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E-Book

Dienstplanung leicht gemacht

Wege zu einer erfolgreichen Arbeitsorganisation

AutorChrista Büker
VerlagKohlhammer Verlag
Erscheinungsjahr2006
Seitenanzahl124 Seiten
ISBN9783170265103
FormatPDF/ePUB
KopierschutzWasserzeichen/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis9,99 EUR
Die Dienstplangestaltung gehört zu den wichtigsten Aufgaben von Führungskräften in Pflegeeinrichtungen. Damit sie effektiv und effizient erfolgen kann, sind Kenntnisse über rechtliche, gesetzliche und tarifliche Vorschriften, das Bewusstsein für Qualitätssicherung und den Zusammenhang zwischen Arbeitsorganisation und Dienstplangestaltung nötig. In Zeiten zunehmender Flexibilisierung lohnt sich zudem das Nachdenken über neue Arbeitszeitmodelle in der Pflege.

Christa Büker ist Krankenschwester, Dipl.-Pflegemanagerin (FH), Dipl.-Gesundheitswissenschaftlerin (MPH), QMB-TÜV und QMA-TÜV. Sie arbeitet als wissenschaftliche Mitarbeiterin am Institut für Pflegewissenschaft an der Universität Bielefeld. Außerdem ist sie Inhaberin des Instituts für Sachverständigentätigkeiten in der Pflege (INSAP) und Lehrbeauftragte der Hamburger Fernhochschule.

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Leseprobe

Kapitel 2: Rechtliche Bestimmungen


Die kompetente Führungskraft muss über ein umfassendes rechtliches Wissen verfügen. Alleine für die Dienstplangestaltung sind ausgeprägte Kenntnisse im Arbeitszeit-, Mutterschutz-, Jugendarbeitsschutz- und Betriebsverfassungsgesetz erforderlich.

Lernziele Kapitel 2

In diesem Kapitel lernen Sie die wichtigsten rechtlichen Grundlagen der Dienstplangestaltung kennen. Die überblicksartig gestalteten Inhalte sollen dazu anregen, sich intensiver mit einzelnen Gesetzen und Bestimmungen auseinander zu setzen. Sie erlangen so die notwendige Sicherheit, sich bei der Dienstplangestaltung innerhalb von Recht und Gesetz zu bewegen.

Input-Check – Wesentliche Inhalte

Die zu beachtenden rechtlichen Regelungen berühren das EU-Recht, das Grundgesetz, zahlreiche allgemeine Gesetze und Verordnungen, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und den Arbeitsvertrag. Als das wichtigste Gesetz kann das Arbeitszeitgesetz angesehen werden, dessen Bestimmungen auf keinen Fall umgangen werden dürfen. Es enthält grundsätzliche Regelungen zur Arbeitszeit und ihrer Ausgestaltung, z. B. im Hinblick auf die Pausenregelung. Weitere relevante Gesetze sind das Mutterschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz oder das Betriebsverfassungsgesetz.

2.1 Rechtliche Grundlagen im Überblick


Viele verschiedene gesetzliche, tarifliche, betriebliche oder arbeitsvertragliche Bestimmungen berühren die Dienstplangestaltung. Dabei gibt es eine klare juristische Rangfolge der Rechtsquellen: Die jeweils übergeordnete Regelung ist maßgeblich und darf nicht durch nachgeordnete Regelungen zu einer Verschlechterung für den Arbeitnehmer führen. Enthält die rangniedrigere Regelung keine konkrete Regelung zu einem bestimmten Tatbestand, ist auf die ranghöhere Regelung zurückzugreifen. So kann beispielsweise in einem Arbeitsvertrag eine Regelung fehlen, die jedoch durch eine im Tarifvertrag vorhandene Regelung ergänzt wird.

Abb. 1: Rangfolge der Rechtsquellen

Reminder!

Grundsätzlich darf eine rangniedrige Regelung nicht gegen das ranghöhere Recht verstoßen. Allerdings kann die rangniedrige Regelung Vorrang vor der ranghöheren Regelung haben, wenn sie einen für den Arbeitnehmer günstigeren Inhalt hat (Günstigkeitsprinzip).

EU-Recht

Europäisches Recht steht über nationalem Recht. Ein aktuelles Beispiel betrifft die Regelungen zum Bereitschaftsdienst von Ärzten und Pflegepersonal im Krankenhaus. Der Bereitschaftsdienst, der in ambulanten Pflegeeinrichtungen erforderlich ist, fällt nicht unter das EU-Recht, da er in der Regel von zu Hause aus geleistet wird.

Grundgesetz

Das Grundgesetz gilt vor allen anderen weiteren Gesetzen. So hat es z. B. Einfluss bei der Urlaubsgewährung oder bei der Einteilung von Diensten zu ungünstigen Zeiten (Schutz der Familie).

