Bei der Spende von Eizellen handelt es sich um eine dem medizinischen Fortschritt entsprechend etablierte Methode der Reproduktionsmedizin.[134] In medizinscher Hinsicht ergeben sich für die Eizellspende unterschiedliche Indikationsgebiete. Sie wird vor allem bei Frauen angewendet, die ohne Ovarien geboren wurden oder deren Ovarien aufgrund einer Erbkrankheit keine befruchtungsfähigen Eizellen produzieren.[135] Des Weiteren wird sie u.a. bei genetischen Prädispositionen und bei Patientinnen mit vorzeitiger Menopause, Patientinnen mit Low-Response im Stimulationsverfahren und bei hohem Risiko einer x-chromosomal gebundenen Erkrankung angewendet.[136]
Im Gegensatz zur Samenspende ist die Eizellspende mit großen gesundheitlichen Belastungen verbunden. Die im Wege der Behandlung durchzuführende mehrwöchige Hormonstimulation kann zu einem gefährlichen Überstimulationssyndrom führen[137] und steht im Verdacht der Auslösung von Eierstockkrebs. Des Weiteren besteht durch die Follikelpunktion eine höhere Verletzungsgefahr, woraus Blutungen und Entzündungen resultieren können.[138] Generell wird bei etwa 3-4 % aller Paare mit Kinderwunsch ein Bedarf für eine Eizellspende angenommen, wobei die Eizellspendenbehandlung mit einer Geburtenrate von 50-60 % weltweit als erfolgreichstes Verfahren der künstlichen Befruchtung gilt.[139]
Nach geltendem Recht ist die Eizellspende für reproduktive Zwecke in Deutschland in jeglicher Form verboten. Das Verbot der Eizellspende ist seit Inkrafttreten des ESchG im Jahr 1991 explizit geregelt und stellt die künstliche Befruchtung mittels Eizellspende unter strafrechtliche Sanktionierung.[140] Um die Würde und das Lebensrecht des extrakorporal erzeugten Embryos zu gewährleisten und den sozialen Entwicklungsbedingungen Sorge zu tragen, wurden eine Reihe von Verbotstatbeständen im ESchG geschaffen.[141] Unter Strafandrohung ist die Übertragung unbefruchteter Eizellen auf eine fremde Frau verboten (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchG). Darüber hinaus ist, ebenso wie bei der Samenspende, die Verwendung von Eizellen einer verstorbenen Frau verboten (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG).
Die Eizellspende kann dabei entweder durch die Übertragung einzelner Eizellen oder durch eine Eierstocktransplantation einer verstorbenen Spenderin erfolgen.[142] Die Eizellspende erfährt in Deutschland somit eine relativ restriktive Auslegung im Gegensatz zu der nicht bundeseinheitlich geregelten Samenspende. Es bestehen indes klare Normen die unmissverständlich die Eizellspende innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verbieten, so dass keine legale Möglichkeit für die Zurverfügungstellung von Eizellen mit dem Ziel der Herbeiführung einer Schwangerschaft bei einer anderen Person besteht.
Wesentliches Ziel dieser Regelung und Zweck der Rechtsnorm ist die Verhinderung einer sog. „gespaltenen Mutterschaft“.[143] Die Mutterschaft im rechtlichen Sinne trägt gem. § 1591 BGB, die Frau, die das Kind geboren hat. Durch die Eizellspende wäre es also grundsätzlich möglich, dass ein Kind rechtlich gesehen drei „Mütter“ hätte, nämlich die Mutter von der die Eizelle stammt als genetische Mutter, die biologische Mutter die den Fötus austrägt und die soziale Mutter, die das spätere Kind aufzieht. Durch das Verbot der heterologen Eizellspende soll deshalb ein Auseinanderfallen von genetischer und sozialer Mutter verhindert werden, damit es infolge der ungewissen mütterlichen Zuordnung zu keiner Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes kommt.[144]
Die bereits oben erläuterten und heranzuziehenden Richtlinien der BÄK für die Methoden der assistierten Reproduktion enthalten hinsichtlich der Durchführung von Eizellspenden eine klare einheitliche Regelung. Gem. Ziffer 3.1.2. dürfen beim „Einsatz der oben genannten Methoden [der assistierten Reproduktion] [....] nur die Eizellen der Frau befruchtet werden, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll“[145]. Somit besteht für den Arzt ein vollständiges Verbot für die Mitwirkung jeglicher Form an einer fremden Eizellspende. Die Richtlinien sind insoweit deckungsgleich mit den gesetzlichen Regelungen im ESchG und entfalten keine Einschränkungen für die Betroffenen, die über den Regelungsgehalt des ESchG hinausgehen, so dass keine Bedenken hinsichtlich derer Wirksamkeit und einer Kompetenzüberschreitung wie bei der Regelung der Samenspende bestehen.
