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Die Wahl des Versammlungsortes.

Grundrechtliche Probleme der Nutzung privater öffentlicher Räume zu Versammlungszwecken.

AutorMartin Prothmann
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2013
ReiheTübinger Schriften zum Staats- und Verwaltungsrecht 91
Seitenanzahl275 Seiten
ISBN9783428540624
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis79,90 EUR
Die Versammlungsfreiheit ist ein Freiheitsrecht mit einem spezifischen räumlichen Bezug. Mit den privaten öffentlichen Räumen ist ein neuer Raumtypus entstanden, dessen Charakteristikum die Ambivalenz von privatem Hausrecht auf der einen Seite und faktischer allgemeiner Zugänglichkeit samt urbanem Flair auf der anderen Seite ist. Das hier auftretende Spannungsverhältnis zwischen den Demonstranten und dem Hausherrn hängt entscheidend davon ab, ob letzterer die Hausrechtsausübung an den Grundrechten messen lassen muss oder seinerseits grundrechtlich legitimiert ist. Hierbei wird gezeigt, dass sich die Durchführung einer Versammlung im privaten öffentlichen Raum bei unmittelbarer Grundrechtsbindung des Hausherrn als ein Fall des abwehrrechtlichen Störungsbeseitigungsanspruchs erklären lässt. Ist der Hausherr demgegenüber nicht unmittelbar grundrechtsgebunden, so stellt sich das Problem als Drittwirkungsfrage dar. Der Ausgleich der konfligierenden Interessen verlangt hier ein Tätigwerden des (Landes-)Gesetzgebers. Abschließend wird ein Gesetzgebungsvorschlag unterbreitet, der den gegenläufigen Grundrechtspositionen angemessen Rechnung trägt.

Dr. Martin Prothmann wurde 1986 in Balingen geboren und studierte nach dem Abitur am Gymnasium Heidberg in Hamburg von 2006 bis 2011 Rechtswissenschaft an der Eberhard Karls Universität Tübingen mit den Schwerpunkten Insolvenzrecht und Zivilprozessrecht. Während des Studiums absolvierte er u.a. ein Praktikum bei der Landesvertretung Baden-Württemberg in Brüssel. Nach dem ersten Staatsexamen folgte die Promotion während seiner Tätigkeit am Lehrstuhl für Öffentliches Recht, Finanz- und Steuerrecht von Prof. Dr. Ferdinand Kirchhof, Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts. Seit 2012 ist er Referendar am Landgericht Tübingen.

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Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Vorwort8
Inhaltsverzeichnis10
A. Einleitung18
B. Die Problemstellung: Räumlicher Strukturwandel als Gefahr für die Versammlungsfreiheit21
I. Der sog. öffentliche Raum als Grundrechtsvoraussetzung des Art. 8 GG21
1. Begriff, Einordnung und Typologie der Grundrechtsvoraussetzungen21
2. Der Begriff des „öffentlichen Raums“23
a) Einführung24
b) Begriffsannäherung und Kriterien26
aa) Historische Betrachtungsweise und negativer Ansatz26
bb) Allgemeine öffentliche Zugänglichkeit26
cc) Öffentlichkeit des Raumes28
dd) Die Geltung des öffentlichen Sachenrechts29
c) Zwischenergebnis: Der Arbeitsbegriff des „öffentlichen Raums“30
3. Der öffentliche Raum als reale Ausübungsvoraussetzung des Art. 8 GG30
a) Die räumliche Komponente der Versammlungsfreiheit30
b) Öffentlicher Raum als traditioneller Ort der Versammlungsfreiheit33
II. Der (qualitative) Wandel des öffentlichen Raums: Die Entstehung „privater öffentlicher Räume“35
1. Der räumliche Strukturwandel – Die Festlegung des Untersuchungsgegenstands35
2. Ursachen der Entstehung privater öffentlicher Räume37
a) Errichtung riesiger privater Immobilienareale37
b) Die Privatisierung öffentlicher Räume38
c) Das sog. „Straßenpachtmodell“ als Entstehungsgrund privater öffentlicher Räume?39
III. Die Gefahr für das Grundrecht der Versammlungsfreiheit41
1. Das Interesse der Demonstranten an privaten öffentlichen Räumen41
2. Die Rechtslage bei Demonstrationen im öffentlichen Raum43
