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Die Selbstanzeige

Ratgeber Steuerstrafrecht

AutorThomas Wenzler
VerlagGabler Verlag
Erscheinungsjahr2010
Seitenanzahl155 Seiten
ISBN9783834989093
FormatPDF
KopierschutzDRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis36,99 EUR
Wer erfolgreich eine Selbstanzeige erstattet, kann nicht bestraft werden, obwohl er eine Steuerhinterziehung begangen hat. Dieser Ratgeber beschreibt die Voraussetzungen und gibt Handlungsempfehlungen.

Rechtsanwalt Thomas Wenzler ist Fachanwalt für Steuerrecht und langjährig erfahrener Steuerstrafverteidiger sowie Fachbuchautor.

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Leseprobe
§ 4 § 153 AO, Gibt es eine Pfl icht zur Selbstanzeige? (S. 93-94)

Sowohl § 153 AO als auch § 371 AO und § 378 Abs. 3 AO haben die Anzeige und Berichtigung einer unrichtigen bzw. unvollständigen Steuererklärung zum Gegenstand. Ihr Anwendungsbereich ist damit (jedenfalls teilweise) deckungsgleich.

Mit Blick auf den im Straf- und auch im Ordnungswidrigkeitenrecht geltenden sog. nemotenetur- Grundsatz1, wonach niemand verpfl ichtet ist, sich selbst zu belasten bzw. sich wegen einer Straft at zu bezichtigen, könnte man nun meinen, dass die Abgrenzung der Vorschrift en voneinander einfach ist: Wer schuldlos, also nur fahrlässig, aber nicht leichtfertig oder vorsätzlich gehandelt hat, der muss Fehler nach § 153 AO korrigieren, derjenige, der leichtfertig oder vorsätzlich gehandelt hat, kann Selbstanzeige nach § 371 AO oder nach § 378 Abs. 3 AO erstatten.

So einfach ist die Abgrenzung aber leider nicht, wenn man sich den aktuellen Beschluss des BGH vom 17.3.20092 ansieht. Bereits vor dieser Rechtsprechung wurde jedenfalls in der Literatur die Auff assung vertreten, dass zwar derjenige, der bewusst und gewollt, also vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich, Steuern verkürzt habe, zu einer Berichtigung nach § 153 AO nicht verpfl ichtet sei. Die Berichtigungspfl icht treff e vielmehr nur denjenigen, der ohne Verschulden oder fahrlässig etwas Unrichtiges erklärt habe.

Da aber eine leichtfertige Steuerverkürzung nach § 378 AO als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden könne, bedeute dies für den leichtfertig handelnden Steuerpfl ichtigen praktisch, eine Selbstanzeige erstatten zu müssen3. Andere Stimmen verneinten eine Berichtigungspfl icht in diesen Fällen4. Unter Berücksichtigung des nemo-tenetur-Prinzips ist das in jeder Hinsicht richtig. Mit dem im folgenden mit Blick auf seine Bedeutung ausführlich dargestellten Beschluss vom 17.3.2009 hat der BGH nun entschieden, dass eine steuerrechtliche Anzeige- und Berichtigungspfl icht nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO auch dann besteht, wenn der Steuerpfl ichtige die Unrichtigkeit seiner Angaben bei Abgabe der Steuererklärung nicht gekannt, aber billigend in Kauf genommen hat und er später zu der sicheren Erkenntnis gelangt, dass die Angaben unrichtig sind.

Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO bestehe auch in diesem Fall eine Berichtigungspfl icht, weil „auch derjenige, der zunächst mit der Unrichtigkeit der Angaben nur gerechnet, sie aber nicht sicher gekannt habe, die Unrichtigkeit „nachträglich erkenne”, wenn er später positiv erfahre, dass seine Angaben tatsächlich unrichtig waren“. Auch nach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 153 Abs, 1 Nr. 1 AO sollten Steuerpfl ichtige, die bereits bedingt vorsätzlich unrichtige Steuererklärungen abgegeben hätten, von der steuerrechtlichen Anzeige- und Berichtigungspfl icht nicht ausgenommen werden.

