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Die Willensbetätigung, das andere Rechtsgeschäft.

Eine Untersuchung zur Rechtsnatur der §§ 144, 151, 959, 1943, 2255 BGB.

AutorJan Vytlacil
VerlagDuncker & Humblot GmbH
Erscheinungsjahr2009
ReiheSchriften zum Bürgerlichen Recht 389
Seitenanzahl243 Seiten
ISBN9783428529711
FormatPDF
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis79,90 EUR
Der BGH erachtet seit einem Urteil vom 18. Dezember 1985 (NJW-RR 1986, 415) in ständiger Rechtsprechung die Vertragsannahme nach § 151 BGB nicht als eine herkömmliche Willenserklärung, sondern wertet sie als eine Willensbetätigung. Damit verbindet der BGH zugleich Besonderheiten in der Rechtsanwendung. So stellt er für die Frage, in welchen Handlungen eine genügende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, mangels Erklärungsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) ab. Vielmehr komme es darauf an, ob vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aus das Verhalten des Angebotsempfängers aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen lasse. Erforderlich sei weiterhin, dass der Angebotsempfänger bei Vornahme der nach objektiven Gesichtspunkten als Annahme anzusehenden Handlung das so genannte Erklärungsbewusstsein habe, ihm also bewusst sei, dass sein Verhalten als Ausdruck eines Annahmewillens gedeutet werden könnte. Überdies sei die Frage, inwieweit eine Irrtumsanfechtung im Rahmen des § 151 BGB überhaupt in Betracht komme, strittig. Nicht zuletzt diese höchstrichterliche Rechtsprechung war für Jan Vytlacil Anlass, dem ungewohnten Rechtsgeschäft der Willensbetätigung auf den Grund zu gehen. Im Zuge der Befassung mit dem Thema stieß er auf eine von Alfred Manigk Anfang des 20. Jahrhunderts umfassend entwickelte Theorie, die sich jedoch seit Anbeginn mit der herrschenden Willenserklärungslehre konfrontiert sah. So schenkt das heutige Schrifttum der Willensbetätigung kaum noch Beachtung und proklamiert bisweilen sogar ihren Abschied aus der Zivilrechtsdogmatik. Indessen kommt Jan Vytlacil zu dem Ergebnis, dass § 151 BGB keineswegs die einzige Bastion der Willensbetätigung ist, sondern die §§ 144, 959, 1943, 2255 BGB ebenso Willensbetätigungen darstellen. Dabei erweist sich immer wieder der fehlende Kundgebungszweck als das prägende Unterscheidungsmerkmal sowohl gegenüber der schlüssigen als auch der nichtempfangsbedürftigen Willenserklärung. Dies hat auch entscheidende Auswirkung auf die Rechtsanwendung.

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Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis6
I. Einführung12
II. Merkmale der Willensbetätigung21
1. Kein ausdrückliches, sondern nur schlüssiges Handeln21
a) § 144 BGB21
b) § 151 BGB21
c) § 959 BGB22
d) § 1943 BGB23
e) § 2255 BGB24
aa) Ungültigkeitsvermerke24
(1) Vermerk auf dem Text25
(2) Vermerk am Rand26
(3) Überprüfung der Differenzierung27
bb) Ungültigkeitsvermerke kein ausdrückliches Handeln28
f) Zusammenfassung29
2. Einsamer Akt ohne Kundgebungszweck29
a) § 144 BGB, schlüssige Bestätigung29
aa) Bestätigungshandlungen29
bb) Schlüssige Bestätigungserklärung30
b) § 151 BGB31
aa) Aneignungshandlungen32