3. Das Fehlen einfachrechtlicher Nutzungsrechte und die Geltung des privaten Hausrechts in privaten öffentlichen Räumen45
C. Rechtfertigung des Untersuchungsgegenstands und Präzisierung der grundrechtlichen Problematik48
D. Grundlagen der Versammlungsfreiheit, insb. die Wahl des Versammlungsorts51
I. Schutzzweck der Versammlungsfreiheit51
1. Politisch-demokratische Traditionslinie: Die Versammlungsfreiheit als „aktiv-demokratisches Teilhaberecht“52
2. Individualfreiheitliche liberale Traditionslinie: Die Versammlungsfreiheit als „klassisches Abwehrrecht“56
II. Versammlungsbegriff58
1. Die Teilnehmerzahl58
2. Abgrenzung zur reinen Ansammlung60
3. Die Anforderungen an den gemeinsamen Zweck61
a) Ablehnung des sog. weiten Versammlungsbegriffes62
b) Erfordernis der gemeinsamen Meinungsbildung oder -kundgabe64
c) Bezug zur öffentlichen Meinungsbildung?65
d) Stellungnahme66
4. Ergebnis68
III. „Demonstrationen“68
1. Begriff der Demonstration69
2. Einbeziehung in den Schutzbereich?70
IV. Die Wahrung der „Friedlichkeit“ bei Inanspruchnahme fremder Räume?71
V. Die Wahl des Versammlungsorts als Element der Selbstbestimmung der Demonstranten72
VI. Beschränkungen insb. der Wahl des Versammlungsorts73
1. Die notwendige Begrenztheit der Wahl des Versammlungsorts73
2. Schrankensystematik75
E. Das private Hausrecht77
I. Einführung77
II. Dogmatische Grundlage79
1. Notwendigkeit einer präzisen dogmatischen Herleitung80
2. Ablehnung des § 123 StGB als dogmatische Grundlage81
3. Herleitung aus dem Zivilrecht82
a) Eigentum als dogmatische Grundlage?82
b) Besitz als dogmatische Grundlage?84
c) Eigentum und/oder Besitz als dogmatische Grundlage86
4. Stellungnahme: Das Hausrecht als bloßer Sammelbegriff87
III. Hausrechtsinhaber88
IV. Räumliche Reichweite89
V. Sachlicher Inhalt des Hausrechts und seine Grenzen90
1. Negative und positive Dimensionen des Hausrechts90
2. Grundsatz der freien Ausgestaltung und Ausübung als Ausdruck der Privatautonomie92
3. Hausordnungen als Gestaltungsmittel93
4. Beeinträchtigung des Hausrechts durch eine Demonstration im privaten öffentlichen Raum94
a) „Hausrechtliche“ Abwehransprüche95
aa) Anspruch des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB95
bb) Ansprüche des Besitzers96
b) Hausverweis und Hausverbot als Mittel des Hausrechts96
5. „Grenzen des Hausrechts“: Die Frage nach der Rechtswidrigkeit bzw. Widerrechtlichkeit der Beeinträchtigung97
a) Einwilligung – Die bloße Gestattung des Zutritts zum privaten öffentlichen Raum98
b) Hausrechtsverzicht durch die Öffnung des Raums für die Allgemeinheit?99
c) Modifikation der Hausrechtsausübung: Die Notwendigkeit eines sachlichen Grundes bei Öffnung des Raumes100
d) Der Vorwurf des widersprüchlichen Verhaltens i. S. d. § 242 BGB100
VI. Ergebnis und weiterer Gang der Untersuchung101
F. Mögliche Grundrechtspositionen des Hausherrn102
I. Art. 13 GG102
1. Schutzzweck und Einbeziehung von Betriebs- und Geschäftsräumen in den Schutzbereich102
2. Schutz privater öffentlicher Räume?104
II. Art. 14 GG105
III. Art. 12 GG106
IV. Weitere denkbare Grundrechtpositionen107
V. Ergebnis107
G. Grundrechtsbindung und Grundrechtsberechtigung juristischer Personen des Privatrechts bei Beteiligung der öffentlichen Hand108
I. Die Problemstellung: Der Dualismus von Staat und Gesellschaft als grundlegender Hintergrund108
II. Grundrechtsbindung juristischer Personen des Privatrechts bei staatlicher Beteiligung113
1. Art. 1 Abs. 3 GG als Ausgangspunkt und die Grundrechtsbindung öffentlicher Anteilseigner113
2. Die Unzulänglichkeiten der bloßen Grundrechtsbindung der öffentlichen Anteilseigner115
a) Die Begrenztheit des Einflusses der öffentlichen Hand als Anteilseigner116
b) Konsequenz: Die Frage der Grundrechtsbindung des Unternehmens selbst sowie der Einwand aus dem Demokratieprinzip118