Die 4 Norm des § 153 AO ergänze §§ 90, 149, 150 AO und diene der gesetzmäßigen Besteuerung im Sinne von § 85 AO), indem sie die in §§ 90 Abs. 1 Satz 2 , 150 Abs. 2 O und konstituierte Wahrheitspfl icht für Angaben in der Steuererklärung und in anderen Erklärungen auch nach deren Abgabe fortbestehen lasse. Sie trage dem Umstand Rechnung, dass der Steuerpfl ichtige in der Regel über bessere Erkenntnismöglichkeiten hinsichtlich der ihn betreffenden steuerlich erheblichen Tatsachen verfüge als die Finanzverwaltung. Zudem solle sie gewährleisten, dass die Finanzbehörde von Besteuerungsgrundlagen Kenntnis erhalte, die ihr bislang noch nicht bekannt waren.
Inhaltsverzeichnis
Vorwort5
Inhaltsübersicht6
§ 1 Überblick11
A. Selbstanzeigenberatung als Berateraufgabe11
B. Sinn und Zweck der Selbstanzeige11
C. Pro und contra Selbstanzeige12
D. Die Verfassungsmäßigkeit der Selbstanzeigemöglichkeit14
E. Die Rechtsnatur der Selbstanzeige und ihre Folgen14
I. Strafaufhebungs- oder Strafausschließungsgrund?14
II. Rechtsfolgen14
1. Gesonderte Prüfung für jeden Täter oder Teilnehmer14
2. Keine Berücksichtigung subjektiver Umstände14
3. Analogieverbot und „in dubio pro reo“15
4. Reichweite der Selbstanzeige15
5. Einstellung mangels Tatverdachts, Freispruch15
F. Verhältnis zum Versuchsrücktritt nach §§ 24 StGB16
G. Übersicht über die Wirksamkeitsvoraussetzungen17
§ 2 Die Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung, § 371 AO18
A. Anwendungsbereich18
B. Die Berichtigungserklärung18
I. Berichtigung durch wen?18
1. Grundsätzliches18
2. Selbstanzeige durch Vertreter19
a) Beauftragte19
b) Verdeckte Stellvertretung20
c) Sonderfall: Steuerberater22
d) Gesellschaften23
e) Koordinierte Selbstanzeige24
II. Form25
III. Die Berichtigungserklärung26
1. Inhalt26
a) Herausforderung für den Berater: Es liegen keine oder nur unvollständige Unterlagen vor30
b) Diagnose: Die Beschaff ung von Unterlagen ist noch möglich, Therapie: Die „gestufte Selbstanzeige“31
2. Bankenfälle34
3. Teilselbstanzeige, unrichtige oder unvollständige Selbstanzeige39
C. Der Adressat der Selbstanzeige40
D. Zahlung41
I. Grundsätzliches41
II. Wer muss zahlen?42
III. Beraterproblem: „Mangelfall“ oder Insolvenz des Betroffenen44
1. Mangelfall44
2. Insolvenzfall45
IV. Zahlung und Kompensationsverbot46
V. Die Zahlungsfrist47
E. Die negativen Wirksamkeitsvoraussetzungen49
I. Grundsätzliches zu Sperrgründen49
1. Verbot der Mehrfachverteidigung49
II. Der Steuerberater als Verteidiger50
III. Sperrwirkung erst ab Versuchsstadium50
IV. Der Beweis des Vorliegens eines Sperrgrundes, „in dubio pro reo“51
V. Sperrgrund Nr. 1: Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung oder zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit, § 371 Abs. 2 Nr. 1 a AO51
1. Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung51
a) Amtsträger, § 7 AO51
b) Erscheinen52
c) Die Relevanz der Prüfungsanordnung, persönliche und sachliche Reichweite der Sperrwirkung54
aa) Persönliche Reichweite der Sperrwirkung55
bb) Sachliche Reichweite der Sperrwirkung56
d) Form und Wirksamkeit der Prüfungsanordnung57
e) Sonstige Arten der Prüfung58
aa) Die Umsatzsteuersonderprüfung nach § 27 b UStG58
bb) Die Nachschau nach § 210 AO59
cc) Die betriebsnahe Veranlagung59
dd) Vorfeldermittlungen, § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO59
f) Der Ort der Prüfung60
