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Endphasensteuer versus Allphasensteuer. Eine systematische Analyse der Reformvorschläge zur deutschen Umsatzsteuer

AutorRonald Haffner
VerlagDiplomica Verlag GmbH
Erscheinungsjahr2008
Seitenanzahl124 Seiten
ISBN9783836617888
FormatPDF
Kopierschutzkein Kopierschutz/DRM
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis33,00 EUR
Ab dem Jahr 1999 war erstmals in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland gegenüber dem Vorjahr das Umsatzsteueraufkommen (Mehrwertsteuer) rückläufig. Über die Ursachen und Möglichkeiten der Einflussnahme entwickelte sich seitdem eine spannende Diskussion, die in der politischen Forderung nach einem umfassenden Systemwechsel bei der Umsatzsteuererhebung gipfelte. Inhalt dieses Buches ist es, die vorgeschlagenen Systemänderungen zu analysieren und festzustellen, ob und wenn ja mit welchen Auswirkungen Systemänderungen zur Verbesserung des Umsatzsteueraufkommens beitragen könnten. Ein Vergleich mit dem aktuellen System wird dabei ebenso nötig sein wie eine kritische Wertung der Systemänderungsvorschläge.Es werden die Systemvorschläge verglichen, eine Kosten-Nutzen-Analyse aufgestellt, neue Betrugsmöglichkeiten diskutiert sowie andere außerhalb des Steuerrechts liegende Möglichkeiten der Betrugsbekämpfung thematisiert. Darauf aufbauen wird eine begründete Bewertung der vorgeschlagenen Reformmodelle vorgestellt.Im Mittelpunkt der Untersuchung stehen daher folgende Fragen:- Warum wurde das Allphasen-Nettoumsatzsteuersystem geschaffen? Hat es sich bewährt?- Worin besteht der grundlegende Nachteil des Allphasen-Nettoumsatzsteuer-systems - Welche unterschiedlichen Modellvorschläge gibt es und welche Vor- und Nachteile haben diese?- Welche Möglichkeiten und Ansätze gibt es für eine Erhöhung des Umsatzsteueraufkommens?Inhalt: Einführung, Darstellung des bestehenden Allphasen-Nettoumsatzsteuersystems, Darstellung der weiteren historischen Entwicklung und Würdigung unter Berücksichtigung der Einführung des gemeinsamen EG-Binnenmarktes, Analyse der systembedingten Schwachstellen, der Faktoren zur Begünstigung der Umsatzsteuerkriminalität und Steuerausfälle aus quantitativer Sicht, Darstellung der bisherigen gesetzgeberischen Maßnahmen und deren Ergebnisse, Erläuterung der einzelnen Systemänderungsmodelle, Vergleich der Modelle, Darstellung neuer Betrugsmöglichkeiten, Kosten-Nutzen-Analyse, Ableitung einer Bewertung.

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Leseprobe
Kapitel 5.1, Vorstufenbefreiung nach Gernot Mittler (Mainzer Modell):

Das Mainzer Modell der Vorstufenbefreiung geht auf Gernot Mittler zurück. Es soll ‚die Schwerfälligkeit und fiskalische Gefährlichkeit des bestehenden Nullsummenspiels beheben, zumindest aber drastisch einschränken’. Dabei wird das Ziel verfolgt, die nötigen Systemänderungen möglichst gering zu halten, um nur dort Veränderungen einzuführen, wo auch tatsächlich Missbrauch betrieben wird. Daher wird auf einen Ansatz abgestellt, der im bisherigen Umsatzsteuersystem bereits enthalten ist und für die Branchen Seeschifffahrt und Luftfahrt bereits angewendet wird. Dabei werden bestimmte Umsätze, trotz Beibehaltens des Allphasensystems, von der Umsatzsteuer freigestellt.
Im Einzelnen werden für die beiden vorgenannten Branchen alle Lieferungen, Umbauten, Instandsetzungen, Wartungen, Vercharterungen und Vermietungen von Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt und von Luftfahrzeugen für die Luftfahrt, die zur Verwendung von Unternehmen bestimmt sind, von der Umsatzsteuer befreit. Dies betrifft auch Lieferungen, Instandsetzungen, Wartungen und Vermietungen von Gegenständen, die zur Ausrüstung dieser Fahrzeuge bestimmt sind.
Diese Regelung, so wird vorgeschlagen, soll nunmehr auf alle Umsätze zwischen Unternehmern ausgeweitet werden. Die Folge wäre, dass alle Umsätze an Unternehmer abgerechnet werden, ohne dass Umsatzsteuer offen ausgewiesen werden darf. Somit kann der Rechnungsempfänger auch keine Vorsteuer in Anspruch nehmen und somit auch nicht mehr betrügerisch hinterziehen. Allerdings gilt diese Regel bei Kleinbeträgen unter 1000 Euro nicht.