3. Eigengesellschaften der öffentlichen Hand120
4. Gemischtwirtschaftliche Unternehmen122
a) Begriff und Wesen des gemischtwirtschaftlichen Unternehmens123
b) Untersuchung der Tragfähigkeit der angebotenen Begründungsansätze124
a) Der Grundrechtsgewährleistungsansatz: Die These von der Schutzbedürftigkeit privater Anteilseigner124
b) Untauglichkeit funktionaler Kriterien126
c) Vorzugswürdigkeit und nähere Konturen des Beherrschungskriteriums: Die Maßgeblichkeit der Entscheidungsherrschaft128
c) Ergebnis132
III. Grundrechtsberechtigung133
IV. Ergebnis und weiterer Fortgang der Untersuchung135
H. Versammlungen im formell privatisierten öffentlichen Raum im Falle einer unmittelbaren Grundrechtsbindung des Hausherrn136
I. Einführung: Das grundrechtsdogmatische Problem eines grundrechtsunmittelbaren Nutzungsrechts am fremden privaten öffentlichen Raum zu Versammlungszwecken137
II. Abwehrrechtliche oder leistungsrechtliche Konstruktion eines grundrechtsunmittelbaren Nutzungsanspruchs aus Art. 8 GG?139
1. Die Nutzung fremder Räume zwischen Freiheit und Leistung139
2. Die Abwehrfunktion der Grundrechte und dessen Vorrang vor anderen Grundrechtsdimensionen141
3. Die Unbeachtlichkeit der äußeren Form des beanspruchten Verhaltens für die Frage nach der einschlägigen Grundrechtsfunktion145
4. Der Grundrechtseingriff als entscheidendes Kriterium des grundrechtlichen Abwehranspruchs147
a) Ausübung „natürlicher“ Freiheit trotz (staatlicher) Bereitstellung eines Sachsubstrats?149
b) Unterlassen der Demonstrationsgewährung als Grundrechtseingriff?152
c) Die Zulassung der Demonstration als abwehrrechtlich gebotene Beseitigung des vorausgegangenen Nutzungsverbots (Verbot mit Erlaubnisvorbehalt)155
d) Zwischenergebnis: Die Tragfähigkeit dieses Lösungsansatzes und der weitere Fortgang der Überlegungen158
5. Zur Frage eines (originären) grundrechtlichen Leistungsanspruchs aus Art. 8 GG159
a) Terminologie159
b) Die Einordnung als originärer Leistungsanspruch160
c) Die Verneinung eines originären Leistungsanspruchs aus Art. 8 GG161
6. Ergebnis und Fortgang der Untersuchung162
III. Die Reichweite des Schutzbereichs des Art. 8 GG bei Inanspruchnahme fremder Räume – Die Frage nach der Begrenzung des Schutzbereichs durch die rechtliche Güterzuordnung163
1. Die Einordnung der Fragestellung in die Diskussion zwischen der engen und der weiten Schutzbereichstheorie163
2. Der grundrechtliche Schutzbereich – Zur Unterscheidung von prima facie und definitivem Schutz165
3. Die Lehre vom Gewährleistungsgehalt168
a) Die „Theorie der sachlichen Reichweite“ von Friedrich Müller168
b) Darstellung der Lehre vom Gewährleistungsgehalt171
c) Anwendung der Lehre vom Gewährleistungsgehalt auf die vorliegende Fragestellung173
a) Wortlaut von Art. 8 GG173
b) Historisch-genetische Auslegung des Art. 8 GG174
c) Teleologische Auslegung174
d) Stellungnahme: Die nur beschränkte Aussagekraft der Lehre vom Gewährleistungsgehalt175
4. Ablehnung der generellen engen Schutzbereichstheorien in Bezug auf die Inanspruchnahme fremder Räume177
a) Der Vorbehalt der allgemeinen Gesetze178
b) Gegenläufige Verfassungswerte Dritter als schutzbereichsimmanente Grenze der Grundrechtsausübung (insb. das „neminem-laedere-Gebot“)181
a) Der Fall des „Sprayers von Zürich“ und dessen (stillschweigende) Übertragung auf Art. 8 GG durch die Rechtsprechung182
b) Begründungsansätze in der Literatur184
c) Stellungnahme: Die Unvermeidbarkeit der Abwägung und deren Bearbeitung auf Rechtfertigungsebene187
5. Die Vorzugswürdigkeit der weiten Schutzbereichstheorie190
a) Die Argumente der weiten Schutzbereichstheorie und die Würdigung der Einwände190
b) Konsequenz: Prima-facie Recht auf Nutzung fremder privater öffentlicher Räume zu Versammlungszwecken191