Allgemeine gesetzliche Regelungen und Verordnungen

Wichtige Gesetze sind das Arbeitszeitgesetz, das Mutterschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Betriebsverfassungsgesetz oder das Bundesurlaubsgesetz.

Tarifvertragliche Regelungen

In vielen Branchen existieren Tarifverträge, wie z. B. in Einrichtungen des Öffentlichen Dienstes. Im Hinblick auf die Dienstplangestaltung müssen in Betrieben, die einem Tarifvertrag unterliegen, sowohl die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes als auch die des Tarifvertrages bekannt sein. Da Tarifverträge häufig günstigere Regelungen für Arbeitnehmer enthalten, sind diese bei der Dienstplangestaltung zu Grunde zu legen. Dort, wo der Tarifvertrag keinerlei Regelungen enthält, wie z. B. zur Pausengewährung, muss auf die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes zurückgegriffen werden. Die in Einrichtungen des Gesundheitswesens häufig anzutreffenden tariflichen Regelungen sind der BAT (Bundesangestelltentarifvertrag) und die AVR (Arbeitsvertragsrichtlinien), die im Wesentlichen identisch sind.

Betriebsvereinbarungen

Betriebsvereinbarungen, z.B. zur Arbeitszeitverteilung, werden in einem schriftlichen Vertrag zwischen Arbeitgeber und dem Betriebsrat bzw. der Personalvertretung geschlossen. Anschließend müssen sie betriebsöffentlich bekannt gegeben werden.

Arbeitsverträge

Im Arbeitsvertrag werden zum Beispiel Arbeitszeiten, Arbeitsort und Umfang der wöchentlich zu leistenden Arbeitszeit vereinbart.

2.2 Wichtige gesetzliche Regelungen


Bei der Dienstplangestaltung sind von der planungsverantwortlichen Führungskraft zahlreiche gesetzliche Regelungen zu beachten (vgl. Abb. 2). Die wichtigsten Gesetze und ihre wesentlichen Regelungen sind Arbeitszeit-, Mutterschutz-, Jugendarbeitsschutz- und Betriebsverfassungsgesetz.

Abb. 2: Gesetzliche Regelungen bei der Dienstplangestaltung

Daneben gibt es selbstverständlich noch weitere Gesetze, die von Bedeutung sind, hier aber aus Platzgründen keine weitere Erläuterung erfahren, sondern nur kurz erwähnt werden. Dazu gehören beispielsweise das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Schwerbehindertengesetz, das Kündigungsschutzgesetz oder das Arbeitsplatzschutzgesetz (vgl. Beck-Texte, 2005).

Quick-Tipp!

Angesichts der Vielzahl an gesetzlichen Regelungen, die sich zudem durch aktuelle Rechtsprechungen ständig verändern, sind Führungskräfte in Pflegeeinrichtungen gut beraten, sich diesbezüglich stets auf dem Laufenden zu halten. In jedem Buchhandel finden Sie preiswerte Veröffentlichungen über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Gesetze, auf die erfahrungsgemäß besonders häufig zurückgegriffen wird. Sie werden Ihnen eine unentbehrliche Hilfe bei der täglichen Arbeit sein. Achten Sie beim Kauf immer auf die neueste Ausgabe der Publikation.

2.2.1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)


Das Arbeitszeitgesetz ist das wichtigste Gesetz, das bei der Dienstplangestaltung zu berücksichtigen ist. Die Kenntnis seiner wesentlichen Regelungen ist für die planungsverantwortliche Führungskraft unerlässlich.

Zweck des Arbeitszeitgesetzes ist es, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer bei der Arbeitszeitgestaltung zu gewährleisten sowie Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe zu schützen. Die wesentlichen Inhalte werden im Folgenden vorgestellt.

