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Die private Nutzung der zum Betriebsvermögen gehörenden PKW durch den Unternehmer

AutorRolf Lehmann
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2004
Seitenanzahl33 Seiten
ISBN9783638287609
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis10,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2004 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Duale Hochschule Baden-Württemberg, Karlsruhe, früher: Berufsakademie Karlsruhe (Steuern und Prüfungswesen), Sprache: Deutsch, Abstract: Die steuerliche Behandlung von betriebseigenen Fahrzeugen ist ein umstrittenes Gebiet. Durch die große Bandbreite der betroffenen Personen kommt es oft zu Meinungsverschiedenheiten zwischen Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen. Eine Fülle von Finanzgerichts- und BFH-Urteilen sowie die Beteiligung des Europäischen Gerichtshofes zeigen die Relevanz dieses Themas. Der Gewinnbegriff des § 4 Abs. 1 EStG ist definiert als der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermöge n am Ende eines Wirtschaftsjahres und dem am Anfang eines Wirtschaftsjahres, vermehrt um die Entnahmen und vermindert um die Einlagen. Hierbei dient das Betriebsvermögen unter anderem dazu, eine Abgrenzung zwischen dem betrieblichen und außerbetrieblichen Bereich herzustellen. Die Einlagen und Entnahmen kann man somit als Bewegungen zwischen diesen beiden Bereichen bezeichnen. Was nun zum Betriebsvermögen gehört, bestimmt sich danach, ob die Nutzung des Wirtschaftsgutes betrieblich veranlasst ist. Es müssen ein sachlicher Bezug zum Betrieb und eine betriebliche Nutzungsabsicht bzw. sonstige betriebliche Gründe nachweislich bestehen. 1 Andernfalls wird das Wirtschaftsgut dem Privatvermögen des Unternehmers zugeordnet. Eine Aufteilung zwischen Betriebsvermögen und Privatvermögen bei beweglichen Wirtschaftsgütern ist grundsätzlich nicht möglich. Dies bestimmt § 12 Nr. 1 EStG mit dem Grundsatz der Unteilbarkeit von beweglichen Wirtschaftsgütern. Demnach können Aufwendungen, die nicht eindeutig und einfach von der privaten Lebensführung zu trennen sind, nicht als Betriebsausgaben erfasst werden. 2 Resultat dieser Vorschrift ist somit die Zuordnung eines Wirtschaftsgutes zu einem der beiden Bereiche nach seiner prozentualen Nutzung. Wird das Wirtschaftsgut zu me hr als 50 % betrieblich genutzt, stellt es notwendiges Betriebsvermögen dar. Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50 % liegt gewillkürtes Betriebsvermögen vor. Das Wirtschaftsgut kann dem Betriebsvermögen zugeordnet werden. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs ist auch bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, entgegen der Richtlinienregelung (R 13 Abs. 16 EStR 2001) die Bildung von gewillkürtem Betriebsvermögen möglich.3 Bei einer Nutzung von weniger als 10 % liegt notwendiges Privatvermögen vor.4 [...] 1 Vgl. BFH X R 20/86 BStBl II 90, 128 2 Vgl. R 117 EStR 2001 3 Vgl. BFH vom 2.10.2003, IV R 13/03. 4 Vgl. R 13 Abs. 1 EStR 2001.

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