aa) Erscheinen in den Geschäftsräumen oder am Wohnsitz des Steuerpflichtigen60
bb) Prüfung an Amtsstelle oder beim (Steuer-)Berater60
cc) Mehrere Betriebe61
dd) Konzern61
g) Zeitlicher Umfang der Sperrwirkung und Wiederaufl eben der Selbstanzeigemöglichkeit62
2. Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftat oder einer Steuerordnungswidrigkeit62
a) Grundsätzliches62
b) Reichweite der Sperrwirkung63
VI. Sperrgrund Nr. 2: Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens, § 371 Abs. 2 Nr. 1 b65
1. Einleitung des Strafverfahrens65
a) Anfangsverdacht65
b) Zuständigkeit65
c) Verfahrenseinleitende Maßnahmen66
2. Einleitung des Bußgeldverfahrens66
3. Bekanntgabe der Einleitung66
a) Amtliche Mitteilung66
b) Form67
c) Inhalt67
d) Der Adressat der Mitteilung, persönlicher Umfang der Sperrwirkung67
e) Sachlicher Umfang der Sperrwirkung69
VII. Sperrgrund Nr. 3: Die Tatentdeckung, § 371 Abs. 2 Nr. 270
1. Wann ist die Tat entdeckt?71
2. Tatentdeckung und Kenntnis vom Täter72
3. Einzelfragen zur Tatentdeckung73
4. Kenntnis von der Tatentdeckung oder mit ihr rechnen74
F. Die „verunglückte Selbstanzeige“ oder „Was tun, wenn die Voraussetzungen einer Selbstanzeige nicht erfüllt werden können?“76
G. Der Rettungsanker: Fremdanzeige nach § 371 Abs. 4 AO77
§ 3 Die Selbstanzeige bei leichtfertiger Steuerverkürzung, § 378 Abs. 3 AO82
A. Grundsätzliches82
B. Anwendungsbereich82
I. Allgemeines82
II. Selbstanzeige und § 379 ff . AO83
III. Leichtfertigkeit83
C. Nur ein Sperrgrund84
D. Beteiligter, § 14 OWiG85
E. Form und Adressat der Nacherklärung87
F. Inhalt der Nacherklärung, insbesondere: Reicht die bloße Anerkennung eines BP-Ergebnisses?88
§ 4 § 153 AO, Gibt es eine Pfl icht zur Selbstanzeige?91
§ 5 Verjährungsfragen96
A. Grundsätzliches96
B. Verfolgungsverjährung97
I. Die Verfolgungsverjährungsfristen im Überblick97
II. Die Neuregelung der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung durch das JStG 200998
III. Insbesondere: Die Steuerhinterziehung in großem Ausmaß, § 370 Abs. 3 Nr. 1 AO101
IV. Der Beginn der Verfolgungsverjährung104
1. Der Beginn der Verjährung bei Veranlagungssteuern104
2. Der Beginn der Verjährung bei Fälligkeitssteuern106
3. Unterbrechung und Ruhen der Verjährung107
C. Festsetzungsverjährung107
I. Die Festsetzungsfrist107
II. Verlängerte Festsetzungfrist und Beweisanforderungen108
III. Beginn der Festsetzungsfrist und Anlaufhemmung, § 170 AO109
1. § 170 Abs. 2 AO109
2. § 170 Abs. 5 AO109
IV. Ablaufhemmung nach § 171 AO110
1. Grundsätzliches zur Ablaufhemmung110
2. Einzelne Fälle von Ablaufhemmung111
a) Einspruch oder Klage, § 171 Abs. 3a AO111
b) Außenprüfung, § 171 Abs. 4 AO111
c) Fahndungsprüfung, § 171 Abs. 5 Satz 1 AO112
d) Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit, § 171 Abs. 5 Satz 2 AO112
e) Hemmung durch noch laufende Verfolgungsverjährung von Steuerstraftaten und -ordnungswidrigkeiten, § 171 Abs. 7 AO113
f) Vorläufi ge und ausgesetzte Steuerfestsetzung, § 171 Abs. 8 AO114
g) Nacherklärung oder Selbstanzeige, § 171 Abs. 9 AO114
§ 6 Selbstanzeigenberatung und Steuergeheimnis118
A. Die Selbstanzeige von Beamten und Richtern118
B. Die Selbstanzeige von Rechtsanwälten, Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern120
§ 7 Honorarfragen122
§ 8 Ausblick123
Checklisten126
Musterschreiben129
Anhang136
Stichwortverzeichnis154

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