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Eine neue Finanztransaktionssteuer in der Europäischen Union?

Beurteilung aus betriebswirtschaftlicher Perspektive

AutorMichael Handwerk
VerlagGRIN Verlag
Erscheinungsjahr2012
Seitenanzahl64 Seiten
ISBN9783656310150
FormatePUB/PDF
Kopierschutzkein Kopierschutz
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis29,99 EUR
Masterarbeit aus dem Jahr 2012 im Fachbereich BWL - Rechnungswesen, Bilanzierung, Steuern, Justus-Liebig-Universität Gießen, Sprache: Deutsch, Abstract: Die weltweite Finanz- und Wirtschaftskrise der Jahre 2007 bis 2009 erforderte von vielen europäischen Staaten enorme finanzielle Anstrengungen, um die Folgen der Krise abzumildern. Die staatlichen Mittel wurden dabei fast ausschließlich schuldenfinanziert und insbesondere zur Rettung des Bankensystems verwendet, das sich zu dieser Zeit in einem für die gesamte Wirtschaft bedrohlichen Zustand befand. Die Aufnahme zusätzlicher Schulden zur Finanzierung der Rettungs- und Konjunkturprogramme führte zu stark ansteigenden staatlichen Schuldenständen, die schließlich Rekordniveau erreichten. Diese Situation markiert zugleich den Beginn der europäischen Staatsschuldenkrise, die bis zum heutigen Tage anhält. Seitdem gibt es in der Europäischen Union Bestrebungen, den Finanzsektor, der als Auslöser der Krise angesehen wird, an den Kosten der Krise zu beteiligen. Als ein Instrument zur Beteiligung des Sektors wurde bereits ab dem Jahre 2010 in der Europäischen Union die Einführung einer Steuer auf Finanztransaktionen vorgeschlagen. Seit dem 28. September 2011 liegt nunmehr ein Richtlinienvorschlag der Europäischen Kommission zur Einführung eines gemeinsamen Finanztransaktionssteuersystems in der Europäischen Union vor.

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Leseprobe

2. Der EU-Richtlinienvorschlag zur Finanztransaktionssteuer

 

2.1 Gründe und Zielsetzung der EU – Finanztransaktionssteuer

 

Vor dem Hintergrund der eingangs erläuterten Lage der europäischen Volkswirtschaften und öffentlichen Finanzen besteht die Zielsetzung in erster Linie in der substanziellen Beteiligung des Finanzsektors an den Kosten der Krisenbewältigung.[4]In Europa herrscht eine hohe Übereinstimmung darüber, dass dieser Sektor bei der Verursachungund Verschärfung der Krise eine wichtige Rolle gespielt hat.

 

Die meistenDienstleistungen des Finanzsektors sind von der Umsatzsteuer befreit. Durch dieEinführung einer Steuer auf Finanztransaktionen könnte nach Auffassung der EU-Kommission sichergestellt werden, dass in steuerlicher Hinsicht die gleichen Wettbewerbsbedingungen bestehen wie für alle anderen (umsatzsteuerpflichtigen) Wirtschaftszweige.

 

Der Richtlinienvorschlag zielt darauf ab, durch die Besteuerung von Finanztransaktionen unerwünschte Transaktionstätigkeiteneinzudämmen, um die Effizienz und Stabilität der Finanzmärkte zu erhöhen. Zu diesen unerwünschten Transaktionen zählt die EU-Kommission u. a. denautomatisierten Hochfrequenzhandelund kurzfristige, hochriskanteSpekulationsgeschäfte.[5] Die FTS soll das europäische Rahmenwerk zur Regulierung der Banken ergänzen und damit zur Vermeidung künftiger Krisen beitragen.

