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Die Reform des Investmentsteuerrechts. Bleibt der Anreiz von Investmentfonds für Steuerpflichtige bestehen?

AutorVanessa Mona Sauerwald
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2016
Seitenanzahl102 Seiten
ISBN9783668253711
FormatPDF/ePUB
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis34,99 EUR
Bachelorarbeit aus dem Jahr 2016 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Note: 1,3, Fachhochschule Bonn-Rhein-Sieg, Sprache: Deutsch, Abstract: Die nachfolgende Arbeit wird untersuchen, ob die angestrebte Reform i.d.F. des Regierungsentwurfs den Zielsetzungen gerecht wird und nach Reformierung weiterhin ein Anreiz für Steuerpflichtige besteht mittelbar über Investmentfonds in Vermögensgegenstände zu investieren, oder alternativ die Direktanlage vorzuziehen ist. Hierzu wird in Kap. 2 zunächst ein Einblick in die Besteuerung der direkten Aktienanlage basierend auf dem Einkommensteuerrecht gewährt. Kap. 3 führt in die Grundgedanken von Investmentfonds ein, mit deren verschiedenen Möglichkeiten von Kapitalanlagegesellschaften und dem Investmentdreieck als zivilrechtliche Konzeption von Investmentfonds, um schließlich in Kap. 4 und 5 den Anwendungsbereich des InvStG sowie die darauf basierende Besteuerung auf Fondseingangs- und Fondsausgangsseite darzulegen. Mit Kap. 6 beginnt dann die Vorstellung der Reformierung des Investmentsteuerrechts, mit historischer Vorgeschichte und derzeitigem Gesetzgebungsverfahren, bei der auch die antizipierten Auswirkungen als quantitative Größen herangezogen werden. Die Handlungsfelder, die eine grundlegende Reformierung des InvStG als notwendig erachten lassen, werden mit deren Kernproblematik in Kap. 7 erläutert sowie geplante Lösungsansätze gem. Regierungsentwurf vorgestellt und abschließend kritisch gewürdigt, um in Kap. 8 die geplante zukünftige Besteuerung nach InvStRefG-E zu skizzieren. Abschließend wird in Kap. 9 eine kritische Würdigung insgesamt der Reformierung des Investmentsteuerrechts vorgenommen. Das derzeitige InvStG i.d.F. nach dem AIFM-StAnpG weist einen hohen Grad an Komplexität auf. Verursacht wird dieser Zustand durch das sog. Transparenzprinzip, das das Investmentsteuerrecht prägt. Ziel des Transparenzprinzips ist es, die Besteuerung des Direktanlegers mit der des Fondsanlegers, der in gleiche Vermögensgegenstände investiert, anzugleichen, oder zumindest nicht schlechter zu stellen. Durch etwaige Modifikationen der letzten Jahre konnte die Gestaltungsanfälligkeit, die der Transparenzgedanke birgt, nicht unterbunden werden. Der Gesetzgeber reagierte in der Vergangenheit fallweise mit punktuellen Korrekturen im Rahmen von Schadensbegrenzungen. Die eigentlichen Ursachen konnte er damit nicht beheben. Deshalb soll nun durch die große Reformierung die transparente Besteuerung für Publikumsfonds abgeschafft und zwei voneinander unabhängige Besteuerungssysteme eingeführt werden.

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Leseprobe

2 Besteuerung der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG


 

Im folgenden Kapitel sollen die wesentlichen Kernelemente des § 20 EStG behandelt werden, die als Grundlage und Alternative zur Anlage in Investmentfonds dienen sollen. Hierbei soll insbesondere der Fokus auf der direkten Aktienanlage liegen.

 

2.1 Grundaussagen der Vorschrift und Verhältnis zu anderen Einkunftsarten


 

In § 20 EStG i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 EStG sind die Einkünfte aus Kapitalvermögen normiert, die eine der sieben Einkunftsarten bilden. Besteuert werden die erwirtschafteten Erträge als Nutzung von Kapitalvermögen sowie deren Wertezuwachs. Als Überschusseinkunftsart nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG orientiert sich § 20 EStG an der Quellentheorie in Abgrenzung zur Reinvermögenszugangstheorie der Gewinneinkünfte. Das Kapital selbst unterliegt daher nicht der Besteuerung. Im Rahmen der Überschussrechnung wird der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erfasst und ein Vermögensvergleich unterbleibt.[6]

 

