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Erben und Vererben

AutorEngst Judith
VerlagFinanzBuch Verlag
Erscheinungsjahr2010
Seitenanzahl164 Seiten
ISBN9783862483198
FormatePUB
KopierschutzWasserzeichen
GerätePC/MAC/eReader/Tablet
Preis10,99 EUR
Streit vermeiden, Steuern sparen, Angehörige absichern: Es gibt gute Gründe, seinen Nachlass selbst zu regeln. Dieser Ratgeber erspart in vielen Fällen den teuren Gang zum Anwalt, Notar oder Steuerberater. Er erklärt Schritt für Schritt, wer ein eigenes Testament braucht und wie es formuliert werden sollte, damit der 'Letzte Wille' auch tatsächlich umgesetzt wird. Auch für Erben und Hinterbliebene bietet der 'Erbschaftsratgeber für Jung und Alt' wertvolle Hilfen. Welche Freibeträge gibt es? Wie wird der Nachlass bewertet? Welche Schritte sind nach einem Todesfall notwendig? Und vieles mehr. Inklusive der neuesten Erbrechts- und Steueränderungen aus dem Jahr 2010.

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Leseprobe

Was geschieht, wenn kein Testament oder Erbvertrag besteht?

»Geht es nicht auch ohne Testament?«, fragen sich viele Menschen, die nicht gern darüber nachdenken möchten, was nach ihrem Tod geschehen soll. Die Antwort ist eindeutig: Zweifellos geht es auch ohne »Letzten Willen«. Das ist sogar der häufigste Fall, denn immerhin haben rund 80 Prozent aller Deutschen kein Testament gemacht und keinen Erbvertrag aufgesetzt. Allerdings ist dies selten die günstigste Lösung.

Das Gesetz bestimmt, wer welchen Anteil erbt

Wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt, bestimmt das Gesetz, wer welchen Anteil vom Nachlass erhält. Berücksichtigt werden Ehe- bzw. eingetragene Lebenspartner, Nachkommen oder gegebenenfalls andere Verwandte, aber nicht etwa Freunde oder sonstige Hinterbliebene. Bei der gesetzlichen Erbfolge treten daher gleich drei Probleme auf:

> Ohne Testament regelt das Gesetz den Nachlass

Liegt kein Testament vor, bestimmt nicht der Erblasser (so nennt man die Person, die ein Erbe hinterlässt), wer was und wie viel vom Nachlass erhält, sondern das Gesetz. Genauer gesagt regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), §§ 1922 – 1941, die gesetzliche Erbfolge. Diese gesetzliche Erbfolge entspricht überraschend oft ganz und gar nicht dem, was sich der Erblasser oder die Hinterbliebenen vorgestellt oder gar gewünscht hätten. (Mehr dazu lesen Sie in den folgenden Abschnitten dieses Kapitels.)

> Erbengemeinschaften entstehen

Nach einem Todesfall erben oft mehrere Personen. Sie bilden dann eine Erbengemeinschaft, die oft nur gemeinsam beschließen darf, was künftig mit dem Erbe geschehen soll. Das führt zu Meinungsverschiedenheiten, zumindest aber zu einem Mehraufwand. Denn bei jeder Entscheidung (z. B. Verkauf oder Vermietung des geerbten Hauses) muss zuvor das Einverständnis aller gesetzlichen Erben eingeholt werden.

> Freibeträge werden womöglich nicht ausgeschöpft

Auch aus steuerlichen Gründen ist die gesetzliche Erbfolge nicht immer vorteilhaft. Denn die Freibeträge für die Erbschaftsteuer können Sie oft besser ausnutzen, wenn es nicht nach der gesetzlichen Erbfolge geht. Erben laut Gesetz beispielsweise die Geschwister, kann es schnell zu einer hohen Steuerbelastung kommen. (Mehr dazu lesen Sie im nächsten Kapitel »Die neue Erbschaftsteuer«) Überhaupt herrschen in der Frage, wie nach dem Tod eines Angehörigen gemäß der gesetzlichen Bestimmungen das Erbe verteilt wird, erstaunlich häufig Unwissen und Irrtümer vor.

Beispiele: Verbreitete Irrtümer zur Erbfolge

Viele Ehefrauen und Mütter erwachsener Kinder gehen fälschlicherweise davon aus, sie würden nach dem Tod ihres Mannes alles erben und erst nach ihrem eigenen Ableben seien die Kinder an der Reihe – das ist aber nicht der Fall: Die Kinder erben nach den gesetzlichen Bestimmungen gleich von Anfang an mindestens die Hälfte.

Oft sind die Kinder aus erster Ehe der festen Überzeugung, die zweite Frau ihres Vaters hätte keinen Anspruch auf das Erbe. Das ist ebenfalls nicht richtig: Die Ehefrau erbt in aller Regel nach dem Gesetz mit.

Gesetz regelt auch Pflichtteile

Meist stellt sich erst beim Eintritt des Erbfalls heraus, dass ohne Testament oder Erbvertrag alles ganz anders kommt als erwartet. Deshalb sollten Sie sich unbedingt mit der gesetzlichen Erbfolge vertraut machen. Dann wissen Sie, was im Erbfall geschieht, wenn nichts weiter geregelt ist. Die gesetzliche Erbfolge spielt außerdem eine entscheidende Rolle bei der Frage, welcher Pflichtteil den einzelnen Hinterbliebenen zusteht. Auch deswegen lohnt es sich, sich näher damit zu befassen.