bb) Erfüllungshandlungen34
cc) Schlüssige Annahmeerklärung34
c) § 959 BGB40
aa) Besitzaufgabe40
bb) Schlüssige Übereignungserklärung40
d) § 1943 BGB, pro herede gestio43
aa) Annahmehandlungen43
bb) Schlüssige Annahmeerklärung44
e) § 2255 BGB, Vernichtung und Veränderung46
f) Zusammenfassung48
III. Eigenständigkeit der Willensbetätigung51
1. Meinungsstand51
a) Willensbetätigungstheorie51
b) Willenserklärungslehre52
c) Kein Abschied von der Willensbetätigung54
2. Systematische Möglichkeit der Eigenständigkeit der Willensbetätigung55
a) Grundsatz der Willensäußerung55
b) Ist eine Willenserklärung jede Willensäußerung und ist jedes Rechtsgeschäft eine Willenserklärung?57
aa) Willensbetätigungstheorie58
bb) Willenserklärungslehre60
(1) Willenserklärung ist Willensäußerung62
(2) Rechtsgeschäft ist Willenserklärung64
(3) Beweis aus den Materialien64
c) Keine Regelung der Willensbetätigung im BGB67
d) Kein Erklärungsbewusstsein bei der Willenserklärung69
aa) Erklärungsbewusstsein ist Kundgebungszweck74
(1) Definitionen74
(2) § 118 BGB75
(3) Gleichstellung der Begriffe76
bb) Unbewusste Willenserklärung ist keine Willensbetätigung77
(1) Subjektiver Tatbestand77
(2) Objektiver Tatbestand78
(a) Unbewusste Willenserklärung78
(b) Willensbetätigung80
(c) Objektive Grenze81
3. Ergibt die Auslegung der §§ 144, 151, 959, 1943, 2255 BGB die Eigenständigkeit der Willensbetätigung?83
a) § 144 BGB, schlüssige Bestätigung83
aa) Wortlaut83
bb) Systematischer Zusammenhang zu § 143 I BGB83
cc) Entstehungsgeschichte84
b) § 151 BGB85
aa) Wortlaut85
(1) Hauptsatz85
(2) Gesamtregelung86
bb) Zweck88
cc) Entstehungsgeschichte89
(1) Vorentwurf89
(2) Erster Entwurf90
(a) Entstehung90
(b) Zitelmanns Kritik91
(c) Vorkommission91
(d) Zweite Kommission92
(3) Zusammenfassung95
c) § 959 BGB95
aa) Wortlaut95
bb) Systematischer Zusammenhang zu § 928 BGB96
cc) Entstehungsgeschichte97
d) § 1943 BGB, pro herede gestio98
aa) Wortlaut98
bb) Systematischer Zusammenhang98
(1) § 1945 I 1. HS. BGB98
(2) § 1949 I BGB99
cc) Entstehungsgeschichte100
(1) Vorentwurf100
(2) Erster Entwurf101
(3) Zweiter Entwurf102
(4) Zusammenfassung104
e) § 2255 BGB104
aa) Wortlaut104
bb) Systematischer Zusammenhang zu § 2254 BGB105
cc) Entstehungsgeschichte106
4. Unterschiede zwischen der Willenserklärung und der Willensbetätigung107
a) Semantik von (Willens-)Erklärung108
b) Bildung des Begriffs der Willenserklärung110
c) Protokolle II 4 S. 471 f.112
d) Einordnung der geschäftsähnlichen Handlung114
e) Unterschied zwischen der nichtempfangsbedürftigen Willenserklärung und der Willensbetätigung118
aa) Willenserklärung, „die nicht einem anderen gegenüber abzugeben ist“120
(1) Nichtempfangsbedürftigkeit gemäß herrschender Willenserklärungslehre120
(a) Negation der Empfangsbedürftigkeit120
(b) Willensbetätigung als nichtempfangsbedürftige Willenserklärung121
(2) Kundgebungszweck der Willenserklärung, „die nicht einem anderen gegenüber abzugeben ist“122
(a) Testament123
(b) Auslobung124
(c) Nichtempfangsbedürftige Willenserklärung125
(d) Nichtempfangsbedürftigkeit heißt Nichtzugangsbedürftigkeit127
(e) Nichtempfangsbedürftigkeit heißt nicht, dass „nicht einem anderen gegenüber abzugeben ist“128