Durch den Ausschluss der Einkünfte aus Kapitalvermögen i.R.d. Summe der Einkünfte in § 2 Abs. 5b EStG wird das Prinzip der Einheitssteuer durch ein Sondersystem der Schedule durchbrochen, weswegen Kapitalerträge nach § 32d Abs. 1 und § 43 Abs. 5 EStG bei den Einkünften, Summe der Einkünfte, Gesamtbetrag der Einkünfte, Einkommen sowie zu versteuerndem Einkommen i.d.R. nicht zu berücksichtigen sind. Diese Einkünfte erfahren eine besondere Besteuerung mit abgeltender Wirkung direkt an der Quelle.[7]

 

§ 20 Abs. 8 S. 1 EStG regelt die Subsidiarität der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit sowie aus Vermietung und Verpachtung. Diese Norm bestimmt, dass, sofern die konkurrierenden Tatbestände o.g. Einkunftsarten ebenso erfüllt sind, die Einkünfte nicht derer aus Kapitalvermögen, sondern vorrangig der Einkünfte i.S.v. §§ 13, 15-17, 18 und 21 EStG zuzurechnen sind.[8]

 

Diese Abgrenzung ist in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung. Während der Steuerpflichtige die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG mit einem proportionalen Steuersatz i.H.v. 25% zu versteuern hat,[9] muss er diese in den übrigen Einkunftsarten mit seinem persönlichen progressiven Steuersatz von mitunter bis zu 45% versteuern.[10] Darüberhinaus gilt i.R.d. § 20 EStG grundsätzlich ein Werbungskosten-Abzugsverbot,[11] wohingegen ein Abzug tatsächlicher Aufwendungen bei den vorrangigen Einkunftsarten zulässig ist.[12] Zusätzlich schließt § 20 Abs. 6 S. 1 EStG einen Ausgleich von Verlusten aus Kapitalvermögen mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten sowie den Verlustabzug i.S.d. § 10d EStG aus.

 

Wird die Wertpapieranlage im Betriebsvermögen gehalten oder liegt mehr als eine private Vermögensverwaltung vor, so sind die Einnahmen aus Kapitalvermögen als Betriebseinnahmen zu qualifizieren und eine progressive Besteuerung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 3 Nr. 40 i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG findet Anwendung.[13]

 

2.2 Ermittlung der Einkünfte


 

In § 20 EStG werden die Einkünfte aus Kapitalvermögen nicht abschließend definiert, sondern vielmehr die einzelnen Einnahmen aufgezählt.[14] Einnahmen aus Kapitalvermögen können daher als Kapitalerträge (§ 20 Abs. 1 EStG), Veräußerungsgewinne (§ 20 Abs. 2 EStG), besondere Entgelte oder Vorteile (§ 20 Abs. 3 EStG) oder Erträge in Form von Anteilstausch, Aktien-/ Umtauschanleihen, Bezugsrechten oder Anteilszuteilung (§ 20 Abs. 4a EStG) auftreten. Im weiteren Verlauf dieses Kapitels soll konkret die Ermittlung von Kapitalerträgen sowie Veräußerungsgewinnen thematisiert werden.

 

Sofern Kapitalerträge oder Veräußerungsgewinne nicht unter die Subsidiarität nach § 20 Abs. 8 S. 1 EStG fallen, werden diese Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erfasst.[15] Eine abweichende Ermittlung findet bei den Veräußerungsgewinnen statt (siehe Kapitel 2.2.2), wenngleich diese Einkünfte ebenfalls bei den Überschusseinkünften berücksichtigt werden.[16]

 

§ 20 Abs. 9 S. 1 EStG versagt den Abzug tatsächlicher Werbungskosten. Stattdessen wird der sog. Sparer-Pauschbetrag i.H.v. 801 Euro dem Steuerpflichtigen gewährt. Mit diesem Werbungskosten-Abzugsverbot wird gegen das Nettoprinzip verstoßen und eine Besteuerung der Bruttoeinnahmen vorgenommen. Lediglich bei Veräußerungsgewinnen nach § 20 Abs. 4 S. 5 EStG ist ein Abzug tatsächlicher Aufwendungen zulässig.[17]

 

Maßgeblich für den Zeitpunkt der Besteuerung ist der Zufluss i.S.d. § 11 EStG, sofern die Grundsätze des Betriebsvermögensvergleichs durch § 20 Abs. 8 EStG keine Anwendung finden. Ein Zufluss ist dann begründet, sobald der Steuerpflichtige die wirtschaftliche Verfügungsmacht erlangt,[18] z.B. durch Gutschrift auf dem Konto.[19] Daher werden thesaurierte Dividenden mangels Auszahlung zunächst nicht berücksichtigt.[20]