c) Zwischenergebnis: Ablehnung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Fraport-Urteil192
6. Zusammenfassung der Ergebnisse der Problematik der Nutzung fremder Räume zu Versammlungszwecken193
IV. Die Frage der Rechtfertigung des Grundrechtseingriffs durch den Hausherrn194
1. Das private Hausrecht als Schranke im Sinne von Art. 8 Abs. 2 GG194
2. Die Verfassungsmäßigkeit der Hausrechtsausübung – Der Ausgleich der Interessen von Hausherrn und Demonstranten195
a) Die Abwägung als Ausgleichsinstrument195
b) Einzelne Abwägungsgesichtspunkte196
a) Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die demokratische Grundordnung196
b) Art und Ausmaß der Öffnung des Raumes für die Allgemeinheit196
c) Quantität der Inanspruchnahme privater öffentlicher Räume198
d) Nexus von Ort und Versammlungsgegenstand198
e) Die Gewährleistung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Ortes199
3. Ergebnis200
J. Versammlungen im materiell privat(isiert)en öffentlichen Raum bei fehlender unmittelbarer Grundrechtsbindung des Hausherrn201
I. Der völlig veränderte grundrechtsdogmatische Hintergrund201
II. Vorüberlegung: Die Drittwirkung der Grundrechte202
1. Begriff und Aktualität der Fragestellung202
2. Die Entwicklung der Idee einer Einwirkung der Grundrechte in das Privatrecht203
a) Gewährleistung von Freiheit als „Sinnmitte“ der Grundrechte204
b) Die Ergänzungsbedürftigkeit der Abwehrfunktion der Grundrechte205
c) Das Lüth-Urteil des Bundesverfassungsgerichts: Die Entdeckung und Entfaltung der objektiv-rechtlichen Gehalte der Grundrechte206
3. Dogmatische Lösungsansätze (das „Wie“)209
a) Ablehnung einer unmittelbaren Drittwirkung209
b) Lehre von der mittelbaren Drittwirkung211
a) Herkömmliche Begründung: Die Ausstrahlungswirkung211
b) Weitere Ansichten der Literatur213
(1) Die Ansicht von Schwabe: Die Drittwirkung als bloßes „Scheinproblem“213
(2) Die Ansicht von Lücke215
c) Neuerdings: Schutzrechtliche Konstruktion der Drittwirkungsproblematik216
4. Bedeutungslosigkeit der Frage nach der unmittelbaren Grundrechtsbindung? Die Reichweite der Wirkkraft mittelbarer Grundrechtswirkungen220
a) Die Auffangfunktion der mittelbaren Grundrechtswirkungen220
b) Die Unterschiede von mittelbarer und unmittelbarer Grundrechtsbindung222
c) Die Berücksichtigung einer etwaigen staatlichen Beteiligung im Rahmen der mittelbaren Grundrechtsbindung?224
5. Ergebnis und weiterer Fortgang der Untersuchung225
III. Das Problem der Inanspruchnahme fremder Räume in dieser Konstellation226
VIII. Ausnahmsweise unmittelbare Bindung an Art. 8 GG?227
1. Funktionaler Ansatz: Die Bedeutung der Versammlungsfreiheit für die Demokratie227
2. Die (Bedeutungs-)Zunahme privater öffentlicher Räume228
3. Gefahr der Minderung des Grundrechtsschutzes infolge Privatisierung229
V. Grundpflicht aus Art. 14 GG?230
VI. Mittelbare Grundrechtswirkung als Auffangfunktion – Die Drittwirkung von Grundrechten im privaten öffentlichen Raum232
1. Die Grundrechtswirkungen des Art. 8 GG232
2. Möglicher Ansatzpunkt einer mittelbaren Drittwirkung233
3. Die These von der gesteigerten Drittwirkung von Grundrechten im privaten öffentlichen Raum v. a. unter dem Gesichtspunkt der staatlichen Privatisierungsfolgenverantwortung234
VII. Die Auflösung des Grundrechtskonflikts: Die Notwendigkeit des Ausgleichs des Spannungsverhältnisses durch den einfachen (Landes-)Gesetzgeber237
1. Begründung der Notwendigkeit der gesetzlichen Umsetzung237
a) Gesetzgeber als primärer Adressat der Schutzpflicht238
b) Aspekt der Rechtssicherheit239
c) Wesentlichkeitslehre240
2. Gesetzgebungsvorschlag241
K. Zusammenfassung in Thesen244
Literaturverzeichnis247
Sachverzeichnis272

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