 

Mittlerweile haben mehrere Mitgliedstaaten eigene Maßnahmen zur Besteuerung von Finanztransaktionen ergriffen, z. B. Großbritannien, Frankreich und Belgien.[6] Diese einzelstaatlichen Steuermaßnahmen führen zu ungleichen steuerlichen Wettbewerbsbedingungen im europäischen Binnenmarkt. Mit einer einheitlichen EU-weiten FTS verfolgt die EU-Kommission das Ziel, die Besteuerung von Finanztransaktionen in der EU zu harmonisieren und in dieser Hinsicht Wettbewerbsverzerrungen im Binnenmarkt zu vermeiden.Langfristig zielt der Vorschlag darauf ab, dass eine FTS auf internationaler bzw. globaler Ebene implementiert wird. Die Etablierung einer FTS auf EU-Ebene soll den Weg dahin ebnen.

 

Von der vorgeschlagenen FTS werden erhebliche Steuereinnahmen erwartet. Das generierte Steueraufkommen könnte nach Ansicht der EU-Kommission als Eigenmittel für den EU-Haushalt in Frage kommen und schrittweise an die Stelle der Beiträge der Mitgliedstaaten treten.[7] Folglich würden die nationalen Haushalte entlastet. Zu diesem Zweck hat die EU-Kommission neben dem Vorschlag zur Einführung einer FTS einen gesonderten Eigenmittelvorschlag[8] unterbreitet, indem dargelegt wird, wie die FTS als Einnahmequelle für den EU-Haushalt genutzt werden könnte.

 

2.2 Ausgestaltung der Finanztransaktionssteuer im EU-Richtlinienentwurf

 

In der Mitteilung vom 7. Oktober 2010 schlug die EU-Kommission die zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors in der EU vor.[9]Darin wurden die Finanzaktivitätssteuer und die FTS als mögliche Instrumente zur steuerlichen Belastung des Finanzsektors ins Auge gefasst. Mit einer kurzen Untersuchung und anschließenden Bewertung der beiden Steuern wollte die EU-Kommission zur Debatte um die zusätzliche Besteuerung des Finanzsektors beitragen. Damals wurde die Finanzaktivitätssteuer, die grundsätzlich die Summe aus Gehältern und Gewinnen besteuert, für vielversprechender gehalten. Nach Abschluss der bis zum Sommer 2011 laufenden Folgenabschätzung der EU-Kommission wurde allerdings die FTS als Favoritin auserwählt, weil man sichvon ihr u. a.positive Effekte auf die Stabilität und Effizienz des Finanzsystems versprach. Dies mündete schließlich in den folgenden Richtlinienentwurf.[10]

 

Persönlicher und sachlicher Anwendungsbereich

 

Der Richtlinienentwurf der EU-Kommission sieht vor, dass die FTS auf alle Finanztransaktionen Anwendungfindet,bei denen zumindest eine an der Transaktion beteiligte Partei in einem EU-Mitgliedstaat ansässig ist und ein in einemEU-Mitgliedstaat ansässiges Finanzinstitut alsTransaktionspartei handelt.[11]Wenn ein Finanzinstitut Transaktionspartei einer Finanztransaktion darstellt, gilt es zugleich als beteiligte Partei. Finanztransaktionen mit der Beteiligung von in der EU ansässigen Finanzinstituten unterliegen somit grundsätzlich der FTS.

 

Die Steuerpflicht für das Finanzinstitut bleibt unabhängig davon bestehen, ob es für eigene oder fremde Rechnung oder im Namen einer anderen Transaktionspartei handelt. Wenn aber ein Finanzinstitut im Namen oder für Rechnung eines anderen Finanzinstituts handelt, schuldet lediglich das andere Finanzinstitut die Steuer.[12]In dieser Hinsicht unterscheidet sich die FTS partiell von der Umsatzsteuer, da diese bei Leistungen im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung von demausführenden Unternehmer geschuldet wird (sog. Kommissionsgeschäft, § 3 Abs. 11 UStG).