Dabei wird jedoch nur auf Lieferungen und nicht auch auf Leistungen abgestellt. ‚Für sonstige Leistungen wäre dies zwar auch denkbar, da diese aber erfahrungsgemäß nicht im großen Stil für den Umsatzsteuerkarussellbetrug eingesetzt werden, erscheinen Rechtsänderungen hier nicht dringlich. Zudem entstünden zusätzliche Abgrenzungsfragen.’ So soll das Verfahren z. B. für Material, Halbfabrikate, Einzelteile für die Industrie, Lieferungen von Gegenständen durch Hersteller an Großhändler und von diesen an Einzelhändler (inkl. PKW), Werklieferungen in der Baubranche, Materiallieferungen an Handwerksbetriebe und für steuerfreie Exportumsätze gelten.
Damit entsteht jedoch ein neues Problem. Es wird eingeräumt, dass das Hauptproblem nunmehr die Abgrenzung des begünstigten Personenkreises Unternehmer ist. Dafür wird vorgeschlagen, eine neue Bezeichnung für diesen Abnehmertyp einzuführen, die Hersteller oder Händler genannt werden und durch eine besondere Umsatzsteuernummer kenntlich gemacht werden soll. In Anlehnung an die Umsatzsteueridentifikationsnummer für innergemeinschaftliche Warenbewegungen soll diese F-Umsatzsteuernummer genannt werden.
Zwar wird damit das System nur modifiziert, da nur ein Teil der Umsätze steuerbefreit ist, aber die fälschliche Auszahlung von Vorsteuer wird erheblich eingeschränkt, und wenn doch hohe Vorsteuererstattungsbeträge auftreten (z.B. durch hohe bezogene Dienstleistungen), können diese dann nur noch wenigen Fälle sofort effizient kontrolliert werden.
Eine besondere Regelung erfordert die Tatsache, dass ein Teil der Unternehmer nur teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, da diese z.B. auch umsatzsteuerfreie Umsätze ausführen. Es besteht die Gefahr, dass die betreffenden Unternehmer den vollen Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, ohne dazu berechtigt zu sein. Das vorgeschlagene System bringt hier keine Verbesserung, da dieses Problem bereits im bestehenden System existiert. Auch nach der aktuellen Regelung existieren Firmen, die die Vorsteuer in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil trennen müssen und nur den abziehbaren Teil steuerlich geltend machen dürfen. Jedoch entstehen durch die vorgeschlagenen Änderungen auch keine neuen Gefahren.
Diese Regelung sei auch binnenmarktfreundlich. Dadurch kann an bestimmte inländische Unternehmer steuerfrei geliefert werden, entfällt die Notwendigkeit der Besteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs an F-Steuernummer und so kann das Vorsteuervergütungsverfahren nach der 8. EG-Richtlinie entfallen.
Letztlich trägt der Vorschlag auch zur Steuervereinfachung bei, da die Wirtschaft um große Beträge von Zahlungen zwischen Betrieben und an den Fiskus entlastet wird, die Zahl der Umsatzsteuersonderprüfungen stark reduziert und auf die tatsächlich notwendigen Fälle konzentriert werden kann und umsatzsteuerliche Organschaften überflüssig würden. Einziges derzeit unlösbares Problem stellt die Unvereinbarkeit mit aktuellem EU-Recht dar. Es müsste die 6. EG-RL geändert werden.
Kapitel 5.2, Österreichisches Modell (Vorsteuerüberrechnung nach Norbert Mattes): Norbert Mattes nennt seinen Vorschlag zur Reform des Umsatzsteuersystems Vorsteuerüberrechnung. Überrechnung deshalb, da der Vorsteuerabzug, den ein Unternehmer aufgrund einer empfangenen Lieferung oder Leistung gegenüber dem Finanzamt hat, auf das Abgabenkonto des Lieferers bzw. Leistungserbringers überrechnet wird. Dies soll dazu noch taggenau und online erfolgen. Der Rechnungsaussteller verrechnet dann seine eigentliche Steuerschuld mit diesem Guthaben und muss im günstigsten Fall, sofern alle Rechnungsempfänger den Vorsteueranspruch online gemeldet haben, keine Zahllast an den Fiskus erbringen.
