzt wird.

Merke: Ein Handy benutzen bedeutet nicht nur telefonieren, sondern auch SMS schreiben, Mails schreiben oder im Internet surfen.

3. Der anonyme Fahrer


Stephan M. erklärte mir, dass sein Pkw immer noch auf der Wiese nahe der B 31 stehen würde. Er war Samstagnacht von der Straße abgekommen, und er müsse mir gestehen, dass er erheblich getrunken hätte. Nichtsdestotrotz oder gerade deshalb war er abgehauen und hätte sich die letzten beiden Nächte nicht nach Hause getraut. Der Polizei war der Pkw natürlich schon längst aufgefallen, und sie waren auf der Suche nach dem Halter. Bereits in der Nacht von Samstag auf Sonntag waren die Polizeibeamten mit der Suche nach Stephan M. beschäftigt. Sie hatten ihn zu seinem Glück nicht gefunden.

Doch was wäre passiert, wenn sie ihn aufgegriffen hätten?

Natürlich hätten sie ihn sofort in ein Krankenhaus gebracht und ihm eine Blutprobe entnommen. Die Blutprobe hätte ergeben, dass Stephan M. erheblich alkoholisiert gewesen war. Dies wiederum hätte nach sich gezogen, dass Stephan M. der Führerschein für mehrere Monate entzogen worden wäre. Dazu hätte mein Mandant eine Geldstrafe bekommen, die mindestens zwei Monatsgehältern entsprochen hätte. Doch die Polizei hatte ihn nicht aufgegriffen. Ihr wurde nunmehr am Montagmorgen mitgeteilt, dass Stephan M. am Samstagabend von der Straße abgekommen war und fluchtartig in einer Panikreaktion das Weite gesucht hätte.

Stephan M. erhielt wegen einer Ordnungswidrigkeit einen Bußgeldbescheid. Wegen einer Trunkenheitsfahrt wurde er nicht bestraft.

4. Der anonyme Alkoholiker – Teil 1


Detlef L. war beim Fußballtraining gewesen und hatte danach noch den Geburtstag eines Freundes mit ein paar Bier gefeiert. Er erklärte mir, dass er nur in den Wagen gestiegen war, weil er am nächsten Morgen früh rausmusste. Als die Polizei ihn stoppte, hatte er 1,5 Promille Atemalkohol. Die später gemachten Blutproben ergaben Werte von 1,51 und 1,58 Promille.

In der Regel wird bei diesen Werten der Führerschein für mindestens 9 Monate entzogen. Es gibt aber bis zu einer Promillegrenze von 1,6 unter bestimmten Bedingungen eine Möglichkeit, diese Frist zu verkürzen, und die erklärte ich Detlef L.

Wer Ersttäter ist und nicht über 1,6 Promille hatte, ist ein Kandidat für das Mainzer-Modell. Mit dem Mainzer-Modell konnte Detlef L., da er Ersttäter war und eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Landratsamtes vorlegen konnte, eine Sperrzeitverkürzung erreichen, das heißt, er hatte die Möglichkeit, die 9 Monate Führerscheinsperre zu verkürzen. Um diesen Antrag für eine Sperrzeitverkürzung stellen zu können, musste er zuvor allerdings auch einen Nachschulungskurs beim TÜV erfolgreich absolviert haben. Das gelang ihm.

So stellte ich im Rahmen eines Gnadengesuches bei der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Verkürzung der Sperrzeit. Dem Antrag wurde entsprochen, Detlef L. erhielt seinen Führerschein nach 6 Monaten zurück.

Merke: Wer sich rechtzeitig nach einer Trunkenheitsfahrt mit der Aufarbeitung seiner Tat beschäftigt, das heißt einsieht, dass er Mist gebaut hat, hat die Chance, mit einer möglichst geringen Strafe davonzukommen.

5. Der anonyme Alkoholiker – Teil 2


Vor mir saß Theo R. und berichtete, dass ihm der Führerschein vorläufig entzogen worden war. Die Polizei hätte bei ihm eine Blutprobe mit 1,9 Promille gemessen. Die zweite Blutprobe, die etwa 40 Minuten danach entnommen worden war, hätte immer noch einen Wert von 1,8 Promille ergeben.

Ich erklärte ihm, dass er seinen Führerschein nicht automatisch nach der ihm auferlegten Sperrfrist von 10–12 Monaten wiederbekommen würde. Zudem sagte ich ihm, dass nach Ablauf der Sperrfrist das Landratsamt von ihm eine medizinisch-psychologische Untersuchung erwarte. In dieser Untersuchung müsse er nachweisen, dass er nicht alkoholgefährdet sei und damit keine Gefährdung für den Straßenverkehr darstellen würde. Meinem Mandanten entfuhr sofort die lautstarke Bemerkung, dass er kein Alkoholiker sei. Ich hatte einige Mühe, ihm beizubringen, dass jeder, der mit über 1,6 Promille im Straßenverkehr unterwegs ist, als so alkoholgewöhnt eingestuft wird, dass man ihn für einen alkoholgefährdeten Menschen hält, und damit grundsätzlich seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen infrage gestellt ist. Ich erklärte ihm, dass er eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) nur dann bestehen würde, wenn er vorab mindestens sechs Monate lang an den Sitzungen der Anonymen Alkoholiker in seinem Ort teilnehmen würde. Darüber hinaus müsse er einen Vorbereitungskurs absolvieren, um sich auf die teils schwierigen Fragen der medizinisch-psychologischen Untersuchung vorzubereiten. Er ging wutentbrannt von dannen.

Es dauerte einige Tage, bis er wieder bei mir erschien und mich bat, ihm noch einmal genauestens aufzuschreiben, was er nun tun müsse, um nach Ablauf der Sperrfrist sofort seinen Führerschein wiederzuerhalten. Er hielt sich dann auch an alles, was ich ihm notierte, und bekam seinen Führerschein nach Ablauf der Sperrfrist sofort wieder.

Merke: Wer mit über 1,6 Promille Alkohol im Blut beim Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr aufgegriffen wird, bekommt seinen Führerschein ohne eine MPU in der Regel nicht wieder.

6. Der Nachtrunk


Die Polizei warf Willi W. eine Trunkenheitsfahrt vor. Die Polizeibeamten hatten ihn allerdings erst aufgegriffen, als er bereits zu Hause war. Sie nahmen Willi W. mit und brachten ihn in ein Krankenhaus, wo ihm Blut abgenommen wurde. Die Blutprobe ergab tatsächlich einen Blutalkoholgehalt von 1,4 Promille. Der zweite Blutalkoholwert betrug 1,5 Promille. Zur Sache hatte sich Willi W. nicht geäußert.

Nun saß er vor mir und berichtete, dass er den gesamten Alkohol erst getrunken hätte, nachdem er zu Hause angekommen sei. Während und vor der Autofahrt hätte er keinerlei Alkohol zu sich genommen. Der Tatvorwurf der Staatsanwaltschaft sei deshalb haltlos.

Bei Willi W. waren zwei Blutalkoholkonzentrationswerte gemessen worden, die seine...

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