 

Die FTS-Besteuerung knüpft sich an dasAnsässigkeitsprinzip.Der Ort, an dem die Transaktion ausgeführt wird, spielt bei der Besteuerung keine Rolle.Im Sinne des Richtlinienvorschlags gilt ein Finanzinstitut erstensals in der EU ansässig, wenn es über eine Genehmigung von einem EU-Mitgliedstaat verfügt, dort als Finanzinstitut tätig zu sein (z. B. Banklizenz). Zweitens gelten Finanzinstitute miteingetragenem Sitz, fester Anschrift oder einer Zweigstelle in einem EU-Mitgliedstaat alsansässig. Drittens gilt ein Finanzinstitut als in der EU ansässig, wenn esbei einer Transaktion Gegenpartei eines Finanzinstitutes ist, das nach den bereits genannten Bedingungen in der EU ansässig ist. Letzteres trifft insbesondere auf Finanzinstitute aus Drittländern zu, die Transaktionsgeschäfte mit Finanzinstituten aus der EU tätigen.[13] Personen, die Transaktionspartei und kein Finanzinstitut sind, gelten als in einem Mitgliedstaat ansässig, wenn sich ihr eingetragener Sitz (bei juristischen Personen) oder ihr ständiger Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt (bei natürlichen Personen) in diesem Staat befindet; die Personen gelten ebenfalls als in der EU ansässig, wenn sie eine Zweigstelle in der EU unterhalten, die an der Transaktion beteiligt ist.[14]

 

Der Begriff des Finanzinstituts im Sinne des Richtlinienentwurfs ist sehr weit gefasst, damit möglichst alle Unternehmen des Finanzsektors der FTS-Pflicht unterliegen: Dazu gehörenu. a.Wertpapierfirmen, geregelte Märkte, Kreditinstitute, Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen, Organismen für gemeinsame Anlagen, Pensionsfonds, Investmentfonds und Zweckgesellschaften.[15]Andere Unternehmen, die in wesentlichem Umfang Finanztransaktionen ausführen, werden ebenfalls als Finanzinstitute angesehen.

 

Die Steuer soll in dem Mitgliedstaat erhoben werden, in dessen Hoheitsgebiet das Finanzinstitut ansässig ist, sofern das Institut Transaktionspartei ist. Die folgende Abbildung fasst die im EU-Richtlinienvorschlag vorgesehene Funktionsweise des Ansässigkeitsprinzips und die damit verbundene Steuererhebung zusammen.

 

 

Abbildung 1: Ansässigkeitsprinzip und Steuererhebung der FTS im EU-Richtlinienvorschlag[16]

 

Nach den Vorstellungen der EU-Kommission sieht die FTS einen sehr umfangreichen sachlichen Anwendungsbereich vor, damit Finanztransaktionen aller Art erfasst werden.[17]Es sollen grundsätzlich keine Finanzprodukte dem Anwendungsbereich der FTS entgehen können.[18]So umfasst der Begriff Finanztransaktion erstens den Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten, Pensionsgeschäften und Wertpapierverleihgeschäften, zweitens Übertragungen zwischen den Unternehmen einer Gruppe und drittens den Abschluss oder die Änderung von Derivatkontrakten.[19]

 

Der Begriff Finanzinstrumente schließt strukturierte Produkte mit ein: Das sind handelbare Wertpapiere oder verbriefte Finanzinstrumente und gleichwertige Transaktionen.[20] Für die verwendeten Bezeichnungen Finanzinstrumente, strukturierte Produkte, Derivatkontrakte, Pensionsgeschäfte und Wertpapierverleihgeschäfte liegen auf EU-Ebene bereits Richtlinien mit allseits anerkannten Bestimmungen vor.[21] Das soll die Anwendung und Durchsetzung erleichtern und die Umgehung der Regelungen verhindern. Die Hinzunahme strukturierter Produkte bei der Definition von Finanzinstrumenten ermöglicht es, zukünftig entwickelte Finanzprodukte unmittelbar der FTS zu unterwerfen.Andernfalls würden Vermeidungsmöglichkeiten entstehen.

 

Nach dem Willen der EU-Kommission sollen Finanztransaktionenauf organisierten und geregelten Märkten, in multilateralen Handelssystemen und anderen Handelsformen besteuert werden, was den außerbörslichen (OTC-) Handel mit einschließt.Transaktionen an Handelsplätzen außerhalb der EU unterliegen der Steuer, wenn zumindest ein beteiligtes Finanzinstitut...

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