Überrechnung meint in diesem Sinne also offenbar eine Übertragung des Anspruchs auf Vorsteuererstattung zu Gunsten des Lieferers bzw. Leistungserbringers. Allerdings bedeutet dies, dass die Rechnungsbegleichung im Grundfall dann ohne Umsatzsteuer erfolgen muss, d.h. nur netto gezahlt wird, obwohl die Umsatzsteuer auf der Rechnung offen ausgewiesen wird. Dies erscheint auch notwendig, um die Steuerzahlung an den Rechnungsaussteller und damit auch an den Fiskus zu sichern, wenn der Rechnungsempfänger seine Meldepflichten nicht erfüllt. In diesem Fall muss der Rechnungsaussteller seine ausgewiesene Umsatzsteuer eintreiben, um diese an das Finanzamt begleichen zu können. Wie dies praktisch geregelt werden kann, bleibt allerdings unbesprochen. Dies soll sogar für Bargeschäfte im Kleinhandel (z.B. der Gastwirt kauft beim Fleischhauer Fleisch) gelten, wobei hier entweder eine Umsatzsteuer-Chipkarte (ähnlich der deutschen Krankenkassenmitgliedskarte) die Unternehmereigenschaft nachweisen soll, alternativ aber auch das alte System mit Vorsteuerabzug möglich sein soll.
Insolvenzbedingte Vorsteuerausfälle kann es in diesem System tatsächlich nicht geben, da der Vorsteueranspruch ja stets auf das Abgabenkonto des Rechnungsausstellers übertragen wurde. Die EU-Kommission hat dem Antrag Österreichs auf eine diesbezügliche Ratsermächtigung (gem. Artikel 27 der 6. EG-RL) keine Chancen eingeräumt.
Kapitel 5.3, Vorsteuerverrechnungsmodelle (Reverse-Charge-Verfahren): Das Reverse-Charge-Verfahren gekennzeichnet, dass bei Einzelumsätzen (im vorliegenden Fall mit der Einschränkung einer Bagatellgrenze, also oberhalb einer bestimmten Summe) die Umsatzsteuerschuld, die im klassischen System beim leistenden Unternehmer liegt, grundsätzlich auf den Leistungsempfänger übertragen wird. Die bisher für bestimmte Branchen bzw. Leistungen (Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände, Umsätze, die unter das Grunderwerbssteuergesetz fallen, Bauwerklieferungen und Bauleistungen, Lieferungen von Gas und Elektrizität eines im Ausland ansässigen Unternehmers) wird damit auf alle Umsätze ausgeweitet. Daraus folgt, dass Umsatzsteuerschuld und Vorsteuererstattungsanspruch in der Person des Leistungsempfängers zusammenfallen und sich saldieren, sofern der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Somit werden Zahlungsflüsse auf den Vorstufen an den Fiskus unterbunden.
Unterhalb der o.g. Bagatellgrenze und bei Umsätzen an Endverbraucher kommt es nicht zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft, und es muss Umsatzsteuer berechnet, eingezogen und abgeführt werden. Wichtigste Voraussetzung für ein derartiges System ist auch hier eine Kennzeichnung der Unternehmer, die an diesem System teilnehmen, wofür eine sogenannte R-Identifikationsnummer für den Unternehmer erforderlich ist, der Umsätze ohne Umsatzsteuer beziehen will. Die Abgrenzung der nichtunternehmerischen (B2C) von den unternehmerischen Leistungsempfängern (B2B) ist somit entscheidende Voraussetzung für die Funktionsweise des Modellvorschlages. Oder anders gesagt, wenn die Abgrenzung nicht korrekt erfolgt, entsteht dadurch ein neues Betrugspotential, dass darin besteht, dass unredliche Unternehmer, bzw. unredliche Handlungsgehilfen von Unternehmern mit Hilfe von R-Identifikationsnummern neue Betrugsszenarien entwickeln. Dazu wurde das sogenannte R-Umsatz-System entwickelt, das aus R-Nummer, R-Abfrage, R-Meldung und R-Check besteht.
Die R-Nummer wird jedem am System teilnehmenden Unternehmer erteilt, und bietet die Möglichkeit bzw. auch die Pflicht, die jeweiligen Umsätze ohne Umsatzsteuerausweis, also „netto“ zu leisten. R-Abfrage ist die Überprüfung dieser R-Nummer durch den Leistungserbringer, um sicherzustellen, dass keine Unternehmer ohne eine Berechtigung umsatzsteuerfreie Leistungen empfangen. Die R-Meldung an die Clearingstelle beinhaltet alle diese steuerfreien Umsätze, wobei folgendes zu melden ist:
Steuernummer des Unternehmers, R-Nummer, unter der der Leistungsempfänger aufgetreten ist, laufende Rechnungsnummer, Rechnungsdatum, Bemessungsgrundlage des R-Umsatzes, Der R-Check wurde entwickelt, um zeitnah eine Überprüfung des Unternehmers zu ermöglichen, der ohne Umsatzsteuer Umsätze empfangen will. Der R-Check erfolgt zweistufig:
Abgleich aller Einzelmeldungen für einen bestimmten Leistungsempfänger mit seinen im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung erklärten Eingangsumsätzen. Dadurch lassen sich Ausgangsumsätze, denen keine Eingangsumsätze gegenüberstehen, ermitteln.