 

2.2.1 Kapitalerträge


 

Kapitalerträge zeichnen sich durch eine Überlassung von Kapital auf Zeit aus. Zu ihnen zählen neben den Erträgen aus stiller Gesellschaft oder partiarischem Darlehen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG), Erträge aus Grundpfandrechten, Versicherungen und Wechseln (§ 20 Abs. 1 Nr. 5, 6, 8 EStG), sonstige Kapitalerträge im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG und Stillhalteprämien (§ 20 Abs. 1 Nr. 11 EStG), insbesondere Beteiligungserträge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 9 und 10 EStG. Diese Beteiligungserträge resultieren aus Beteiligungen an Körperschaften, die auf Ebene der Körperschaft durch Körperschaftsteuer bereits vorbelastet sind und folglich eine Belastung mit Einkommensteuer auf Ebene des Anteilseigners erfahren. Zur Vermeidung einer Doppelbelastung wird die gezahlte KapESt beim Anteilseigner angerechnet.[21]

 

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG sind Dividenden als Gewinnanteile aus Aktien aufgrund eines Gewinnbezugsrechts steuerpflichtig, sofern sie nicht thesauriert werden. Die Bezüge müssen auf dem Gesellschaftsverhältnis beruhen und dürfen keine Wertveränderung der Beteiligung darstellen. Bei fehlendem Recht am Gewinn und Liquidationserlös an einer Kapitalgesellschaft erfolgt eine Besteuerung nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG als Erträge aus sonstiger Kapitalforderung jeder Art.[22] Neben der klassischen Dividende können auch Dividendenkompensationszahlungen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 4 EStG steuerpflichtig sein. Bei beispielsweise Leerverkäufen verkauft der Verkäufer seine Aktien gegen eine Ausgleichzahlung an einen fremden Dritten als Kompensation dafür, dass dieser die Aktien bis einschließlich vor dem Tag des Gewinnverteilungsbeschlusses mit Dividendenberechtigung erworben hat, jedoch erst nach dem Stichtag geliefert bekommt. Da der Erwerber i.S.d. § 39 AO folgerichtig als wirtschaftlicher Eigentümer anzusehen ist, erhält er eine Dividendengutschrift i.H.d. Brutto-Dividende nach Abzug der KapESt.[23] Auf die Problematik einer möglichen doppelten Anrechnung von Kapitalertragssteuer i.R.d. sog. Dividendenstrippings[24] wird in Kapitel 7 näher eingegangen, als ein Handlungsfeld i.R.d. Reformierung des Investmentsteuerrechts.

 

2.2.2 Veräußerungsgewinne


 

Neben den laufenden Kapitalerträgen kann der Steuerpflichtige auch Veräußerungsgewinne im Rahmen seiner Aktienanlage erzielen. Diese fallen sodann unter den Tatbestand des § 20 Abs. 2 EStG als realisierte Wertveränderungen. Bei der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft i.S.d. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG im Privatvermögen gilt es zu unterscheiden, ob eine wesentliche Beteiligung, die entsprechend bei einer Beteiligungsquote von mindestens 1% mittelbar oder unmittelbar vorliegt, veräußert wird, mit der Folge, dass der Veräußerungsgewinn als Einkünfte aus Gewerbebetrieb nach § 17 EStG zu qualifizieren wäre, auf den das Teileinkünfteverfahren nach § 3 Nr. 40 lit. c i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG Anwendung findet. Bei Veräußerung einer unwesentlichen Beteiligung von unter 1% werden weiterhin Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt, die in vollem Umfang der Abgeltungssteuer nach § 32d, § 43 Abs. 5 EStG zu unterwerfen sind.[25] Der steuerpflichtige Veräußerungsgewinn wird abweichend zu den Überschusseinkünften nach § 20 Abs. 4 S. 1 EStG als Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug unmittelbarer Aufwendungen und den Anschaffungskosten definiert. An die Stelle des definierten Gewinns kann auch ein Verlust treten. Die Veräußerung isolierter Dividenden- und Zinsscheine fällt ebenfalls unter den Besteuerungstatbestand des § 20 Abs. 2 S. 1 EStG. Unter Nummer 2 werden die Gewinne aus der Veräußerung erfasst, bei denen Dividenden- bzw. Zinsscheine durch den Inhaber des Stammrechts ohne das entsprechende Stammrecht (hier: die Aktie) durch entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums veräußert...

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