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E-Book

Die Werknutzung an elektronischen Leseplätzen (§ 52b UrhG)

AutorJulia Emslander
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2017
Seitenanzahl25 Seiten
ISBN9783668386730
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis15,99 EUR
Studienarbeit aus dem Jahr 2015 im Fachbereich Jura - Öffentliches Recht / Sonstiges, Note: 2,3, FernUniversität Hagen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die flächendeckende Durchdringung der Digitalisierung in Gesellschaft, Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung schreitet seit einigen Jahren unaufhörlich voran. Auch vor der Wissenschaft macht sie nicht halt. Durch neu entwickelte Technologien wird wissenschaftliches Arbeiten an vielen Stellen modifiziert und auch vereinfacht. Eines der wichtigsten Ziele der Wissenschaft ist es, Erkenntnisse zu gewinnen und diese der Weltöffentlichkeit zugänglich zu machen. Auch darauf nimmt die Digitalisierung großen Einfluss. Mit der Veröffentlichung und dem Vereinfachen des Zugangs zu wissenschaftlichen Arbeiten ist jedoch auch oftmals eine Beschränkung anderer Rechte, vor allem des Urhebers verbunden. Aus diesem Grund muss der Wissenschaftler als Autor und Urheber auf ein detailliertes und praxisgerechtes Urheberrecht vertrauen können, welches einerseits optimale Bedingungen für das Publizieren schafft und andererseits seine Werke angemessen schützt. Um dies zu gewährleisten bedient sich der Gesetzgeber sogenannter Schrankenbestimmungen. Eine dieser Schrankenbestimmungen ist die immer noch kontrovers diskutierte Umsetzung der EG-Richtlinie 20001/29/EG vom 22.05.2001 zur Harmonisierung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft in den § 52b UrhG. Die Vorschrift des § 52b UrhG, die sogenannten Leseplatzschranke, erlaubt es bestimmten öffentlichen Einrichtungen, urheberrechtlich geschützte Werke aus ihren bereits vorhandenen Beständen für ihre Nutzer auch digital zugänglich zu machen. Diese Arbeit gibt einen Überlblick über den Inhalt, den Zweck sowie die Entwicklungsgeschichte der Leseplatzschranke. Außerdem werden die einzelnen Voraussetzungen und der Umfang des § 52b UrhG detailliert beleuchtet und erklärt.

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