I. 1. a) Bereitstellung des vom Kunden gewünschten Raumes (D.A.)
Die Bereitstellung des vom Kunden gewünschten Raumes könnte durch den Vertrag der 6 Eventagentur mit dem Hotel geschuldet sein. Die konkreten Leistungsverpflichtungen ergeben sich dann aus dem Vertragstypus.
Fraglich ist, welcher Vertragstyp der Bereitstellung des Raumes zugrunde liegt. Da käme zunächst einmal ein Pachtvertrag nach § 581 BGB in Betracht. Der Pachtvertrag ist 7 ein schuldrechtlich gegenseitiger Vertrag, der den Verpächter verpflichtet, die Nutzung des Pachtgegenstandes in bestimmtem Umfang zu gewähren. Voraussetzung für das Vorliegen eines Pachtvertrags ist nach § 581 I BGB, das s der Verpächter den Gebrauch des verpachteten Gegenstandes und den Genuss der Früchte für die Dauer der Pachtzeit ermöglicht. Dabei steht die Fruchtziehung im Vordergrund. Unter Früchten im Sinne des
§ 99 BGB versteht man auch den Ertrag, der nach ordnungsmäßiger Wirtschaft zu erwarten ist.
Dies würde auf den Vertrag des Hotels mit DreamEvents GmbH zutreffen, wenn DreamEvents 8 durch die Überlassung des vom Kunden gewünschten Raumes an ihre Kunden Früchte erzielen würde.
Allerdings gibt DreamEvents den überlassenen Raum in ihrem Vertrag mit ihren Kunden, dem Brautpaar, zu exakt den gleichen Konditionen weiter, die sie vom Hotel erhalten haben, wodurch sie aus dem Raum keinerlei Früchte ziehen. Ein Pachtvertrag ist somit abzulehnen.
Als nächstes ist zu prüfen, ob es sich evtl. um einen Beherbergungsvertrag handelt. Dieser ist 9 ein im BGB nicht besonders geregelter typengemischter Vertrag, dessen wesentlicher Bestandteil die Zimmeranmietung ist, der jedoch auch Elemente des Dienstvertrags, Werkvertrag und Kaufvertrag haben kann, da neben der Raumnutzung auch die Beherbergung im Sinne von Beleuchtung, Heizung, Service und Verköstigung gewährt wird 1 . Voraussetzung dafür ist also, dass ein Gastwirt einen Gast zur Beherbergung aufnimmt. Es ist 10 also zu klären, ob das Hotel Gastwirt in dem Sinne ist, dass ein Beherbergungsvertrag in Betracht kommt. Nach § 701 BGB ist derjenige ein Gastwirt, der Fremde zur Beherbergung aufnimmt. Danach zählt darunter allerdings nicht der Wirt, der lediglich Tagungs-, Besprechungs- oder Arbeitsräume in seinem Hotel zur Verfügung stellt 2 . Somit würde im Fall von DreamEvents, die lediglich die Räume tagsüber anmietet, diese Voraussetzung nicht gegeben sein.
Auch das Kriterium der Beherbergung ist im Fall von DreamEvents nicht erfüllt. Unter einer 11 Beherbergung versteht man die tatsächliche Aufnahme eines Gastes, wobei das bloße Einkehren zu Mahlzeiten nicht genügt 3 . Beherbergen ist nur dann anzunehmen, wenn jemand einen anderen den Ersatz für ein eigenes Heim und all die Bequemlichkeit gewährt, die man in der eigenen Häuslichkeit genießt 4 . Maßgebend ist also die Sorge für die Person. DreamEvents möchte lediglich einen Raum zur Gebrauchsüberlassung für wenige Stunden vom Hotel erlangen, was einer typischen Aufnahme entgegensteht und sich nicht auf die Bereitstellung von Eventräumen anwenden lässt. Somit liegt hier kein Beherbergungsvertrag vor.
Allerdings könnte es sich bei dem Vertrag um einen Mietvertrag im Sinne des § 535 BGB 12 handeln. Ein Mietvertrag ist ebenso wie der Pachtvertrag ein schuldrechtlich gegenseitiger Vertrag, bei dem allerdings die Gebrauchsüberlassung der Mietsache im Vordergrund steht. Früchte werden nicht gewährt.
Durch den Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, dem Mieter den Gebrauch an der 13 Mietsache für die vereinbarte Zeit zu gewähren nach § 535 I BGB. DreamEvents möchte durch den Vertrag mit dem Hotel die Überlassung des vom Kunden gewünschten Raumes für die entsprechende Zeit an dem vorher bestimmten Tag erreichen. Dies stellt eine reine Gebrauchsüberlassung dar. Mietrecht ist somit anwendbar. Es ist somit ein Mietvertrag gegeben.
Fraglich ist allerdings, um was für ein Mietverhältnis es sich vorliegend handelt. 14 Üblicherweise begründet ein Mietvertrag ein Dauerschuldverhältnis, wel ches weitgehende Schutz und Sorgfaltspflichten und besondere Kündigungsbestimmungen mit sich bringt. Besonders ausgeprägt sind diese Pflichten bei Mietverhältnissen über Wohnräume. DreamEvents dagegen möchte keinen Wohnraum, sondern einen gewerblichen Raum mieten und diesen nur für wenige Stunden. Auf Grund der kurzen Mietzeit kann es sich hier somit nicht um ein Dauerschuldverhältnis handeln.