  • Begriff der Arbeitszeit: Unter der Arbeitszeit wird die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen verstanden.
  • Tägliche Arbeitszeit: Die werktägliche Arbeitszeit darf 8 Stunden nicht überschreiten. In Ausnahmefällen kann die Höchstarbeitszeit 10 Stunden täglich betragen, wenn innerhalb von 6 Monaten im Durchschnitt die Arbeitszeit an Werktagen 8 Stunden nicht überschreitet.
  • Lage der Arbeitszeit: Die Lage der Arbeitszeit am Tag wird durch das Arbeitszeitgesetz nicht eingeschränkt, sondern ist betrieblich frei wählbar.
  • Ruhezeit zwischen zwei Schichten: Die Ruhezeit zwischen zwei Schichten beträgt grundsätzlich 11 Stunden, kann aber z. B. in Pflegeeinrichtungen auf 10 Stunden verkürzt werden, wenn sie innerhalb eines Monats durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit ausgeglichen werden kann.
  • Nachtarbeit: Nachtarbeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit von 23 bis 6 Uhr. Nachtarbeit darf 8 Stunden nicht überschreiten, kann aber z. B. in Pflegeeinrichtungen auf bis zu 10 Stunden verlängert werden.
  • Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Arbeitnehmer dürfen nur an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. Es gilt: Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben. Der BAT sieht an dieser Stelle eine günstigere Regelung vor: Bei Sonntagsarbeit sollen zwei Sonntage im Monat arbeitsfrei bleiben, sofern es die dienstlichen Belange zulassen.
  • Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung: Für die Arbeit an einem Sonntag muss ein Ersatzruhetag innerhalb von zwei Wochen gewährt werden. Für die Arbeit an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag muss ein Ersatzruhetag innerhalb von acht Wochen gewährt werden.
  • Öffnungsklausel: Das Arbeitszeitgesetz lässt in einer Vielzahl von Fällen eine Abänderung seiner Vorgaben durch einen Tarifvertrag oder eine auf einem Tarifvertrag gründende Betriebsvereinbarung zu.
Grundsätze zur Pausenregelung im ArbZG

Als Führungskraft gehört es zu den Sorgfaltspflichten gegenüber den Mitarbeitern, auf die Einhaltung regelmäßiger Pausen zu achten (vgl. Abb. 3).

Abb. 3: Einhaltung der Pausen

Das Arbeitszeitgesetz ist auch das maßgebliche Gesetz für die Pausenregelung. Hier finden sich klare Hinweise zu den Mindestanforderungen an die Ruhepause.

Mindestanforderungen an Ruhepausen
  • Pausen müssen innerhalb der Arbeitszeit liegen, nicht am Anfang oder am...
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Deckblatt1
Titelseite3
Impressum4
Inhaltsverzeichnis10
Geleitwort6
Vorwort des Herausgebers7
Charaktere und Unternehmen in diesem Buch8
Kapitel 1: Grundlagen der Dienstplangestaltung12
1.1 Verantwortung für die Dienstplangestaltung13
1.2 Funktionen und Ziele der Dienstplanung13
1.3 Grundsätze der Dienstplangestaltung15
1.4 Formale Anforderungen16
1.5 Rahmendienstplan19
Kapitel 2: Rechtliche Bestimmungen25
2.1 Rechtliche Grundlagen im Überblick26
2.2 Wichtige gesetzliche Regelungen28
2.2.1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG)30
2.2.2 Mutterschutzgesetz (MuSchG)34
2.2.3 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)35
2.2.4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG)37
Kapitel 3: Dienstplangestaltung konkret40
3.1 Technik der Dienstplanerstellung41
3.2 Sollstunden-Berechnung43
3.3 Überstunden und Mehrarbeit45
3.4 Arbeit an Sonn- und Feiertagen46
3.5 Regelungen bei Personalausfall48
3.6 Mitarbeiterbeteiligung bei der Dienstplangestaltung52
3.7 Dienstplangestaltung per EDV56
Kapitel 4: Urlaub und Arbeitsunfähigkeit59
4.1 Urlaub60
4.1.1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)60
4.1.2 Tarifliche Urlaubsregelungen62
4.1.3 Urlaubsregelung für jugendliche Arbeitnehmer65
4.1.4 Soziale Aspekte der Urlaubsgewährung66
4.1.5 Urlaubsgrundsätze67
4.2 Arbeitsunfähigkeit69
4.2.1 Die »richtige« Krankmeldung70
4.2.2 Krank im Urlaub73
Kapitel 5: Nacht- und Schichtarbeit75
5.1 Rechtliche Grundlagen der Nacht- und Schichtarbeit76
5.2 Zusatzurlaub für Wechselschicht- und Nachtarbeit77
5.3 Auswirkungen von Nacht- und Schichtarbeit78
5.4 Gestaltung von Nacht- und Schichtarbeit79
Kapitel 6: Dienstplangestaltung und Qualitätssicherung82
6.1 Qualitätsgrundsätze nach § 80 SGB XI83
6.2 Qualitätsprüfung nach § 80 SGB XI84
6.3 Dienstplan-Analyse85
6.4 Arbeitsorganisation und Dienstplangestaltung90
6.5 Organisationsstandard »Dienstplangestaltung«93
6.6 Regelungsinstrument Stellenbeschreibung97
Kapitel 7: Arbeitszeitflexibilisierung100
7.1 Notwendigkeit der Flexibilisierung101
7.2 Arbeitszeitmodelle105
7.2.1 Individuelle Arbeitszeitmodelle105
7.2.2 Kollektive Arbeitszeitmodelle109
7.3 Einführung neuer Arbeitszeitmodelle112
Kapitel 8: Fazit117
Glossar118
Literaturverzeichnis121

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