Die o.g. festgestellten Abweichungen sollen dann den Fiskus zu einer weiteren tieferen Prüfung veranlassen, um festzustellen, ob die Ursache in Betrugstatbeständen oder in anderen Gründen liegt. Im Ergebnis existieren nunmehr zwei Umsatzsteuersysteme nebeneinander, was die Rechtsdichte im Umsatzsteuerrecht weiter verschärft. Zwar sind Karussellbetrügereien in großem Stil nicht mehr möglich, da Vorsteuer nicht mehr ausgezahlt wird, jedoch entstehen Abgrenzungsprobleme zwischen den beiden Systemen sowie die sogenannte „Ameisenkriminalität“, die in Abschnitt 6.2. näher erläutert wird.
Blick ins Buch
Inhaltsverzeichnis
Endphasensteuer versus Allphasensteuer Eine systematische Analyse der Reformvorschläge zur deutschen Umsatzsteuer1
A INHALTSVERZEICHNIS3
B ABBILDUNGSVERZEICHNIS6
C TABELLENVERZEICHNIS7
D ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS8
1. Problemstellung, Vorgehensweise und Bewertungsmuster10
1.1. Einführung10
1.2. Problemstellung12
1.3. Vorgehensweise13
1.4. Entwicklung eines Bewertungsmusters14
1.4.1. Zielstellung14
1.4.2. Faktoren für das Bewertungsmuster15
2. Das derzeit gültige Umsatzsteuersystem18
2.1. Einordnung in die Besteuerungsformen18
2.2. Erläuterung des Allphasen-Nettoumsatzsteuersystems20
2.3. Begründung für seine Einführung23
2.4. Historische Entwicklung27
2.4.1. Abzugsverfahren27
2.4.2. Nichtbesteuerung der Geschäftsveräußerung im Ganzen28
2.4.3. Innergemeinschaftlicher Warenverkehr29
2.5. Bewertung des Erfolges33
3. Analyse des bestehenden Umsatzsteuersystems40
3.1. Systembedingte Schwachstellen40
3.1.1. Übersicht40
3.1.2. Karusselbetrug41
3.1.3. Kettenbetrug und Besteuerung der Werkvertragsunternehmer im Baugewerbe43
3.1.4. Umsatzsteuerausfälle bei Globalzession44
3.1.5. Umsatzsteuerausfälle durch Optionen bei Grundstücksveräußerungen45
3.1.6. Leasing- und Mietkaufmodell45
3.1.7. Umsatzsteuer in der Insolvenz47
3.2. Faktoren zur Begünstigung der Umsatzsteuerkriminalität48
3.2.1. Schwächen in der Finanzverwaltung48
3.2.2. Steigende Zahl der Unternehmen50
3.2.3. Stärken der Täter51
3.2.4. Schwächen im Rechtssystem51
3.2.5. Schwankende Steuermoral53
3.3. Quantitative Charakterisierung der Steuerausfälle55
4. Bisherige gesetzgeberische Maßnahmen und Ergebnisse59
4.1. Das Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz59
4.2. Steueränderungsgesetz 200161
4.3. Steueränderungsgesetz 200362
4.4. Qualitative und quantitative Ergebnisse63
5. Ansätze für eine Systemänderung in der Literatur67
5.1. Vorstufenbefreiung nach Gernot Mittler (Mainzer Modell)67
5.2. Österreichisches Modell (Vorsteuerüberrechnungnach Norbert Mattes)69
5.3. Vorsteuerverrechnungsmodelle (Reverse-Charge-Verfahren)70
5.4. Generelle Ist-Versteuerung72
5.5. Generelle Ist-Versteuerung mit Cross-Check74
5.6. Quellensteuererhebung ifo-Modell75
5.7. Endverbrauchsbesteuerung nach Ludwig Merk77
5.8. Steuerliches audit-Verfahren nach Heike Jochum79
5.9. Besteuerung der innergemeinschaftlichen Umsätze EG-Kommission81
6. Vergleichende Analyse84
6.1. Grundlegende Systemunterschiede84
6.1.1. Übersicht84
6.1.2. Allphasensteuer versus Endphasensteuer86
6.1.3. Soll-Versteuerung versus Ist-Versteuerung88
6.1.4. Steuerschuldnerschaft des Leistungserbringers versus Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers92
6.2. Analyse anhand des Bewertungsmusters94
6.2.1. Wegfall von Betrugsmöglichkeiten94
6.2.2. Entstehung neuer Betrugsmöglichkeiten95
6.2.3. Nutzen-Aufwands-Analyse und Verhältnismäßigkeit100
6.2.4. Vertikale und horizontale Neutralität105
7. Fazit107
E. Anhang111
F. Literaturverzeichnis116
G. Danksagung123

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