Begründet durch die Tatsache, dass DreamEvents einen gewerblichen Raum des Hotels anmietet, finden die in § 578 II BGB genannten spezielleren Vorschriften, die sich auf Mietverhältnisse über Räume, welche keine Wohnräume sind, beziehen, Anwendung. Da das Hotel einen gewerblich genutzten Raum zur Gebrauchsüberlassung vermietet, finden hier also die allgemeinen Regelungen zum Mietrecht nach § 535 ff. BGB und die besonderen Regelungen nach § 578 II BGB Anwendung.
Fraglich ist, ob auf Grund des Mietvertrages DreamEvents vom Hotel die Überlassung des 15 vom Kunden gewünschten Raumes auch verlangen kann.
Der § 535 I BGB verpflichtet den Vermieter, die Möglichkeit des Gebrauchs der Mietsache während der gesamten Mietzeit sicherzustellen. Um einen bestimmten Raum zu erhalten, müsste dieser konkret bestimmt worden sein. DreamEvents mietet einen ganz bestimmten Raum, nämlich den Raum, den sich das Brautpaar vorher ausgesucht hat. Ist dieser Raum z.B. durch Namensbezeichnung im Vertrag konkretisiert, so müsste der Vermieter diesen auch bereitstellen und kann ihm nicht einen anderen zuweisen. Somit ist durch eine Konkretisierung im Vertrag die Überlassung des vom Kunden gewünschten Raumes sicherzustellen.
Auch ist fraglich, ob der gewünschte Raum aufgeräumt, gesäubert, hergerichtet etc. und mit 16 dem üblichen Mobiliar ausgestattet überlassen werden muss oder ob lediglich die Bereitstellung des Raumes umfasst ist.
Nach § 535 I 2 BGB hat der Vermieter dem Mieter die Sache zum vertragsgemäßen Gebrauch in einem geeigneten Zustand zu überlassen. Was zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört und damit für den Zustand der Sache bestimmend ist, richtet sich nach der Parteivereinbarung und der Verkehrssitte. Es wurde vertraglich vereinbart und dem Hotel ist bekannt, dass der Raum zu einer Hochzeitsfeier genutzt werden soll und es ist daher nach § 157 BGB davon auszugehen, dass der Raum zu diesem Zweck in sauberem, ordentlichen und hergerichteten Zustand zu überlassen ist und dass die übliche Einrichtung des Raumes im Mietverhältnis mit inbegriffen ist.
Somit ist auch die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands des Raumes vom Mietvertrag und § 535 I 2 BGB gedeckt, solange der vertragsgemäße Gebrauch feststeht. Jedoch stellt sich die Frage, ob die DreamEvents GmbH den Raum auch an ihre Kunden 17 weiter- bzw. untervermieten darf.
Nach § 540 BGB darf der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters den Gebrauch der Mietsache einem Dritten nicht überlassen. Unter einer Gebrauchsüberlassung an Dritte versteht man die tatsächliche Einräumung des ganzen Mietbesitzes oder eines Teils zum selbständigen Alleingebrauch sowie selbständigen oder unselbständigen Mitgebrauchs 5 . Erklärtes wirtschaftliches Ziel der DreamEvents GmbH ist die Weitervermietung des angemieteten Hotelraumes an ihre Gäste, die den Raum während der Mietzeit auch in Abwesenheit von Mitarbeitern der DreamEvents GmbH nutzen können sollen. Die gesetzliche Regelung räumt dem Vermieter, also dem Hotel, die Möglichkeit ein, diese Untervermietung zu verweigern. Somit dürfte das Hotel der DreamEvents GmbH die weitere Gebrauchsüberlassung an ihre Kunden unterbinden. Eine Untervermietung ist somit ohne Zustimmung des Hotels nicht möglich.
Allerdings könnte sich die Notwendigkeit einer Zustimmung durch das Vorliegen eines 18 unechten Vertrages zugunsten Dritter, wie er später unter Rn 76 dargelegt ist, erübrigen. Der unechte Vertrag zu Gunsten Dritter bestimmt, dass der Schuldner, also das Hotel, an einen Dritten, also das Brautpaar leisten muss, ohne dass dieses dann einen Anspruch auf die Leistung hat. Dieser Leistungsanspruch liegt weiterhin bei der Eventagentur. Daraus ergibt sich, dass das Hotel an die Kunden von DreamEvents direkt leisten muss. Dann muss das Hotel auch den Raum dem Brautpaar zur Nutzung überlassen.
Dann müsste allerdings ein solcher Vertrag durch Auslegung nach § 133, 157 BGB aus dem Vertragswortlaut ermittelt werden können, da der unechte Vertrag zu Gunsten Dritter gesetzlich nicht geregelt ist.
Wird eine Klausel, die eine Leistung an Dritte ausdrücklich verlangt, in den Vertrag aufgenommen, so liegt ein unechter Vertrag zu Gunsten Dritter vor und DreamEvents kann eine Gebrauchsüberlassung an ihre Kunden durch den Vermieter verlangen. Die notwendige Zustimmung des Hotels als Vermieter erfolgt somit in der Vereinbarung über den unechten Vertrag zu Gunsten Dritter. Ergebnis: 19 Mit der Bereitstellung des vom Kunden gewünschten Raumes liegt ein Mietvertrag im Sinne des § 535 I BGB vor.
Der Vermieter, das Hotel muss den Raum nach § 535 I 2 BGB in einem vertragsgemäßen Zustand dem Eventveranstalter überlassen.
DreamEvents darf nach § 540 BGB den Raum...