(3) Widersprüchlichkeit der Willenserklärungslehre129
(4) Konsequenz der Willensbetätigungstheorie131
bb) Willenserklärung „an alle Rechtsgenossen“133
f) Ausdrückliche Willenserklärung136
g) Geltungserklärung und Sozialakt137
aa) Doppelnatur der Geltungserklärung137
(1) Konstitutives, emotionales Element137
(2) Deklaratorisches, kognitives Element138
(3) Willensbetätigung keine Geltungserklärung139
bb) Sozialakt zwischenmenschlicher Kommunikation140
h) Vertrauenstatbestand der Willenserklärung141
aa) Willenserklärung als Vertrauenstatbestand141
(1) Begründung141
(2) Abstrakter Vertrauenstatbestand142
bb) Willensbetätigung als Vertrauenstatbestand143
(1) Problem143
(2) Voraussetzungen für Vertrauenstatbestand146
(3) Objektive Mehrdeutigkeit der Willensbetätigung146
(a) § 144 BGB, schlüssige Bestätigung146
(b) § 151 BGB148
(c) § 959 BGB150
(d) § 1943 BGB, pro herede gestio150
(e) § 2255 BGB151
(f) Willensbetätigung als bloßes Willensindiz152
(4) Willensbetätigung aufgrund objektiver Mehrdeutigkeit kein Vertrauenstatbestand153
(5) Willenserklärung aufgrund Kundgebungszwecks Vertrauenstatbestand154
5. Unanwendbarkeit der Normen für die Willenserklärung auf die Willensbetätigung155
a) Extraktion des legalen Begriffs der Willenserklärung155
aa) Methode155
bb) Stoff156
(1) §§ 116 ff. BGB156
(2) §§ 133, 157 BGB157
(3) § 130 BGB157
b) §§ 116 ff. BGB, Willensmängel160
aa) §§ 116 bis 118 BGB160
(1) Bei Willenserklärung160
(a) § 116 BGB160
(b) § 117 I BGB162
(c) § 118 BGB163
(2) Bei Willensbetätigung164
(3) Zusammenfassung165
bb) §§ 119, 120 BGB166
(1) Bei Willenserklärung166
(a) § 119 I BGB166
(b) § 120 BGB166
(2) Bei Willensbetätigung167
(3) Zusammenfassung167
c) § 130 BGB, Abgabe167
aa) Bei Willenserklärung167
(1) Empfangsbedürftige Willenserklärung167
(2) Nichtempfangsbedürftige Willenserklärung170
(a) Bloße Äußerung170
(b) Entäußerung in Richtung auf Adressaten171
(3) Zusammenfassung177
bb) Bei Willensbetätigung177
d) §§ 133, 157 BGB, Auslegung178
aa) Bei Willenserklärung178
(1) Empfangsbedürftige Willenserklärung178
(2) Nichtempfangsbedürftige Willenserklärung180
(a) Auslobung181
(b) Testament182
(c) Zusammenfassung184
bb) Bei Willensbetätigung185
(1) Objektive Auslegung vom Empfängerhorizont185
(2) Objektive Auslegung vom Standpunkt eines dritten Beobachters187
(3) Subjektive Auslegung190
(a) Unbewusste Willensmängel194
(b) Bewusste Willensmängel198
(c) Konsequenzen203
(d) Unterschied zur Testamentserklärung206
e) Legaler Begriff der Willenserklärung206
f) Aussonderung der Willensbetätigung208
6. Gesamtergebnis209
IV. Sonderfragen der Rechtsanwendung211
1. §§ 104 ff. BGB, Geschäftsfähigkeit211
2. §§ 119 II, 123 BGB, Willensbildungsfehler212
a) Anfechtbarkeit214
b) Nichtigkeit214
aa) § 119 II BGB, Eigenschaftsirrtum215
bb) § 123 BGB, Täuschung und Drohung216
c) § 2078 II BGB, Motivirrtum217
3. § 122 BGB, Schadensersatzpflicht220
4. §§ 164 ff. BGB, Stellvertretung220
5. „Genehmigungen“ bei §§ 959, 2255 BGB223
a) § 959 BGB223
b) § 2255 BGB225
c) Stellungnahme228
d) Zusammenfassung232
Literaturverzeichnis234
Sachverzeichnis242

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