Nach der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchG wird derjenige, der auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle überträgt, mit einer Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Erfasst von § 1 I Nr. 1 ESchG werden nur Eizellspenden für reproduktive Zwecke, während sich die Zulässigkeit der Spende zu nichtreproduktiven Zwecken nach den allgemeinen straf-, zivil- und medizinischen Grundsätzen bestimmt.[146] Das deutsche Recht verbietet insoweit also nicht explizit die Spende von Eizellen, sondern lediglich die Behandlung mit solchen.
Der objektive Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchG setzt voraus, dass auf eine Frau eine fremde unbefruchtete menschliche Eizelle übertragen wird. Unter einer Eizelle i.S.d. ESchG wird die weibliche Keimzelle verstanden. Unter das Merkmal der „menschlichen“ Eizelle wird nur die sowohl aus menschlichem Zellkern als auch aus menschlicher Eizellhülle gebildete Zelle subsumiert. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass die Eizelle nicht von der Frau stammt, auf die sie übertragen wird, mithin also für sie fremd ist.[147] Zudem muss die zu übertragende Eizelle unbefruchtet sein. Befruchtet ist eine Eizelle jedenfalls dann, wenn sich die beiden haploiden Chromosomensätze der Vorkerne zum diploiden Chromosomensatz des neuen Genoms vereint haben.[148]
Laut § 1 I Nr. 2 ESchG ist es verboten „eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft bei der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt.“[149] Durch den Zweck der Vorschrift werden die Maßnahmen der künstlichen Befruchtung von Eizellen an reproduktionsmedizinische Zwecke gebunden und der Erzeugung von Embryonen zu anderen fremdnützigen Zwecken entgegen gewirkt.[150] Folglich schließt § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG die Erzeugung menschlicher Embryonen mit dem Ziel sie zu Forschungszwecken zu verwenden kategorisch aus und gewährleistet eine künstliche Befruchtung, die lediglich auf die Herbeiführung einer Schwangerschaft gerichtet ist.[151]
Die tatbestandliche Handlung hingegen, besteht in der künstlichen Befruchtung der Keimzelle einer Frau.[152] Der Begriff der Befruchtung i.S.d. § 1 I Nr. 2 ESchG bezeichnet dabei den biologischen Vorgang, in welchem sich die jeweils haploiden Ei- und Samenzellen zur diploiden Zygote vereinigen. Als weitere notwendige Voraussetzung zur Erfüllung des Tatbestandes muss die Befruchtung künstlich erfolgen. Erfasst werden also alle Befruchtungen, die nicht durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden und zu deren Erreichung technische Hilfsmittel eingesetzt werden müssen.[153]
In subjektiver Hinsicht wird zum Zeitpunkt der Tatbegehung für § 1 I Nr. 2 ESchG im Gegensatz zu Nr. 1 nicht nur vorsätzliches Handeln vorausgesetzt, sondern auch eine spezielle Absicht beim Täter als erforderlich angesehen.[154] Der Unrechtsgehalt ergibt sich damit aus einem zielgerichteten Wollen des Täters, die Befruchtung der Frau zu einem anderen Zweck vorzunehmen, als eine Schwangerschaft bei ihr herbeizuführen.[155] Dabei muss er genau diese Absicht und keine andere zum Zeitpunkt der Tathandlung in sich tragen.
Abschließend ist noch ein Blick auf ein weiteres Verbot der sog. „Ersatzmutterschaft“ im ESchG zu werfen. Die Ersatzmutterschaft ist gem. § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG ebenso verboten, wie die Vermittlung von Ersatzmüttern nach den §§ 13 a-c, 14 b I AdVermG. Der Begriff Ersatzmutterschaft oder auch Leihmutterschaft bezieht in seinen Bereich alle zu künstlichen, natürlichen oder durch Embryoübertragung durchgeführten Schwangerschaften ein, in denen das Kind einer dritten Frau auf Dauer überlassen wird.[156] Dabei wird bereits im Voraus zwischen den Wunscheltern und der Ersatzmutter vereinbart, dass diese ein mit dem Sperma des Ehemannes durch künstliche Befruchtung...