Ein offenes Wort zum Sprachgebrauch

»Erbinnen und Erben«, »der Erblasser oder die Erblasserin«, »der Nachfahre oder die Nachfahrin des Erblassers bzw. der Erblasserin«, »der Ehemann der Erblasserin bzw. die Ehefrau des Erblassers« – Sie merken schon: Wer versucht, das ohnehin schon komplizierte Erbrecht in einer geschlechtsneutralen Sprache darzustellen, stößt schnell an seine Grenzen. Deshalb wird in diesem Buch vorwiegend die männliche Form benutzt, auch wenn sich das Gesagte auf Frauen genauso bezieht wie auf Männer. Bitte werten Sie dies nicht als Diskriminierung. Zugunsten der Verständlichkeit und besseren Lesbarkeit wird hier auf eine geschlechtsneutrale Ausdrucksweise verzichtet.

So funktioniert die gesetzliche Erbfolge

Im Erbrecht (BGB §§ 1922 ff.) geht es um zwei Kriterien:

> Zunächst ist das Kriterium der Abstammung wichtig. Die Verwandtschaft mit dem Erblasser bestimmt entscheidend darüber, wer laut Gesetz Erbe ist. Adoptierte Kinder sind den leiblichen gleichgestellt.

> Daneben spielt auch die Ehe eine Rolle, denn der Ehepartner des Erblassers ist laut Gesetz als Erbe vorgesehen. Gleiches gilt bei gleichgeschlechtlichen Paaren für eingetragene Lebenspartner.

Beide Kriterien müssen Sie betrachten, um herauszufinden, wer laut Gesetz wie viel erbt. Im ersten Schritt stellen wir Ihnen die Erbfolge unter Verwandten vor, denn das Ehegattenerbrecht baut auf dieser auf. Es ist daher wichtig, dass Sie bestimmte Begriffe aus dem Verwandtenerbrecht erst genau kennen. Das Ehegattenerbrecht behandeln wir dann im Anschluss. In der Praxis gehen Sie aber genau umgekehrt vor.

Tipp: Erst Anteil des Ehepartners bestimmen

Wenn Sie herausfinden wollen, wer laut Gesetz wie viel erbt, bestimmen Sie zuerst den Anteil des Nachlasses, den der Ehepartner bekommt. Was danach vom Nachlass übrig bleibt, wird nach Verwandtschaft unter den restlichen Erben aufgeteilt.

Erbfolge nach Verwandtschaft: Erben erster, zweiter und dritter Ordnung

Wer stammt von wem ab? Das ist bei der gesetzlichen Erbfolge neben der Ehe die entscheidende Frage. Das Bürgerliche Gesetzbuch unterscheidet – je nach Abstammungslinie – zwischen Erben erster, zweiter, dritter, vierter und fünfter Ordnung. Um es gleich vorweg zu sagen: Mit der steuerlichen Behandlung der Erbschaft haben diese Ordnungen nichts zu tun. Hier geht es ausschließlich um die Frage,

> wer überhaupt etwas vom Nachlass bekommt und

> welcher Anteil des Erbes der jeweiligen Person zusteht.

Das gilt bei der Verteilung des Erbes

Bei der gesetzlichen Verteilung des Erbes unter den Verwandten gelten folgende drei Regeln:

> Es erben nur Mitglieder der niedrigsten Ordnung.

> Vererbt wird nach Stämmen (= Abstammungslinien).

> Erst erben die Eltern. Sind sie nicht mehr am Leben, dann erben ihre Kinder.

> Die Aufteilung des Nachlasses richtet sich nach der Zahl der Kinder (= Stämme).

Zugegeben, das klingt zunächst sehr abstrakt. Es lässt sich aber leicht verstehen, wenn Sie sich zu jeder einzelnen Regel die Erläuterungen und Beispiele in den folgenden Abschnitten durchlesen.

Tipp: Erst die Verwandtschaft, dann den Familienstand betrachten

In den Beispielen finden Sie nur unverheiratete, verwitwete oder geschiedene Erblasser. Wie es sich auswirkt, wenn der Erblasser verheiratet war, lesen Sie im Abschnitt »Erbrecht bei Ehegatten – Was und wie viel steht dem Ehepartner zu?«.

Es erben nur lebende Mitglieder der niedrigsten Ordnung

Beim Erben werden nicht alle Nachfahren und Verwandten berücksichtigt. Nur jene Mitglieder der niedrigsten Ordnung, die zum Zeitpunkt des Erbfalls noch am Leben sind, bekommen etwas aus dem Nachlass. Gibt es also Erben der ersten Ordnung (Kinder, Enkel oder Urenkel des Erblassers), dann erben die Mitglieder der zweiten (z. B. Eltern, Geschwister), dritten (z. B. Großeltern, Onkel und Tanten), vierten (z. B. Urgroßeltern, Großonkel, Großtanten) und fünften Ordnung (sonstige, entferntere Verwandte) nichts.

Beispiel: Erben erster Ordnung haben Vorrang

Ein Witwer hat zwei Geschwister, drei Kinder, drei Nichten, zwei Neffen, fünf Onkel und Tanten, 14 Cousins und Cousinen. Außerdem ist seine Mutter noch am Leben. Ein Testament hat er nicht hinterlassen. Das heißt: Beim Erbe werden nach der gesetzlichen Erbfolge ausschließlich seine drei Kinder berücksichtigt, denn sie sind seine Erben erster Ordnung.

Die Mutter erbt nichts, denn sie gehört der zweiten Ordnung...

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